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Zürich Verwaltungsgericht 28.05.2026 VB.2025.00632

28 maggio 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,704 parole·~24 min·9

Riassunto

Berufsausübung | [Das Amt für Gesundheit (AFG) erteilte einem Arzt einen Verweis, weil er innert rund 6 Wochen 256 Impfungen nach Ablauf der Haltbarkeitsfrist verabreicht hatte.] Die Gesundheitsdirektion (Rekursinstanz) blieb nach Abschluss des Schriftenwechsels - abgesehen von einer erst weit nach Ablauf der Ordnungsfrist gemäss § 27c erfolgten Mitteilung der Verzögerung - 17 Monate untätig. Diese Verzögerungen lassen sich durch die hohe Geschäftslast der Behörde praxisgemäss nicht rechtfertigen, sondern begründen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die eher lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich der Arzt zu einem grossen Teil selbst zuzuschreiben. Sie erscheint daher - wie die gesamte Verfahrensdauer - nicht als überlang (E. 2). Die Kantonsärztin und die juristische Sachbearbeiterin waren befugt, den umstrittenen Verweis im Namen des AFG auszusprechen und zu unterzeichnen (E. 4.4.1). Daran ändert weder das Evokationsrecht des Amtsleiters bzw. dessen Stellvertreters noch die Einsetzung des stellvertretenden Amtsleiters als für das Aufsichtsverfahren verantwortliche Person durch die Gesundheitsdirektion während eines gegen den Amtsleiter gerichteten Ausstandsverfahrens etwas (E. 4.4.2-4.5). Dass der Arzt die Informationen des AFG über den hier interessierenden Impfstoff bzw. dessen Haltbarkeit nicht erhalten haben will, überzeugt nicht. Ohnehin hätte er sich diesfalls die relevanten Informationen selbst beschaffen müssen (und dies auch können), bevor er den Impfstoff an Patienten verabreichte (E. 6). Die Verabreichung von zu lange gelagerten Impfstoffen stellt eine Verletzung der Berufs- bzw. Sorgfaltspflicht nach Art. 40 lit. a MedBG dar (E. 7). Indem das AFG den Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht mit einem Verweis ahndete, verletzte es kein Recht (E. 8). Teilweise Gutheissung (Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rekursverfahren); im Übrigen Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00632   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.05.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Berufsausübung

[Das Amt für Gesundheit (AFG) erteilte einem Arzt einen Verweis, weil er innert rund 6 Wochen 256 Impfungen nach Ablauf der Haltbarkeitsfrist verabreicht hatte.] Die Gesundheitsdirektion (Rekursinstanz) blieb nach Abschluss des Schriftenwechsels - abgesehen von einer erst weit nach Ablauf der Ordnungsfrist gemäss § 27c erfolgten Mitteilung der Verzögerung - 17 Monate untätig. Diese Verzögerungen lassen sich durch die hohe Geschäftslast der Behörde praxisgemäss nicht rechtfertigen, sondern begründen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Die eher lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich der Arzt zu einem grossen Teil selbst zuzuschreiben. Sie erscheint daher - wie die gesamte Verfahrensdauer - nicht als überlang (E. 2). Die Kantonsärztin und die juristische Sachbearbeiterin waren befugt, den umstrittenen Verweis im Namen des AFG auszusprechen und zu unterzeichnen (E. 4.4.1). Daran ändert weder das Evokationsrecht des Amtsleiters bzw. dessen Stellvertreters noch die Einsetzung des stellvertretenden Amtsleiters als für das Aufsichtsverfahren verantwortliche Person durch die Gesundheitsdirektion während eines gegen den Amtsleiter gerichteten Ausstandsverfahrens etwas (E. 4.4.2-4.5). Dass der Arzt die Informationen des AFG über den hier interessierenden Impfstoff bzw. dessen Haltbarkeit nicht erhalten haben will, überzeugt nicht. Ohnehin hätte er sich diesfalls die relevanten Informationen selbst beschaffen müssen (und dies auch können), bevor er den Impfstoff an Patienten verabreichte (E. 6). Die Verabreichung von zu lange gelagerten Impfstoffen stellt eine Verletzung der Berufs- bzw. Sorgfaltspflicht nach Art. 40 lit. a MedBG dar (E. 7). Indem das AFG den Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht mit einem Verweis ahndete, verletzte es kein Recht (E. 8). Teilweise Gutheissung (Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rekursverfahren); im Übrigen Abweisung.

  Stichworte: BERUFSPFLICHT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT BEWEISEIGNUNG BEWEISWÜRDIGUNG DISZIPLINARMASSNAHME ORDNUNGSFRIST ORGANISATIONSREGLEMENT SELBSTEINTRITTSRECHT SORGFALTSPFLICHT SORGFALTSPFLICHTVERLETZUNG ÜBERLANGE VERFAHRENSDAUER URKUNDE VERJÄHRUNGSFRIST VERWEIS

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. I BV Art. 18 Abs. I KV § 40 lit. a MEDBG § 43 Abs. I lit. b MEDBG § 40 Abs. II OG RR § 7 Abs. I VRG § 27c Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00632

Urteil

der 3. Kammer

vom 28. Mai 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.  

