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Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2025 VB.2025.00626

18 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,799 parole·~14 min·6

Riassunto

Bewertung des Moduls Makroökonomik I | [Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich führte eine Modulprüfung in zwei Prüfungsgruppen durch, die die inhaltlich identische Prüfung aufeinanderfolgend absolvierten. Im Nachgang wurde festgestellt, dass zwischen den beiden Prüfungsgruppen prüfungsrelevante Chat-Kommunikation stattgefunden hat, namentlich zu drei Prüfungsaufgaben. Die Universität entschied daraufhin, allen Prüfungsteilnehmenden für diese drei Aufgaben die volle Punktzahl zu vergeben, um die Gleichstellung der Gruppen sicherzustellen. Der Beschwerdegegner erhielt die Note 3,75. Nachdem sein Rekurs gutgeheissen worden war, erhob die Universität Zürich Beschwerde.] Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, da der Streitgegenstand die Organisation bzw. Durchführung einer Prüfung bzw. eines Leistungsausweises betrifft und damit einen Sachbereich, der der Universität zur Regelung überlassen wurde und in dem sie über Regelungsspielraum verfügt (E. 1.4). Der prüfungsrelevante Austausch führte zu tatsächlichen Differenzen zwischen der ersten und der zweiten Prüfungsgruppe. Mit der gewählten Ausgleichsmassnahme behandelte die Beschwerdeführerin diese unterschiedlichen Sachverhalte gleich, wofür kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Aus der Notenstatistik ergibt sich nicht, dass die Neutralisierung der drei Aufgaben zweckmässig war, um die prüfungsrelevante Kommunikation auszugleichen, und die Ausgleichsmassnahme war im Ergebnis auch nicht geeignet, die effektive Gleichbehandlung zu gewährleisten bzw. die Ungleichbehandlung zu heilen, da sie gänzlich auf eine Differenzierung verzichtet (E. 3.4). Dieser Verfahrensmangel in der Bewertung der Prüfung des Beschwerdegegners ist auch rechtserheblich. Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner ohne die strittige Ausgleichsmassnahme eine genügende Note erzielt hätte (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00626   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Bewertung des Moduls Makroökonomik I

[Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich führte eine Modulprüfung in zwei Prüfungsgruppen durch, die die inhaltlich identische Prüfung aufeinanderfolgend absolvierten. Im Nachgang wurde festgestellt, dass zwischen den beiden Prüfungsgruppen prüfungsrelevante Chat-Kommunikation stattgefunden hat, namentlich zu drei Prüfungsaufgaben. Die Universität entschied daraufhin, allen Prüfungsteilnehmenden für diese drei Aufgaben die volle Punktzahl zu vergeben, um die Gleichstellung der Gruppen sicherzustellen. Der Beschwerdegegner erhielt die Note 3,75. Nachdem sein Rekurs gutgeheissen worden war, erhob die Universität Zürich Beschwerde.] Die Beschwerdelegitimation ist gegeben, da der Streitgegenstand die Organisation bzw. Durchführung einer Prüfung bzw. eines Leistungsausweises betrifft und damit einen Sachbereich, der der Universität zur Regelung überlassen wurde und in dem sie über Regelungsspielraum verfügt (E. 1.4). Der prüfungsrelevante Austausch führte zu tatsächlichen Differenzen zwischen der ersten und der zweiten Prüfungsgruppe. Mit der gewählten Ausgleichsmassnahme behandelte die Beschwerdeführerin diese unterschiedlichen Sachverhalte gleich, wofür kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Aus der Notenstatistik ergibt sich nicht, dass die Neutralisierung der drei Aufgaben zweckmässig war, um die prüfungsrelevante Kommunikation auszugleichen, und die Ausgleichsmassnahme war im Ergebnis auch nicht geeignet, die effektive Gleichbehandlung zu gewährleisten bzw. die Ungleichbehandlung zu heilen, da sie gänzlich auf eine Differenzierung verzichtet (E. 3.4). Dieser Verfahrensmangel in der Bewertung der Prüfung des Beschwerdegegners ist auch rechtserheblich. Es ist unter Berücksichtigung aller Umstände nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner ohne die strittige Ausgleichsmassnahme eine genügende Note erzielt hätte (E. 3.5). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: NOTE NOTENSKALA PRÜFUNGSBEWERTUNG PRÜFUNGSMODALITÄTEN RECHTSGLEICHHEIT

Rechtsnormen: Art. 8 Abs. 1 BV § 46 Abs. 4 UniversitätsG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00626

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.  

