Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2025.00519 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.11.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Nichtbestehen Aufnahmeprüfung
Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass bzw. inwiefern die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durch die Rubrizierung lediglich seiner Mutter als Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren beeinträchtigt worden sind bzw. welchen Einfluss seine Nichtaufnahme als Partei in dem Verfahren auf seine Mitwirkungsrechte gehabt hat (E. 2). Die Geltendmachung einer angeblichen Prüfungsverhinderung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeführerin einen Monat nach der Prüfung und erst nach Bekanntgabe der Resultate erfolgte verspätet (E. 5). Das Verwaltungsgericht hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Vorgabe eines einheitlichen Notendurchschnitts im Prüfungsfach "Deutsch – Verfassen eines Textes" befasst und erkannt, dass es sich dabei um eine zulässige Bewertungsrichtlinie handle, die über eine genügende gesetzliche Grundlage verfüge und weder gegen das Gebot der Rechtsgleichheit noch das Recht auf einen gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen verstosse. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (E. 6.2.2). Das Vorgehen der korrigierenden Personen bei der Bewertung des Aufsatzes des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden und die Beurteilung der Arbeit schlüssig (E. 6.3). Abweisung.
Stichworte: AUFNAHMEPRÜFUNG AUFSATZ BEGRÜNDUNG CHANCENGLEICHHEIT ERMESSEN GYMNASIUM KORREKTURVORSCHRIFTEN LANGGYMNASIUM MITWIRKUNGSRECHT NOTENDURCHSCHNITT PRÜFUNG PRÜFUNGSUNFÄHIGKEIT RECHTSGLEICHHEITSGEBOT TREU UND GLAUBEN VERFAHRENSRECHTE VERHINDERUNGSGRUND
Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 3 BV Art. 8 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 1 BV Art. 29 Abs. 2 BV § 14 Abs. 1 MittelschulG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00519
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Literargymnasium Rämibühl,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtbestehen Aufnahmeprüfung,
hat sich ergeben:
I.
B absolvierte am 3. März 2025 am Literargymnasium Rämibühl die Zentrale Aufnahmeprüfung für das Langgymnasium. Mit Schreiben vom 20. März 2025 teilte die Prorektorin des Literargymnasiums Rämibühl der Mutter von B, A, mit, dass ihr Sohn an der Aufnahmeprüfung unter Einbezug der Vornoten einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,72 erreicht habe, womit die Voraussetzungen für seine Aufnahme in die Probezeit am Langgymnasium nicht erfüllt seien.
Am 7. bzw. 8. April 2025 ersuchte A das Literargymnasium Rämibühl um Wiedererwägung des Prüfungsentscheids bzw. eventualiter um Akteneinsicht und Begründung der Teilprüfung "Deutsch – Verfassen eines Textes". Die Prorektorin der Schule antwortete A hierauf am 10. April 2025, dass keine "Grundlage" für eine Annullation des Prüfungsergebnisses und eine Zulassung ihres Sohns zu einer Nachprüfung bestehe. Das Schreiben enthält zudem eine ausführliche Stellungnahme des für die Erstkorrektur der Teilprüfung "Deutsch – Verfassen eines Textes" des Knaben verantwortlichen Mittelschullehrers.
II.
Am 22. April 2025 rekurrierten A und B gegen den Entscheid vom 20. März 2025 bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 11. August 2025 abwies.
III.
A und B erhoben am 25. August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, was folgt:
"1. Es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid R-2025-0147 vom 11. August 2025 der Bildungsdirektion aufzuheben.
2. Es seien die Ergebnisse der Zentralen Aufnahmeprüfung 2025 – Langgymnasium – des Beschwerdeführers zu annullieren und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen und zu verpflichten, den Beschwerdeführer zeitnah zu einer Nachprüfung zuzulassen und einzuladen.
3. Eventualiter zum Rechtsbegehren Ziffer 2 sei die Note für den Prüfungsteil 'Deutsch – Aufsatz' der Zentralen Aufnahmeprüfung des Beschwerdeführers von 3.25 auf 3.5 aufzuheben, der Gesamtdurchschnitt mit der Note 4.75 festzusetzen, die Zentrale Aufnahmeprüfung 2025 sei als bestanden zu werten, und der Beschwerdeführer sei in die 1. Klasse des Literargymnasiums Rämibühl aufzunehmen.
4. Subeventualiter zu den Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 sei der Beschwerdeführer in die 1. Klasse des Literargymnasiums Rämibühl aufzunehmen.
