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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2025.00540

23 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,195 parole·~11 min·8

Riassunto

Schulhauszuteilung | [Die Beschwerdeführenden beanstanden die Zuteilung ihres Sohnes zu einem Schulhaus ausserhalb des Einzugsgebiets ihres Wohnorts und beantragen die Zuteilung zu dem mehrere hundert Meter näher gelegenen Schulhaus.] Der Schulweg beträgt 994 m bei einem Höhenunterschied von 39 m und ist in rund 20 Minuten Gehzeit zu bewältigen. Der Schulweg ist nicht besonders gefährlich und dem Sohn ohne Weiteres zumutbar (E. 4.1). Der Schulweg erweist sich auch in subjektiver Hinsicht als zumutbar. Die geltend gemachte Angststörung bzw. der Gesundheitszustand des Sohnes ist auch unter Berücksichtigung des eingereichten Arztberichts nicht hinreichend belegt bzw. vermag keine Unzumutbarkeit zu begründen (E. 4.2.2). Die behaupteten Erschwerungen im Familienalltag und in der Familienorganisation werden von den Beschwerdeführenden nicht genügend substanziiert (E. 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin hat das Datum des Zuzugs (des Kinds bzw. der jeweiligen Familie) in das Einzugsgebiet als Kriterium für die Zuteilung des Sohnes angewendet, was sich als sachlich erweist (E. 4.3.1). Für die von der Zuteilung der anderen betroffenen Kinder abweichende Zuteilung konnte die Beschwerdgegnerin sachliche Gründe dartun, weshalb dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist (E. 4.3.1). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00540   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Schulhauszuteilung

[Die Beschwerdeführenden beanstanden die Zuteilung ihres Sohnes zu einem Schulhaus ausserhalb des Einzugsgebiets ihres Wohnorts und beantragen die Zuteilung zu dem mehrere hundert Meter näher gelegenen Schulhaus.] Der Schulweg beträgt 994 m bei einem Höhenunterschied von 39 m und ist in rund 20 Minuten Gehzeit zu bewältigen. Der Schulweg ist nicht besonders gefährlich und dem Sohn ohne Weiteres zumutbar (E. 4.1). Der Schulweg erweist sich auch in subjektiver Hinsicht als zumutbar. Die geltend gemachte Angststörung bzw. der Gesundheitszustand des Sohnes ist auch unter Berücksichtigung des eingereichten Arztberichts nicht hinreichend belegt bzw. vermag keine Unzumutbarkeit zu begründen (E. 4.2.2). Die behaupteten Erschwerungen im Familienalltag und in der Familienorganisation werden von den Beschwerdeführenden nicht genügend substanziiert (E. 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin hat das Datum des Zuzugs (des Kinds bzw. der jeweiligen Familie) in das Einzugsgebiet als Kriterium für die Zuteilung des Sohnes angewendet, was sich als sachlich erweist (E. 4.3.1). Für die von der Zuteilung der anderen betroffenen Kinder abweichende Zuteilung konnte die Beschwerdgegnerin sachliche Gründe dartun, weshalb dieses Vorgehen nicht zu beanstanden ist (E. 4.3.1). Abweisung.

  Stichworte: ARZTBERICHT GESCHWISTER RECHTSGLEICHHEIT SCHULHAUSZUTEILUNG SCHULWEG ZUMUTBARKEIT

Rechtsnormen: Art. 19 BV Art. 62 Zus. 2 BV Art. 25 Zus. 1 VSV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00540

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

Kreisschulbehörde C der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schulhauszuteilung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 teilte die Kreisschulbehörde C der Stadt Zürich A und B mit, dass ihr 2018 geborener Sohn D für das Schuljahr 2025/2026 dem Schulhaus E (1. Klasse) zugeteilt werde. A und B ersuchten mit Einsprache vom 12. Juni 2025 das Präsidium der Kreisschulbehörde C, D dem Schulhaus F zuzuteilen. Die Präsidentin der Kreisschulbehörde C wies die Einsprache mit Verfügung vom 26. Juni 2025 ab.

II.  

Dagegen rekurrierten A und B beim Bezirksrat Zürich und beantragten im Wesentlichen, der Entscheid der Kreisschulbehörde C sei aufzuheben und D sei der Schule F zuzuweisen. Mit Beschluss vom 6. August 2025 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, auferlegte die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'166.10.- A und B und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 3. September 2025 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 6. August 2025 aufzuheben und die Kreisschulbehörde C sei anzuweisen, D ins Schulhaus F einzuteilen.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 12. September 2025 auf Vernehmlassung. Die Kreisschulbehörde C beantragte am 16. September 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. A und B replizierten mit Eingabe vom 23. September 2025.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Die Beschwerdeführenden sind als Eltern eines von der Schulzuweisung betroffenen Kinds vom angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (vgl. VGr, 29. April 2015, VB.2015.00103, E. 1 Abs. 2 mit Hinweisen). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.  