In Sachen

Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

betreffend Bewertung des Moduls Makroökonomik I,

hat sich ergeben:

I.  

A studiert seit dem Herbstsemester 2022 im Studiengang Bachelor of Arts UZH in Wirtschaftswissenschaften (Major: Banking and Finance, Minor: Allgemeine Wirtschaftswissenschaften) an der Universität Zürich und absolvierte im Frühjahrssemester 2024, am 26. Juni 2024, zum ersten Mal die Modulprüfung Makroökonomik I ("Modulprüfung"), die ein Pflichtmodul auf Assessmentstufe ist.

Die Modulprüfung fand in den Räumlichkeiten der Universität statt. Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät organisierte die Durchführung der Modulprüfung dergestalt, dass sie die Prüfungsteilnehmenden in zwei Prüfungsgruppen aufteilte, die die (inhaltlich identische) Modulprüfung aufeinanderfolgend absolvierten. Die erste Gruppe absolvierte die Modulprüfung von 09.00 bis 10.15 Uhr, die zweite Gruppe von 11.00 bis 12.15 Uhr.

A legte die Modulprüfung als Teil der ersten Gruppe ab. Mit Leistungsausweis vom 27. September 2024 wurde ihm mitgeteilt, dass er in der Modulprüfung die Note 3,75 erzielt und das Modul damit nicht bestanden habe (Status: "ohne Erfolg"). Da sämtliche Studienleistungen der Assessmentstufe gemäss der einschlägigen Studienordnung innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Semestern zu erbringen sind, war A eine Wiederholung der Modulprüfung nicht möglich. Die ungenügende Note in der Modulprüfung hat das Nichtbestehen der Assessmentstufe und damit die endgültige Abweisung aus dem Studienprogramm zur Folge.

Zuvor war das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät mit E-Mail vom 15. Juli 2024 an alle Studierenden gelangt, die die Modulprüfung vom 26. Juni 2024 absolviert hatten, und hatte ihnen Folgendes mitgeteilt: Das Dekanat habe im Nachgang zur Prüfung Hinweise darauf erhalten, dass es zwischen den Einlasswellen möglicherweise zu prüfungsrelevanter Kommunikation zwischen Studierenden der ersten und Studierenden der zweiten Welle bezüglich der Aufgaben 12–14 gekommen sei. Die Fakultät habe Betrugsermittlungen durchgeführt. Namentlich seien die Prüfungsdaten aller Teilnehmenden ausgewertet worden, um festzustellen, ob Studierende der zweiten Gruppe signifikant bessere Resultate erzielt hätten. Zudem seien übermittelte (WhatsApp-)Chat-Screenshots analysiert worden. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass zwischen den Einlasswellen Informationen zu den Aufgaben 12–14 weitergegeben worden seien. Als Sicherheitsmassnahme habe man entschieden, bei diesen Aufgaben an alle Prüfungsteilnehmenden die volle Punktzahl zu vergeben, um die Gleichbehandlung der Wellen sicherzustellen. Die resultierenden, inzwischen publizierten Noten seien final. Abschliessend wies das Dekanat darauf hin, dass grosse Prüfungen in Zukunft in einem überarbeiteten Prüfungssetting stattfinden würden und es grundsätzlich keine verschiedenen Einlasswellen mehr geben werde.

Der Beschwerdegegner hat gemäss unbestrittener Darstellung die Aufgabe 12 korrekt, die Aufgaben 13 und 14 hingegen nicht gelöst.

Eine gegen die mit der Note 3,75 bewertete Leistung betreffend die Modulprüfung erhobene Einsprache wies der Prüfungsdelegierte Informatik der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 ab und bestätigte die Note 3,75 im Modul Makroökonomik I FS24.

II.  

