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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2025.00514

23 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,671 parole·~18 min·8

Riassunto

Klassenzuteilung | [Die Tochter der Beschwerdegegner wurde für das Schuljahr 2025/2026 – mit nur einem anderen Mädchen ihrer Stufe (3) – der Klasse 3c/4c zugeteilt. In Gutheissung eines dagegen erhobenen Rekurses der Eltern hob die Vorinstanz die gesamte Einteilung der vier 3./4. Klassen der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2025/2026 auf und hielt diese an, schnellstmöglich eine neue Einteilung der 3./4. Klassen vorzunehmen und dabei auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten.] Streitgegenstand des Rekursverfahrens vor Vorinstanz bildete einzig die Klasseneinteilung der Tochter der Beschwerdegegner. Die Vorinstanz durfte die bei ihr nicht angefochtenen (rechtskräftigen) Klasseneinteilungen aller anderen Kinder, die auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 einer der vier 3. oder 4. Halbklassen zugeteilt worden waren, nicht auf dem Rechtsmittelweg aufheben (E. 2). Die Beschwerdeführerin begründet die Einteilung der Tochter der Beschwerdegegner in die 3. Klasse 3c/4c mit dem Interesse, in der Unterstufe etablierte Lern- und Fördergemeinschaften der betroffenen Kinder zu erhalten und diese nach ihren unterschiedlichen (Förder-)Bedürfnissen möglichst ausgewogen auf die einzelnen Klassen zu verteilen. Dass sie dieses Interesse höher gewichtete als jenes an einer ausgewogenen Verteilung der Geschlechter innerhalb der einzelnen Klassen, ist nicht zu beanstanden, zumal die Bildung von vier in Bezug auf die Geschlechterverteilung ausgewogenen Klassen von vornherein nicht möglich war. Für die Vorinstanz bestand daher kein Anlass, in den diesbezüglichen Ermessensentscheid der Beschwerdeführerin einzugreifen (zum Ganzen E. 4). Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00514   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Klassenzuteilung

[Die Tochter der Beschwerdegegner wurde für das Schuljahr 2025/2026 – mit nur einem anderen Mädchen ihrer Stufe (3) – der Klasse 3c/4c zugeteilt. In Gutheissung eines dagegen erhobenen Rekurses der Eltern hob die Vorinstanz die gesamte Einteilung der vier 3./4. Klassen der Beschwerdeführerin für das Schuljahr 2025/2026 auf und hielt diese an, schnellstmöglich eine neue Einteilung der 3./4. Klassen vorzunehmen und dabei auf eine ausgewogene Zusammensetzung zu achten.] Streitgegenstand des Rekursverfahrens vor Vorinstanz bildete einzig die Klasseneinteilung der Tochter der Beschwerdegegner. Die Vorinstanz durfte die bei ihr nicht angefochtenen (rechtskräftigen) Klasseneinteilungen aller anderen Kinder, die auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 einer der vier 3. oder 4. Halbklassen zugeteilt worden waren, nicht auf dem Rechtsmittelweg aufheben (E. 2). Die Beschwerdeführerin begründet die Einteilung der Tochter der Beschwerdegegner in die 3. Klasse 3c/4c mit dem Interesse, in der Unterstufe etablierte Lern- und Fördergemeinschaften der betroffenen Kinder zu erhalten und diese nach ihren unterschiedlichen (Förder-)Bedürfnissen möglichst ausgewogen auf die einzelnen Klassen zu verteilen. Dass sie dieses Interesse höher gewichtete als jenes an einer ausgewogenen Verteilung der Geschlechter innerhalb der einzelnen Klassen, ist nicht zu beanstanden, zumal die Bildung von vier in Bezug auf die Geschlechterverteilung ausgewogenen Klassen von vornherein nicht möglich war. Für die Vorinstanz bestand daher kein Anlass, in den diesbezüglichen Ermessensentscheid der Beschwerdeführerin einzugreifen (zum Ganzen E. 4). Gutheissung.