3.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Aus der Garantie eines ausreichenden Unterrichts ergibt sich unter anderem auch ein verfassungsmässiger Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; BGr, 1. Juni 2023, 2C_780/2022, E. 4.1, und 30. April 2019, 2C_1143/2018, E. 2.2; VGr, 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 2.1 mit Hinweisen, und 13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 3.1).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung richtet sich die Zumutbarkeit eines Schulwegs nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Massgeblich sind die Länge des Schulwegs und die zu überwindende Höhendifferenz, die Beschaffenheit des Wegs und die damit verbundenen Gefahren sowie das Alter und die Konstitution des betroffenen Kinds (vgl. VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00487, E. 2.1 mit Hinweisen; zum Ganzen Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, Rz. 655 ff. mit Hinweisen).

3.2 In diesem Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 Satz 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und die Gefährlichkeit des Schulwegs zu achten. Als weiteres massgebliches Zuteilungskriterium nennt § 25 Abs. 1 VSV das Interesse an einer ausgewogenen Zusammensetzung der Klassen (Satz 1); berücksichtigt werden namentlich die Leistungsfähigkeit und die soziale und sprachliche Herkunft der Schülerinnen und Schüler sowie die Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b VSV).

Der Zuteilungsentscheid obliegt der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG). Dabei sind entsprechend dem Rechtsgleichheitsgebot die Kriterien ausgewogen auf alle betroffenen Schülerinnen und Schüler anzuwenden, was äusserst komplex ist. Insofern heisst Ausgewogenheit nicht, dass beispielsweise alle Schülerinnen und Schüler einer Stufe einen gleich langen Schulweg haben müssen; dies ist angesichts der in Ausgleich zu bringenden Kriterien gar nicht möglich. Massgebend ist, dass das Ausgleichsergebnis der fünf Kriterien für alle Schülerinnen und Schüler rechtsgleich und nicht willkürlich ist (zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.2, und 5. Januar 2022, VB.2021.00698, E. 3.5 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Zur Frage der Zumutbarkeit eines Schulwegs besteht eine reichhaltige Gerichtspraxis (vgl. dazu ausführlich Sonja Güntert, Anspruch auf Grundschulunterricht nach Art. 19 BV, Zürich 2024, Rz. 640 ff. mit Hinweisen): Für einen Schulweg auf Kindergartenstufe werden Gehzeiten von 30 Minuten Länge in der Regel als zumutbar erachtet, sofern keine erschwerenden Momente vorliegen (vgl. BGr, 27. März 2008, 2C_495/2007, E. 2.3 – 25. Juli 2005, 2P.101/2005, E. 5.2.2 – 14. Oktober 2004, 2P.101/2004, E. 4.4; Johann-Christoph Rudin, § 11: Einsprache Schulhaus- und Klassenzuteilung, in: Philipp Egli/Hans-Jakob Mosimann/Sabine Steiger-Sackmann [Hrsg.], Kommentierte Mustereingaben im Verwaltungsrecht, Band V, Zürich 2020, S. 123 ff., N. 18).

Wie von der Vorinstanz festgestellt, beträgt der Schulweg von D zum Schulhaus E 994 m bei einem Höhenunterschied von 39 m und ist in rund 20 Minuten zu bewältigen. Dies wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr bestritten. Diese Distanz liegt mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung im Bereich der zumutbaren Distanzen für einen Schulweg eines Erstklässlers. Eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs ist sodann nicht ersichtlich und wird vor Verwaltungsgericht auch nicht (mehr) geltend gemacht.

4.2  

4.2.1 Zu prüfen bleibt, ob die seitens der Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe in der Person von D den streitgegenständlichen Schulweg als unzumutbar erscheinen lassen. Die Beschwerdeführenden bringen unter Verweis auf einen Arztbericht, datierend vom 9. Juli 2025, im Wesentlichen vor, D leide unter einer Angststörung und einer Trennungsangst. Der Schulweg zum Schulhaus E sei für ihn deshalb eine grosse Belastung. Er könne den Schulweg nicht mit der Mehrzahl der Kinder in seiner Umgebung gehen und müsse diesen teilweise allein bestreiten. Die Vorinstanz habe sich nicht mit diesen Argumenten auseinandergesetzt, die gesundheitliche, individuelle Situation von D nicht ausreichend gewürdigt und darauf verzichtet, diesbezüglich weitere Abklärungen zu treffen.