Dagegen erhob A am 3. Januar 2025 Einsprache bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese hiess das Rechtsmittel mit Beschluss vom 21. August 2025 gut, hob den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2024 auf und wies die Universität Zürich (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät) an, A die Möglichkeit zu geben, die Modulprüfung gebührenfrei zu wiederholen. Die Kosten des Verfahrens nahm sie auf die Staatskasse und verpflichtete die Universität Zürich, A eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu entrichten.

III.  

Die Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, führte am 24. September 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei die Beschwerde gutzuheissen und der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 21. August 2025 aufzuheben sowie die Verfügung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 3. Dezember 2024 zu bestätigen.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen verzichtete am 10. Oktober 2025 auf Vernehmlassung.

A erstattete am 29. Oktober 2025 Beschwerdeantwort und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei nicht auf die Beschwerde einzutreten; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zudem beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, er sei bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids vorsorglich für das Weiterstudium im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaften an der Universität Zürich zuzulassen.

Die Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, replizierte am 17. November 2025 und führte aus, dass der Ausschluss des Beschwerdegegners vom Studium erst bei Rechtskraft der vorliegend strittigen Note erfolge. Sie sicherte ihm damit zu, dass er bis zu einem rechtskräftigen Entscheid sein Studium bei ihr fortsetzen könne. A duplizierte mit Eingabe vom 1. Dezember 2025; die Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, triplizierte mit Eingabe vom 10. Dezember 2025.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 1 Abs. 1 UniG). Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Das allgemeine Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis; insbesondere genügt zur Legitimation nicht, dass ein Gemeinwesen in einem Bereich, in welchem es für die Rechtsanwendung zuständig ist, eine bestimmte Rechtsauffassung vertritt, die in Widerspruch steht zu derjenigen einer anderen zuständigen bzw. übergeordneten Behörde oder Instanz (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00448, E. 1.2; siehe auch BGE 134 II 45 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdegegner wendet ein, dass es sich im vorliegenden Zusammenhang genau so verhalte. Die Vorinstanz sei zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdegegners auf Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt habe, indem sie allen Prüfungsteilnehmenden für die Aufgaben 12–14 die vollen Punkte gegeben habe, unabhängig davon, ob die jeweilige Aufgabe korrekt, nicht oder falsch gelöst worden sei. Wenn die Beschwerdeführerin weiterhin der Ansicht sei, dass die Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt gewesen sei, vertrete sie damit eine Rechtsauffassung, die im Widerspruch zu derjenigen der Vorinstanz stehe. Dies legitimiere sie gerade nicht zur Beschwerdeerhebung.

1.4 Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Die Beschwerdeführerin kann sich auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG berufen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin als Hochschule Trägerin (bundes-)verfassungsrechtlich geschützter Autonomie (Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. BGr, 8. September 2023, 2C_694/2021, E. 1.3 [nicht publiziert in BGE 150 I 39]). Der vorliegende Streitgegenstand betrifft namentlich die Organisation bzw. die Durchführung einer Prüfung bzw. eines Leistungsausweises, die als Grundlage für die Bewertung von Studienleistungen dient und sich nach den einschlägigen Reglementen der Universität richtet. Damit ist ein Sachbereich betroffen, der der Beschwerdeführerin gemäss § 24 Abs. 3 UniG zur Regelung überlassen wurde, in dem sie mithin über einen gewissen Regelungsspielraum verfügt. Ihre Beschwerdelegitimation ist somit in analoger Anwendung der Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation von Gemeinden zur Autonomiebeschwerde zu bejahen (VGr, 21. Dezember 2023, VB.2023.00448, E. 1.3 mit Hinweis).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert in der Beschwerde, eine statistische Auswertung der Prüfungsresultate habe ergeben, dass die Resultate der Prüfungsaufgaben 12–14 in der zweiten Prüfungswelle signifikant besser ausgefallen seien als in der ersten. Als Ausgleichsmassnahme sei daher allen Studierenden für diese Aufgaben die volle Punktzahl (je 3 Punkte) gutgeschrieben worden. Dabei sei die Bestehensgrenze nicht angehoben worden, sodass für alle Studierenden eine Verbesserung resultiert habe. Dies gelte auch für den Beschwerdegegner, der zwar 3 Punkte für die richtige Lösung der Aufgabe 12 erhalten habe, jedoch die Aufgaben 13 und 14 nicht gelöst habe und der durch die Ausgleichsmassnahme daher zusätzliche 6 Punkte erhalten habe.