  Stichworte: AUFSICHTSRECHTLICHES EINGREIFEN AUSGEWOGENE KLASSENBESTÄNDE DISKRIMINIERUNG ERMESSENSENTSCHEID KLASSENBILDUNG KLASSENZUTEILUNG KOEDUKATION LEGITIMATION DER GEMEINDE NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RÜCKWEISUNG SCHULRECHT STREITGEGENSTAND VERTEILUNG VERURSACHERPRINZIP ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG Art. 8 Abs. 4 BV § 13 Abs. 2 VRG § 21 Abs. 2 lit. b VRG § 21 Abs. 2 lit. c VRG § 73 VSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00514

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert. 

In Sachen

Gemeinde A, vertreten durch die Schulpflege A,

diese vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    C,

2.    D,

beide vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

betreffend Klassenzuteilung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 28. Mai 2025 teilte die Schulverwaltung der Schule A der Familie von F (geboren 2017) mit, dass das Mädchen auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 der 3. Klasse 3c/4c von G und H zugeteilt werde. Am 1. Juni 2025 gelangten die Eltern von F, C und D, daraufhin an die Schulleiterin der Schule A und baten um ein Gespräch betreffend die Klassenzuteilung ihrer Tochter; sie hätten Bedenken hinsichtlich des Geschlechterverhältnisses der Klasse 3c/4c und befürchteten, dass ihre Tochter und das einzige andere Mädchen des Jahrgangs, das der betreffenden Klasse zugeteilt worden sei, I, "Opfer der Gesamtdurchmischung des Jahrgangs" würden. Die Schulleiterin führte in der Folge am 3. Juni 2025 ein Telefonat mit C betreffend die Klasseneinteilung ihrer Tochter und liess den Eltern am 12. Juni 2025 ergänzend die Schülerzahlen der 3./4. Klassen des Schuljahres 2025/2026 zukommen mit einer kurzen schriftlichen Begründung des Vorgehens der Schule bei der Bildung der insgesamt vier altersdurchmischten Klassen.

Am 6. Juni 2025 erhoben C und D bei der Schulpflege A Einsprache gegen die Klasseneinteilung ihrer Tochter bzw. ersuchten um Neubeurteilung und verlangten, dass F sowie "sinnvollerweise" auch I in eine der drei anderen Klassen einzuteilen oder aber der Klasse 3c/4c zwei zusätzliche Mädchen zuzuteilen seien. Mit Neubeurteilungsentscheid vom 4. Juli 2025 bestätigte die Schulpflege A die Einteilung von F in die Klasse 3c/4c für das Schuljahr 2025/2026.

II.  

Dagegen rekurrierten C und D beim Bezirksrat J, der das Rechtsmittel mit Beschluss vom 12. August 2025 guthiess (Dispositiv-Ziff. I), die gesamte Einteilung der 3./4. Klassen für das Schuljahr 2025/2026 aufhob (Dispositiv-Ziff. II) und die Schulpflege A anwies, schnellstmöglich, spätestens innert 20 Tagen nach Kenntnisnahme des vorliegenden Beschlusses, eine neue Einteilung der 3./4. Klassen für das Schuljahr 2025/2026 vorzunehmen (Dispositiv-Ziff. III) und den betreffenden – unter Ausschluss der Schulpflegemitglieder M und N zu treffenden – Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung "(Rekurs an Bezirksrat)" allen Eltern mitzuteilen (Dispositiv-Ziff. IV). "Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme" ordnete der Bezirksrat weiter an, dass bis zur neuen Einteilung der 3./4. Klassen die bestehende Einteilung von Ende Mai 2025 für die Klassen gelte (Dispositiv-Ziff. V). Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'187.- auferlegte der Bezirksrat schliesslich der Schulpflege A (Dispositiv-Ziff. VI), verpflichtete diese zur Leistung einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an C und D (Dispositiv-Ziff. VIII), während er ihr eine Parteientschädigung verweigerte (Dispositiv-Ziff. VII), und entzog einer Beschwerde in Dispositiv-Ziff. IX die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 20. August 2025 erhob die Gemeinde A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats J vom 12. August 2025 sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern I–IV und VI–VIII aufzuheben und ihr Neubeurteilungsentscheid vom 4. Juli 2025 zu bestätigen, eventuell das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte die Gemeinde zudem um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2025 stellte das Verwaltungsgericht – unter Hinweis namentlich auf die bereits erfolgte Aufnahme des Schulbetriebs am 18. August 2025 – einstweilen die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her. Nach Anhörung von C und D bestätigte das Verwaltungsgericht diese Anordnung mit Präsidialverfügung vom 2. September 2025.

