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Zürich Verwaltungsgericht 18.12.2025 VB.2025.00552

18 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,533 parole·~8 min·6

Riassunto

Vikariat | [Der Beschwerdegegner verfügte nach einer Verurteilung aufgrund einer Tätlichkeit gegen eine Schülerin, dass die 71-jährige Beschwerdeführerin künftig nicht mehr als Vikarin eingesetzt wird.] Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Tätlichkeit zeigen, dass diese ihr eigenes Verhalten nicht reflektiert hat. Vor diesem Hintergrund ging der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Aufgabe als Lehrperson nicht gewachsen ist. Hinzu kommt, dass das Personalgesetz ein Arbeitsverhältnis mit einer über 65-jährigen Person nur in Ausnahmefällen zulässt (E. 3.4.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00552   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.12.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.02.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Vikariat

[Der Beschwerdegegner verfügte nach einer Verurteilung aufgrund einer Tätlichkeit gegen eine Schülerin, dass die 71-jährige Beschwerdeführerin künftig nicht mehr als Vikarin eingesetzt wird.] Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Tätlichkeit zeigen, dass diese ihr eigenes Verhalten nicht reflektiert hat. Vor diesem Hintergrund ging der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Aufgabe als Lehrperson nicht gewachsen ist. Hinzu kommt, dass das Personalgesetz ein Arbeitsverhältnis mit einer über 65-jährigen Person nur in Ausnahmefällen zulässt (E. 3.4.2). Abweisung.

  Stichworte: FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG LEHRER/-IN LEHRPERSON LEHRPERSONALRECHT VIKARIAT VOLKSSCHULE

Rechtsnormen: Art. 116 Abs. 1 KV § 5 Abs. 2 LPG 412.31 § 18 Abs. 1 LPG 412.31 § 25 Abs. 1 LPG 412.31 § 24c PG § 50 Abs. 1 VSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00552

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Vikariat,

hat sich ergeben:

I.  

Nachdem A (geboren 1954) ab Februar 2009 regelmässig an der Zürcher Volksschule vikarisiert hatte, kam es am 14. November 2019 im Rahmen eines Vikariats zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihr und einer Schülerin. Mit Strafbefehl vom 6. April 2021 wurde A deshalb gemäss Art. 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

Im Zusammenhang mit einem (geplanten) weiteren Vikariatseinsatz von A im Dezember 2023 überprüfte das Volksschulamt daraufhin deren Eignung für den Lehrberuf. Am 14. Mai 2024 verfügte es mit Verweis auf den Vorfall vom 14. November 2019 sowie das Alter von A, dass diese künftig nicht mehr als Vikarin eingesetzt und ihr Profil auf der Stellenbörse des Volkschulamts dauerhaft gesperrt werde.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Bildungsdirektion am 25. Juni 2025 ab.

III.  

Am 8. September 2025 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1.   Die Verfügung der Rekursabteilung des Generalsekretariats der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 25. Juni 2025 und die zugrundeliegende Verfügung von B im Volksschulamt der Bildungsdirektion des Kantons Zürich (VSA) seien aufzuheben respektive als nichtig zu erklären.

2.    Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Vikariatseinsätze im Kanton Zürich leisten darf.

3.    Es seien die an der Verfügung und an dem Rekursentscheid mitgewirkt habenden Personen, (Beamte und Beamtinnen), strafrechtlich anzuzeigen, damit sie strafrechtlich verfolgt werden können.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates."

Die Bildungsdirektion verzichtete am 24. September 2025 auf Vernehmlassung. Das Volksschulamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volkschulamts auf dem Gebiet des Lehrpersonalrechts nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit Ausnahme betreffend Antrag 3 einzutreten. Da Strafanzeigen gegen die bezeichneten Personen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren und auch nicht hätten sein sollen, ist auf Antrag 3 nicht einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 116 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) führen Kanton und Gemeinden qualitativ hochstehende öffentliche Schulen. Der Schulbetrieb orientiert sich gemäss § 50 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) am Wohl der Schülerinnen und Schüler. Nach § 18 Abs. 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) unterrichtet und erzieht die an der Volksschule tätige Lehrperson die Schülerinnen und Schüler im Sinn der Volksschulgesetzgebung sowie nach den im Lehrplan und dem Schulprogramm festgelegten Grundsätzen und achtet sie die Persönlichkeit der Kinder.