In Sachen

Dr. med. A,

vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Gesundheit,

Beschwerdegegner,

betreffend Berufsausübung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die stellvertretende Kantonsärztin ersuchte mit E-Mail vom 12. Januar 2022 Dr. med. A, der als Arzt im Kanton Zürich praktiziert, um Beantwortung verschiedener Fragen betreffend die Lagerung und Verabreichung von Impfstoffen gegen Covid-19. Der Leiter des Amts für Gesundheit teilte Dr. med. A mit Schreiben vom 20. April 2022 mit, dass der Verdacht einer "Verwendung abgelaufener Impfstoffe" bestehe, und ersuchte ihn in diesem Zusammenhang um Beantwortung verschiedener Fragen. Zudem forderte er ihn auf, schnellstmöglich einen schriftlichen Nachweis über den Bedarf einer Nachholimpfung bei betroffenen Patientinnen und Patienten sowie über entsprechende Kontaktaufnahmen mit diesen zu erbringen. Das Amt für Gesundheit erläuterte Dr. med. A auf dessen Ersuchen hin mit Schreiben vom 16. Mai 2022 sinngemäss, dass gegen ihn ein Untersuchungsverfahren eröffnet worden sei.

B. Am 17. Mai 2022 ersuchte Dr. med. A die Vorsteherin der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich darum, den Leiter des Amts für Gesundheit sowie einen am Amt für Gesundheit tätigen juristischen Praktikanten in den Ausstand zu versetzen sowie das Untersuchungsverfahren zu sistieren. Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 wies die Gesundheitsdirektion das Ausstandsbegehren ab, untersagte dem Amtsleiter sowie dem juristischen Praktikanten, sich vor Eintritt der Rechtskraft der Abweisung des Ausstandsbegehrens in das gegen Dr. med. A laufende Untersuchungs- und Aufsichtsverfahren einzubringen (Dispositivziffer I), setzte den Stellvertreter des Amtsleiters als für das Untersuchungs- und Aufsichtsverfahren verantwortliche Person ein und wies das Amt für Gesundheit an, das Verfahren fortzuführen (Dispositivziffer II). Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- wurden Dr. med. A auferlegt (Dispositivziffer III). Hinsichtlich der Anfechtung von Dispositivziffer II wurden dem Lauf der Rechtsmittelfrist und der Einreichung des Rechtsmittels die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer V; vgl. VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00088, Sachverhalt I). Rekurs und Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion blieben erfolglos (RR, 11. Januar 2023, RRB-Nr. 15/2023; VGr, 29. Juni 2023, VB.2023.00088).

C. Mit Schreiben vom 8. Juni 2022 beantragte Dr. med. A beim Amt für Gesundheit die Sistierung des Untersuchungsverfahrens bis zum Abschluss des Ausstandsverfahrens. In Bezug auf den Verdacht der Verimpfung abgelaufener Impfdosen machte er geltend, die Daten der Kantonsapotheke seien unvollständig und die angebliche Beschränkung der Haltbarkeit auf 30 Tage sei bis zum 29. November 2021 nirgends kommuniziert worden. Aufgrund seiner Beurteilung im Einzelfall hielt es Dr. med. A nicht für erforderlich, weitere Massnahmen zu ergreifen. Das Amt für Gesundheit lehnte mit Schreiben vom 4. Juli 2022 die Sistierung ab und verlangte von Dr. med. A Angaben zur Lagerung des gelieferten Impfstoffs und zu den betroffenen Patientinnen und Patienten sowie einen schriftlichen Nachweis zur Kontaktaufnahme mit denselben sowie Angaben über den Bedarf einer Nachholimpfung. Nachdem Dr. med. A weitere Angaben geliefert hatte, aber den Nachweis der Kontaktaufnahme mit den Patientinnen und Patienten schuldig geblieben war, teilte ihm das Amt für Gesundheit mit Schreiben vom 3. Oktober 2022 mit, dass es aufgrund der veränderten epidemiologischen Lage auf medizinische Massnahmen (Kontaktierung der betroffenen Personen und Abklärung einer Nachimpfung) verzichte. Dr. med. A habe jedoch seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er zwischen dem 12. August 2021 und dem 30. September 2021 256 Impfungen klar nach Ablauf der 30-tägigen Haltbarkeitsfrist verimpft habe. Das Amt für Gesundheit stellte einen Verweis als zweitmildeste Disziplinarmassnahme in Aussicht und gewährte Dr. med. A diesbezüglich das rechtliche Gehör. Nachdem sich Dr. med. A zur in Aussicht gestellten Disziplinarmassnahme geäussert hatte, schloss das Amt für Gesundheit mit Verfügung vom 27. Juni 2023 das Untersuchungs- und Aufsichtsverfahren ab. Es erteilte Dr. med. A einen Verweis und auferlegte ihm die Kosten des Verfahrens, die es auf Fr. 4'000.festlegte.

II.  

Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 erhob Dr. med. A gegen die Verfügung des Amts für Gesundheit Rekurs bei der Gesundheitsdirektion. Diese hiess den Rekurs mit Entscheid vom 26. August 2025 betreffend den Kostenpunkt gut und reduzierte die Kosten des Verfahrens vor dem Amt für Gesundheit auf Fr. 2'500.-. Im Übrigen wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab. Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 2'000.auferlegte die Gesundheitsdirektion im Umfang von Fr. 1'600.- Dr. med. A; im Umfang von Fr. 400.- nahm sie die Kosten auf die Staatskasse (Dispositivziffer II). Parteientschädigungen sprach die Gesundheitsdirektion nicht zu (Dispositivziffer III).

III.  