Mit (Stellungnahme und) Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 hatten C und D auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge geschlossen. Der Bezirksrat J hatte sich gleichentags mit dem Antrag vernehmen lassen, dass die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Regierungsrat zur Behandlung zu überweisen sei, soweit sie sich gegen die Dispositiv-Ziff. II–V seines Entscheides richte; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Mit Eingaben vom 2. Oktober und vom 16. Oktober 2025 hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Bei Gemeinwesen, die von einem Entscheid betreffend Schul- oder Klassenzuteilung im Sinn von § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und lit. c VRG in ihrer Stellung als Hoheitsträgerinnen bzw. -träger in schulrechtlichen Dingen in schutzwürdigen Interessen verletzt sind, nimmt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine legitimationsbegründende Betroffenheit an (vgl. zum Ganzen VGr, 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen, und 8. Februar 2023, VB.2022.00545, E. 1.2). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung ist daher zu bejahen.

Nachdem die Beschwerdeführerin einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde, wenn sie den von ihr als falsch erachteten Vorgaben der Vorinstanz für die Einteilungen der Dritt- und Viertklässlerinnen bzw. -klässler in die vier altersdurchmischten 3./4.  Klassen des (laufenden) Schuljahres 2025/2026 Folge zu leisten hätte, könnte der Rekursentscheid vom 12. August 2025 sodann auch direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden, wenn es sich dabei um einen blossen Zwischenentscheid handeln sollte (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 114; BGE 133 II 409 E. 1.2; BGr, 23. Februar 2023, 1C_373/2022, E. 1.5).

1.3 Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz hob in Gutheissung des Rekurses der Beschwerdegegner die gesamte Einteilung der 3./4. Klassen für das Schuljahr 2025/2026 der Beschwerdeführerin auf und wies die Sache an diese zurück zur Vornahme neuer Einteilungen entweder nur der 3. (Halb-)Klassen oder der 3./4. Klassen. Als Rechtsmittel verwies die Vorinstanz dabei auf die Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

Streitgegenstand des Rekursverfahrens vor Vorinstanz bildete jedoch einzig die Klassenzu- bzw. -einteilung der Tochter der Beschwerdegegner. Die Vorinstanz durfte die bei ihr nicht angefochtenen (rechtskräftigen) Klasseneinteilungen aller anderen Kinder, die auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 einer der vier 3. oder 4. Halbklassen in der Gemeinde A zugeteilt worden waren, nicht auf dem Rechtsmittelweg aufheben. Soweit sich die Beschwerde gegen die betreffenden Anordnungen richtet, ist sie daher schon infolge unzulässiger Ausweitung des Streitgegenstands gutzuheissen.

2.2 Nicht zu hören ist die Vorinstanz diesbezüglich mit ihrem Einwand vor Verwaltungsgericht, sie habe in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden im Bezirk J ([allgemeine Aufsicht] vgl. § 164 Abs. 1 des Gemeindesgesetzes vom 20. April 2015 [LS 131.1]) über die rechtskräftigen weiteren Klassenzuteilungen befinden und die Beschwerdeführerin zur Neueinteilung aller 3./4. Klassen bzw. aller 3. Halbklassen des Schuljahres 2025/2026 anhalten dürfen. Nicht nur finden sich im Rekursentscheid keinerlei Anhaltspunkte für ein allfälliges (zusätzliches) aufsichtsrechtliches Einschreiten der Vorinstanz, es ist auch äusserst zweifelhaft, ob die Vorinstanz zuständig wäre, aufsichtsrechtlich in die rechtskräftigen Zuteilungsentscheide einer Schulbehörde einzugreifen (vgl. § 73 VSG [Fachaufsicht in Bildungssachen]; Matthias Schweizer, Aufsicht und Qualitätssicherung, in: Susanne Raess/Thomas Bucher/Matthias Schweizer [Hrsg.], Schulrecht des Kantons Zürich, Zürich/Genf 2025, N. 269 ff., insbesondere N. 274 f.). Der Einwand erscheint insofern bloss vorgeschoben und vermag namentlich nichts an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Überprüfung des Entscheids vom 12. August 2025 zu ändern.

