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Zürich Verwaltungsgericht 28.10.2025 VB.2025.00620

28 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,010 parole·~15 min·8

Riassunto

Bestätigung Aussschaffungshaft (GI250214-L) | Einhaltung der 96-Stunden-Frist; Verhältnismässigkeit (mildere Mittel); Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Entscheidend für die Frage, ob die gerichtliche Prüfung der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft innert der gesetzlich vorgesehenen 96-Stunden-Frist erfolgte, ist, ab wann der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wurde. Für die Berechnung des Beginns der Administrativhaft ist vorliegend derjenige Zeitpunkt massgeblich, in dem der Betroffene strafrechtlich freigelassen wurde. Ob die Berechnung des Endes der Ersatzfreiheitsstrafe korrekt erfolgte, ist für die Frage der Einhaltung der 96-Stunden-Frist entgegen dem Beschwerdeführer vorliegend unerheblich (E. 2.3). Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lässt insgesamt nicht darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen im Sinn einer Ein- oder Ausgrenzung von vornherein widersetzen würde und dass demnach keine weniger einschneidenden Massnahmen als Haft ausreichend erscheinen würden. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil geht aus den Akten nicht in rechtsgenügender Weise hervor, dass mildere Mittel als die Ausschaffungshaft unwirksam wären. Insgesamt ist die angeordnete Ausschaffungshaft damit als unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge (E. 4.5). Ferner setzte die Vorinstanz die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand derart tief an, dass die wirksame Ausübung des Mandates nicht mehr gewährleistet erscheint und somit nicht mehr von ihrem Ermessen umfasst war. Die Vorinstanz ist daher aufzufordern, die Entschädigung neu festzusetzen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00620   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.10.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Bestätigung Aussschaffungshaft (GI250214-L)

Einhaltung der 96-Stunden-Frist; Verhältnismässigkeit (mildere Mittel); Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Entscheidend für die Frage, ob die gerichtliche Prüfung der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft innert der gesetzlich vorgesehenen 96-Stunden-Frist erfolgte, ist, ab wann der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wurde. Für die Berechnung des Beginns der Administrativhaft ist vorliegend derjenige Zeitpunkt massgeblich, in dem der Betroffene strafrechtlich freigelassen wurde. Ob die Berechnung des Endes der Ersatzfreiheitsstrafe korrekt erfolgte, ist für die Frage der Einhaltung der 96-Stunden-Frist entgegen dem Beschwerdeführer vorliegend unerheblich (E. 2.3). Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lässt insgesamt nicht darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen im Sinn einer Ein- oder Ausgrenzung von vornherein widersetzen würde und dass demnach keine weniger einschneidenden Massnahmen als Haft ausreichend erscheinen würden. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil geht aus den Akten nicht in rechtsgenügender Weise hervor, dass mildere Mittel als die Ausschaffungshaft unwirksam wären. Insgesamt ist die angeordnete Ausschaffungshaft damit als unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge (E. 4.5). Ferner setzte die Vorinstanz die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand derart tief an, dass die wirksame Ausübung des Mandates nicht mehr gewährleistet erscheint und somit nicht mehr von ihrem Ermessen umfasst war. Die Vorinstanz ist daher aufzufordern, die Entschädigung neu festzusetzen (E. 5.2). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: AUSSCHAFFUNGSHAFT DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS ENTSCHÄDIGUNGSHÖHE HAFTENTLASSUNG HAFTGRUND KOOPERATION MILDERE MITTEL MITWIRKUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUGSHINDERNISSE ZWANGSMASSNAHMEN AUG 96-STUNDEN-FRIST

Rechtsnormen: Art. 75 Abs. I lit. h AIG Art. 76 Abs. I lit. b AIG Art. 76 Abs. IV AIG Art. 80 Abs. II AIG Art. 80 Abs. VI lit. a AIG § 9 Abs. I GebV VGr § 16 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2025.00620

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

substituiert durch MLaw C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (GI250214-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 16. September 2025 in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG an, dass A nach Entlassung aus dem Strafvollzug in Ausschaffungshaft genommen werde.