Mit Eingabe vom 26. September 2025 erhob Dr. med. A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Nichtigkeit der Verfügung des Amts für Gesundheit vom 27. Juni 2023 festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung des Amts für Gesundheit vom 27. Juni 2023 aufzuheben und zum Neuentscheid durch die zuständige Person an das Amt für Gesundheit zurückzuweisen. Subeventualiter seien der Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 26. August 2025 und der mit Verfügung des Amts für Gesundheit vom 27. Juni 2023 gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Verweis aufzuheben. Überdies sei festzustellen, dass die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich und das Amt für Gesundheit das Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Ihm sei für das Rekursund für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Amt für Gesundheit und die Gesundheitsdirektion beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Akte im Sinn von § 19 Abs. 1 VRG.

1.2 Die Anträge des Beschwerdeführers richten sich hauptsächlich gegen die Verfügung des Beschwerdegegners.

1.2.1 Weil die Verfügung des Amts für Gesundheit mit dem Rekurs bei der Gesundheitsdirektion angefochten werden konnte (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG), kann sie nicht unmittelbar Gegenstand einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht sein. Solange die Beschwerde einen rechtsgenüglichen Antrag gegen ein taugliches Anfechtungsobjekt enthält (vgl. zu den Anforderungen VGr, 12. März 2026, VB.2025.00232, E. 1.4.1), schaden Anträge gegen unterinstanzliche Entscheide jedoch nicht.

1.2.2 Aus dem Subeventualantrag und aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Aufhebung des Rekursentscheids der Vorinstanz anstrebt. Auf die Beschwerde kann demnach eingetreten werden.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner vor, das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 18 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]) verletzt zu haben. Er verweist auf § 27c Abs. 1 VRG, wonach verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen entscheiden.

2.2 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bzw. rasche Erledigung (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 18 Abs. 1 KV; § 4a VRG). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV wird verletzt, wenn ein Entscheid nicht binnen einer Frist gefasst wird, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Natur der Sache und den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint (BGE 151 I 257 E. 10.4.1; 144 I 318 E. 7.1 mit Hinweisen). Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu beurteilen (BGE 151 II 475 E. 12.2; 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4). Für die rechtsuchende Person ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE 151 II 475 E. 12.2; 144 II 486 E. 3.2; 130 I 312 E. 5.2; VGr, 4. August 2025, VB.2025.00284, E. 3.2). Der Anspruch bezieht sich sowohl auf die einzelnen Verfahrensabschnitte als auch auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 151 I 257 E. 10.4.1).

2.3 § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG konkretisiert das Beschleunigungsgebot für das verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Zürich dahingehend, dass die Rekursinstanz grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden hat (vgl. VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00801 und VB.2022.00125, E. 3.3). Kann die Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG). Praxisgemäss handelt es sich bei den 60 Tagen um eine Ordnungsfrist (vgl. VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00411, E. 2.1; VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00017, E. 2.2; VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00274, E. 2.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 28. März 2024, 1D_7/2023, E. 2.4). Deren Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (VGr, 19. September 2024, VB.2024.00131, E. 5.3 vgl. auch BGr, 28. März 2024, 1D_7/2023, E. 2.4).

2.4 Die Vorinstanz verwies in ihrer Begründung auf die Vorschriften über die Verjährung der disziplinarischen Verfolgung in Art. 46 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 (MedBG; SR 811.11). Diese stecken laut der Vorinstanz den zeitlichen Rahmen ab, innerhalb dessen Disziplinarmassnahmen ausgesprochen werden können. Weil die Verjährung nicht eingetreten war, folgerte die Vorinstanz, dass das Beschleunigungsgebot im Rekursverfahren nicht verletzt worden sei.

2.5 Mit dem Beschwerdeführer ist zu konstatieren, dass das Rekursverfahren vor der Vorinstanz zu lange dauerte.

2.5.1 Entgegen der Vorinstanz kann das Beschleunigungsgebot auch dann verletzt sein, wenn die gesetzlichen Verjährungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Öffentlich-rechtliche Verjährungsfristen bezwecken regelmässig, die Behörden zu motivieren, ihre Verfahren zügig zu führen (vgl. BGE 150 II 26 E. 3.5.3). In diesem Sinn konkretisieren sie das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot. Daraus folgt aber nicht, dass erst mit Ablauf der Verjährungsfristen eine Rechtsverzögerung angenommen werden kann. Das gilt ganz besonders, wo der Gesetzgeber für bestimmte Verfahrensabschnitte Erledigungsfristen vorgesehen hat, wie dies im Kanton Zürich für das verwaltungsinterne Rekursverfahren der Fall ist.

2.5.2 Die Vorinstanz teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. Januar 2024 mit, die Vernehmlassung abgeschlossen zu haben. Am 20. Dezember 2024 informierte die Vorinstanz den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass sich die Erledigung des Verfahrens aufgrund der hohen Geschäftslast verzögere, und stellte einen Entscheid im Frühjahr 2025 in Aussicht. Am 2. Juni 2025 ersuchte die Vorinstanz den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, gewisse Beilagen und eine Anwaltsvollmacht nachzureichen. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 13. Juni 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zu bestimmten Excel-Tabellen des Beschwerdegegners gegeben und am 9. Juli 2025 antragsgemäss eine Fristerstreckung bis zum 8. August 2025 gewährt hatte, fällte sie am 26. August 2025 ihren Entscheid.

2.5.3 Zwischen dem Abschluss des Schriftenwechsels im Januar 2024 und der Information über die Verfahrensverzögerung im Dezember 2024 vergingen über elf Monate. Bis zur nächsten Verfahrenshandlung im Juni 2025 liess sich die Vorinstanz knapp weitere sechs Monate Zeit. Die Vorinstanz blieb mithin nach Abschluss des Schriftenwechsels, abgesehen von der erst weit nach Ablauf der Ordnungsfrist erfolgten Mitteilung der Verzögerung im Dezember 2024, 17 Monate untätig. Die hohe Geschäftslast des Ressorts Rechtsmittel, auf welche die Gesundheitsdirektion in ihrer Mitteilung vom 20. Dezember 2024 hinwies, vermag diese Verzögerungen praxisgemäss nicht zu rechtfertigen (vgl. oben E. 2.2). Auch sonst ist nichts ersichtlich, was einen derart langen Stillstand in einem verwaltungsinternen Rekursverfahren rechtfertigen würde. Folglich verletzte die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot.