2.3 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Vorinstanz die von den Beschwerdegegnern angefochtene Einteilung ihrer Tochter in die 3. Klasse 3c/4c auf dem Rechtsmittelweg aufheben durfte.

3.  

3.1 Nach Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sorgen die Kantone für einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.

Der Anspruch gilt gemäss § 10 Abs. 1 Satz 1 VSG am Wohnort. Aus dem kantonalrechtlichen Grundsatz der Schulung am schulrechtlichen Wohnort folgt allerdings nicht das Recht, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus oder die Klasse frei zu wählen (Herbert Plotke, Schulort, Schulgeld, Schülertransport, in: Thomas Gächter/Tobias Jaag [Hrsg.], Das neue Zürcher Volksschulrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 99 ff., 102). Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt vielmehr der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei das Ermessen pflichtgemäss auszuüben ist und sich an den in § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) statuierten Kriterien zu orientieren hat (vgl. statt vieler VGr, 11. September 2025, VB.2025.00498, E. 3.1 mit Hinweisen).

3.2 Als massgebliche Zuteilungskriterien nennt § 25 Abs. 1 VSV die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen (Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der Verteilung der Geschlechter (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 VSV).

Bei der Anwendung dieser Regelung haben Schulpflege und Schulleitung entsprechend dem Rechtsgleichheitsgebot die Kriterien ausgewogen auf alle betroffenen Schülerinnen und Schüler anzuwenden, was äusserst komplex ist. Insofern heisst Ausgewogenheit nicht, dass beispielsweise alle Schülerinnen und Schüler einer Stufe einen gleich langen Schulweg aufweisen müssen; dies ist angesichts der in Ausgleich zu bringenden Kriterien gar nicht möglich. Massgebend ist, dass das Ausgleichsergebnis der fünf Kriterien für alle Schülerinnen und Schüler rechtsgleich und nicht willkürlich ist (zum Ganzen VGr, 11. September 2025, VB.2025.00498, E. 3.2 – 5. Dezember 2024, VB.2024.00489, E. 2.2 – 5. Januar 2022, VB.2021.00698, E. 3.5, je mit Hinweisen).

4.  

4.1 Die Schule A verfügt mit den Schulhäusern K und L über zwei Schulanlagen (vgl. Bildungsdirektion, Evaluationsbericht Schule A – Schuljahr 2021/2022). In der Schulanlage K sind die Unterstufen- und die Sekundarschulklassen und in der Schulanlage L die Mittelstufenklassen untergebracht. Die Kindergartenklassen sind auf beide Anlagen verteilt. Seit dem Schuljahr 2018/2019 werden die Kinder in altersdurchmischten Zwei- bzw. Dreijahrgangsklassen unterrichtet und hierfür beim Eintritt in die 1. Klasse und beim Übertritt von der Mittel- in die Sekundarstufe jeweils einer neuen Klasse zugeteilt. Bei Bedarf findet auch eine Neueinteilung der (Halb-)Klassen beim Übertritt von der Unter- in die Mittelstufe statt.

Auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 traten 43 Kinder, 15 Mädchen und 28 Knaben, von der Unterstufe 2 (2. Klasse) im Schulhaus K in die Mittelstufe 1 (3. Klasse) im Schulhaus L über und 45 Kinder, 19 Mädchen und 26 Knaben, innerhalb des Schulhauses L von der Mittelstufe 1 (3. Klasse) in die Mittelstufe 2 (4. Klasse). Die Schulleitung der Schule A nahm bei dieser Gelegenheit eigenen Angaben zufolge eine Neueinteilung der (künftigen) Drittklässlerinnen und -klässler vor, weil die Erfahrungen mit der bisherigen Klasseneinteilung vor allem im sozialen Bereich und im Bereich Sprache nicht nur positiv gewesen seien. Sie entschied sich für folgende Klassenauf- bzw. -einteilung:

Halbklassen

männlich

weiblich

gesamt

Verhältnis m/w

3a

6

4

10

60/40 %

3b

5

5

10

50/50 %

3c

11

2

13

85/15 %

3d

6

4

10

60/40 %

Halbklassen

männlich

weiblich

gesamt

Verhältnis m/w

4a

7

4

11

64/36 %

4b

6

6

12

50/50 %

4c

6

4

10

60/40 %

4d

7

5

12

58/42 %

Gesamtklassen

männlich

weiblich

gesamt

Verhältnis m/w

3a/4a

13

8

21

62/38 %

3b/4b

11

11

22

50/50 %

3c/4c

17

6

23

74/26 %

3d/4d

13

9

22

59/41 %

4.2 Nach der Vorinstanz missbrauchte die Beschwerdeführerin mit dieser Klasseneinteilung das ihr zukommende Ermessen bzw. übte dieses nicht pflichtgemäss aus. Konkret wirft die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vor, ohne ersichtlichen sachlichen Grund das Einteilungskriterium der Geschlechterausgeglichenheit für die Gesamtklasse 3c/4c und insbesondere für die Halbklasse 3c nicht beachtet zu haben. Es lägen zudem Anzeichen dafür vor, dass die Ausgewogenheit in der Halbklasse auch "in Bezug auf das Leistungsniveau nicht gegeben" sei. Die Beschwerdegegner hätten bereits mit ihrem Gesuch um Neubeurteilung sehr ausführlich gegen die Einteilung ihrer Tochter in die Gesamtklasse 3c/4c respektive für eine Umverteilung der 3./4. Gesamtklassen argumentiert. Sowohl der Neubeurteilungsentscheid der Beschwerdeführerin wie auch deren Vernehmlassung im Rekursverfahren setzten sich jedoch nur sehr oberflächlich mit den Argumenten der Beschwerdegegner auseinander. Wenn ein Zuteilungskriterium nicht beachtet werde, genüge es aber nicht, "aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes keine weiteren Angaben mehr zu machen". Wären hier tatsächlich Gründe gegeben (gewesen), welche die Missachtung der Geschlechterverteilung in der Halbklasse 3c rechtfertigen könnten, hätten diese von der Beschwerdeführerin zumindest abstrakt umschrieben werden können.

4.3 Aus den Akten ergibt sich dazu folgender Sachverhalt:

4.3.1 Mit Schreiben vom 1. Juni 2025 beanstandeten die Beschwerdegegner erstmals gegenüber der Beschwerdeführerin bzw. der Schulleiterin der Schule A die unausgewogene Geschlechterverteilung in der künftigen Klasse ihrer Tochter. In ihrem Neubeurteilungsgesuch vom 6. Juni 2025 wiederholten sie diese Rüge. Sie wiesen die Beschwerdeführerin ausserdem darauf hin, dass ihre Tochter aufgrund einer Aufmerksamkeits- und Konzentrationsschwäche Probleme in der Schule habe und seit dem Kindergarten in die Logopädie gehe. Bereits im Kindergarten habe die Logopädin ihrer Tochter ihnen geraten, diese nicht nur mit ihrer Freundin I spielen zu lassen, da das Mädchen ebenfalls Sprachdefizite aufweise. Die vier einzigen Mädchen in der jetzigen 2. Klasse 1b/2b hätten sich als Vierergruppe verstanden und immer wieder auch in anderer Konstellation gespielt. Zwei von vier Mädchen der Klasse 4c seien zudem sehr eng miteinander verbunden und suchten wenig Kontakt zu anderen Kindern, sodass letztlich nur zwei der vier Viertklässlerinnen der 3./4. Klasse ihrer Tochter dieser künftig für die soziale Interaktion zur Verfügung stünden.

Die Beschwerdeführerin entgegnete den elterlichen Bedenken im Neubeurteilungsentscheid vom 4. Juli 2025, dass die Schulleitung A sämtliche möglichen Varianten durchdacht habe und aufgrund des tiefen Mädchenanteils eine ausgewogene Geschlechterverteilung schlicht nicht möglich gewesen sei. Dass ihre Tochter wegen der tiefen Mädchenquote in der betroffenen altersdurchmischten Klasse unter negativen Auswirkungen leiden könnte, erachte sie (die Schulpflege) als sehr unwahrscheinlich, zumal die zukünftigen Lehrpersonen wie auch die der Klasse zugeteilte voll ausgebildete Heilpädagogin allesamt sehr erfahren seien.

