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Zürich Verwaltungsgericht 06.11.2025 VB.2025.00572

6 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,598 parole·~8 min·6

Riassunto

Familiennachzug | [Nachträglicher Familiennachzug eines 14-jährigen Kinds.] Trotz Pflegebedürftigkeit des Grossvaters und angeschlagener Gesundheit der Grossmutter (E. 4.3) ist die Betreuung des Beschwerdeführers auf den Philippinen weiterhin gewährleistet, da drei volljährige Geschwister im selben Haushalt leben und auch von der Tante mindestens punktuell Unterstützung zu erwarten ist (E. 4.4). Damit liegen keine wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Nachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz vor (4.7). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00572   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug

[Nachträglicher Familiennachzug eines 14-jährigen Kinds.] Trotz Pflegebedürftigkeit des Grossvaters und angeschlagener Gesundheit der Grossmutter (E. 4.3) ist die Betreuung des Beschwerdeführers auf den Philippinen weiterhin gewährleistet, da drei volljährige Geschwister im selben Haushalt leben und auch von der Tante mindestens punktuell Unterstützung zu erwarten ist (E. 4.4). Damit liegen keine wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Nachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz vor (4.7). Abweisung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00572

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

vertreten durch seine Mutter, B,

beide vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

                                                            hat sich ergeben:

I.  

A, ein 2011 geborener Staatsangehöriger der Philippinen, stellte am 22. Januar 2025 ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner seit dem 11. August 2017 in der Schweiz aufenthaltsberechtigten und am 27. April 2024 eingebürgerten Mutter, B (geb. 1973).

Am 30. April 2025 wies das Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch von A ab, da keine wichtigen familiären Gründe für den verspäteten Nachzug vorliegen würden.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 7. August 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 12. September 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die vom Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 16. September 2025 eingeforderte Kaution leistete der Beschwerdeführer fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. September 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Streitgegenstand ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter, welche Schweizer Bürgerin ist. Ledige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern unter achtzehn Jahren haben gestützt auf Art. 42 Abs. 1 des Ausländerund Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin kann sich sodann auch auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) berufen.

2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei (ehemaligen) Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.

2.3 Der Beschwerdeführer wurde 2011 geboren. Seine Mutter verfügte seit dem 11. August 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung. Das am 22. Januar 2025 gestellte Gesuch erfolgte damit unbestritten nicht innerhalb der im August 2022 abgelaufenen fünfjährigen Nachzugsfrist. 

2.4 Da das Gesuch des Beschwerdeführers nicht innert Frist erfolgt ist, ist sein Nachzug nur möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiäre Beziehung während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über Fernkommunikationsmittel gelebt wurde und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (zum Ganzen VGr, 18. April 2024, VB.2023.00616, E. 2.4 mit Hinweisen).

2.5 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK) Eingriffe in den Schutzbereich des Rechts rechtfertigen kann. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist sie deshalb regelmässig nicht dann (nochmals) vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Vielmehr erfolgt die Interessenabwägung weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen Gründe, wobei Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (VGr, 30. März 2023, VB.2023.00116, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.  

Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente. Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu erbringenden Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (zum Ganzen VGr, 23. Oktober 2025, VB.2024.00647, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Dabei geht es inhaltlich jedoch nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2; BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.2.2).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer lebte gemäss den Angaben seiner Mutter seit seiner Geburt bis 2015 mit seiner Mutter und seinem Vater in C auf den Philippinen. Ab 2016 lebte er zusammen mit seinen Geschwistern und seinen Grosseltern mütterlicherseits in C. Zwei der fünf älteren Geschwister (geb. 2003 und 2004) leben inzwischen mit der Mutter sowie deren zweitem Ehemann in der Schweiz, drei seiner Geschwister (geb. 1996, 1998 und 2000) leben nach wie vor auf den Philippinen.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Betreuungssituation auf den Philippinen wesentlich verändert habe. Aufgrund unterschiedlicher Erkrankungen seien die Grosseltern nicht mehr in der Lage, sich um den Beschwerdeführer zu kümmern. Bezüglich Betreuungsalternativen führt er aus, dass es sich bei den Geschwistern des Beschwerdeführers um junge Menschen handle, die ihr eigenes Leben führten; sie hätten nicht die Pflicht, sich um ihren jüngeren Bruder zu sorgen. Auch die Annahme der Vorinstanz, dass die Tante des Beschwerdeführers diesen bei sich aufnehmen soll, sei abwegig, da diese eine eigene Familie habe und dies deren Familiendynamik komplett auf den Kopf stellen würde; zudem habe der Beschwerdeführer keine enge Bindung zu seiner Tante. Auch eine Betreuung durch den Vater komme nicht in Frage.