5. Subsubeventualiter zu den Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 4 sei die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz, eventualiter an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Es sei
- festzustellen, dass die Vorinstanz durch die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers als Rekurrenten im vorinstanzlichen Rekursverfahren seine verfassungsmässigen Rechte gemäss den Artikeln 29 Absatz 1 und 2 der schweizerischen Bundesverfassung verletzt hat;
- die Vorinstanz zu verpflichten, den angefochtenen Rekursentscheid R-2025-0147 vom 11. August 2025 und die vorinstanzlichen Akten zu berichtigen und den Beschwerdeführer als Rekurrenten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens auszuweisen; und – die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte bei der Verteilung der Verfahrenskosten im vorinstanzlichen Rekursverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren angemessen zu berücksichtigen.
7. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben."
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie zudem darum, B superprovisorisch bzw. – eventualiter – vorsorglich in die 1. Klasse des Literargymnasiums Zürich (Probezeit) aufzunehmen. Mit Verfügung vom 26. August 2025 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um superprovisorische Aufnahme von B in die erste Klasse des Langgymnasiums ab. Auf ein Gesuch von A und B um Wiedererwägung dieser Verfügung trat die Abteilungspräsidentin am 2. September 2025 nicht ein und wies das in dem Gesuch mitenthaltene Begehren um vorsorgliche Massnahme ab.
Die Bildungsdirektion und das Literargymnasium Rämibühl verzichteten gleichentags auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in ein Langgymnasium zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [MSG, LS 413.21] und § 22 Abs. 1 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010 [AufnahmeR, LS 413.250.1]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass die Vorinstanz lediglich die Beschwerdeführerin als rekurrierende Partei ins Verfahren aufgenommen hat, obschon der Rekurs auch im Namen des Beschwerdeführers erhoben wurde. Sie machen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Rechts des Letztgenannten auf ein faires Verfahren sowie seines rechtlichen Gehörs geltend (Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Es ist indes weder dargetan noch ersichtlich, dass bzw. inwiefern die genannten Verfahrensrechte des Beschwerdeführers durch die Rubrizierung lediglich seiner Mutter als Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren beeinträchtigt worden sind bzw. welchen Einfluss seine Nichtaufnahme als Partei in dem Verfahren auf seine Mitwirkungsrechte gehabt hat. Der Beschwerdeführer vermochte seinen Standpunkt über seine Mutter als seine gesetzliche Vertreterin (Art. 304 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [SR 210]) bzw. die gemeinsame Rechtsanwältin in geeigneter Form ins Rekursverfahren einzubringen und der Rekursentscheid wurde Letzterer korrekt zugestellt, sodass die Beschwerdeführenden in der Lage waren, (rechtzeitig) eine gemeinsame Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben. Dieses hätte den Beschwerdeführer sodann – mit Blick auf die generell grosszügige Legitimationspraxis in Schulbelangen – selbst dann als Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zugelassen, wenn er am vorinstanzlichen Verfahren willentlich nicht teilgenommen hätte, geht bzw. ging es doch (auch) seiner Mutter im vorliegenden Verfahren einzig um die Wahrung seiner Interessen (vgl. dazu statt vieler VGr, 22. Mai 2025, VB.2025.00100, E. 2 mit Hinweisen und 21. Juni 2022, VB.2022.00327, E. 1.1; ferner BGr, 9. September 2025, 2C_89/2025, E. 5 f. und 14. November 2016, 2C_591/2016, E. 3.3).
Die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend die Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verkommen mit anderen Worten zum reinen Selbstzweck. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher von vornherein als unbegründet.
3.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG; vgl. dazu Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es darf diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht. Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Verfahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittelinstanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (zum Ganzen VGr, 13. März 2024, VB.2024.00660, E. 3.2 mit Hinweisen; Donatsch, § 20 N. 88).
4.
4.1 Nach § 14 Abs. 1 MSG legt der Regierungsrat die Bedingungen für die Aufnahme in die Mittelschulen fest (Satz 1); die definitive Aufnahme ist unter anderem vom Bestehen einer Prüfung abhängig (Satz 3). Gemäss § 6b und § 7 AufnahmeR wird hierfür an einem Tag im März, in der Regel in den Kalenderwochen 10 oder 11, eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik durchgeführt. Die Prüfung umfasst die folgenden Prüfungsteile: Deutsch – Verfassen eines Textes, Deutsch – Sprachbetrachtung und Textverständnis sowie Mathematik (§ 8 Abs. 1 AufnahmeR). Die Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden durch Fachkommissionen erstellt, die aus Mittelschul- und Primarlehrpersonen zusammengesetzt sind (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AufnahmeR). Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen bewertet, Primarlehrpersonen wirken als Expertinnen und Experten mit (§ 8 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeR). Die Noten der einzelnen Prüfungsteile gemäss § 8 Abs. 1 AufnahmeR werden in ganzen, halben oder Viertelnoten ausgedrückt (§ 10 Abs. 1 AufnahmeR). Die Noten der zwei Prüfungsteile im Fach Deutsch werden gleich gewichtet; die Note wird nicht gerundet (§ 10 Abs. 2 AufnahmeR).
