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Zürich Verwaltungsgericht 30.10.2025 VB.2025.00584

30 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,363 parole·~7 min·8

Riassunto

Ersatzwahl Gemeinderat Oberengstringen | [Beschwerde eines Kandidaten bei einer Ersatzwahl für einen Gemeinderatssitz gegen das Untätigbleiben der wahlleitenden Behörde als der Gegenkandidat in seinem Wahlkampf das Logo einer Ortspartei verwendete, deren Mitglieder angeblich Wahlfreigabe (und nicht die Unterstützung des Gegenkandidaten) beschlossen hatten.] Anders als bei Sachabstimmungen gilt bei Wahlen für die wahlleitende Behörde grundsätzlich ein Interventionsverbot (E. 2.3). Bei der Frage der Logoverwendung handelt es sich um eine zwischen den beteiligten Privaten (dem Kandidaten und der politischen Partei) zu klärende Frage, in die sich die wahlleitende Behörde nicht einmischen darf. Bei Wahlen liegt es im Wesentlichen an den Kandidierenden, aus ihrer Sicht irreführende Behauptungen der Konkurrenz anzuprangern und einen öffentlichen Diskurs hierzu anzustossen (E. 2.4). Die Rechtsprechung zur "verfälschten Informationslage" betrifft Abstimmungen und lässt sich nicht auf Wahlen übertragen, da den Behörden bei Wahlen nur eine passive Rolle zukommt und sie für die Informationslage vor der Wahl grundsätzlich keine Verantwortung tragen (E. 2.6). Abweisung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00584   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Ersatzwahl Gemeinderat Oberengstringen

[Beschwerde eines Kandidaten bei einer Ersatzwahl für einen Gemeinderatssitz gegen das Untätigbleiben der wahlleitenden Behörde als der Gegenkandidat in seinem Wahlkampf das Logo einer Ortspartei verwendete, deren Mitglieder angeblich Wahlfreigabe (und nicht die Unterstützung des Gegenkandidaten) beschlossen hatten.] Anders als bei Sachabstimmungen gilt bei Wahlen für die wahlleitende Behörde grundsätzlich ein Interventionsverbot (E. 2.3). Bei der Frage der Logoverwendung handelt es sich um eine zwischen den beteiligten Privaten (dem Kandidaten und der politischen Partei) zu klärende Frage, in die sich die wahlleitende Behörde nicht einmischen darf. Bei Wahlen liegt es im Wesentlichen an den Kandidierenden, aus ihrer Sicht irreführende Behauptungen der Konkurrenz anzuprangern und einen öffentlichen Diskurs hierzu anzustossen (E. 2.4). Die Rechtsprechung zur "verfälschten Informationslage" betrifft Abstimmungen und lässt sich nicht auf Wahlen übertragen, da den Behörden bei Wahlen nur eine passive Rolle zukommt und sie für die Informationslage vor der Wahl grundsätzlich keine Verantwortung tragen (E. 2.6). Abweisung.

  Stichworte: BÜRGERRECHT UND POLITISCHE RECHTE INTERVENTIONSVERBOT IRREFÜHRUNG DER STIMMBERECHTIGTEN WAHL- UND ABSTIMMUNGSFREIHEIT WAHLEN

Rechtsnormen: Art. 34 Abs. 2 BV § 13 Abs. 4 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00584

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Oberengstringen, vertreten durch den Gemeinderat Oberengstringen,

Beschwerdegegnerin,

und

C,

Mitbeteiligter,

betreffend Ersatzwahl Gemeinderat Oberengstringen,

hat sich ergeben:

I.  

Am 30. April 2025 informierte der Gemeinderat der Gemeinde Oberengstringen die Öffentlichkeit mittels Publikation in der Limmattaler Zeitung darüber, dass am 28. September 2025 eine Ersatzwahl für ein Mitglied des Gemeinderats für den Rest der Amtsdauer 2022–2026 stattfinden werde und dass innert festgesetzter Frist zwei Wahlvorschläge eingereicht worden seien: A (parteilos) und C (SP).