4.3 Gemäss den im Recht liegenden Arztzeugnissen betreffend die Grosseltern ist der ca.  80-jährige Grossvater seit 2018 permanent auf Unterstützung angewiesen. 2025 erlitt er einen Schlaganfall, ein Nierenversagen sowie eine Lungenentzündung aufgrund eines Eindringens von Fremdkörpern in die Lunge; zudem wurde bei ihm Bluthochdruck diagnostiziert. Der Beschwerdeführer reichte ferner Bilder ein, die den Grossvater bettlägerig bzw. im Rollstuhl zeigen und auf denen ihm Essen eingegeben wird. Die ca. 76-jährige Grossmutter leidet seit Ende 2024 unter Kniearthrose und ist gemäss Zertifikat vom August 2025 auf dem linken Auge blind; auch sie leidet unter Bluthochdruck.

4.4 Der Beschwerdeführer ist 14 Jahre alt. Er bestreitet seinen Alltag folglich bereits relativ selbständig und ist weniger auf seine Grosseltern angewiesen als noch vor einigen Jahren. Soweit ersichtlich leben die drei älteren, volljährigen Geschwister nach wie vor im selben Haushalt. Während der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rekursverfahren noch geltend machte, dass eine Schwester einen Auslandaufenthalt plane und ein Bruder zwecks Familiengründung mit einer Partnerin an einem anderen Ort zusammengezogen sei, beschränkt er sich in der Beschwerdeschrift trotz Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) auf das Vorbringen, dass den Geschwistern die Betreuung nicht zumutbar sei; dies obwohl die Vorinstanz festhielt, dass der Auslandaufenthalt sowie der Wegzug nicht belegt seien und obwohl der Beschwerdeführer nie konkretere Angaben zum angeblichen Wegzug und zum angeblich geplanten Auslandaufenthalt machte. Damit ist die Betreuung durch die im gleichen Haushalt lebenden Geschwister grundsätzlich möglich. Auch von der Tante des Beschwerdeführers ist mindestens punktuell Unterstützung zu erwarten.

Dementsprechend ist eine Betreuung durch die Grossmutter sowie das nähere familiäre Umfeld trotz der angeschlagenen Gesundheit der Grossmutter sowie der sie absorbierenden Pflegebedürftigkeit des Grossvaters weiterhin gewährleistet. Es wohnen drei weitere volljährige nahe Verwandte im selben Haushalt, die bei der Betreuung zumindest unterstützend mitwirken können; was nach der Rechtsprechung auch zumutbar ist. Warum die (unterstützende) Betreuung durch die Geschwister – wie vom Beschwerdeführer behauptet – nicht im Kindeswohl liegen sollte, ist nicht ersichtlich und wurde von ihm nicht konkret dargelegt (vgl. zum Ganzen auch VGr, 4. September 2025, VB.2025.00119, E. 3.2 – 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.5).

4.5 Bei dieser Ausgangslage muss nicht geklärt werden, ob eine (volle) Betreuung durch die Tante oder den Vater des Beschwerdeführers in Frage kommt. Auch die beantragte Befragung des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich (vgl. Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AIG), denn die Interessen des Beschwerdeführers wurden bereits gebührend in das vorliegende Verfahren eingebracht.

4.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass Schweizerinnen und Schweizer im Vergleich zu EU-Bürgerinnen und -Bürgern benachteiligt würden, da für letztere keine Nachzugsfrist gelte (sogenannte "Inländerdiskriminierung"), ist das Verwaltungsgericht an die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 AIG gebunden (vgl. BGr, 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 5 sowie VGr, 24. Mai 2023, VB.2023.00155, E. 2.2.2, je mit Hinweisen).

4.7 Damit liegen insgesamt keine wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Nachzug des Beschwerdeführers in die Schweiz vor. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als rechtmässig; der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde dadurch nicht verletzt.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ihm ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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