Die Prüfungsnote ist der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeR). Bei Kandidatinnen und Kandidaten aus einer öffentlichen Primarschule wird die Prüfungsnote nicht gerundet und gilt die Prüfung als bestanden, wenn der Durchschnitt aus dieser Note und der Erfahrungsnote als dem Mittel aus den Noten in Deutsch und Mathematik im letzten regulären Zeugnis mindestens 4,75 beträgt; massgebend ist die auf zwei Dezimalstellen gerundete Note (§ 12 AufnahmeR in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 3 und § 11 AufnahmeR).
4.2 Der Beschwerdeführer erreichte in der Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch die Note 4,625 (Verfassen eines Textes: 3,25; Sprachbetrachtung und Textverständnis: 6,0) und im Fach Mathematik die Note 3,25, was unter Berücksichtigung seiner Erfahrungsnote von 5,5 einen Gesamtnotendurchschnitt von 4,72 ergibt. Dieser Notenschnitt berechtigt ihn (knapp) nicht zur Aufnahme in ein Langgymnasium.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden verlangen zunächst die Annullation des ungenügenden Prüfungsergebnisses, da der Beschwerdeführer am Prüfungstag prüfungsunfähig gewesen bzw. in dessen Verlauf prüfungsunfähig geworden sei. So sei er nach der Prüfung am 3. März 2025 mehrere Tage mit Schnupfen und Husten zu Hause geblieben. Als der Beschwerdeführerin die Prüfungsnoten mitgeteilt worden seien und ihr der grosse Unterschied zwischen der Note für den ersten Prüfungsteil "Deutsch – Sprachbetrachtung und Textverständnis" und den Noten für die beiden anderen Prüfungsteile ins Auge gefallen sei, habe sie sich veranlasst gesehen, den Beschwerdeführer dazu zu befragen, wann genau sich sein gesundheitlicher Zustand spürbar verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe erwidert, dass es ihm zur Mitte der Prüfung, während der Absolvierung des Prüfungsteils "Mathematik", immer schlechter gegangen sei. Seine Nase habe nicht aufgehört zu laufen und er habe Kopfschmerzen und ein Schwächegefühl verspürt.
5.2 Gemäss § 9a AufnahmeR unter dem Titel "Verhinderung" hat, wer die Zentrale Aufnahmeprüfung oder Teile davon aufgrund eines zwingenden, unvorhersehbaren und unabwendbaren Verhinderungsgrundes nicht antreten oder zu Ende führen kann, dies unverzüglich der Schulleitung oder der Prüfungsaufsicht zu melden (Abs. 1). Verhinderungsgründe, die im Zeitpunkt der Prüfung bekannt oder erkennbar waren, können nicht geltend gemacht werden, nachdem die Prüfung ganz oder teilweise abgelegt wurde (§ 9a Abs. 4 AufnahmeR).
Diese Regelung entspricht einem in zahlreichen Prüfungsreglementen statuierten, von der Rechtsprechung – entgegen den Beschwerdeführenden auch für den vorliegenden Bereich der Zentralen Aufnahmeprüfung – anerkannten Grundsatz. Danach hat eine Kandidatin bzw. ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen, und ist dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr beachtlich. Damit soll insbesondere ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrunds eine Prüfung ablegt, nachträglich – verständlicherweise nur im Fall des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grunds die Annullation der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten klar verletzen und widerspräche demnach dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Ferner folgt aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, dass widersprüchliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten Privater nicht geschützt ist. Darauf basiert etwa auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die ein Geltendmachen von Verfahrensfehlern unmittelbar nach Kenntnisnahme vorschreibt, ansonsten der Anspruch auf spätere Anrufung verwirkt ist (zum Ganzen VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00479, E. 5.1 [nicht publiziert] – 24. Februar 2016, VB.2015.00570, E. 2.2 Abs. 2 – 3. September 2012, VB.2012.00481, E. 3.3 – 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2, E. 4.5 ff. mit Hinweisen; ferner BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 5.2).