Die Beschwerdeführerin will sodann mit folgender Überlegung verdeutlichen, dass die Ausgleichsmassnahme (Vergabe der vollen Punktzahl für die Aufgaben 12–14 an alle Prüfungsteilnehmenden) nicht zu einer Schlechterstellung des Beschwerdegegners geführt habe: Die aktuelle Bestehensgrenze von 29 Punkten liege bei zirka 42 Prozent der Maximalpunktzahl von 68 Punkten. Wären die fraglichen, von der Wellenkommunikation betroffenen Fragen (12–14) gestrichen worden und wäre prozentual die gleiche Punktzahl für das Bestehen verlangt worden, dann hätten maximal 59 Punkte erreicht werden können und die Bestehensgrenze hätte bei 25 Punkten gelegen. Der Beschwerdegegner habe aber lediglich 21 Punkte erreicht, dies ohne die 6 Punkte, die aufgrund der Ausgleichsmassnahmen gutgeschrieben worden seien. Dies zeige, dass selbst wenn dem Beschwerdegegner sämtliche Punkte belassen und die Bestehensgrenze unter Ausschluss der fraglichen Aufgaben auf ein übliches Bestehensniveau von 40 Prozent der plausibel erreichbaren Maximalpunktzahl abgesenkt worden wäre, er deutlich nicht bestanden hätte. Es sei somit kein plausibles Szenario denkbar, in dem der Beschwerdegegner die Prüfung bestanden hätte.

Die Beschwerdeführerin macht mithin geltend, die strittigen Ausgleichsmassnahmen hätten ohnehin keine (negativen) Auswirkungen auf das Ergebnis des Beschwerdegegners gehabt, da er aufgrund seiner tiefen erreichten Punktzahl in der Modulprüfung in keinem Fall bestanden hätte.

2.2 Zwischen dem Zeitpunkt, in dem die erste Gruppe die Modulprüfung abgeschlossen hat, und dem Zeitpunkt, in dem die zweite Gruppe zur Modulprüfung angetreten ist, ist es unbestritten zu prüfungsbezogener Kommunikation zwischen Prüfungsteilnehmenden der ersten und der zweiten Gruppe gekommen. Weil Prüfungsteilnehmende der zweiten Gruppe dadurch einen prüfungsrelevanten Vorteil erlangt haben, hat die Beschwerdeführerin schliesslich auch zu den fraglichen Ausgleichsmassnahmen gegriffen. Diese betrafen die Aufgaben 12–14. Es kann jedoch lebensnah davon ausgegangen werden, dass es auch hinsichtlich anderer Prüfungsaufgaben zu relevantem Austausch zwischen Prüfungsteilnehmenden der beiden Gruppen gekommen ist. Der Beschwerdegegner wendet diesbezüglich mit Verweis auf WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und anderen Prüfungsteilnehmenden (bzw. entsprechende Auszüge) ein, es hätten nur ganz wenige Personen der zweiten Gruppe die relevante Kommunikation tatsächlich gelesen (und deshalb davon profitiert). Es ist indes nicht auszuschliessen und es liegt nahe, dass im fraglichen Zeitraum auch ausserhalb der erwähnten WhatsApp-Nachrichten zwischen anderen Prüfungsteilnehmenden und in anderen Kommunikationsforen, sei es in (anderen) WhatsApp-Chats oder verbal bzw. physisch, prüfungsrelevanter Austausch stattgefunden hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass jene Teilnehmenden der zweiten Gruppe, welche vom prüfungsrelevanten Austausch profitiert haben, die für die jeweils "inkriminierten" Prüfungsaufgaben (aufgrund des entsprechenden Vorteils) gesparte Zeit für andere Aufgaben aufwenden konnten. Dass sich solche Geschehnisse nicht in der statistischen Auswertung der Beschwerdeführerin widerspiegeln, spricht nicht gegen ihr Vorkommen in zumindest untergeordnetem Mass.