2.6 Soweit der Beschwerdeführer eine Verzögerung des Rekursverfahrens beanstandet, ist sein Antrag auf Feststellung der Rechtsverzögerung nach dem Gesagten begründet. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist antragsgemäss im Dispositiv festzustellen.

2.7 Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer dagegen, soweit er die Verfahrensdauer insgesamt oder jene des Verwaltungsverfahrens für zu lang hält. Die eher lange Dauer des Verwaltungsverfahrens hat sich der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil selbst zuzuschreiben, da er das Verfahren durch seine Ausstands- und Sistierungsgesuche in die Länge gezogen und den Beschwerdegegner auch nicht zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung angehalten hat. Die gesamte Verfahrensdauer von nun rund viereinhalb Jahren erscheint noch nicht als überlang.

3.  

3.1 In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer in erster Linie, dass die Anordnung des Beschwerdegegners von der damaligen Kantonsärztin und einer juristischen Sachbearbeiterin der Abteilung Recht statt vom Stellvertreter des Amtsleiters unterzeichnet worden sei. Aus dem Umstand, dass die Gesundheitsdirektion den Stellvertreter des Amtsleiters als für das Untersuchungs- und Aufsichtsverfahren verantwortliche Person einsetzte, folgert der Beschwerdeführer, dass Zuständigkeitsvorschriften verletzt worden seien und die Anordnung des Beschwerdegegners nichtig oder zumindest anfechtbar sei.

3.2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass gemäss den einschlägigen Organisationsvorschriften die Kantonsärztin und die zuständige Sachbearbeiterin der Abteilung Recht gemeinsam befugt seien, aufsichtsrechtliche Entscheide betreffend Ärztinnen und Ärzte zu fällen (§ 7 in Verbindung mit Anhang 2 des [nicht veröffentlichten] Organisationsreglements des Amts für Gesundheit der Gesundheitsdirektion vom 30. Juni 2022 [OR AFG]). Wenn der Amtsleiter kraft § 40 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2005 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR; LS 172.1) ein Selbsteintrittsrecht habe, könne er respektive könne sein Stellvertreter auf den Selbsteintritt auch wieder zurückkommen und den Erlass der Verfügung an diejenigen Stellen rückübertragen, die dafür gemäss den einschlägigen Reglementsbestimmungen zuständig seien. Wenn die Gesundheitsdirektion den Stellvertreter des Amtsleiters als verantwortliche Person eingesetzt habe, sei dies nicht so zu verstehen, dass diesem damit verbindlich und in Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die Federführung übertragen worden sei. Stattdessen sei es dem Stellvertreter des Amtsleiters überlassen gewesen, wie er seine Verantwortung für das Verfahren wahrnehmen wolle. Aus dem Umstand, dass Korrespondenz, die der Beschwerdeführer an den Stellvertreter des Amtsleiters adressiert hatte, von der juristischen Sachbearbeiterin beantwortet worden war, schloss die Vorinstanz, dass der Stellvertreter des Amtsleiters die Verfahrensführung formlos an die untergeordneten Verwaltungseinheiten rückübertragen habe.

4.  

4.1 Nach Art. 41 Abs. 1 MedBG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Der Zürcher Gesetzgeber hat die Gesundheitsdirektion mit dieser Aufgabe betraut (vgl. § 18 in Verbindung mit § 3 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG; LS 810.1]).

4.2 Gemäss § 38 Abs. 2 OG RR regelt der Regierungsrat die Grundzüge der Organisation der Direktionen in einer Verordnung. Gestützt hierauf erliess der Regierungsrat die Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2021 (OV GD; LS 172.110.5). Danach liegt die sachliche Zuständigkeit für die Aufsicht über und für die Führung förmlicher Aufsichts- und Beschwerdeverfahren gegenüber Medizinalpersonen, darunter Ärztinnen und Ärzte (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a MedBG), beim Beschwerdegegner (Anhang 2 Ziff. 1 OV GD). Dieser handelt in eigenem Namen (§ 17 OV GD).

4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Beschwerdegegner für die Anordnung der Disziplinarmassnahme sachlich zuständig war. Seine Kritik zielt eher auf die Frage, ob die beiden Personen, welche die Verfügung im Namen des Beschwerdegegners unterzeichneten, rechtswirksam für den Beschwerdegegner als sachlich zuständige Verwaltungseinheit handeln konnten oder ob zwingend der stellvertretende Amtsleiter für den Beschwerdegegner hätte handeln müssen.

4.4 Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet.