5.3 Die Beschwerdeführenden haben den (potenziellen) Verhinderungsgrund des Beschwerdeführers erst nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführerin nicht schon vor diesem Zeitpunkt in den Sinn gekommen sein will, dass die gesundheitlichen Beschwerden ihres Sohns dessen Prüfungsfähigkeit beeinträchtigen bzw. beeinträchtigt haben könnten, ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Beschwerdeführenden bereits am Wochenende vor der Aufnahmeprüfung (leichte) Krankheitssymptome gezeigt hatte, seine Körpertemperatur am Nachmittag nach der Prüfung erhöht war (38,7 °C) und er am 7. März 2025 rückwirkend ab 3. März 2025 ärztlich krankgeschrieben wurde.
Soweit die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, sie sei aufgrund der ungenügenden bzw. irreführenden (Prüfungs-)Informationen des Beschwerdegegners davon ausgegangen, dass eine Erkrankung am Prüfungstag nachträglich ohnehin – das heisst auch dann, wenn sie damals nicht bekannt bzw. erkennbar war – nicht mehr geltend gemacht werden könne, ist ihr ebenfalls nicht zu folgen. Auf der kantonalen Webseite zur Aufnahmeprüfung in ein Langgymnasium (<https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/maturitaetsschule/zentrale-aufnahmepruefung/pruefung-fuer-das-langgymnasium.html>), welche auch einen Link zum massgeblichen Aufnahmereglement enthält, und im den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zugestellten Schreiben "Informationen zur Aufnahmeprüfung" vom 18. Februar 2025 findet sich zur Standardsituation der im Prüfungszeitpunkt bekannten Prüfungsunfähigkeit jeweils der Hinweis, dass, wer zur Prüfung antritt, als prüfungsfähig gilt, und bei ungünstig ausgefallenen Prüfungsresultaten nicht nachträglich geltend gemacht werden kann, dass das Kind krank oder ihm unwohl gewesen sei. Die Möglichkeit der Berücksichtigung einer im Prüfungszeitpunkt nicht bekannten bzw. erkennbaren Erkrankung wird nicht ausdrücklich erwähnt, den behördlichen Informationen lässt sich aber klar entnehmen, dass (auch) eine solche jedenfalls vor dem Vorliegen des (negativen) Prüfungsresultats geltend gemacht werden muss, was die Beschwerdeführerin nicht getan hat.
Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin allfällige Zweifel betreffend die Möglichkeit einer nachträglichen Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit bei ihrem Sohn ohne Weiteres mittels einer Erkundigung beim Beschwerdegegner beseitigen können. Die Argumentation der Beschwerdeführerin mutet allerdings ohnehin widersprüchlich an, wenn sie einerseits behauptet, das Vorliegen eines Prüfungshinderungsgrundes sei für sie bis zum Vorliegen der Prüfungsresultate nicht erkennbar gewesen, andererseits aber den Umstand, dass die Meldung so spät bzw. erst nach der Prüfung erfolgte, mit den aus ihrer Sicht unklaren Informationen seitens des Beschwerdegegners zu erklären bzw. zu rechtfertigen sucht.
5.4 Die Geltendmachung der Prüfungsverhinderung des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeführerin einen Monat nach der Prüfung und erst nach Bekanntgabe der Resultate erfolgte demnach verspätet. Die Prüfung vom 3. März 2025 bzw. das ungenügende Prüfungsresultat ist nicht zu annullieren.
6.
6.1 Strittig ist im Weiteren die Bewertung des Deutschaufsatzes (Prüfungsteil: Deutsch – Verfassen eines Textes) des Beschwerdeführers. Dieser wählte dafür folgende Aufgabenstellung:
"3. …
Wähle einen der folgenden Ortsnamen aus. Erzähle eine Geschichte darüber, wie der von dir gewählte Ort zu seinem Namen gekommen ist.
• Kümmertshausen
• Eierhals
• Wunderklingen
Gib die Nummer des Themas an und formuliere einen passenden Titel."
Der Beschwerdeführer entschied sich für den Ortsnamen Eierhals und gab seinem Text den betreffenden Titel ("Eierhals"). Seine Geschichte beginnt mit dem plötzlichen Krebstod der Mutter des damals 19-jährigen Protagonisten und der Ermordung von dessen Vater "bei einem Banküberfall" drei Tage später. Getrieben vom Wunsch, seine verstorbenen Eltern nicht zu enttäuschen, beschloss der Protagonist hierauf, mit dem geerbten Vermögen ein Dorf am Rand seiner Heimatstadt zu gründen und eine "Lehre" als Arzt zu machen. Als er – 12 Jahre später – gerade dabei war, einen Namen für das noch namenlose Dorf zu suchen, wurde er grundlos in seinem Bett ermordet, wobei der Mörder ihm den Kopf abschnitt und ihm ein Ei, das er in der Hosentasche mit sich geführt hatte, in die "Kehle" legte. Dieser Tathergang soll die Bewohnerinnen und Bewohner des Dorfes dazu veranlasst haben, diesem den Namen "Eierhals" bzw. gemäss dem Beschwerdeführer auch "Eierkopf" zu geben.