II.  

Auf Antrag des Migrationsamts vom 17. September 2025 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 19. September 2025, 12.15 Uhr, die Anordnung und bewilligte die Ausschaffungshaft bis zum 15. Dezember 2025.

III.  

Dagegen gelangte A am 23. September 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beschwerdeführer per sofort aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Sodann sei der unentgeltliche Rechtsvertreter für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'385.50 (inkl. MWST) angemessen zu entschädigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8,1 % MWST) zulasten des Staates. In prozessualer Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt B, substituiert durch C.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 25. September 2025 auf eine Vernehmlassung. Am 2. Oktober 2025 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde abzuweisen. Mit Replik vom 8. Oktober 2025 hielt A an den gestellten Anträgen fest. Das Migrationsamt liess die Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die Beschwerde ist durch den Einzelrichter zu behandeln.

2.  

Strittig ist als Erstes in verfahrensrechtlicher Hinsicht, ob die Prüfung der Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft innert der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgte.

2.1 Der Gesetzgeber hat bei jenen Haftarten, die von Amtes wegen gerichtlich überprüft werden, eine Frist für die Haftprüfung festgelegt: So ist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG spätestens nach 96 Stunden aufgrund einer mündlichen Verhandlung die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft zu überprüfen. Die Missachtung dieser Maximalfrist kann zur Haftentlassung führen (BGE 121 II 105 E. 2c).

Was die Einhaltung der 96-Stunden-Frist betrifft, so ist festzuhalten, dass die Frist nicht erst von dem Moment an zu laufen beginnt, in dem der Ausländer an die Migrationsbehörden überstellt wird oder diese formell die Haft anordnen; entscheidend ist vielmehr, ab wann der Betroffene tatsächlich aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wird. Überschneidet sich die Administrativhaft mit einer strafrechtlichen Inhaftierung, so ist für die Berechnung des Beginns der Administrativhaft der Zeitpunkt massgeblich, in dem der Betroffene strafrechtlich freigelassen wird (BGr, 20. November 2014, 2C_992/2014, E. 4.1; 1. September 2011, 2C_618/2011, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 127 II 174 E. 2b/aa; vgl. VGr, 15. August 2019, VB.2019.00480, E. 4.1; 9. März 2018, VB.2018.00121, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer zuletzt am 7. September 2025 um 19.25 Uhr wegen Verweisungsbruch (Missachtung Ausreisefrist Landesverweis) verhaftet. Mit Strafbefehl vom 8. September 2025 wurde er des Verweisungsbruchs im Sinn von Art. 291 StGB schuldig gesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Daraufhin verfügte die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 8. September 2025 die Haftentlassung des Beschwerdeführers; er werde gestützt auf das Rücklieferungsgesuch der Kantonspolizei übergeben zwecks Zuführung zum Bussenvollzug.

Unmittelbar im Anschluss an seine Entlassung am 8. September 2025 um 17.50 Uhr trat der Beschwerdeführer eine siebentägige Ersatzfreiheitsstrafe für Bussen im Umfang von Fr. 550.- wegen Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes und einfachen Diebstahls an. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe war ursprünglich vom 7. September bis zum 14. September 2025 vorgesehen. Gemäss Vermerk in den Verhaftsakten wurde der Beschwerdeführer – nachdem er am 8. September 2025 um 17.50 Uhr die Ersatzfreiheitsstrafe angetreten hatte – am 15. September 2025 um 17.40 Uhr zuhanden des Migrationsamts aus dem Gefängnis D entlassen. In den Verhaftsakten befindet sich sodann ein Stempel der Gefangenenannahme, wonach der Eingang um 17.45 Uhr erfolgte. Dem entspricht die Haftanordnung des Migrationsamts vom 16. September 2025, wonach sich der Beschwerdeführer nach Entlassung aus dem Strafvollzug am 15. September 2025 ab 17.45 Uhr in ausländerrechtlicher Haft befand. Davon ging auch die Vorinstanz aus und demzufolge auch davon, dass die 96-Stunden-Frist gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG mit dem Urteil vom 19. September 2025, 12.15 Uhr, eingehalten war.