Bereits am 12. Juni 2025 hatte die von den Beschwerdegegnern zuvor angeschriebene Schulleiterin der Schule A diesen zum Vorgehen der Schule bei der Klasseneinteilung erklärt, dass die in § 25 VSV genannten Kriterien für eine insgesamt ausgewogene Zusammensetzung berücksichtigt worden seien, die dort aufgeführte Kriterienliste jedoch nicht abschliessend sei und weitere pädagogische und organisatorische Aspekte umfasse. Wie telefonisch geschildert (Telefonat vom 3. Juni 2025) sei dies zum Beispiel "die Verfügbarkeit von Lehrpersonen mit entsprechender Qualifikation für die Förderung". Vorliegend hätten sie nach Diskussion vieler Varianten das Geschlechterverhältnis weniger stark gewichtet als die übrigen Kriterien für eine ausgewogene Klassenbildung. Dies liege im Ermessen der Schulleitung. Gemäss den Lehrpersonen der abgebenden Klasse arbeiteten die Tochter der Beschwerdegegner und das andere Mädchen, das der Klasse 3c zugeteilt worden sei, I, sodann gut zusammen und hinderten sich die beiden nicht gegenseitig am Lernen. Die Empfehlung der Logopädin der Tochter der Beschwerdegegner sei zum Zeitpunkt ihrer Einschulung sicher korrekt und sinnvoll gewesen, könne jetzt so aber nicht mehr bestätigt werden.

4.3.2 In der Rekursantwort vom 28. Juli 2025 führte die Beschwerdeführerin zur Klasseneinteilung durch die Schulleitung nochmals näher aus, dass die Kinder mit einem besonderen Förderbedarf zu Beginn des Einteilungsprozesses in Absprache mit den (zwei) Heilpädagoginnen auf die Klassen verteilt worden seien, sodass diese in diesem Bereich ausgewogen seien. Dann seien die weiteren Kinder nach den Kriterien "Mädchen/Jungen", "Leistungsstärke", "Erstsprache", "Freundschaften" und "Geschwister" auf die Klassen verteilt worden. Für die Tochter der Beschwerdegegner und I habe in der 2. Klasse eine gemeinsame Förderung stattgefunden, was gut funktioniert habe. Aufgrund ihrer Lernschwäche sei die Tochter der Beschwerdegegner einer Klasse zugeteilt worden, in der eine sehr erfahrene Lehrperson und eine ausgebildete Heilpädagogin Gewähr für eine sehr gute Förderung bieten würden. Die Zuteilung von I in die gleiche Klasse ermögliche eine Zusammenfassung der Förderung beider Mädchen, was schulisch von Vorteil sei.

4.3.3 Vor Verwaltungsgericht ergänzte die Beschwerdeführerin, dass die Klasseneinteilung, was die Ausgewogenheit der Leistungsfähigkeit betreffe, sehr komplex gewesen sei und sie bzw. die Schulleitung A bei der Aufteilung der Schülerinnen und Schüler in die vier 3. Klassen besonders auf einen geordneten Betrieb geachtet habe. Das Ziel sei gewesen, einen Lernraum zu schaffen, in dem die Kinder gut lernen könnten, und möglichst eben nicht jedes Kind aus einer 2. Klasse in eine neue Klasse einzuteilen. Vielmehr habe jedes (der wenigen) Mädchen mit einem ihm bekannten anderen Mädchen, zu dem schon eine gute (Lern-)Beziehung bestanden habe, weiterbeschult werden sollen. Das sei nur mit der heute bekannten Einteilung zu erreichen gewesen.

