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Zürich Verwaltungsgericht 08.01.2026 VB.2025.00541

8 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,635 parole·~8 min·6

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | [Nachträglicher Familiennachzug eines 13-jährigen Kindes.] Nach dem Tod des Grossvaters (E. 4.2.1) und dem Wegzug von Cousine und Cousin (E. 4.2.2) verbleibt keine Betreuungsalternative. Zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater besteht kein rechtliches Kindesverhältnis. Es ist nicht ersichtlich, dass je eine Beziehung gelebt wurde; die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich konsistent und glaubhaft. Eine Betreuung durch den Vater liegt deshalb nicht im Kindeswohl (E. 4.2.3). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00541   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.01.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

[Nachträglicher Familiennachzug eines 13-jährigen Kindes.] Nach dem Tod des Grossvaters (E. 4.2.1) und dem Wegzug von Cousine und Cousin (E. 4.2.2) verbleibt keine Betreuungsalternative. Zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater besteht kein rechtliches Kindesverhältnis. Es ist nicht ersichtlich, dass je eine Beziehung gelebt wurde; die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich konsistent und glaubhaft. Eine Betreuung durch den Vater liegt deshalb nicht im Kindeswohl (E. 4.2.3). Gutheissung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 3 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 8 BV Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 13 EMRK Art. 75 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00541

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.  

In Sachen

von A, gesetzlich vertreten durch B,

diese vertreten durch RA G,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 2012 geborene thailändische Staatsangehörige, stellte am 26. Juli 2024 ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer seit dem 26. Juli 2012 im Kanton Zürich aufenthaltsberechtigten und seit dem 21. November 2017 niederlassungsberechtigten Mutter, B, geboren 1980, von Thailand.

Am 22. Januar 2025 wies das Migrationsamt das Aufenthaltsgesuch von A ab, da keine wichtigen Gründe für den verspäteten Nachzug vorliegen würden.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion am 5. August 2025 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 4. September 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. September 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Eingaben vom 25. und 26. September 2025 reichte A weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Streitgegenstand ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Ledige Kinder unter achtzehn Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gestützt auf Art. 43 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind und die nachzuziehende Person keine Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte. Da die Mutter mit der Niederlassungsbewilligung über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt, kann die Beschwerdeführerin sich sodann auch auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) berufen.

2.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bei Ausländerinnen und Ausländern mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen.

2.3 Die Beschwerdeführerin wurde am 9. November 2012 in Thailand geboren. Ihre Mutter verfügt seit dem 26. Juli 2012 über eine Aufenthaltsbewilligung. Das am 26. Juli 2024 gestellte Gesuch erfolgte damit unbestritten nicht innerhalb der im November 2017 abgelaufenen fünfjährigen Nachzugsfrist. 

2.4 Da das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht innert Frist erfolgt ist, ist ihr Nachzug nur möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Die wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV auszulegen. Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht, die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken. Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiäre Beziehung während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über Fernkommunikationsmittel gelebt wurde und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (zum Ganzen VGr, 18. April 2024, VB.2023.00616, E. 2.4 mit Hinweisen).

3.  

Wichtige familiäre Gründe liegen gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Allerdings ist praxisgemäss nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzustellen, sondern es bedarf einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller wesentlichen Elemente. Der alleinige Wunsch, die Familie zu vereinigen, stellt keinen wichtigen familiären Grund dar. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den im Rahmen der Mitwirkungspflicht zu erbringenden Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (zum Ganzen VGr, 23. Oktober 2025, VB.2024.00647, E. 3.3.3 mit Hinweisen). Dabei geht es inhaltlich jedoch nicht darum, dass alternative Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland überhaupt fehlen; das heisst, es ist nach der Rechtsprechung mit Art. 8 EMRK nicht vereinbar, einen Familiennachzug erst dann zuzulassen, wenn keine einzige andere Alternative zur Betreuung des Kindes in seinem Heimatland zur Verfügung steht. Eine solche Alternative muss aber dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung nicht allzu eng erscheint (BGE 133 II 6 E. 3.1.2; BGr, 16. April 2018, 2C_591/2017, E. 2.2.2). Lässt sich trotz gebührender Mitwirkung der Partei nicht mit vernünftigem Aufwand feststellen, ob zumutbare Betreuungsmöglichkeiten bestehen, trägt die Behörde die Folgen der Beweislosigkeit, da es sich hierbei um anspruchsausschliessende Tatsachen handelt (vgl. BGr, 28. Mai 2019, 2C_586/2018, E. 2.9.1). 

4.  