2.3 Entscheidend ist nach dem oben Ausgeführten (vgl. E. 2.1.), ab wann der Betroffene aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten wurde. Für die Berechnung des Beginns der Administrativhaft ist vorliegend derjenige Zeitpunkt massgeblich, in dem der Betroffene strafrechtlich freigelassen wurde.

Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass sich in den Akten kein Befehl betreffend die Entlassung aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe befindet. Doch lässt sich der Entlassungszeitpunkt aus den Verhaftsakten anhand eines Datumsstempels mit handschriftlicher Uhrzeitangabe ausreichend nachvollziehen. Demnach wurde der Beschwerdeführer am 15. September 2025 um 17.40 Uhr aus dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe entlassen. Ob die Berechnung des Endes der Ersatzfreiheitsstrafe korrekt erfolgte, ist für die Frage der Einhaltung der 96-Stunden-Frist entgegen dem Beschwerdeführer vorliegend unerheblich. Massgeblich ist, wie ausgeführt, der (tatsächliche) Entlassungszeitpunkt aus dem Strafvollzug. Dies war vorliegend der 15. September 2025 um 17.40 Uhr, unabhängig davon, welches Datum ursprünglich als Strafende genannt war. Ab diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer aus ausländerrechtlichen Gründen festgehalten. Demzufolge lief die 96-Stunden-Frist für die Haftprüfung gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG am 19. September 2025 um 17.40 Uhr ab und war mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 19. September 2025, 12.15 Uhr, eingehalten.

3.  

Der Beschwerdeführer aus Algerien wendet sodann ein, sein Asylverfahren sei nicht rechtsgültig abgeschlossen worden, da der Abschreibungsentscheid nie versandt worden sei, womit ein Vollzugshindernis bestehe.

3.1 Der Beschwerdeführer hatte am 28. Juli 2020 ein Asylgesuch gestellt, auf welches das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 nicht eintrat und den Beschwerdeführer in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) wegwies. Am 6. Juli 2022 wurde sein Asylverfahren vom SEM gestützt auf Art. 35a AsylG wieder aufgenommen und am 4. April 2023 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.2 Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz gingen vor diesem Hintergrund davon aus, dass damit kein Asylgesuch des Beschwerdeführers mehr hängig ist, welches der Ausschaffungshaft entgegenstehen würde.

Das bei den Akten liegende Exemplar des Abschreibungsbeschlusses ist gemäss Anschrift das interne; eine Kopie davon wurde an das Migrationsamt (Beschwerdegegner) sowie an das Sozialamt des Kantons Zürich versandt. Ob damit der Abschreibungsbeschluss dem Beschwerdeführer in rechtsgenügender Weise eröffnet wurde, liegt nicht auf der Hand. Anlässlich einer polizeilichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer zwar mitgeteilt, dass sein Asylgesuch am 4. April 2023 abgeschrieben worden sei. Ob er damit zumindest vom wesentlichen Inhalt der Anordnung Kenntnis erlangte (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 10 N. 109), bleibt aber fraglich. Zudem erwiderte er auf diese Information, dass er damals im Gefängnis gewesen sei. Tatsächlich war der Beschwerdeführer vom 8. Dezember 2022 bis zum 26. Oktober 2023 inhaftiert. Die Abschreibung des Asylgesuchs ist aber damit begründet, dass der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Unterkunft am 9. Dezember 2022 verlassen habe und "damit" seit mehr als 5 Tagen unbekannten Aufenthalts gewesen sei, womit auch der dem Abschreibungsbeschluss zugrunde gelegte Sachverhalt nicht gänzlich klar erscheint. Letztlich kann die Frage aber offenbleiben, da sich die Haft ohnehin als unverhältnismässig erweist (sogleich E. 4.5).