4.4.1 Gemäss § 14 Abs. 1 OV GD regelt der Amtsleiter für den Beschwerdegegner schriftlich und nachvollziehbar Gliederung und Organisation (lit. a), Unterstellungsverhältnisse (lit. b), Aufgaben der Organisationseinheiten des Beschwerdegegners, der Direktunterstellten sowie der amtlichen Medizinalpersonen und anderer Leitungspersonen nach § 13a OV GD (lit. c), Aufgaben, Entscheidbefugnisse und Ausgabenkompetenzen der Organisationseinheiten (lit. d) und Information und Kommunikation innerhalb der Verwaltungseinheit und nach aussen (lit. e). Gestützt hierauf "verfügte" der Amtsleiter des Beschwerdegegners das OR AFG. Dieses regelt unter anderem die wesentlichen Entscheidungsbefugnisse der Mitarbeitenden des Beschwerdegegners (§ 7 Abs. 1 OR AFG), wobei "formale Entscheidungen" im Namen des Beschwerdegegners ergehen (§ 7 Abs. 3 OR AFG). Gemäss Anhang 2 Ziff. 9 des OR AFG sind die Kantonsärztin und die zuständige Sachbearbeiterin der Abteilung Recht "entscheidungsbefugt" für aufsichtsrechtliche Entscheide betreffend Ärztinnen und Ärzte. Auf dieser gesetzlichen und reglementarischen Grundlage waren die Kantonsärztin und die juristische Sachbearbeiterin grundsätzlich befugt, die streitbetroffene Anordnung im Namen des Beschwerdegegners zu treffen und zu unterzeichnen.

4.4.2 Die Handlungsbefugnisse, die der Amtsleiter per Reglement den Mitarbeitenden des Beschwerdegegners eingeräumt hat, verbieten ihm nicht, im Einzelfall selbst für den Beschwerdegegner zu handeln. Gemäss § 40 Abs. 2 OG RR stehen dem Amtsleiter im Einzelfall nämlich schon von Gesetzes wegen uneingeschränkte Weisungs-, Überwachungs- und Selbsteintrittsrechte zu. Diese Rechte korrelieren mit der (Ober-)Verantwortung, die der Amtsleiter nach § 13 Abs. 1 OV GD für die Führung und Steuerung des Amts und die Erfüllung seiner Aufgaben trägt.

4.4.3 Übt der Amtsleiter das Selbsteintrittsrecht aus und wendet er sich in einem Einzelfall im Namen des Beschwerdegegners an eine beaufsichtigte Person, bedeutet dies jedenfalls nicht zwangsläufig, dass dadurch die reglementarisch eingeräumten Handlungsbefugnisse der Mitarbeitenden des Beschwerdegegners entfallen. Schliesslich ist es dem Amtsleiter ohne Weiteres gestattet, sich nur punktuell in einen Einzelfall einzuschalten und die formelle Entscheidung am Ende des Aufsichtsverfahrens den gemäss OR AFD handlungsbefugten Mitarbeitenden zu überlassen. Erst recht ändert ein Selbsteintritt des Amtsleiters nichts an der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung; sachlich zuständig für die Anordnung von Aufsichts- und Disziplinarmassnahmen bleibt der Beschwerdegegner. Die Situation unterscheidet sich in diesem Punkt von einem Selbsteintritt durch die Direktionsvorsteherin, den § 40 Abs. 2 OG RR ebenfalls zulässt und der die unmittelbare Zuständigkeit der Gesundheitsdirektion begründen würde (vgl. auch Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 [RVOG; SR 172.010] zur Evokation durch eine übergeordnete Behörde oder Verwaltungseinheit des Bundes).

4.4.4 Vor diesem Hintergrund wäre der Wegfall der reglementarisch vorgesehenen Handlungsbefugnisse der Kantonsärztin und der juristischen Sachbearbeiterin aufgrund des Selbsteintritts des Amtsleiters erst dann in Betracht zu ziehen, wenn sich aus den Mitteilungen oder wenigstens aus dem Verhalten des Amtsleiters ergibt, dass er allfällige aufsichtsrechtliche Massnahmen selbst anordnen und im konkreten Einzelfall keine weiteren Handlungen anderer Mitarbeitender für den Beschwerdegegner dulden wollte. Es bestehen jedoch keine Anzeichen dafür, dass der Amtsleiter die Handlungsbefugnisse der Kantonsärztin und der juristischen Sachbearbeiterin hätte ausschliessen wollen, als er sich im Namen des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer wandte.

4.4.5 Die Einsetzung des Stellvertreters des Amtsleiters als für das Untersuchungs- und Aufsichtsverfahren verantwortliche Person durch die Vorinstanz änderte ebenfalls nichts an den Handlungsbefugnissen der Kantonsärztin und der juristischen Sachbearbeiterin. Wie sich aus der Begründung der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2022 ergibt, hing die Einsetzung des Stellvertreters des Amtsleiters eng zusammen mit dem zugleich angeordneten Verbot gegenüber dem Amtsleiter, sich vor dem rechtskräftigen Abschluss des Ausstandsverfahrens erneut in das Aufsichtsverfahren einzubringen. War dem Amtsleiter vorübergehend jegliche Einflussnahme auf das Aufsichts- und Untersuchungsverfahren untersagt, konnte er für dieses Geschäft die Verantwortung nicht tragen, die ihm nach § 13 Abs. 1 OV GD eigentlich obliegt. Vor diesem Hintergrund spricht einiges dafür, dass der Stellvertreter des Amtsleiters die Verantwortung nur so lange tragen sollte, als der Amtsleiter sie nicht tragen konnte. Aber selbst wenn die Vorinstanz dem Stellvertreter des Amtsleiters die Verantwortung für das Aufsichts- und Untersuchungsverfahren betreffend den Beschwerdeführer dauerhaft übertragen hätte, wären dadurch die reglementarisch vorgesehenen Handlungsbefugnisse der Kantonsärztin und der juristischen Sachbearbeiterin nicht obsolet geworden. Wie beim Selbsteintritt des Amtsleiters bräuchte es vielmehr konkrete Anzeichen, dass die Vorinstanz als Aufsichtsinstanz oder der Stellvertreter des Amtsleiters diese Handlungsbefugnisse ausschliessen wollten. Daran fehlt es.

