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Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2025 VB.2025.00510

11 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,809 parole·~14 min·12

Riassunto

provisorische Promotion | [E erfüllte im Herbstsemester 2024/25 in der 4. Klasse der Kantonsschule D die Promotionsvoraussetzungen nicht, weshalb sie nur provisorisch ins nächste Semester promoviert wurde.] Die Deutschlehrperson informierte die Klasse zu Beginn des Schuljahrs transparent über die Berücksichtigung der mündlichen Leistungen und bewegte sich im Rahmen des ihr nach § 7 PromotionsR zustehenden Ermessens, wenn sie diese im Verhältnis von eins zu zwei gegenüber den schriftlichen Leistungen gewichtete (E. 3.4.2). Trotz Krankheitsabwesenheiten und Ausfällen nahm E an mindestens rund 30 Deutschlektionen teil, in denen sie Einfluss auf ihre Mitarbeitsnote hätte nehmen können, womit es nicht rechtverletzend ist, wenn auch für sie eine Mitarbeitsnote gesetzt wurde (E. 3.4.3). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Deutschlehrperson bei der Festlegung der Note für die mündliche Mitarbeit das ihr zustehende Ermessen verletzt hätte (E. 3.4.4). Es liegt kein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR vor (E. 3.5). Dass E aufgrund der aufschiebenden Wirkung mittlerweile die 5. Klasse besucht und bei einem Negativentscheid aus diesem Umfeld herausgerissen würde, kann nicht berücksichtigt werden (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00510   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.11.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: provisorische Promotion

[E erfüllte im Herbstsemester 2024/25 in der 4. Klasse der Kantonsschule D die Promotionsvoraussetzungen nicht, weshalb sie nur provisorisch ins nächste Semester promoviert wurde.] Die Deutschlehrperson informierte die Klasse zu Beginn des Schuljahrs transparent über die Berücksichtigung der mündlichen Leistungen und bewegte sich im Rahmen des ihr nach § 7 PromotionsR zustehenden Ermessens, wenn sie diese im Verhältnis von eins zu zwei gegenüber den schriftlichen Leistungen gewichtete (E. 3.4.2). Trotz Krankheitsabwesenheiten und Ausfällen nahm E an mindestens rund 30 Deutschlektionen teil, in denen sie Einfluss auf ihre Mitarbeitsnote hätte nehmen können, womit es nicht rechtverletzend ist, wenn auch für sie eine Mitarbeitsnote gesetzt wurde (E. 3.4.3). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Deutschlehrperson bei der Festlegung der Note für die mündliche Mitarbeit das ihr zustehende Ermessen verletzt hätte (E. 3.4.4). Es liegt kein besonderer Fall im Sinn von § 13 PromotionsR vor (E. 3.5). Dass E aufgrund der aufschiebenden Wirkung mittlerweile die 5. Klasse besucht und bei einem Negativentscheid aus diesem Umfeld herausgerissen würde, kann nicht berücksichtigt werden (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT MITARBEITSNOTE MITTELSCHULE PROMOTIONSENTSCHEID PROVISORISCHE PROMOTION

Rechtsnormen: § 7 Abs. 1 PromotionsR § 7 Abs. 2 PromotionsR § 10 Abs. 1 PromotionsR § 13 PromotionsR

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00510

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kantonsschule D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend provisorische Promotion,

hat sich ergeben:

I.  

E besuchte im Herbstsemester 2024/25 die 4. Klasse der Kantonsschule D. Am 30. Januar 2025 teilte die Prorektorin der Kantonsschule D den Eltern von E, A und B, mit, dass ihre Tochter gemäss Beschluss des Klassenkonvents die Bedingungen für eine definitive Promotion in das 2. Semester der 4. Klasse (Frühjahrssemester 2025) nicht erfülle und daher nur provisorisch promoviert werde.

II.  

A. Am 12. Februar 2025 erhoben A und B hiergegen Rekurs bei der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 16. Juni 2025 abwies.

B. Am 7. Juli 2025 verfügte der Klassenkonvent der Kantonsschule D die definitive Nichtpromotion von E in die 5. Klasse, da sie im Frühjahrssemester 2025 erneut die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllt habe, und teilte A und B gleichentags mit, dass E entweder eine Klasse repetieren oder die Schule verlassen müsse.

III.  