Vor diesem Hintergrund sei die Zuteilung der vier Mädchen in die Klasse 3a/4a erfolgt, weil dieser Klasse drei Kinder mit einem Förderschwerpunkt im sozialen Bereich zugeteilt werden sollten, da sich diese Klasse aufgrund der Zusammensetzung der 4. Halbklasse für diese Kinder besonders gut geeignet habe. Die Zuteilung der fünf Mädchen in die Klasse 3b/4b sei erfolgt, weil die 4. Halbklasse als unruhig bekannt gewesen sei und ihr zudem mindestens drei sehr lernschwache Kinder zugeteilt gewesen seien. Diese Halbklasse hätte sich daher für Kinder mit einem eigenen hohen Unterstützungsbedarf wie die Tochter der Beschwerdegegner nicht geeignet. Die Zuteilung der beiden förderbedürftigen Mädchen, darunter die Tochter der Beschwerdegegner, in die Klasse 3c/4c sei erfolgt, weil die 4. Halbklasse als ruhig und gut führbar eingeschätzt worden sei. Die Ressourcen hätten so zudem optimal für die Kinder gesprochen werden können und die der Klasse zugeteilte Heilpädagogin verfüge über eine besonders grosse Erfahrung im Bereich des Förderbedarfs der beiden Mädchen. Die Zuteilung der vier Mädchen in die Klasse 3d/4d sei erfolgt, weil ein Mädchen neu zugezogen sei und mit einem ihm bekannten anderen Mädchen einer Klasse zugeteilt werden sollte. Auch in dieser Klasse gebe es zudem mehrere Kinder mit einem erhöhten Förderbedarf im sozialen Bereich.

Sie vertrete die Ansicht, dass alle Bedürfnisse gegeneinander abgewogen werden müssten und dass es für die Tochter der Beschwerdegegner zumutbar sei, während acht Lektionen pro Woche (von insgesamt 29) nur mit einem anderen Mädchen beschult zu werden. Zumal es sich bei vier der acht Lektionen um die Fächer TTG und Englisch handle, in denen keine fokussierte Sprachförderung bzw. eine Sprachförderung in einer Fremdsprache erfolge, und während des ganzen Schuljahres Stufenprojekte umgesetzt würden, in denen eine Durchmischung aller Klassen stattfinde.

4.4 Wie sich aus der vorstehenden Schilderung des Sachverhalts ergibt, verfängt der Vorwurf der Vorinstanz nicht, die Beschwerdeführerin habe die strittige Klasseneinteilung bzw. die in Bezug auf das Geschlecht offensichtlich unausgewogene Zusammensetzung der Klasse 3c/4c auf den entsprechenden Einwand der Beschwerdegegner hin nicht nachvollziehbar begründet und sei auf deren Bedenken bezüglich der schulischen Probleme ihrer Tochter nicht eingegangen. Bereits vor der Rekurserhebung war den Beschwerdegegnern seitens der Schulleitung (mündlich wie auch schriftlich) aufgezeigt worden, dass sie den Fokus bei der Einteilung der 3. (Halb-)Klassen des Schuljahres 2025/2026 gerade auf die unterschiedlichen Förderbedürfnisse (Sprache, Leistungsfähigkeit, Soziales) der betroffenen Kinder – und so auch der Tochter der Beschwerdegegner – gelegt und darauf geachtet habe, etablierte Förderbeziehungen oder Lernpartnerschaften möglichst zu erhalten und ein optimales Lernumfeld für alle Kinder zu schaffen. Zur Klärung der unterschiedlichen (Förder-)Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler hatte die Schulleitung offenbar vorgängig die Meinung der verantwortlichen Lehrpersonen und der zuständigen Heilpädagoginnen eingeholt. Jedenfalls legen das Schreiben der Schulleiterin der Schule A vom 12. Juni 2025 und die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den unterschiedlichen schulischen Bedürfnissen der Kinder der (aktuellen) 3./4. Klassen im Beschwerdeverfahren solches nahe. Die Beschwerdegegner merkten zudem vor Vorinstanz an, die bisherige Heilpädagogin ihrer Tochter habe ihnen anlässlich eines schulischen Standortgesprächs am 30. Juni 2025 mitgeteilt, sie habe im Hinblick auf deren Klasseneinteilung "vermerkt", dass F und I gut in der gemeinsamen Förderung gearbeitet hätten, während sie den "Aspekt der gegenseitigen Beeinflussung von I und F nicht berücksichtigt und keine Aussage dazu gemacht habe".