4.1 Die Beziehung zwischen der 13-jährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter wird gelebt und ist intakt. Die Mutter der Beschwerdeführerin brachte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nach ihrer Einreise in die Schweiz am 8. Juli 2012 im November 2012 in Thailand zur Welt, da ihr damaliger Schweizer Ehemann das – von einem anderen Mann stammende – Kind nicht akzeptiert habe. In der Folge lebte sie die Beziehung zur Beschwerdeführerin mit regelmässigen Besuchen sowie über Fernkommunikationsmittel. Die Gründe für den Verbleib der Tochter in Thailand spielen jedoch vorliegend insofern keine Rolle, als die Mutter auch nach der Scheidung von ihrem damaligen Ehemann nicht baldmöglichst ein Nachzugsgesuch gestellt hat.

4.2 Entscheidend und zu prüfen ist somit, ob die veränderte Betreuungssituation in Thailand einen wichtigen familiären Grund für die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Frist setzt.

4.2.1 Die Beschwerdeführerin lebte seit ihrer Geburt mit den Grosseltern mütterlicherseits sowie einer Cousine (geboren 1999) und einem Cousin (geboren 2000) zusammen in der Provinz D in Thailand. Die Grossmutter verstarb 2019. Nachdem im vorinstanzlichen Verfahren noch umstritten war, ob der Grossvater wie von der Beschwerdeführerin behauptet die Betreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gewährleisten könne, ist dieser zwischenzeitlich, das heisst 2025, verstorben.

4.2.2 Die Vorinstanz ging sodann davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend belegt habe, dass die Cousine und der Cousin tatsächlich weggezogen seien und die Beschwerdeführerin nicht (mehr) betreuen könnten. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge im Beschwerdeverfahren einen Mietvertrag für die Wohnung des Cousins in C sowie eine Bestätigung des Vermieters der Cousine für deren Wohnung in der Provinz E ins Recht gelegt. Ihre Ausführungen zum Wegzug von Cousine und Cousin waren seit der Einreichung des Gesuchs konsistent und erscheinen glaubhaft. Die neuen Wohnorte liegen beide rund 500 bis 600 Kilometer vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt, womit eine Betreuung durch die Cousine oder den Cousin nicht mehr möglich ist.

4.2.3 Soweit die Vorinstanz darauf schliesst, dass der leibliche Vater die Beschwerdeführerin betreuen könne, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mittels zweier behördlicher "Sorgerechtsbescheinigungen" von 2017 und 2024 belegt hat, dass der Vater die Beschwerdeführerin nie als sein Kind anerkannt hat und kein rechtliches Kindesverhältnis besteht. Der Bescheinigung von 2017 kommt insofern ein hoher Beweiswert zu, als dass die Mutter der Beschwerdeführerin damals keinen Vorteil aus der Tatsache, dass der leibliche Vater in keiner rechtlichen Beziehung zum Kind steht, ziehen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Kind und dem Vater je eine Beziehung gelebt wurde; die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich konsistent und glaubhaft. Entgegen der Vorinstanz kann einzig aufgrund der schriftlichen Antwort "guter Kontakt, weil es der Vater des gemeinsamen Kindes ist" auf die an die Mutter gerichtete schriftliche Frage "in welchem Verhältnis stehen Sie zum Kindsvater?" im Rahmen des Gesuchs der Mutter um Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht geschlossen werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Vater eine genügend enge Beziehung bestehen würde. Eine Betreuung durch den Vater liegt deshalb nicht im Kindeswohl. Soweit ersichtlich ist auch kein enges Verhältnis zur Familie des Vaters gegeben. Schliesslich sind auch keine weiteren möglichen Betreuungspersonen ersichtlich und die Angaben zu den Verwandten der Mutter sind in den gesamten Akten konsistent.

4.2.4 Im Ergebnis ist somit von einer relevanten Änderung der Betreuungsverhältnisse im Heimatland auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat keine weiteren näheren Verwandten in Thailand, welche sie in der Vergangenheit dort auch (mit)betreut hätten bzw. zu welchen sie einen engen Bezug hat und die eine zumutbar erscheinende Betreuung gewährleisten könnten. Nach dem Gesagten gebietet es das Kindeswohl, dass die Beschwerdeführerin nunmehr von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater in der Schweiz betreut wird. Damit ist vorliegend ein wichtiger Grund für den verspäteten Nachzug gegeben.

Auch die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug sind gemäss Akten erfüllt. Umstände, die gegen einen Nachzug sprechen, sind nicht ersichtlich.

4.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr. 1'500.für das Beschwerdeverfahren (je einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. August 2025 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 22. Januar 2025 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 5. August 2025 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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