2.3 Fraglich ist schliesslich, welcher Gehalt den Ausführungen der Beschwerdeführerin zuzumessen ist, sie habe die Bestehensgrenze nachträglich – also in Kenntnis des prüfungsrelevanten Austauschs zwischen den zwei Gruppen und nach Vergabe der vollen Punktzahl für die drei Aufgaben an alle Prüfungsteilnehmenden – nicht angehoben (womit im Ergebnis ein strengerer Massstab angelegt worden wäre). So räumt die Beschwerdeführerin in der Replik ein, was auch unausweichlich erscheint, nämlich dass die Übertragung des Punkteschemas in Noten sowie die Festlegung der Bestehensgrenze immer erst im Nachgang zur Prüfung erfolgten. Die eingereichten Notenskalen der Modulprüfung der letzten vier Jahre belegen zwar, dass die Durchfallquote im Frühlingssemester 2024 etwas niedriger war als in den vier Jahren zuvor. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die Bestehensgrenze bereits vor der Ausgleichsmassnahme bei 29 Punkten festgesetzt worden und infolge der Ausgleichsmassnahme nicht mehr verändert worden wäre. Die Beschwerdeführerin belegt dies nicht, und es wäre auch nicht plausibel, würde es doch bedeuten, dass zunächst eine ausgesprochen hohe Durchfallquote festgelegt worden wäre, denn die Studierenden hätten ohne Ausgleichsmassnahme im Durchschnitt mehrere Punkte weniger erzielt.

3.  

3.1 Unbestritten ist, dass aufgrund der Festsetzung der Prüfungstermine für die beiden Wellen ein Informationsfluss von der ersten zur zweiten Welle stattfinden konnte. Dies veranlasste die Beschwerdeführerin dazu, einerseits ihr Prüfungssetting zu überarbeiten und für die Zukunft grundsätzlich keine unterschiedlichen Einlasswellen mehr vorzusehen sowie anderseits bezüglich der konkreten Prüfung die strittige Ausgleichsmassnahme zu ergreifen. Mit ihrer Prüfungsorganisation hat die Beschwerdeführerin also eingestandenermassen eine Situation geschaffen, deren Irregularität es nachträglich zu korrigieren galt. Zu prüfen ist, ob die ergriffene Massnahme diesen Ausgleich zu leisten vermag.

3.2 Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV gebietet es den Behörden, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn hinsichtlich einer wesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterbleiben, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, das heisst unterschiedliche Verhältnisse ohne sachlichen Grund gleich beurteilt werden (vgl. statt vieler BGE 147 I 1 E. 5.2 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 587 ff.). Es bedarf mithin einer Differenzierung und einer Begründung dafür, ob eine rechtliche Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte deshalb gerechtfertigt ist, weil sie in den relevanten Aspekten tatsächlich gleich sind (Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 660).

3.3 Wie festgestellt, hat sich eine unbekannte Zahl an Prüfungsteilnehmenden der beiden Prüfungsgruppen in der Zeit zwischen den beiden "Prüfungswellen" zur Lösung der Prüfungsaufgaben 12–14 (und denkbarerweise zu anderen Prüfungsaufgaben) ausgetauscht. Dies hatte zur Folge, dass eine unbekannte Anzahl Prüfungsteilnehmende der zweiten Gruppe, die von diesem zuvor erfolgten Austausch profitierten, bei der Lösung der Prüfungsaufgaben gegenüber den Prüfungsteilnehmenden der ersten Gruppe einen Vorteil aufwiesen, namentlich in zweifacher Hinsicht: Erstens war es diesen Personen bzw. der zweiten Gruppe damit möglich, bestimmte Prüfungsaufgaben (korrekt) zu lösen, die sie ohne die erlangten Informationen gegebenenfalls nicht hätten lösen können. Zweitens resultierte für diese Prüfungsteilnehmenden bei den "inkriminierten" Aufgaben wie erwähnt eine Zeitersparnis, die sie für anderweitige Aufgaben einsetzen konnten. Mit anderen Worten führte der prüfungsrelevante Austausch hinsichtlich relevanter Aspekte zu tatsächlichen Differenzen zwischen der ersten und der zweiten Prüfungsgruppe. Indem die Beschwerdeführerin die fragliche Ausgleichsmassnahme ergriff und sämtlichen Prüfungsteilnehmenden für die Aufgaben 12–14 die volle Punktzahl erteilte, behandelte sie diese unterschiedlichen Sachverhalte gleich.