A und B erhoben am 19. August 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Bildungsdirektion vom 16. Juni 2025 aufzuheben und es sei E ohne Provisorium ins 2. Semester der 4. Klasse zu promovieren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Bildungsdirektion zurückzuweisen. Zudem sei die Verfügung betreffend die definitive Nichtpromotion in die 5. Klasse vom 7. Juli 2025 durch die Kantonsschule D in Wiedererwägung zu ziehen, da sie den Grundsatz der aufschiebenden Wirkung verletze. In prozessualer Hinsicht ersuchten A und B um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das vorliegende Verfahren.

Die Abteilungspräsidentin stellte die Beschwerde am 21. August 2025 der Bildungsdirektion und der Kantonsschule D zur Stellungnahme zu und hielt in der entsprechenden Verfügung fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme. Die Bildungsdirektion verzichtete am 26. August 2025 auf Vernehmlassung. Die Kantonsschule D beantragte am 29. August 2025 unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde und teilte dem Gericht gleichzeitig mit, dass sie die Verfügung über die definitive Nichtpromotion von E in die 5. Klasse vom 7. Juli 2025 wiederwägungsweise aufgehoben habe und beabsichtige, nach Rechtskraft des Entscheids über die provisorische Promotion erneut hierüber zu entscheiden. Bis dahin werde E sinngemäss in Nachachtung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel einer 5. Klasse zugeteilt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen der Schulorgane kantonaler Mittelschulen (vgl. § 39 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 [LS 413.21] und § 16 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [PromotionsR, LS 413.251.1]).

1.2 In Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw. Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen (vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zur Beschwerde betreffend die Promotion ihrer Tochter an der Kantonsschule D befugt.

1.3 Beim Entscheid über die provisorische Promotion handelt es sich um einen Zwischenentscheid mit Blick auf einen späteren allfälligen Entscheid über die definitive Nichtpromotion (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c PromotionsR). Als solcher ist er nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären; soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 47 und 54; vgl. zum Ganzen auch VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00558, E. 1.2). Ob vorliegend der (Zwischen-)Entscheid über die provisorische Promotion anfechtbar ist, kann ausnahmsweise offenbleiben, da sich die Beschwerde, wie sich sogleich zeigt, ohnehin als unbegründet erweist.

2.  

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren können gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 lit. a und lit. b VRG nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.  

3.1 Die Entscheidung über die Promotion eines Schülers oder einer Schülerin liegt gemäss § 8 PromotionsR in der Kompetenz des Klassenkonvents. Dieser besteht aus allen Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, und einem Mitglied der Schulleitung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [LS 413.211]). Die §§ 9‒12 PromotionsR regeln im Detail die Voraussetzungen für die erfolgreiche Promotion. Gemäss § 9 PromotionsR sind die Bedingungen für die Promotion erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die im betreffenden Semester unterrichtet werden, die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4,0 nach oben (lit. a) und nicht mehr als drei Noten unter 4,0 erteilt werden (lit. b).

3.2 Gemäss dem Zeugnis des Herbstsemesters 2024/2025 von E betrug die doppelte Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten 3,0 und die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach oben 2,0. Damit erfüllte sie die Voraussetzung nach § 9 lit. a PromotionsR (ein erstes Mal) nicht, was zu ihrer provisorischen Promotion führte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 PromotionsR).

3.3 Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, E sei im Fach Deutsch statt einer Zeugnisnote von 3,5 eine 4,0 zu erteilen, womit sie die Promotionsvoraussetzungen erfüllen würde. Dies begründen sie damit, dass E zu Beginn des Semesters aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beschwerden viel im Deutschunterricht gefehlt habe und ausserdem auch danach zahlreiche Deutschlektionen aufgrund der Abwesenheit von Lehrpersonen, interner schulischer Veranstaltungen und organisatorischer Verschiebungen nicht stattgefunden hätten. Zwischen dem 19. November 2024 und dem 19. Dezember 2024 habe sodann kein regulärer Unterricht stattgefunden, sondern die Schülerinnen und Schüler hätten lediglich selbständig Grammatikübungen im Heft bearbeiten müssen, ohne pädagogische Begleitung oder inhaltliche Vertiefung durch die Lehrperson. Insgesamt seien nur 48 Lektion regulär durchgeführt worden und hiervon entfielen 18 auf das genannte "Selbststudium". Folglich sei die Bewertung von der Mitarbeit von E im Unterricht (Noten von 3,25 und 3,0) auf einer unzureichenden Basis erfolgt.

3.4  

3.4.1 Gemäss § 7 Abs. 1 PromotionsR ist bei der Beurteilung der Leistungen neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen. Die Lehrperson hat die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach zu informieren (§ 7 Abs. 2 PromotionsR).