Der Aufsatz wurde mit der Note 3,25 bewertet. Gemäss dem Beschwerdegegner orientierte sich der für die Erstkorrektur der Arbeit zuständige Mittelschullehrer bei der Korrektur und Bewertung an den Korrekturvorgaben und den allgemeinen Hinweisen zur Aufsatzkorrektur der Fachkommissionen Deutsch. Nach erfolgter Erstkorrektur sei der Aufsatz dem verantwortlichen Experten, einem Primarlehrer, übergeben worden zur Zweitexpertise, bevor am 11. März 2025 eine Erwahrungssitzung stattgefunden habe. Im Rahmen dieser Sitzung hätten die Korrigierenden und Expertinnen bzw. Experten die Aufsatzkorrekturen besprochen und beurteilt. Konkret hätten sie die Arbeiten "als sehr gelungen, gut, genügend, ungenügend etc. eingestuft und davon ausgehend vorläufig benotet". Die "besprochene Aufsatzbeurteilung (sehr gelungener Text, Mittelfeld etc.)" sei hierfür unter Berücksichtigung des von den Fachkommissionen Deutsch im Januar 2025 vorgegebenen Aufsatz-Notendurchschnitts pro Schule von 4,0 bis 4,25 im Langgymnasium in eine Note "übertragen" worden. Um die Schnittvorgabe (Aufsatz-Notendurchschnitt von 4,0 bis 4,25) gesamtschulisch zu erreichen, seien die vorläufigen Schnitte der Korrekturgruppen in der Folge überprüft und erforderlichenfalls angepasst worden.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen zunächst ein, die Fachkommissionen Deutsch seien nicht zuständig, Vorgaben für den Notenschnitt der Benotung des Prüfungsteils "Deutschaufsatz" einer Schule zu machen, da es sich dabei um eine Zielvorgabe und kein Bewertungskriterium handle. Die Vorgabe eines Notenschnitts verletze überdies den verfassungsmässigen Anspruch auf Gleichbehandlung, Chancengleichheit und auf gleichberechtigten Zugang zu Bildungseinrichtungen gemäss Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 14 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), weil sie zur Folge habe, dass es vom Zufall abhänge, welche Note eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat für den Deutschaufsatz erhalte. Gelange die Kandidatin bzw. der Kandidat in eine Kohorte, die überwiegend gute Deutschaufsätze schreibe, müssten die Noten, einschliesslich derjenigen der Kandidatin bzw. des Kandidaten künstlich herabgesetzt werden, um die verbindliche Vorgabe des Notenschnitts zu erreichen; im gegenteiligen Fall, falls die Kohorte überwiegend ungenügende Deutschaufsätze schreibe, müsste die betreffende Schule die Noten der Kandidatinnen und Kandidaten künstlich erhöhen. Die Deutschaufsätze im Rahmen eines Quervergleichs in Relation zu den Deutschaufsätzen anderer Kandidatinnen und Kandidaten zu bewerten und zu benoten, widerspreche insofern auch dem Sinn und Zweck der Aufnahmeprüfung, die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für das Langgymnasium zu prüfen.
6.2.2 Das Verwaltungsgericht hat sich in der Vergangenheit wiederholt mit der Vorgabe eines einheitlichen Notendurchschnitts im Prüfungsfach "Deutsch – Verfassen eines Textes" befasst und erkannt, dass es sich dabei um eine "zulässige Zulassungsbedingung" bzw. eine Bewertungsrichtlinie handle, die in § 14 Abs. 1 MSG in Verbindung mit § 8 Abs. 2 AufnahmeR eine genügende gesetzliche Grundlage habe und weder gegen das Gebot der Rechtsgleichheit noch das Recht auf einen gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen verstosse (so insbesondere VGr, 30. September 2009, VB.2009.00430, E. 4 f.; ferner VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 7 und 18. November 2009, VB.2009.00431, E. 5.5 [nicht publiziert]).
Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Namentlich basiert der Entscheid über einen einzelnen Aufsatz entgegen den Beschwerdeführenden nicht auf einem Quervergleich aller Aufsätze des Prüfungsjahrgangs einer Schule. Über die Vorgabe eines einheitlichen Aufsatz-Notendurchschnitts pro Schule fliesst lediglich insofern eine vergleichende Beurteilung aller Kandidatinnen und Kandidaten in die Benotung der einzelnen Arbeiten mit ein, als die verschiedenen Bewertungen in Relation zueinander gesetzt werden (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen vergleichenden Beurteilung BGE 121 I 225 E. 2c; BVGr, 27. Mai 2017, B-6114/2020, E. 3.2.1.1). Wie sich den einleitend zitierten Entscheiden des Verwaltungsgerichts entnehmen lässt, ist der Grund für die Vorgabe im Umstand zu erblicken, dass sich die verschiedenen Schulen über die Qualität und Einordnung der Aufsätze (unter den Besten, im Mittelfeld usw.) zwar in der Regel einig sind, in Bezug auf die Notenskala aber Unterschiede bestehen. Die Vorgabe eines Notendurchschnitts soll hier Abhilfe schaffen und insofern die Gleichbehandlung der Kandidatinnen und Kandidaten innerhalb des Kantons gewährleisten. Der tiefe Wert ist dabei auf die hohen Erfahrungsnoten der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten zurückzuführen (vgl. auch BGr, 14. Mai 2019, 2C_1137/2018, E. 4.1). Soll die Aufnahmeprüfung als Selektionsinstrument ihren Zweck erfüllen, sind die hohen Erfahrungsnoten mit einem tiefen Notenschnitt bei der Prüfung auszugleichen, was beim Deutschaufsatz – anders als beim Sprach- und Mathematiktest – nur beschränkt über eine schwierigere Aufgabenstellung erreicht werden kann. Damit wird kein sachfremder Zweck verfolgt, sondern gerade die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Besuch einer Mittelschule abgeklärt.
Vor diesem Hintergrund brauchte die Vorinstanz auch dem Gesuch der Beschwerdeführenden um Einsicht in die Prüfungen aller anderen Kandidatinnen und Kandidaten, die 2025 die Zentrale Aufnahmeprüfung beim Beschwerdegegner ablegten, nicht stattzugeben bzw. ist diesem nicht stattzugeben, zumal auch keine konkreten Verdachtsmomente oder Anhaltspunkte vorgebracht werden, welche auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen liessen.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren, dass der Beschwerdegegner die Benotung des Deutschaufsatzes des Beschwerdeführers nicht begründet habe bzw. dass sich aus den Akten nicht ergebe, warum dieser für seinen Deutschaufsatz ausgerechnet die Note 3,25 erhalten habe, und keine andere, höhere oder tiefere Note. Dies sei massgeblich dem Umstand geschuldet, dass den Korrigierenden keine nachvollziehbaren Vorgaben an die Art und Weise der Benotung bzw. keine genauen und detaillierten Bewertungsrichtlinien vorgegeben worden seien. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit in Erfüllung der verfassungsmässigen, aus Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 14 Abs. 2 KV fliessenden Rechte wäre es indes absolut notwendig gewesen, ein verbindliches und einheitliches Bewertungssystem und eine Notenskala vorzugeben bzw. zu verwenden.
Immerhin hätten die Fachkommissionen Deutsch gestützt auf § 8 Abs. 2 AufnahmeR einen aus 13 Kriterien bestehenden Kriterienkatalog zusammengestellt, der für die Korrigierenden verbindlich (gewesen) sei. Aus diesem Kriterienkatalog gehe aber nicht hervor, ob und wie viele Punkte pro Kriterium erreicht werden könnten. Auch könne den Bewertungsrichtlinien kein Notenschlüssel entnommen werden, den die Korrigierenden zu berücksichtigen gehabt hätten. Vorliegend komme ausserdem hinzu, dass der Beschwerdegegner bei der Bewertung des Deutschaufsatzes des Beschwerdeführers die Kriterien 3 (überzeugende Idee), 7 (Wiederholungen und Widersprüche), 8 (Umsetzung der verlangten Textmuster), 9 (Anschaulichkeit) und 13 (Einsatz besonderer sprachlicher Mittel) nicht oder nur sehr rudimentär geprüft habe. Durch eine solche willkürliche Berücksichtigung einiger und die Nichtberücksichtigung anderer Bewertungskriterien habe er die von den Fachkommissionen Deutsch vorgegebenen Kriterien verletzt. Des Weiteren falle ins Auge, dass der Beschwerdegegner bestimmte Kriterien besonders ausführlich erläutert, anderen dagegen wenig Bedeutung beigemessen habe. Konkret habe er den Schwerpunkt auf die Kriterien 1 (Ausrichtung auf das Thema), 2 (Plausibilität), 4 (Verhältnis Inhalt und Umfang) und 6 (Gliederung) gelegt. Die geprüften Kriterien zur Sprache 10 (Orthografie), 11 (Wortwahl) und 12 (Satzbau) seien zwar ausdrücklich positiv erwähnt, in der Notenbildung aber faktisch niedrig gewichtet worden. Das Kriterium 5 (Kohärenz) erscheine lediglich als Hilfsargument ohne eigenständige Gewichtung. Dadurch verenge sich die Bewertung einseitig und bilde sie keine ausgewogene Würdigung der geprüften Kriterien ab.