3.4 Dies bedarf einer rechtfertigenden Begründung bzw. eines sachlichen Grundes, welche nicht ersichtlich sind. Aus der Statistik der Beschwerdeführerin ergibt sich nicht einmal, dass die vollständige Neutralisierung der Aufgaben 12–14 bei der Prüfungskorrektur zweckmässig war, um die Kommunikation zwischen den beiden Prüfungswellen bezüglich dieser Aufgaben auszugleichen – ganz abgesehen davon, dass bezüglich der Frage 13 nach den statistischen Grundlagen gar keine relevante Auffälligkeit vorliegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die gewählte Ausgleichsmassnahme sodann im Ergebnis nicht geeignet, die effektive Gleichbehandlung zu gewährleisten bzw. die Ungleichbehandlung zu heilen, da sie gänzlich auf eine Differenzierung verzichtet, obwohl diese geboten gewesen wäre, und damit neue Ungleichheiten schuf. Der Umstand, dass denkbare Alternativen zur gewählten Massnahme (wie etwa die von der Beschwerdeführerin erwähnte Annullation und Wiederholung der Modulprüfung durch alle Prüfungsteilnehmenden) möglicherweise weniger geeignet erschienen, vermag jedenfalls keinen sachlichen Grund darzustellen. Im Rahmen der vorliegenden Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Ausgleichsmassnahme muss denn auch nicht der Frage nachgegangen werden, welche Massnahme konkret geeignet gewesen wäre. Dazu war auch die Vorinstanz nicht verpflichtet. Die von der Beschwerdeführerin infolge des festgestellten prüfungsrelevanten Austauschs zwischen den beiden Gruppen der Modulprüfung getroffene Massnahme verletzt somit den Grundsatz der Rechtsgleichheit.

3.5 Demgemäss liegt ein (Verfahrens-)Mangel im Verfahren der Bewertung der strittigen Modulprüfung des Beschwerdegegners vor. Dieser ist auch rechtserheblich. Die konkrete Prüfungsanlage hat im vorliegenden Einzelfall wie gesehen zu einer Bevorteilung von Prüfungsteilnehmenden der zweiten Gruppe bei der Lösung der Modulprüfung im Vergleich zum Beschwerdegegner als Prüfungsteilnehmer der ersten Gruppe geführt. Die Ausgleichsmassnahme hat diese Ungleichheit nicht beseitigt, sondern eine neue Ungleichheit geschaffen. Auch ist die Kausalität der Rechtsungleichheit für das Ergebnis des Beschwerdegegners zu bejahen: Zwar hat dieser von der Massnahme profitiert (weil ihm 6 Punkte für die Fragen 13 und 14 gutgeschrieben wurden), aber nur teilweise (weil er die Frage 12 im Ergebnis unnötigerweise bearbeitete, da er die 3 Punkte für deren Lösung auch voraussetzungslos erhalten hätte). Dass die Bestehensgrenze unverändert blieb bzw. nicht angehoben wurde, als die Ausgleichsmassnahme getroffen wurde, ist nicht belegt und auch nicht plausibel. Welche Note der Beschwerdegegner erhalten hätte, wenn Verlauf und Korrektur der Prüfung regulär erfolgt wären, kann folglich nicht eruiert werden. In Würdigung all dieser Umstände kann im konkreten Fall (nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge) nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner ohne die strittige Ausgleichsmassnahme eine genügende Note erzielt hätte (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.7).

Was die Rechtsfolgen betrifft, kann einem Verfahrensfehler in der Regel nur durch Aufhebung des ungenügenden Prüfungsresultats und Wiederholung der betreffenden Prüfung Rechnung getragen werden und nicht durch das Verleihen von zusätzlichen Punkten und einer Notenanhebung (VGr, 13. März 2025, VB.2024.00660, E. 4.4 mit Hinweis). Insofern ist der angefochtene Entscheid auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung (inklusive Mehrwertsteuer) zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien – Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Falls und Zeitaufwand (§ 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]) – ist vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.angemessen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteils ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 19. Mai 2011, 2D_7/2011, E. 1.1 f.). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art.113 ff. BGG ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel angestrengt, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr. 2'145.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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