A gelangte am 2. August 2025 an den Gemeinderat der Gemeinde Oberengstringen und informierte diesen darüber, dass sein Gegenkandidat, C, in dessen Wahlwerbung das Logo der FDP-Ortspartei Oberengstringen verwendet habe, obwohl diese an ihrer Mitgliederversammlung für die betreffende Wahl Wahlfreigabe beschlossen habe. Er ersuchte den Gemeinderat als wahlleitende Behörde darum, diesbezüglich eine Klarstellung im Engstringer Kurier und auf der Gemeindewebsite zu publizieren. Der Geschäftsleiter der Gemeinde Oberengstringen teilte ihm per E-Mail vom 4. August 2025 mit, dass man den Antrag nicht behandeln werde.

II.  

Daraufhin erhob A am 8. August 2025 Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Dietikon und beantragte im Wesentlichen die Aussetzung der für den 28. September 2025 vorgesehenen Wahl aufgrund von Unregelmässigkeiten im Wahlkampf. Ausserdem ersuchte er um den Erlass von vorsorglichen Massnahmen.

Der Bezirksratspräsident wies am 19. August 2025 den Antrag von A auf Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Der Bezirksrat Dietikon wies den Stimmrechtsrekurs am 8. September 2025 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 15. September 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 8. September 2025 aufzuheben und es sei die Gemeinderatswahl vom 28. September 2025 auszusetzen beziehungsweise – falls sie zum Entscheidzeitpunkt bereits stattgefunden habe – aufzuheben. Eventualiter sei für den Fall, dass das Rechtsmittel gegenstandslos werden sollte, festzustellen, dass die Verwendung des FDP-Logos durch C sowie die diesbezügliche Untätigkeit des Gemeinderats Oberengstringen die politischen Rechte von A und der übrigen Stimmbevölkerung verletzt hätten. Ausserdem ersuchte A im Sinn einer superprovisorischen Massnahme darum, den Gemeinderat Oberengstringen zu verpflichten, eine Klarstellung zur Thematik der Verwendung des FDP-Logos durch C auf der Website der Gemeinde zu veröffentlichen.

Die Abteilungspräsidentin wies das Gesuch um superprovisorische Massnahmen am 16. September 2025 ab. Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 18. September 2025 auf Stellungnahme. A reichte am 19. September 2025 eine Stellungnahme zur Verfügung betreffend die superprovisorischen Massnahmen ein. Die Gemeinde Oberengstringen am 22. September 2025 und C am 23. September 2025 stellten keine Anträge zur Beschwerde; letzterer machte in seiner Stellungnahme aber Ausführungen zum Sachverhalt.

Die streitbetroffene Wahl fand am 28. September 2025 statt. C erhielt 899 von 1'262 gültigen Stimmen (Stimmenanteil 71,24 %) und erreichte damit das absolute Mehr. A erhielt 339 Stimmen (Stimmenanteil 26,86 %). Am 29. September 2025 reichte A eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).

1.2 Der Beschwerdeführer verzichtete, nachdem er in der Wahl vom 28. September 2025 unterlegen war, in seiner Replik auf die "aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde". Aus den weiteren Ausführungen in der Replik ergibt sich, dass er damit wohl sinngemäss seinen Antrag auf Aufhebung der Wahl zurückziehen und ausschliesslich noch an seinem im Eventualstandpunkt erhobenen Feststellungsbegehren festhalten wollte. Ob damit ein rechtsgenüglicher Rückzug eines Beschwerdeantrags vorliegt (vgl. Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 28 N. 21) kann offenbleiben, da die Beschwerde, wie sich sogleich zeigt, ohnehin abzuweisen ist.

2.  

2.1 Die in der Bundesverfassung verankerte Garantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (Art. 34 Abs. 2 BV). Geschützt wird durch Art. 34 Abs. 2 BV namentlich das Recht der Stimmberechtigten, weder bei der Bildung noch bei der Äusserung des politischen Willens unter Druck gesetzt oder in unzulässiger Weise beeinflusst zu werden (BGE 130 I 290 E. 3.1 mit Hinweisen; VGr, 21. März 2024, VB.2023.00762, E. 3.1).

2.2 In diesem Sinn gewährleisten die staatlichen Organe gemäss § 6 Abs. 1 GPR, dass die Meinung der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck gebracht werden kann, indem sie insbesondere einen freien und offenen Prozess der Meinungsbildung fördern und eine von Zwang und unzulässigem Druck freie Stimmabgabe ermöglichen. Wahlleitende Behörde für Wahlen in der Gemeinde ist der Gemeindevorstand; dieser ist für die korrekte Durchführung der Wahl oder Abstimmung verantwortlich und ordnet bei Unregelmässigkeiten das Nötige an (§ 12 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Abs. 2 GPR).