Grundsätzlich sind somit auch mündliche Leistungen bei der Benotung zu berücksichtigen. Da das Promotionsreglement aber nur eine angemessene Berücksichtigung verlangt, räumt es der Lehrperson ein Ermessen ein. In welcher Art und Gewichtung die mündliche Leistung zu berücksichtigen ist, legt § 7 Abs. 1 PromotionsR nicht verbindlich fest. Sogar die Nichtberücksichtigung der mündlichen Leistung kann sich deshalb als angemessen erweisen. Erforderlich ist aber, dass die Art und Weise der Berücksichtigung transparent kommuniziert wird (vgl. VGr, 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.3.1, und 7. September 2011, VB.2011.00192, E. 6.1).

3.4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Deutschlehrperson den Schülerinnen und Schülern von der Klasse von E zu Beginn des Schuljahrs mitteilte, dass es im Herbstsemester drei schriftliche Arbeiten geben werde und zwei Mitarbeitsnoten (eine im November und eine im Februar). Die Zeugnisnote werde sich aus dem Mittelwert des zweifachgewichteten Schnitts der drei schriftlichen Arbeiten und des einfach gewichteten Schnitts der beiden Mitarbeitsnoten errechnen. Ferner gab sie den Schülerinnen und Schülern ein Raster ab, nach welchem sie deren Mitarbeit im Unterricht entlang der Achsen Quantität und Qualität bewerten würde.

Die Beschwerdeführenden räumen ein, dass E die entsprechenden Unterlagen einsah. Damit ist den Anforderungen an eine transparente Bekanntgabe der Art und Weise der Berücksichtigung der mündlichen Leistungen Genüge getan. Dass die mündlichen Leistungen sodann im Verhältnis von eins zu zwei gegenüber den schriftlichen gewichtet wurden, ist in einem Sprachfach nicht zu beanstanden und bewegt sich im Rahmen des der Fachlehrperson zustehenden Ermessens (vgl. VGr, 7. September 2011, VB.2011.00192, E. 6.1.2 mit Hinweis auf VGr, 24. November 2010, VB.2010.00454, E. 4.1.2 [nicht publiziert]).

3.4.3 Was die Notengebung für die mündliche Leistung im Konkreten betrifft, ist auch hier von einem erheblichen Ermessen der Lehrperson auszugehen. Zwar ergibt sich aus den von den Beschwerdeführenden eingereichten Akten, dass E mehrfach krankheitsbedingt nicht am Deutschunterricht teilnehmen konnte und deshalb im Herbstsemester 2024/25 neun Lektionen verpasste. Dass überdies zahlreiche Deutschlektionen aus verschiedenen anderen Gründen abgesagt oder verschoben wurden und teilweise aus Selbststudium bestanden, kann hingegen keine Rolle spielen, da dies für alle Schülerinnen und Schüler gleichermassen galt. Selbst nach der Berechnung der Beschwerdeführenden nahm E im Herbstsemester 2024/25 an rund 30 "normalen" Deutschlektionen teil, in denen sie Einfluss auf ihre Mitarbeitsnote hätte nehmen können. Vor diesem Hintergrund ist es nicht rechtsverletzend, wenn für E gleich wie für alle ihre Mitschülerinnen und Mitschüler im Herbstsemester 2024/25 zwei Mitarbeitsnoten gesetzt und diese wie Anfang des Semesters angekündigt gewichtet und in die Gesamtnote des Fachs Deutsch einbezogen wurden.

3.4.4 Die Beschwerdeführenden gehen auch fehl, wenn sie ausführen, eine Note 3,0 für die Mitarbeit im zweiten Quartal des Semesters hätte nur erteilt werden dürfen, wenn sich E gar nicht am Unterricht beteiligt hätte, was aber nicht der Fall gewesen sei.

