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Zürich Verwaltungsgericht 14.11.2025 VB.2025.00635

14 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·753 parole·~4 min·6

Riassunto

Einreise zum Verbleib beim Vater | Nichteintreten infolge Kautionssäumnis.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00635   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.11.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.01.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Einreise zum Verbleib beim Vater

Nichteintreten infolge Kautionssäumnis.

  Stichworte: KAUTIONSSÄUMNIS KOSTENVORSCHUSS NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID

Rechtsnormen: § 15 Abs. II lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00635

Verfügung

des Einzelrichters

vom 14. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Einreise zum Verbleib beim Vater,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 2001 geborene A und der 2000 geborene B, beide Staatsangehörige Afghanistans, sind Geschwister und leben mit ihrer Stiefmutter und weiteren Geschwistern in Afghanistan. Der Vater von A und B, D, reiste am 5. Dezember 2001 in die Schweiz ein und verfügt mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung. Am 17. Februar 2025 beantragte er die Einreisebewilligung für A und B.

B. Mit zwei separaten Verfügungen vom 21. Mai 2025 wies das Migrationsamt sowohl das Gesuch von A als auch dasjenige von B ab. 

II.  

Dagegen erhoben A und B, beide vertreten durch C, am 16. Juni 2025 jeweils Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Mit Rekursentscheid vom 26. August 2025 vereinigte die Sicherheitsdirektion die beiden Rekursverfahren. Auf den Rekurs von A trat die Sicherheitsdirektion nicht ein; den Rekurs von B wies sie ab.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 27. September 2025 gelangten A und B, beide wie im Rekursverfahren vertreten durch C, an das Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, es sei der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 26. August 2025 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreisebewilligung zum Verbleib beim Vater zu erteilen. Zudem reichten sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ein.

B. Mit Präsidialverfügung vom 30. September 2025 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeschrift nicht die erforderliche Originalunterschrift des bevollmächtigten Vertreters aufweise und dass sich die Beschwerdeschrift nicht zur vorinstanzlichen Eintretensfrage äussere. Deshalb setzte es dem Vertreter der Beschwerdeführenden eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine eigenhändige Originalunterschrift einzureichen. Der Beschwerdeführerin 1 setzte es die nämliche Frist an, um eine verbesserte Beschwerdeschrift nachzureichen. Das Verwaltungsgericht drohte jeweils an, im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit derselben Präsidialverfügung wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. Zugleich setzte es den Beschwerdeführenden eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

C. Am 13. Oktober 2025 (Datum des Poststempels) reichte der Vertreter der Beschwerdeführenden zwar eine von ihm unterzeichnete, jedoch nicht verbesserte Beschwerdeschrift ein. Die Kaution ging bis zum heutigen Tag nicht beim Verwaltungsgericht ein.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Oktober 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch den Einzelrichter zu erledigen (vgl. VGr, 31. Dezember 2024, VB.2024.00671, E. 1 mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).

2.  

2.1 Hat eine Privatperson keinen Wohnsitz in der Schweiz, kann sie unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 lit. a VRG).

2.2 Da die Beschwerdeführenden keinen Wohnsitz in der Schweiz haben und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde, hat das Verwaltungsgericht ihnen mit Präsidialverfügung vom 30. September 2025 gestützt auf die hiervor genannten gesetzlichen Bestimmungen eine Frist von 20 Tagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten angesetzt, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde.

2.3 Der den Beschwerdeführenden auferlegte Prozesskostenvorschuss wurde bis heute nicht geleistet. Damit fehlt es unabhängig von den materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde an einer Eintretensvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (vgl. VGr, 16. Juni 2025, VB.2025.00237, E. 1.3). Demgemäss kann offengelassen werden, ob die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 50).

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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