4.  

4.1 Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar ist, und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheint, die Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG höchstens sechs Monate dauern.

4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. August 2023 für die Dauer von drei Jahren des Landes verwiesen. Damit liegt ein erstinstanzlicher Ausweisungsentscheid vor, was unbestritten blieb.

4.3 Ebenfalls mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. August 2023 wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der Drohung und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Bereits zuvor war er mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. Januar  2021 des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie der Sachbeschädigung schuldig gesprochen worden. Der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i. V. m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) ist damit erfüllt. Die Prüfung weiterer Haftgründe erübrigt sich bei diesem Ergebnis, weshalb auf die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen ist.

4.4 Der Beschwerdeführer verfügt über kein heimatliches Ausweispapier. Seine Identität steht jedoch fest; er wurde am 20. August 2024 von den algerischen Behörden identifiziert. Zudem hat die Schweiz mit Algerien ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen, welches die Vertragsparteien zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger und zur Ausstellung der erforderlichen Reisedokumente verpflichtet (SR 0.142.111.279). Die Anmeldung zum für die Flugbuchung vorausgesetzten konsularischen Ausreisegespräch (Counseling) mit der algerischen Vertretung beim SEM ist zwar aus den Akten nicht ersichtlich, jedoch vorgesehen. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Reisepapierbeschaffung innerhalb der vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken in tatsächlicher Hinsicht möglich ist. Vor dem Hintergrund, dass Ausschaffungen nach Algerien regelmässig durchgeführt werden, ist mit einem Vollzug der Ausschaffung in absehbarer Zeit zu rechnen (VGr, 29. Juli 2025, VB.2025.00421, E. 4.3). Rechtliche Gründe, welche der Ausschaffung entgegenstehen würden, werden nicht geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als durchführbar im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und die Ausschaffungshaft als geeignet. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Der nicht weiter substanziierte Vorwurf, dass der Beschwerdegegner nach Rechtskraft der Landesverweisung keine Vorkehrungen zum Vollzug der Ausschaffung vorgenommen hätte, verfängt nur schon deshalb nicht, da der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum wiederholt zu Ausreisegesprächen vorgeladen hatte. Damit ist im Folgenden zur Prüfung der Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft und in diesem Zusammenhang der Anordnung milderer Massnahmen überzugehen.

4.5 Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im Einzelfall das mildeste gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1).

4.5.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, nachdem der Beschwerdeführer erstmals am 3. Dezember 2020 aus der Schweiz weggewiesen und darüber hinaus am 17. August 2023 mit einer Landesverweisung belegt worden sei, erschienen seine Beteuerungen, freiwillig nach Algerien zurückkehren zu wollen, als blosse Lippenbekenntnisse. Dies gälte umso mehr, als die geltend gemachte Unmöglichkeit des Erhältlichmachens von Reisepapieren angesichts der positiven Identifizierung durch die algerischen Behörden als vorgeschoben zu qualifizieren sei und es ihm vielmehr darum zu gehen scheine, bei seiner Freundin in der Schweiz zu verbleiben und erneut ein Asylgesuch zu stellen. Hinzu komme, dass er bereits mehrfach nachrichtenlos verschwunden sei, zuletzt im Frühsommer 2025, als er sich gemäss eigenen Angaben in Deutschland aufgehalten habe. Bei dieser Sachlage erschienen mildere Massnahmen wie eine Ein- oder Ausgrenzung nicht hinreichend, um die Ausschaffung sicherzustellen, zumal konkret zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer diesfalls untertauchen oder sich erneut ins Ausland (Deutschland) absetzen würde. Nachdem er trotz mehrfacher Aufforderung die Schweiz nicht verlassen habe und hier zudem mehrfach straffällig geworden sei, bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchsetzung der Rechtsordnung und der kontrollierten Rückführung des Beschwerdeführers nach Algerien, welches sein Freiheitsinteresse im Zeitraum bis zum Vollzug der Ausschaffung überwiege.