Dass die Schulleitung bzw. Beschwerdeführerin das Interesse an einer ausgewogenen Verteilung der Geschlechter innerhalb der einzelnen Klassen im Ergebnis weniger stark gewichtete als das Interesse daran, in der Unterstufe etablierte Lern- und Fördergemeinschaften bzw. -freundschaften der betroffenen Kinder zu erhalten und diese nach ihren unterschiedlichen (Förder-)Bedürfnissen möglichst ausgewogen auf die einzelnen Klassen zu verteilen, ist nicht zu beanstanden. Wie eingangs aufgezeigt, liegt es grundsätzlich im Ermessen der Schulbehörde, in welchem Umfang sie die verschiedenen Zuteilungskriterien im Einzelfall berücksichtigt, und geniesst kein Kriterium Vorrang vor den anderen. Hier war der Spielraum der Beschwerdeführerin zudem bereits durch die (starren) Faktoren maximale Klassengrösse, Anzahl Kinder und Geschlecht der künftigen Drittklässlerinnen und -klässler sowie Grösse und Zusammensetzung der bestehenden 3. bzw. der künftigen 4. Halbklasse erheblich eingeschränkt und die Bildung von vier in Bezug auf die Geschlechterverteilung ausgewogenen Klassen von vornherein nicht möglich.

4.5 Entgegen den Beschwerdegegnern ist schliesslich in der Zuteilung ihrer Tochter in eine Halbklasse mit bloss einem anderen Mädchen bzw. eine Gesamtklasse mit lediglich sechs Mädchen auch keine "indirekte diskriminierende Ungleichbehandlung" des Mädchens nach Art. 8 Abs. 2 bzw. Abs. 3 BV zu sehen, teilte die Beschwerdeführerin doch alle Kinder, die auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 in die Mittelstufe übertraten, nach den gleichen Kriterien in die vorhandenen 3./4. Klassen ein. Ihr Anspruch auf Art. 19 BV wird ebenfalls nicht verletzt. Namentlich erscheint der koedukative Ansatz der Schule A mit der strittigen Klasseneinteilung nicht infrage gestellt und lässt sich weder den Protokollen der schulischen Standortgespräche in den Akten noch den Fachberichten zu den besonderen pädagogischen Bedürfnissen der Tochter der Beschwerdegegner entnehmen, dass es dieser nicht zumutbar wäre, während acht Lektionen pro Woche mit nur einem anderen Mädchen in der gleichen Halbklasse unterrichtet zu werden bzw. während 21 Wochenlektionen mit nur fünf anderen Mädchen, zumal die Gesamtklasse (3./4. Klasse) auf Beginn des Schuljahres 2026/2027 neu gebildet werden muss.

4.6 Bei dieser Ausgangslage bestand für die Vorinstanz kein Anlass, in den Ermessensentscheid der Beschwerdeführerin einzugreifen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I–IV und VIII des Rekursentscheids vom 12. August 2025 sind aufzuheben und keine Parteientschädigungen für das Rekursverfahren zuzusprechen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind in Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des Rekursentscheids vom 12. August 2025 den Beschwerdegegnern aufzuerlegen und der Neubeurteilungsentscheid der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2025 bzw. die Klasseneinteilung der Tochter der Beschwerdegegner darin ist zu bestätigen.

6.  

Mit Blick auf die Verlegung der Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss deutlich über das Begehren der Beschwerdegegner hinausging und mit ihrem diesbezüglichen Einschreiten die Beschwerde massgeblich mitverursachte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten je zur Hälfte den Beschwerdegegnern und der Vorinstanz aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 VRG).

Den im Beschwerdeverfahren unterliegenden Beschwerdegegnern ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu, nachdem die Zusprechung einer solchen an Gemeinwesen praxisgemäss nur unter besonderen Umständen infrage kommt, namentlich, wenn ausserordentliche Bemühungen notwendig waren, welcher Ausnahmetatbestand hier nicht erfüllt ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 50 ff.).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t BGG). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I–IV und VIII des Beschlusses des Bezirksrats J vom 12. August 2025 werden aufgehoben und keine Parteientschädigungen für das Rekursverfahren zugesprochen. Die Kosten des Rekursverfahrens werden in Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des Beschlusses des Bezirksrats J vom 12. August 2025 den Beschwerdegegnern auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Bezirksrat J und den Beschwerdegegnern auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  den Bezirksrat J.

VB.2025.00514 — Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2025.00514 — Swissrulings