4.5 Nach dem Gesagten waren die Kantonsärztin und die juristische Sachbearbeiterin aufgrund des OR AFG befugt, für den Beschwerdegegner aufsichtsrechtliche Disziplinarmassnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer anzuordnen. Der Stellvertreter des Amtsleiters brauchte die Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2023 weder zu unterzeichnen noch anderweitig daran mitzuwirken, selbst wenn er für das Verfahren auch noch nach der rechtskräftigen Abweisung des Ausstandsgesuchs gegen den Amtsleiter die (Ober-)Verantwortung getragen hätte. Die in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung offengelassene Frage, ob eine schriftlich eröffnete Anordnung zu ihrer Gültigkeit überhaupt einer Unterschrift bedarf, soweit die Frage nicht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 4.2.3; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00417, E. 5.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 12; vgl. aber auch OGr, 9. Juni 2017, RT170050, E. 7.3; vgl. zum Ganzen Liliane Obrecht, Die Unterschrift im Verwaltungsverfahren, Basel 2026, Rz. 230 ff., 260), braucht unter diesen Umständen auch hier nicht geklärt zu werden.

4.6 Wenn die fehlende Unterschrift bzw. Mitwirkung des Stellvertreters des Amtsleiters die Verfügung des Beschwerdegegners vom 27. Juni 2023 nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen lässt, ist von vornherein ausgeschlossen, dass die Anordnung des Beschwerdegegners aus diesem Grund nichtig sein könnte (vgl. zum Ausnahmecharakter der Nichtigkeit fehlerhafter Entscheide BGE 151 II 120 E. 4.1; 151 II 101 E. 3.4.2; 150 II 244 E. 4.2.1). Das Hauptbegehren des Beschwerdeführers auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung des Beschwerdegegners erweist sich demnach als unbegründet.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Namentlich bestreitet er, dass sich die Vorinstanz auf Excel-Tabellen habe stützen dürfen, die der Beschwerdegegner selbst erstellt habe. In diesem Zusammenhang wirft er der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Diese wiege umso schwerer, weil der Beschwerdegegner von der D AG und damit von einer Privatperson Daten erhalten haben wolle, sich der Eingang dieser Daten ins Verfahren jedoch in keiner Weise nachvollziehen lasse. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die Excel-Tabellen auch aufgrund der Gehörsverletzung keinen Beweiswert hätten.

5.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die fragliche (Detail-)Excel-Tabelle einerseits Angaben der Kantonsapotheke Zürich (KAZ; heute: ZüriPharm AG) zu Charge, Datum und Umfang der Impfstofflieferungen an den Beschwerdeführer und andererseits aus der Impfapplikation VacMe exportierte Daten enthalte. Diese Daten seien geeignet, den Nachweis für entsprechende Lieferungen und Impfungen zu erbringen. Dies gelte insbesondere für die Daten zu den einzelnen Impfungen, die durch den Beschwerdeführer oder dessen Personal in der Impfapplikation VacMe erfasst worden seien.

5.3 Die Kritik des Beschwerdeführers überzeugt nicht.

5.3.1 Die streitbetroffene Excel-Tabelle hat sowohl als elektronische Datei als auch in ausgedruckter Form die Qualität einer Urkunde im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG (vgl. Plüss, § 7 N. 63; vgl. auch Art. 177 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]; BGE 138 IV 209 E. 5.4). Die Urheberschaft des Beschwerdegegners respektive seiner Mitarbeitenden schliesst die Beweiseignung dieser Urkunde entgegen dem Beschwerdeführer nicht aus, kann aber – wie alle anderen Eigenschaften der Urkunde – im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG) berücksichtigt werden (vgl. zur analogen Frage bei Parteigutachten VGr, 27. November 2025, VB.2024.00457, E. 4.4.1; VGr, 24. November 2022, VB.2021.00276, E. 9.3; vgl. zur freien Beweiswürdigung VGr, 5. Juni 2025, VB.2024.00745, E. 2.4; VGr, 18. November 2022, VB.2022.00603, E. 4.5). Aus demselben Grund spielt es für die Beweiseignung auch keine Rolle, dass die Impfapplikation VacMe nicht von der Verwaltung des Kantons Zürich, sondern von einer privaten Organisation betrieben wird.

5.3.2 Die Vorinstanz zeigte schlüssig und nachvollziehbar auf, weshalb und in welchem Umfang sie der fraglichen Excel-Tabelle Beweiswert beimass. Namentlich stellte sie vereinzelte logische Fehler fest (Impfungen zu einem Zeitpunkt, in welchem der Impfstoff der jeweiligen Charge noch gar nicht ausgeliefert war), die sie auf eine versehentlich falsche Datenerfassung in der Impfapplikation VacMe zurückführte. Sie sah jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die aus VacMe importierten Daten systematisch und in grösserem Umfang fehlerhaft gewesen sein könnten. Der Beschwerdeführer nennt vor Verwaltungsgericht ebenfalls keine solchen Anhaltspunkte und versucht gar nicht erst, die Unrichtigkeit der Daten in der Excel-Tabelle im Einzelnen zu belegen. Stattdessen beschränkt er sich auf die Behauptung, er könne die Schlussfolgerungen aus der Excel-Tabelle ohne Zugriff auf die "Primärdaten" nicht überprüfen. Das überzeugt nicht. Wie die Vorinstanz ausführte, hatte der Beschwerdeführer als Anwender über die Impfapplikation VacMe durchaus Zugang zu den detaillierten Impfdaten. Er hätte die importierten Daten in der Excel-Tabelle dementsprechend zumindest stichprobenweise überprüfen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der KAZ falsch waren oder in signifikantem Umfang unrichtig in die Excel-Tabelle übertragen wurden, nennt der Beschwerdeführer nicht und sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Ausserdem hätte der Beschwerdeführer der Excel-Tabelle auch eigene Aufzeichnungen entgegensetzen können. Auch dies tat er nicht.