6.3.2 Wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht erwägt, handelt es sich bei dem von den Beschwerdeführenden angesprochenen "Kriterienraster für die Beurteilung des Prüfungsteils 'Verfassen eines Textes'" lediglich um ein Hilfsblatt und nicht um ein Korrekturschema mit abschliessender Checkliste (vgl. auch VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 6.2.3). Anders als bei den Prüfungsteilen "Deutsch – Sprachbetrachtung und Textverständnis" und "Mathematik" ist es denn auch gar nicht möglich, den Korrigierenden des Prüfungsteils "Verfassen eines Textes" ein allgemeingültiges detailliertes Korrektur- bzw. Bewertungsschema für alle Aufsatzthemen vorzugeben mit einer vordefinierten Punktzahl für jedes einzelne aufgeführte Beurteilungskriterium. Die Aufsatzbewertung ist vielmehr Ausfluss einer Gesamtbetrachtung des jeweiligen Textes und der Ermessenspielraum der Korrigierenden dieses Prüfungsteils ist entsprechend ungleich grösser als bei den beiden anderen Prüfungsteilen.
Eine rechts- bzw. chancengleiche Bewertung und Benotung wird durch die Vorgabe eines Aufsatz-Notendurchschnitts sichergestellt (dazu vorn E. 6.2) sowie dadurch, dass die Aufsätze jeweils von zwei Lehrpersonen, einer Mittelschul- und einer Primarlehrperson, unabhängig voneinander beurteilt und bewertet werden und sich beide bei ihrer Arbeit an den vom Bildungsrat gestützt auf § 6 AufnahmeR erlassenen Prüfungsanforderungen ZAP1 (Zentrale Aufnahmeprüfung 1) bzw. am die Vorgaben darin auf drei Ober- (Inhalt, Aufbau und Sprache) und verschiedene Unterkriterien herunterbrechenden Kriterienraster der Fachkommissionen Deutsch orientieren müssen (Bildungsdirektion, Prüfungsanforderungen ZAP1, gültig ab 1. August 2019, abrufbar unter <https://www.zh.ch/de/bildung/schulen/maturitaetsschule/zentrale-aufnahmepruefung/pruefung-fuer-das-langgymnasium.html>).
6.3.3 Auch die Korrektur des Deutschaufsatzes des Beschwerdeführers erfolgte entlang dieser Vorgaben (vgl. vorn E. 6.1), wobei das konkrete Vorgehen bei der Bewertung wie auch der Benotung der schriftlichen Arbeit mit Einreichung der internen Handnotizen der korrigierenden Personen für das Erwahrungsgespräch und der ausführlichen Begründung der Aufsatzbewertung im Wiedererwägungsentscheid des Beschwerdegegners hinreichend transparent gemacht wurde.
Den genannten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass die korrigierenden Personen den Aufsatz des Beschwerdeführers im Ergebnis entsprechend dem Kriterienraster der Fachkommissionen Deutsch und den Prüfungsanforderungen ZAP1 auf den Grad der Erfüllung der Oberkriterien Inhalt, Aufbau und Sprache sowie verschiedener Unterkriterien hin überprüften und die resultierende Bewertung in der Folge – "orientiert an der kantonalen Schnittvorgabe, welche alle Schulen einhalten müssen, und der Vorgabe, Viertelnoten zu setzen" – auf die Note 3,25 übertrugen. Dass die korrigierenden Personen nicht jedes der im Kriterienraster der Fachkommissionen Deutsch aufgeführten Unterkriterien ausdrücklich prüften bzw. bewerteten, ist – wie aufgezeigt – nicht zu beanstanden, zumal sich die betreffenden Unterkriterien ohnehin teilweise aufeinander beziehen und sich häufig nicht klar (bloss) einer Oberkategorie zuordnen lassen.