2.2 Für die Stellvertretung von Lehrpersonen können sogenannte Vikariate eingerichtet werden (§ 5 Abs. 2 LPG). Gemäss § 25 Abs. 1 LPG ordnet in der Regel die für das Bildungswesen zuständige Direktion die Vikariatslehrperson ab. Gemäss § 38 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1) in Verbindung mit § 66 Abs. 1 lit. b und Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) ist der Beschwerdegegner für die Abordnung der Vikarinnen und Vikare zuständig. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht nichtig.

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner begründet seine Anordnung im Wesentlichen damit, dass der oben erwähnte Vorfall einer tätlichen Auseinandersetzung mit einer Schülerin als schwerwiegend zu taxieren sei. Die Wahrnehmung der Beschwerdeführerin unterscheide sich vom Vorfall, wie er im Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin und in der Einstellungsverfügung gegen die beschuldigte Schülerin beschrieben werde. Bei der Beschwerdeführerin sei weder Reue noch Einsicht in das eigene Handeln auszumachen. Eine Lehrperson sei ein ständiges Vorbild und müsse sich dementsprechend verhalten. Die lokalen Schulleitungen erwarteten, dass der Beschwerdegegner nur Vikarinnen und Vikare vermittle, die ihrer Aufgabe gewachsen seien; dazu gehöre auch, dass das Auftreten und Verhalten der Vikarinnen und Vikare tadellos sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem sinngemäss entgegen, dass aufgrund der Regelungen zum strafrechtlichen Tätigkeitsverbot in den Art. 67 ff. StGB kein Raum für ein kantonalrechtliches Vikariatsverbot verbleibe. Der Beschwerdegegner sei sodann im Rahmen seiner arbeitgeberischen Fürsorgepflicht gehalten, ihr als Arbeitnehmerin zur Seite zu stehen.

3.3  

3.3.1 Vorliegend geht es entgegen der Beschwerdeführerin nicht um ein (strafrechtliches) Tätigkeits- oder "Vikariatsverbot" und im Übrigen auch nicht um ein Beschäftigungsverbot gemäss § 24a LPG. Der Beschwerdegegner hat in seiner Verfügung lediglich einerseits festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an der Zürcher Volksschule nicht weiter als Vikarin eingesetzt wird, und andererseits hat er die Sperrung ihres Profils in der eigenen Stellenbörse angeordnet. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Lehrperson nicht verboten (vgl. § 1 Abs. 3 f. LPG; VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 7.2).

3.3.2 Vikarinnen und Vikaren kommt weder aus Gesetz noch aus Verfassung ein Anspruch auf eine Anstellung bzw. eine Abordnung zu Vikariatseinsätzen zu (VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGr, 5. Juli 2019, 8C_763/2018, E. 4.3), weshalb die Anfechtung einer Nichtanstellung nicht möglich ist (vgl. VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00161, E. 4.2, und 3. Dezember 2020, VB.2020.00275, E. 5.2).

Während die übrigen Interessentinnen und Interessenten insofern lediglich keinen Anspruch auf Abordnung als Vikarin oder Vikar an der Zürcher Volksschule haben, wird die Beschwerdeführerin durch die im Streit liegende Anordnung von künftigen Vikariatseinsätzen bis auf Weiteres ausgeschlossen (VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 4.2). Indem der Beschwerdegegner mit dieser Feststellung seine fehlende Bereitschaft, die Beschwerdeführerin für weitere Vikariatseinsätze in Betracht zu ziehen, in einer Verfügung festgehalten hat, wahrt er jedoch lediglich deren Rechtsschutzinteresse, da sie sich erst hierdurch gegen diese fehlende Bereitschaft wehren kann (vgl. § 10c VRG; VGr, 5. September 2012, VB.2012.00391, E. 2.3 f.; Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N 23). 