5.4 Nach dem Gesagten gibt es für das Verwaltungsgericht keinen Grund, die Feststellungen der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen. Mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 12. August 2021 und dem 30. September 2021 insgesamt mindestens 256 Impfungen vorgenommen hatte mit Impfstoff, der bestenfalls aus der Lieferung vom 8. Juli 2021 stammte, folglich länger als 30 Tage im Kühlschrank gelagert worden war, und damit die Haltbarkeitsdauer überschritten hatte. Über 200 Impfungen erfolgten gar 100 oder mehr Tage nach Auslieferung des Impfstoffs.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer macht vor Verwaltungsgericht soweit ersichtlich erstmalig geltend, er habe die E-Mail der stellvertretenden Kantonsärztin vom 18. Januar 2021, worin diese die Ärzteschaft über den Impfstoff von Moderna ("Spikevax") informierte, nicht erhalten. Er sei erst am 29. November 2021 anlässlich der Lieferung der Charge Nr. 3005238 über die beschränkte Haltbarkeit von Spikevax informiert worden.

6.2 Diese Behauptung ist nicht plausibel. Dass in der Adressatenzeile einzig die E-Mail-Adresse des Kantonsarztsekretariats erscheint, liegt mit grosser Wahrscheinlichkeit daran, dass die E-Mail an eine lange Empfängerliste mit diversen Hausarztpraxen gerichtet war. Ohnehin wäre es dem Beschwerdeführer keine Hilfe, wenn er die E-Mail und die Anhänge mit den Informationen zum Impfstoff von Moderna nicht erhalten hätte, weil er sich in diesem Fall die relevanten Informationen zu diesem Impfstoff selbst hätte beschaffen müssen, bevor er ihn seinen Patientinnen und Patienten verabreichen durfte (Art. 3 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 [HMG; SR 812.21]). Die Information betreffend die Haltbarkeitsfrist von 30 Tagen wäre denn auch im Internet an prominenter offizieller Stelle verfügbar gewesen (vgl. z. B. Pressemitteilung von Swissmedic vom 12. Januar 2021, "Swissmedic erteilt die Zulassung für den Covid-19 Impfstoff von Moderna", <https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/news/coronavirus-covid-19/zulassung-covid-19-impfstoff-moderna.html>, besucht am 8. Mai 2026). Hinzu kommt, dass auf weiteren Dokumenten auf die Haltbarkeit hingewiesen wurde, namentlich auf dem Lieferschein zur Lieferung vom 18. Januar 2021. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Informationen über die Haltbarkeitsfrist von 30 Tagen schnell auffinden und zur Kenntnis hätte nehmen können.

7.  

7.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass ihm keine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden könne. Aufgrund der extremen Arbeits- und Informationsbedingungen während der Covid-19-Pandemie sei es einem praktizierenden Arzt nicht zumutbar gewesen, "aus der Flut an sich laufend ändernden Weisungen und Produktinformationen eine starre 30-Tage-Frist als absolute und unverrückbare Gültigkeitsgrenze abzuleiten". Ausserdem hätten Studien von Moderna ergeben, dass der Impfschutz von Spikevax auch bei einer gekühlten Lagerung von deutlich über 30 Tagen erhalten bleibe; der Impfstoff sei "auch nach über 100 Tagen bei Kühlschranktemperatur noch wirksam und sicher".

7.2 Die Vorinstanz erwog hierzu zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe die klaren, unmissverständlichen und gut auffindbaren Informationen zur Aufbewahrung des Impfstoffs im Kühlschrank offenbar übersehen und deshalb bis Ende November 2021 in mindestens 256 Fällen Impfungen vorgenommen mit Impfstoff, der zu lange in aufgetautem Zustand gelagert worden und dessen Wirksamkeit nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Trotz der anerkanntermassen grossen Belastung habe auch in der Pandemie von den Ärztinnen und Ärzten erwartet werden dürfen, dass sie die gut auffindbaren Informationen zur Handhabung des Impfstoffs zur Kenntnis nähmen und ihre internen Prozesse entsprechend ausrichteten.

7.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.

7.3.1 Art. 40 MedBG regelt abschliessend, welchen Berufspflichten Personen unterstehen, die einen universitären Medizinalberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (vgl. BGE 149 II 109 E. 7.3.1; 143 I 352 E. 3.3). Zu diesen Pflichten gehören unter anderem eine allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 40 lit. a MedBG). Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt ein Verschulden voraus, hängt doch davon die Zumessung der Disziplinarmassnahme und die Beurteilung ihrer Verhältnismässigkeit ab. Die rein objektive Widerrechtlichkeit genügt mithin nicht, sondern das Verhalten muss dem Berufsträger subjektiv vorwerfbar sein. Dies ist der Fall, sobald das Verhalten als zumindest fahrlässig erscheint; die blosse Unkenntnis einer Regel genügt (BGE 149 II 109 E. 9.2; 148 I 1 E. 12.2). Zwar lösen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sehr leichte und einmalige Verfehlungen die disziplinarische Verantwortlichkeit noch nicht aus. Umgekehrt ist aber auch keine qualifizierte Schwere des Verstosses erforderlich, um ein Verhalten disziplinarisch zu ahnden. Das zeigt sich bereits daran, dass die Skala der möglichen Sanktionen gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG mit einer blossen Verwarnung beginnt. Die Aufsichtsbehörde kann mit der Verwarnung einer Verfehlung von geringerer Bedeutung begegnen und so den Berufsträger auf die möglichen Folgen eines bestimmten Verhaltens aufmerksam machen. Das Disziplinarrecht zielt also darauf ab, die Wiederholung solcher Handlungen mit den damit verbundenen Konsequenzen zu verhindern (BGE 149 II 109 E. 9.2; 148 I 1 E. 12.2).