2.3 Anders als bei Sachabstimmungen gilt bei Wahlen für die wahlleitende Behörde grundsätzlich ein Interventionsverbot (vgl. Pierre Tschannen, Basler Kommentar, 2025, Art. 34 BV N. 35). Eine Intervention kommt nur in Ausnahmefällen infrage, wenn sie im Interesse der freien und unverfälschten Willensbildung und Willensbetätigung der Wähler als unerlässlich erscheint (vgl. zum Ganzen BGE 118 Ia 259 E. 3; BGr, 20. Februar 2017, 1C_473/2016, E. 2.3.2; Luka Markić, Das kantonale Rechtsschutzverfahren im Bereich der politischen Rechte, Zürich 2022, Rz. 239).

2.4 Hier liegt kein solcher Fall vor: Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Mitbeteiligte, als einziger Gegenkandidat in der Wahl vom 28. September 2025, habe in seiner Wahlwerbung das Logo der lokalen FDP-Ortspartei verwendet, obwohl deren Mitgliederversammlung am 3. Juni 2025 nach einer Anhörung beider Kandidaten Wahlfreigabe beschlossen habe. Dabei handelt es sich um eine zwischen den beteiligten Privaten (dem Kandidaten und der politischen Partei) zu klärende Frage, in die sich die wahlleitende Behörde nicht einmischen darf. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es bei Wahlen im Wesentlichen an den Kandidierenden liegt, aus ihrer Sicht irreführende Behauptungen der Konkurrenz anzuprangern und einen öffentlichen Diskurs hierzu anzustossen. Die wahlleitende Behörde durfte nicht Stellung nehmen zur Frage, ob ein Kandidat die Unterstützung einer bestimmten Gruppierung geniesst, weil sie sich damit in den Wahlkampf eingemischt hätte.

2.5 Vor diesem Hintergrund spielt keine Rolle, wann der Mitbeteiligte wo welche Wahlplakate aufstellte, wann der Beschwerdeführer seine Flyer verteilte, wie viele Personen die Artikel der Limmattaler Zeitung, welche nur den Abonnenten zugänglich waren, zu dieser Angelegenheit gelesen haben und wie viele Personen die Website des Beschwerdegegners regelmässig besuchen. Die diesbezüglichen Beweisanträge sind alle abzuweisen.

2.6 Soweit der Beschwerdeführer ferner geltend macht, es habe eine "verfälschte Informationslage" bestanden, weil die Wahlberechtigten durch Handlungen von Privaten (namentlich des Mitbeteiligten und von gewissen Vorstandsmitgliedern der FDP-Ortspartei) in die Irre geführt worden seien, ist dies ebenfalls unbegründet. Die diesbezügliche Rechtsprechung betrifft Abstimmungen und lässt sich nicht auf Wahlen übertragen, da den Behörden bei Wahlen wie erwähnt nur eine passive Rolle zukommt und sie für die Informationslage vor der Wahl grundsätzlich keine Verantwortung tragen. Private sind nicht an Art. 34 Abs. 2 BV gebunden und können im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 1 BV) im Vorfeld einer Wahl auch unwahre oder irreführende Äusserungen tätigen. Entsprechend ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Vorinstanz ersichtlich, wenn sie die Ausführungen des Beschwerdeführers zur "allgemeinen Informationslage" vor dem Wahlsonntag nicht gesondert, sondern nur im Kontext einer allfälligen Interventionspflicht des Beschwerdegegners beurteilte, da nur diese hier relevant ist.

2.7 Da das Untätigbleiben der wahlleitenden Behörde keine Verletzung von Art. 34 Abs. 2 BV darstellt, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Sodann hing sein Unterliegen nicht vom (klaren) Ausgang der erst nach Erhebung des Rechtsmittels durchgeführten Wahl ab, sondern war das Rechtsmittel von Beginn weg aussichtslos, weshalb dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen in der Stellungnahme vom 29. September 2025 keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Mitbeteiligten; c)    den Bezirksrat Dietikon.

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