4.2.2 Der kinderpsychiatrische Arztbericht vom 9. Juli 2025 führt unter dem Titel "Beurteilung" zunächst (zusammengefasst) aus, D sei grundsätzlich aufgeweckt und schulreif, im Kontakt jedoch scheu und sozial zurückhaltend. Er sei ängstlich und unsicher, was sich insbesondere zeige, wenn er sich in einer gänzlich neuen Umgebung bewegen müsse. Unter "Aktuelle Problematik" wird sodann festgehalten, die Schulzuteilung bedeute für D, dass er nicht mehr mit der Mehrzahl der Kinder seiner Umgebung zur Schule gehen könne und den Schulweg teilweise alleine gehen müsse, was aufgrund seiner ausgeprägten Angststörung einen entscheidenden Einfluss haben werde. Weiter schaffe er es, Strassen zu überqueren, aber jede einzelne Querung stelle eine grosse Herausforderung für ihn dar. Da der Schulweg sieben und mehr Querungen habe, werde er diesen aufgrund dieser Anzahl kaum mehr selbständig bewältigen können. Der strittige Schulweg gefährde einen gelingenden Schulübertritt, weil er eine übermässige Belastung sei und die Gefahr bestehe, dass er die Ängste von D noch verstärke. Deshalb empfehle der Facharzt aus psychiatrischer Sicht eine Beschulung im Schulhaus F.

Der Facharzt, bei dem offenbar bisher nur eine Konsultation stattgefunden hat, kommt in seinem Bericht nicht zum Schluss, dass der Schulweg für D unzumutbar sei und aus entwicklungspsychologischer Sicht zwingend eine Zuteilung in das Schulhaus F angezeigt wäre. Überdies geht der Arztbericht in den wesentlichen Punkten von einem abweichenden Sachverhalt aus. So trifft es nicht zu, dass der Schulweg vom Wohnort von D zum Schulhaus E "7 und mehr" Querungen hat. Tatsächlich sind es drei bis vier nennenswerte Querungen (vgl. <https://maps.stadt-zuerich.ch...). Weiter wird im Arztbericht offenbar davon ausgegangen, D müsse den Schulweg alleine gehen und fast alle Kinder seines Wohnorts gingen im Schulhaus F zur Schule bzw. D sei von diesen getrennt. Dies trifft ebenfalls nicht zu. Mit D wurden drei weitere Neuzuzüger aus seiner unmittelbaren Wohnumgebung dem Schulhaus E zugeteilt (vgl. E. 4.3.1). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin habe sich diese sodann nach dem inzwischen erfolgten Schulbeginn von D bei den verantwortlichen Lehrpersonen im Schulhaus E nach dessen Eingewöhnung und die Situation im Schulalltag erkundigt. Nach Angaben der Lehrpersonen laufe aus schulischer Sicht alles gut, D habe mit einem dieser Neuzuzüger, H (welcher im gleichen Mehrfamilienhaus bzw. in der gleichen Wohnüberbauung wie D wohnt), einen besten Freund in der Klasse und der Schulweg sei bisher kein Thema gewesen. Daraus schliesst die Beschwerdegegnerin insbesondere, D habe sich in der 1. Klasse im Schulhaus E gut eingelebt. Dieser Umstand bzw. diese Schlussfolgerung wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten und kann entgegen ihrer Auffassung im vorliegenden Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden.

Der streitgegenständliche Schulweg erweist sich nach dem Gesagten damit auch in subjektiver Hinsicht als zumutbar. Die dagegen vorgebrachten Gründe in der Person von D, namentlich die geltend gemachte Ängstlichkeit bzw. dessen Gesundheitszustand, sind nicht hinreichend belegt bzw. vermögen keine Unzumutbarkeit zu begründen.

4.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die streitgegenständliche Schulhauszuteilung erschwere die Familienorganisation. Beide Elternteile seien hochprozentig ausserhalb der Stadt Zürich arbeitstätig und die jüngere Schwester von D besuche gegenwärtig den Kindergarten G. Dieser gehöre organisatorisch zur Schule F, weshalb die Geschwister getrennt seien. Die Beschwerdeführenden beschränken sich auf diese Ausführungen und legen insbesondere nicht substanziiert dar, welche (organisatorischen) Herausforderungen und erschwerenden Auswirkungen die Schulhauszuteilung von D für ihren (Familien-)Alltag konkret mit sich bringt. Dass die beantragte Beschulung von D im Schulhaus F (und damit geografisch näher beim Kindergarten der jüngeren Schwester) den Alltag der Beschwerdeführenden womöglich erleichtert, ist nachvollziehbar, genügt für sich allein jedoch nicht für eine Anspruchsbegründung.