Nicht zu beanstanden ist ferner die Gewichtung und Bewertung der einzelnen Kriterien: Als Hauptkritikpunkt am Aufsatz des Beschwerdeführers führen die korrigierenden Personen an, dass der Text die Aufgabenstellung inhaltlich völlig ungenügend umsetze. Er sei zu wenig auf das Thema hin ausgerichtet. "Höhepunkt" der Geschichte stelle nicht die Namensgebung dar, sondern der Mord am Protagonisten. Vieles am Geschehen sei dabei nicht plausibel, weil es nicht oder zu wenig hergeleitet werde. Der Aufbau der Arbeit sei ebenfalls "klar ungenügend". Der Beschwerdeführer habe seinen Text weder äusserlich (keine Absätze) noch, was den Grobaufbau betreffe, innerlich zu gliedern vermocht ("Text fehlt Struktur und enthält wenig Verknüpfungen"). Ein "Hauptteil" der Geschichte sei nicht erkennbar, mithin sei auch nicht klar, wo die "Einleitung" ende. Der "Schluss" enthalte die Erklärung des Dorfnamens, was im Hauptteil hätte angelegt werden müssen. Was die Stilistik des Aufsatzes anbelangt, fänden sich darin schliesslich durchaus Nebensatzkonstruktionen, gelungene Satzverknüpfungen wie auch variierte Satzanfänge. Auch die hie und da vorkommenden "gehobenen und differenzierten Wörter" seien in die Beurteilung einbezogen worden. Allerdings fänden sich auch Passagen, in denen nicht nur bis auf eine Ausnahme Hauptsätze einfach aneinandergereiht und die Sätze fast durchgängig in der Reihenfolge Subjekt–Prädikat begonnen würden, es werde "auch ungeschickt formuliert". Auch stilistisch überzeuge der Aufsatz deshalb nicht, während er, was Orthografie und Syntax betreffe, als "genügend" einzustufen sei ("Langer Text mit wenigen Fehlern").
Diese Beurteilung ist schlüssig. Insbesondere ist es nicht sachfremd, dass die korrigierenden Lehrpersonen ihr Hauptaugenmerk bei der Benotung der Arbeit auf die Umsetzung des Themas, die Plausibilität des Textes und dessen Aufbau legten, nachdem es beim Prüfungsteil "Deutsch – Verfassen eines Textes" im Wesentlichen darum geht, zu überprüfen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten ihren Text auf das gegebene Thema und die Aufgabenstellung ausrichten (Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2), ihn strukturieren und logisch zusammenhängend aufbauen, sachlich Richtiges, Relevantes und Plausibles inhaltlich logisch, nachvollziehbar und verständlich schreiben und sich begrifflich präzise, anschaulich und abwechslungsreich ausdrücken können (Ziff. 1.4). Angesichts der Aufgabenstellung durfte der Beschwerdegegner mithin eine Erzählung verlangen, aus der schlüssig und ohne Widersprüche bzw. Sprünge hervorgeht, wie der Ort "Eierhals" zu seinem Namen gekommen ist.
Die Beschwerdeführenden halten der Beurteilung des Beschwerdegegners bzw. der korrigierenden Personen in materieller Hinsicht denn auch nichts Substanziiertes entgegen. Sie begnügen sich im Wesentlichen damit, der Betrachtungsweise des Beschwerdegegners bzw. der korrigierenden Personen ihre eigene gegenüberzustellen. Sie vermögen mit ihren Rügen indes nicht aufzuzeigen, dass bzw. inwiefern Letztere das ihnen bei der materiellen Bewertung des Aufsatzes des Beschwerdeführers zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht oder dass sie sogar willkürlich gehandelt hätten. Ihr Einwand, die Prüfenden hätten verschiedene Kriterien doppelt negativ und das Kriterium sprachliche Korrektheit dagegen stark "abgeschwächt" gewertet, trifft – wie sich namentlich aus den Handnotizen des Mittelschullehrers ergibt – offenkundig nicht zu.
6.4 Demnach erweist sich die Bewertung des Aufsatzes des Beschwerdeführers mit der Note 3,25 nicht als rechtsverletzend.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
9.
Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig und muss subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden bei Entscheiden über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der Ausschlussgrund in Art. 83 lit. t BGG kommt nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Bewertung vor Bundesgericht strittig ist (BGE 147 I 73 E. 1.2.1). Sind dagegen andere Entscheide in Zusammenhang mit einer Prüfung strittig, namentlich solche organisatorischer Natur, oder werden Mängel des Prüfungsablaufs geltend gemacht, bleibt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zulässig (vgl. BGE 136 I 229 E. 1).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 3'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Bildungsdirektion.