Aus dem eingereichten Bewertungsschema ergibt sich, dass die Note 3,0 zum einen dann vergeben wird, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler gar nicht am Unterricht beteiligt. Zum anderen aber auch dann, wenn er oder sie sich zwar gelegentlich beteiligt, aber die Äusserungen falsch sind bzw. die Unterscheidung zwischen Wesentlichem und Unwesentlichem nicht gelingt. Hieraus folgt, dass nicht schon wegen einzelner Wortmeldungen von E und unabhängig von deren Inhalt zwingend eine höhere Note als 3,0 hätte gesetzt werden müssen. Ohnehin hat sich E gemäss bei den Akten liegender Nachricht der Deutschlehrerin im ganzen Quartal nur ein einziges Mal im Unterricht gemeldet. Ferner lassen sich aus der Tatsache, dass E bei einer schriftlichen Arbeit im Herbstsemester 2024/25 die Note 4,5 erzielte, keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Qualität ihrer mündlichen Äusserungen im Unterricht ziehen, zumal die anderen beiden von ihr in diesem Semester im Fach Deutsch angefertigten schriftlichen Arbeiten ebenfalls mit ungenügenden Noten bewertet wurden. Nach dem Gesagten sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Deutschlehrperson mit der Notengebung für die mündliche Mitarbeit von E das ihr zustehende Ermessen verletzt hätte.

3.4.5 Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Klassenlehrer von E am 6. Dezember 2024 mit den Beschwerdeführenden in Verbindung setzte und sie über das drohende Nichterfüllen der Promotionsvoraussetzungen informierte und ihnen mitteilte, er habe sich mit E über ihre Leistungen unterhalten bzw. sie sei hierüber im Bild. Es ist davon auszugehen, dass E spätestens zu diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von der ersten ungenügenden Note bei der Mitarbeit im Deutschunterricht hatte, womit sie ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, sich bis zur zweiten Notensetzung im Februar 2025 noch zu verbessern. Zudem bestand offenbar auch die Möglichkeit, einen Vortrag zu halten, um die Mündlichnote im Fach Deutsch zu verbessern, welche E aber soweit ersichtlich ebenfalls nicht wahrnahm.

3.4.6 Nach dem Gesagten ist keine Verletzung von § 7 PromotionsR ersichtlich und die Fachnote von 3,5 im Fach Deutsch nicht zu beanstanden. Entsprechend erweist sich auch die Rüge der Beschwerdeführenden, der vorinstanzliche Entscheid sei aktenwidrig und willkürlich, als unbegründet.

3.5 Zu prüfen bleibt, ob ein besonderer Fall vorliegt, bei dem die Beschwerdegegnerin von den Promotionsbestimmungen hätte abweichen müssen.

3.5.1 Gemäss § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent schliesslich in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen gemäss §§ 9–12 PromotionsR abweichen. Ein solch besonderer Fall ist nach der Rechtsprechung namentlich dann anzunehmen, wenn im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten ist und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist. Das Vorliegen eines wichtigen Grunds kann mithin nur zum Abweichen von den Promotionsbestimmungen führen, wenn in jenem die Ursache für die ungenügenden Leistungen zu sehen ist. Mit anderen Worten ist eine Kausalität zwischen wichtigem Grund und ungenügender Leistung erforderlich (zum Ganzen VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00500, E. 3.2 – 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 4.1 f. [auch zum Folgenden] – 15. Mai 2019, VB.2019.00113, E. 4.1.1).

3.5.2 In einer solchen Ausnahmesituation ist der Klassenkonvent indes nicht verpflichtet, zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abzuweichen; der Entscheid darüber liegt vielmehr in seinem pflichtgemässen Ermessen. Dabei hat er vor allem zu berücksichtigen, ob der Schülerin oder dem Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann, das heisst, ob aufgrund der gesamten Umstände zu erwarten ist, dass sie oder er den Rückstand innert nützlicher Frist wird aufholen können. Diese Prognosestellung ist nach der Rechtsprechung allerdings nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine Anwendung von § 13 PromotionsR besteht (VGr, 23. Oktober 2024, VB.2024.00500, E. 3.2 – 12. September 2024, VB.2024.00419, E. 3.2 – 5. Juni 2024, VB.2024.00070, E. 3.5.1 2. Absatz – 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 4.2).

3.5.3 Zwar ist anzuerkennen, dass E im Herbstsemester 2024/25 verschiedentlich aus gesundheitlichen Gründen nicht am Unterricht teilnehmen konnte. Jedoch erfüllte sie die Promotionsbedingungen schon im Frühjahrssemester 2024 – für welches keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht sind – nur äusserst knapp und erfolgte im Herbstsemester 2024/25 nur eine leichte Verschlechterung. Folglich ist im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Beschwerden von E im Herbstsemester 2024/25 nicht von einer Ausnahmesituation auszugehen, die in einem Kausalzusammenhang mit ihren ungenügenden Leistungen steht, und hat der Klassenkonvent kein Recht verletzt, wenn er deshalb nicht von einem besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR ausging.

4.  