4.3  

4.3.1 Die Beschwerdeführenden machen mit dem Hinweis auf die Schulzuteilung eines anderen Kinds, I, das in der gleichen Wohnüberbauung wie D wohnt, aber dem Schulhaus F zugeteilt worden ist, eine Ungleichbehandlung geltend.

Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdegegnerin hat drei weitere Kinder, die im Einzugsgebiet des Schulhauses F wohnen, dem Schulhaus E, mithin einem Schulhaus ausserhalb ihres Einzugsgebiets, zugeteilt. Zu diesem Zuteilungsergebnis kam die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung bzw. in Anwendung des jeweiligen Datums des Zuzugs, da sie auf diese Weise Kinder berücksichtigen konnte, welche bereits einen Kindergarten im Einzugsgebiet besucht haben und dort sozialisiert worden sind. Dieses (zeitliche) Kriterium erweist sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden als sachlich. Die drei weiteren von der Zuteilung ausserhalb ihres Einzugsgebiets betroffenen Kinder zogen gemäss Akten Anfang August, Mitte Juli und Mitte April 2025 in das Einzugsgebiet des Schulhauses F. Zu der von den Beschwerdeführenden angeführten Zuteilung des Kinds I legte die Beschwerdegegnerin was folgt dar: I sei zwar ebenfalls ein "Neuzuzüger" (in das Einzugsgebiet des Schulhauses F), weshalb dieser ebenfalls das Kriterium "späterer Zuzug" erfülle. Im Gegensatz zu den vier anderen betroffenen Jungen bzw. Neuzuzüger habe I jedoch zwei ältere Geschwister (das heisst nicht jüngere Geschwister auf Kindergartenstufe), die bereits Anfang Mai 2025 der Primarstufe der Schule F zugeteilt worden seien. Deshalb habe man in seinem Fall zusätzlich das Kriterium "Geschwister" berücksichtigt und sei im Ergebnis zu einer unterschiedlichen Beurteilung (das heisst Verbleib im Einzugsgebiet F) gekommen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Damit vermag die Beschwerdegegnerin einen sachlichen Grund darzutun, der die Schulzuteilung von I, die von denjenigen der anderen Neuzuzüger abweicht, das heisst obwohl grundsätzlich vergleichbare Sachverhalte vorliegen (vgl. zum Grundsatz der Rechtsgleichheit statt vieler BGE 147 I 73 E. 6.1; ferner VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00500, E. 6, und 25. November 2021, VB.2021.00543, E. 7), rechtfertigt. Die Beschwerdeführenden können somit aus Art. 8 Abs. 1 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Anlass für die beantragte Befragung der Eltern von I.

4.3.2 Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich, die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz gingen zu Unrecht von einer "zwingenden Kettenumteilung" aus. Eine isolierte Umteilung von D (ins Schulhaus F) hätte keine Umteilung der anderen Schüler zur Folge, da die drei anderen von der Zuteilung ins Schulhaus E betroffenen Neuzuzüger inzwischen rechtsgültig zugeteilt seien und die aktuellen Klassengrössen im Schulhaus F eine Zuteilung von D erlaubten. Wie dargelegt bestehen mit dem Kriterium des Neuzuzugs sachliche Gründe für die strittige Zuteilung ins Schulhaus E, wovon wie erwähnt vier Kinder (als Gruppe von Neuzuzügern) betroffen sind. Deshalb ist es erlaubt und nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im Sinn der rechtsgleichen Behandlung auf eine (nachträgliche) Zuteilung von D ins Schulhaus F verzichtet, obwohl es in der fraglichen Klasse in der Schule F noch Platz hätte. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht einwendet, handelt es sich bei der Zuteilung um ein komplexes und aufwendiges Verfahren. Die zuständige Schulpflege fällt den Zuteilungsentscheid stets in einer Gesamtbetrachtung und in Orientierung an den erwähnten (Zuteilungs-)Kriterien, wobei ihr ein Ermessensspielraum zukommt. Die individuellen Zuteilungsentscheide können deshalb nicht nur isoliert betrachtet werden. Ein Zurückkommen auf den ursprünglichen Zuteilungsentscheid im Einzelfall – wie von den Beschwerdeführern gefordert – bedarf vielmehr eines sachlichen und nachvollziehbaren Grunds. Ein solcher ist vorliegend wie gesehen nicht gegeben, da die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung von D nicht hinreichend dargetan ist (vgl. E. 4.2.2).

4.4 Insgesamt ist die Schulhauszuteilung von D nachvollziehbar und beruht auf sachlichen Gründen. Sie ist nicht rechtsverletzend.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG) und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.         Mitteilung an:

a)         die Parteien;

b)         den Bezirksrat Zürich.

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