4.5.2 Der Beschwerdegegner führte in seinem Antrag auf Haftanordnung zunächst zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe keinen festen Wohnsitz in der Schweiz, Familienangehörige im engeren Sinn (Eltern, Geschwister), die über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen würden und ihn bei sich aufnehmen könnten, seien keine vorhanden. Dies wurde anlässlich der Anhörung der Vorinstanz vom 19. September 2025 durch den Beschwerdeführer bestätigt. Doch ist dieses Argument unbehelflich, um mildere Massnahmen auszuschliessen (VGr, 9. Juni 2021, VB.2021.00377, E. 5.2; 9. April 2021, VB.2021.00206, E. 5.3.3, wonach dieses Argument auf die allermeisten abgewiesenen Asylsuchenden zutreffe und damit geeignet wäre, für diese mildere Mittel generell auszuschliessen).

Sodann trifft es ebenfalls zu, dass der Beschwerdeführer mehrfach ausgesagt hat, ausreisen bzw. in seine Heimat zurückkehren zu wollen, wie er weiterhin geltend macht. Seit Entlassung aus dem Strafvollzug im Herbst 2023 ist diese Aussage in den Akten mehrfach dokumentiert, unter anderem auch im Protokoll der vorinstanzlichen Anhörung. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Organisation seiner Rückkehr nach Algerien nicht gänzlich unkooperativ verhalten: Er hat eine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnet sowie die Vorladungen zu den Ausreisegesprächen vom 31. Oktober 2023 und vom 14. Februar 2024 wahrgenommen (während er zum Termin am 23. Februar 2024 nicht erschienen ist).

Schliesslich war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar mehrfach verschwunden. Doch spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit untergetaucht war, nicht generell gegen die Tauglichkeit der Eingrenzung. Vielmehr wird das Untertauchen einer nicht aufenthaltsberechtigten Person im Rahmen der Verhältnismässigkeitsbeurteilung einer Eingrenzung regelmässig zugunsten der Zulässigkeit einer solchen Massnahme bzw. ihrer Verlängerung berücksichtigt (VGr, 18. Januar 2021, VB.2021.00008, E. 4.2 mit Hinweisen). Ferner schliesst eine vorherige Ausreise in einen Drittstaat (wobei vorliegend der Beschwerdeführer selbständig aus Deutschland wieder in die Schweiz einreiste) die Tauglichkeit der Eingrenzung nicht von vornherein aus (VGr, 9. Dezember 2024, VB.2024.00700, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 10. April 2019, VB.2018.00411, E. 3; VGr, 24. Januar 2019, VB.2018.00706, E. 2). Auch eine allfällige mangelnde Mitwirkung im Rahmen der Identitätsabklärungen schliesst die Zulässigkeit einer Eingrenzung (vgl. etwa VGr, 11. Januar 2017, VB.2016.00459, E. 2.4.1), welche eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten darf (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.), nicht zwangsläufig aus.

4.5.3 Der Beschwerdeführer wurde insbesondere wegen Diebstahls im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB wiederholt verurteilt. Seine strafbaren Handlungen richteten sich somit vorrangig gegen das Vermögen (und nicht etwa gegen Leib und Leben oder die Freiheit). Die Ansicht von Vorinstanz und Beschwerdegegner, wonach der Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, ist insofern zu relativieren (vgl. dazu VGr, 22. Juli 2020, VB.2020.00451, E. 4.3.1).

Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer sodann die medizinische Hafteintrittsabklärung vom 16. September 2025 ein, wonach beim Beschwerdeführer Hinweise auf emotionale Problemlagen (Ängste, Depressionen) bestünden und er suchtkrank sei, womit ihn die angeordnete Ausschaffungshaft in leicht erhöhter Weise trifft, was bei der Frage der Zumutbarkeit der Haftanordnung einzubeziehen ist.

Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers lässt insgesamt nicht darauf schliessen, dass er sich behördlichen Anordnungen im Sinn einer Ein- oder Ausgrenzung von vornherein widersetzen würde und dass demnach keine weniger einschneidenden Massnahmen als Haft ausreichend erscheinen würden. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteil geht aus den Akten nicht in rechtsgenügender Weise hervor, dass mildere Mittel als die Ausschaffungshaft unwirksam wären. Insgesamt ist die angeordnete Ausschaffungshaft damit als unverhältnismässig zu qualifizieren. Dies hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge.

5.  

Schliesslich beanstandet der unentgeltliche Rechtsvertreter die Festsetzung seiner Entschädigung im vorinstanzlichen Verfahren auf insgesamt 5 Stunden.

5.1 Die Leistungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung bemessen sich gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) nach dem notwendigen Zeitaufwand, welcher wiederum von der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens abhängt, sowie den Barauslagen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 89).

Die die Entschädigung nach § 16 Abs. 2 VRG festsetzende Behörde verfügt hierbei über einen gewissen Ermessensspielraum, wobei sie das Honorar in jedem Fall so festsetzen muss, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (BGE 141 I 124 E. 3.1; VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00265, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

5.2 In den vorinstanzlichen Akten ist keine Honorarnote enthalten und aus dem angefochtenen Entscheid ist nicht klar ersichtlich, ob eine solche eingereicht wurde, wie der Beschwerdeführer ausführt. Es erscheint zweifelhaft, ob der Beschwerdegegner den Honorarbetrag ohne vorherige Einholung einer Kostennote hätte festsetzen dürfen (dazu VGr, 21. November 2013, VB.2013.00545, E. 4.1, auch zum Folgenden). Fraglich ist sodann, ob der Beschwerdegegner darauf hätte verzichten dürfen, den Verzicht auf Einholung einer Kostennote zu begründen. Dies kann indes letztlich dahingestellt bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Jedenfalls bringt der Rechtsvertreter zu Recht vor, bereits die Verhandlung (Anhörung) inklusive Vorbesprechung habe rund 3 Stunden gedauert. Abzüglich der Wegzeit von je 0,2 Stunden wären ihm mit Blick auf die vorinstanzliche Festsetzung bloss noch 1,8 Stunden für das Aktenstudium des 619-seitigen Dossiers, der Redaktion des 9-seitigen Plädoyers, der Vor- und der Nachbesprechung mit der Klientschaft sowie des Verfassens von Akteneinsichtsgesuchen geblieben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von seinem Klienten erst am 18. September 2025 mandatiert wurde, weshalb er mit den sich im konkreten Fall stellenden Sach- und Rechtsfragen noch nicht vertraut war. Damit setzte die Vorinstanz die Entschädigung derart tief an, dass die wirksame Ausübung des Mandates nicht mehr gewährleistet erscheint und somit nicht mehr von ihrem Ermessen umfasst war.

Die Vorinstanz ist daher aufzufordern, die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand neu festzusetzen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt B, substituiert durch C, zuzusprechen. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 19. September 2025 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

Die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2025 wird aufgehoben und die Vorinstanz aufgefordert, die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand neu festzusetzen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung des Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B, substituiert durch C, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird eingeladen, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Flughafengefängnis, Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA); c)    die Kantonspolizei, Flughafenpolizei-Spezialabteilung, Ausländerrechtliche Massnahmen Koordination; d)    das Staatssekretariat für Migration, Abteilung Rückkehr; e)    das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich.

Abkürzungsverzeichnis:

AIG       Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)

AsylG    Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

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