3.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht nicht weiter als Vikarin in Betracht zieht.

3.4.1 Gemäss Strafbefehl des Stadtrichteramts Winterthur vom 6. April 2021 gegen die Beschwerdeführerin betreffend eine Tätlichkeit im Sinn von Art. 126 Abs. 1 StGB wollte die Schülerin im Rahmen der erwähnten Auseinandersetzung vom 14. November 2019 das Klassenzimmer verlassen. Im Strafbefehl heisst es hierzu: "A versuchte dies zu verhindern. Als A ein Angriff auf ihre körperliche Integrität durch C drohte, reagierte sie darauf auf eine den Umständen nicht angemessene Weise, indem sie C zunächst derart fest am Kragen und an den Haaren packte, dass sie sich selbst am rechten Daumen verletzte. Nachdem beide zu Boden gefallen waren, packte A C noch fester an den Haaren, drückte sie schliesslich zu Boden und setzte sich auf sie drauf." Gemäss Strafbefehl schränkte die Beschwerdeführerin dadurch in einem Notwehrexzess die körperliche Integrität der Schülerin erheblich ein, was sie mindestens in Kauf nahm.

Das Verwaltungsgericht ist an die Tatsachenfeststellungen der Strafbehörde gebunden, da keine klaren Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese unrichtig wären (vgl. VGr, 21. Januar 2025, VB.2024.00023, E. 4.1 mit Hinweisen). Im Gegenteil sprechen die weiteren Akten dafür, dass sich der Vorfall mindestens im Grundsatz so zugetragen hat.

3.4.2 Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Vorgefallenen im Verfahren zeigen, dass diese ihr eigenes Verhalten nicht reflektiert hat und es nicht kritisch sieht. Vor diesem Hintergrund ging der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht fähig ist, das Wohl der Schülerinnen und Schüler genügend zu beachten sowie auf Konfliktsituationen pädagogisch angemessen zu reagieren, und dass sie somit ihrer Aufgabe als Lehrperson nicht gewachsen ist.

Hinzu kommt, dass § 24c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10; in Verbindung mit § 2 LPG) ein Arbeitsverhältnis mit einer über 65-jährigen Person nur befristet und nur in Ausnahmefällen zulässt. Der Beschwerdegegner bringt deshalb zu Recht vor, dass sich ein Einsatz als Vikarin im Alter von 71 Jahren deshalb nur bei einer einwandfreien persönlichen und fachlichen Eignung rechtfertigt. Diese ist nach dem oben Gesagten vorliegend nicht gegeben. Die vorliegende Anordnung ist somit auch verhältnismässig und der Ausschluss der Beschwerdeführerin von künftigen Vikariaten ist rechtmässig erfolgt.

Entsprechend sind seitens Behörden keine Straftaten ersichtlich, die es anzuzeigen gälte (vgl. § 167 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]), und es ist auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl. § 39 PG in Verbindung mit § 2 LPG) durch den Beschwerdegegner gegeben.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.  

Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG; VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 8.2). Der Beschwerdeführerin steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur zulässig, wenn es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (Art. 83 lit. g e contrario BGG). Vermögensrechtlicher Natur sind Streitigkeiten dann, wenn mit ihnen vordringlich wirtschaftliche Interessen verfolgt werden.

Nach Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse darüber hinaus nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Lautet das Begehren wie hier nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, legt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest, wobei der Streitwert allenfalls nach einem objektiven Massstab zu schätzen ist. Beträgt der Streitwert weniger als Fr. 15'000.und stellt sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, so steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, so hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG; VGr, 3. Oktober 2018, VB.2018.00349, E. 9 zum Ganzen und mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  die Bildungsdirektion.

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