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der Entscheid erscheine auch aus pädagogischen Gesichtspunkten als unhaltbar, und dies damit begründen, dass E am 18. August 2025 den Unterricht in der 5. Klasse des Gymnasiums aufgenommen habe und es kindswohlwidrig wäre, sie rückwirkend wieder zurückzuversetzen und aus ihrem bestehenden Klassenverband "herauszureissen", überzeugt dies nicht. Dass E das neue Schuljahr in der 5. Klasse beginnen konnte, obwohl sie mittlerweile auch im Frühjahrssemester die Promotionsvoraussetzungen nicht erfüllte und damit definitiv nicht zu promovieren gewesen wäre (vgl. § 10 Abs. 1 lit. c PromotionsR), ist einzig Folge der von Gesetzes wegen zur Anwendung gelangenden aufschiebenden Wirkung der von ihren Eltern angehobenen Rechtsmittel gegen den Entscheid über die provisorische Promotion vom ersten Semester der 4. Klasse (Herbstsemester 2024/25) in das zweite Semester der 4. Klasse (Frühjahrssemester 2025; vgl. § 25 Abs. 1 und § 55 VRG). Würde der Schulbesuch in der nächsten Schulstufe während der laufenden Rechtsmittelverfahren zu ihren Gunsten berücksichtigt, könnten Schülerinnen und Schüler bzw. deren Eltern mit dem Ergreifen von Rechtsmitteln gegen negative Promotionsentscheide stets ein diese übersteuerndes "fait accompli" schaffen. Dies ist abzulehnen. Auch wenn anzuerkennen ist, dass ein Klassenwechsel im laufenden Schuljahr auch für eine Gymnasiastin keine einfache Situation ist, stellt dieser noch keine Gefährdung des Kindeswohls dar.

Anzumerken ist überdies, dass die Rechtskraft des Zwischenentscheids über die provisorische Promotion keine Voraussetzung für den Erlass des Entscheids über die definitive Nichtpromotion ist. Insofern hätte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2025, mit welcher nach erneuter Nichterfüllung der Promotionsvoraussetzungen im Frühjahrssemester 2025 die definitive Nichtpromotion von E verfügt wurde, nicht aufgehoben werden müssen. Die aufschiebende Wirkung der hängigen Rechtsmittel gegen den Entscheid über die provisorische Promotion hat einzig zur Folge, dass der allfällige spätere Entscheid über die definitive Nichtpromotion noch nicht vollzogen werden darf und die Schülerin oder der Schüler vorderhand weiter in der nächsten Klasse zur Schule gehen kann (vgl. auch VGr, 19. Juni 2025, VB.2025.00120, E. 3.4.5 in fine). Hingegen kann die definitive Nichtpromotion durchaus schon verfügt werden. Dies ermöglicht im Übrigen auch eine zeitnahe Anfechtung, sollte die betroffene Schülerin auch Einwände gegen die (seit der provisorischen Promotion neu hinzugetretenen) Grundlagen des Entscheids über die definitive Nichtpromotion haben.

5.  

Schliesslich ist auch keine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ersichtlich: Soweit die Beschwerdeführenden im Rekurs ausführten, E habe gesundheitliche Beschwerden gehabt und deshalb teilweise den Unterricht verpasst, hat sich die Vorinstanz hiermit in ihrer Verfügung auseinandergesetzt. Überdies begründete die Vorinstanz hinlänglich, weshalb sie die gesetzten Noten auch vor dem Hintergrund der übrigen Rügen als nicht rechtsverletzend erachtete. Dem Rekurs der Beschwerdeführenden ist nicht zu entnehmen, dass sie gerügt hätten, dass der Unterricht zusätzlich zu den gesundheitsbedingten Absenzen regelmässig ausgefallen sei und deshalb insgesamt gar nicht genug "bewertbarer" Unterricht stattgefunden habe. Dieses Argument brachten sie erstmals vor Verwaltungsgericht vor, weshalb die Vorinstanz keinen Anlass hatte, sich damit auseinanderzusetzen. Rechtsmittelinstanzen dürfen sich grundsätzlich auf die Prüfung der vorgebrachten Rügen beschränken (VGr, 12. Dezember 2024, VB.2023.00568, E. 5.1.2 mit Hinweisen; ferner Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 172).

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2) und ist diesen keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 8.2 mit Hinweis).

7.  

Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte Gegenstand des Verfahrens sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGr, 22. Februar 2024, 2D_6/2023, E. 1.1 mit Hinweisen). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

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