7.3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, waren Informationen zur Haltbarkeitsdauer von 30 Tagen leicht auffindbar. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Arzt durfte ohne Weiteres erwartet werden, dass er diese Informationen zur Kenntnis nehmen und seinen Patientinnen und Patienten keinen Impfstoff verabreichen würde, der diese Dauer überschritten hat.

7.3.3 Auf Nachfrage der KAZ hatte die Impfstoffherstellerin festgehalten, dass diverse Impfungen, die der Beschwerdeführer verabreicht hatte, wahrscheinlich keinen genügenden Schutz mehr geboten hätten. Zudem wurden in diversen Fällen Impfdosen verabreicht, die über 100 Tage in aufgetautem Zustand gelagert worden waren (vgl. oben E. 5.4). Unter diesen Umständen wäre es dem Beschwerdeführer von vornherein keine Hilfe, wenn der Impfschutz über die 30 Tage hinaus für eine gewisse Zeit ausreichend geblieben wäre. Ohnehin würde die Sorgfaltspflichtverletzung eines Arztes, der die Indikation einer Haltbarkeitsdauer seitens des Herstellers grundlos missachtete, nicht geheilt, bloss weil sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass die Wirksamkeit des Heilmittels über das Haltbarkeitsdatum hinaus bis zur Verabreichung erhalten geblieben war.

8.  

8.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die Verabreichung von Impfstoff nach Ablauf der Haltbarkeitsdauer wiederholt gegen seine Berufspflicht gemäss Art. 40 lit. a MedBG verstiess. Welche Massnahmen die Aufsichtsbehörde in einem solchen Fall ergreifen kann, ist in Art. 43 MedBG geregelt. Art. 43 Abs. 1 MedBG enthält einen Katalog von Disziplinarmassnahmen, welche die Aufsichtsbehörde bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften des MedBG oder von Ausführungsbestimmungen zum MedBG anordnen kann. Ob und mit welcher der dort aufgeführten Massnahmen die Aufsichtsbehörde eine disziplinarrechtliche Verfehlung sanktioniert, stellt Art. 43 Abs. 1 MedBG in das behördliche Ermessen (vgl. BGE 148 II 1 E. 12.2).

8.2 Das Verwaltungsgericht prüft die Ausübung dieses Ermessens nicht frei, sondern lediglich auf Rechtsverletzungen hin (§ 50 Abs. 2 VRG). Neben der Ermessensüberschreitung, bei der die Behörde die anwendbare Gesetzesbestimmung verletzt, die ihr vermeintlich Ermessen einräumt, subsumiert der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich auch den Ermessensmissbrauch und die Ermessensunterschreitung unter die Rechtsverletzung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Dies ist insoweit bloss von deklaratorischer Bedeutung, als Ermessensmissbrauch und Ermessensunterschreitung auf eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV), der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) oder des Willkürverbots (Art. 9 BV), mithin von Verfassungsrecht, hinauslaufen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 26 f.).

8.3 Wenn der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer aufgrund der Verletzung seiner beruflichen Sorgfaltspflicht mit einem Verweis sanktionierte, stellt dies offensichtlich keine Rechtsverletzung dar. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer seine Sorgfaltspflicht in zahlreichen Fällen verletzte, die Pflichtverletzungen zumindest in gewissen Fällen gravierende Auswirkungen haben konnten und der Beschwerdeführer die Pflichtverletzung weiterhin abstreitet, erscheint der Verweis als geeignete, erforderliche und dem Beschwerdeführer zumutbare Massnahme, um den Beschwerdeführer dazu anzuhalten, in Zukunft seinen beruflichen Pflichten nachzukommen.

8.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ändert die Verfahrensdauer nichts an der Verhältnismässigkeit des Verweises. Diese Massnahme bleibt dem Beschwerdeführer auch fünf Jahre nach seinen Pflichtverletzungen ohne Weiteres zumutbar. Mit der Konstellation, die dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts zugrunde lag (vgl. BGE 139 II 534 E. 5.4.3), ist der vorliegende Fall offensichtlich nicht vergleichbar.

9.  

9.1 Nach dem Gesagten ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinn der Erwägungen gutzuheissen, soweit er das Rekursverfahren betrifft. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

9.2 Die Auferlegung der Kosten an die Vorinstanz wegen der langen Verfahrensdauer wurde vorliegend nicht beantragt und drängt sich auch nicht auf, denn die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv verschafft dem Beschwerdeführer eine hinreichende Wiedergutmachung (VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00017, E. 10.2; VGr, 30. August 2023, VB.2023.00079, E. 12.2).

9.3 Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Gesundheitsdirektion das Beschleunigungsgebot im Sinn der Erwägungen verletzt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 3'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gesundheitsdirektion; c)    das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).

VB.2025.00632 — Zürich Verwaltungsgericht 28.05.2026 VB.2025.00632 — Swissrulings