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Zürich Verwaltungsgericht 18.08.2025 VB.2025.00505

18 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·760 parole·~4 min·6

Riassunto

Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA | Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA. Die Beschwerde verfügt über keine qualifizierte elektronische Signatur des Beschwerdeführers. Dabei handelt es sich um einen formellen und prinzipiell verbesserungsfähigen Mangel. Von einem Rechtsanwalt wie dem Beschwerdeführer darf jedoch erwartet werden, dass ihm die für schriftliche oder elektronische Eingaben geltenden Formvorschriften bekannt sind, weshalb ihm keine Frist zur Nachbesserung gemäss Art. 56 Abs. 1 VRG anzusetzen war bzw. ist (E. 2.2). Nichteintreten.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00505   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Betreff: Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA

Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA. Die Beschwerde verfügt über keine qualifizierte elektronische Signatur des Beschwerdeführers. Dabei handelt es sich um einen formellen und prinzipiell verbesserungsfähigen Mangel. Von einem Rechtsanwalt wie dem Beschwerdeführer darf jedoch erwartet werden, dass ihm die für schriftliche oder elektronische Eingaben geltenden Formvorschriften bekannt sind, weshalb ihm keine Frist zur Nachbesserung gemäss Art. 56 Abs. 1 VRG anzusetzen war bzw. ist (E. 2.2). Nichteintreten.

  Stichworte: ELEKTRONISCHE EINGABE NACHFRIST OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE SIGNATUR

Rechtsnormen: Art. 28 BGFA § 38b Abs. I lit. a VRG § 56 Abs. I VRG § 71 VRG § 139 Abs. II ZPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00505

Verfügung

des Einzelrichters

vom 18. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Barrister A,

Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Eingabe vom 27. Dezember 2023 ersuchte Barrister A die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (fortan: Aufsichtskommission) um Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61). Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 setzte ihm die Aufsichtskommission (letztmals) Frist an, um fehlende Unterlagen nachzureichen, ansonsten sein Gesuch als zurückgezogen erachtet und das Verfahren abgeschrieben würde. Da Barrister A dieser Aufforderung in der Folge nicht nachkam, schrieb die Aufsichtskommission das Verfahren mit Verfügung vom 7. Juli 2025 zufolge Rückzugs ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie Barrister A.

II.  

Barrister A erhob daraufhin mit via IncaMail der Schweizerischen Post versandtem E-Mail vom 18. August 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Aufsichtskommission sei die Verfügung vom 7. Juli 2025 aufzuheben und die Aufsichtskommission anzuweisen, das Verfahren betreffend Eintragung in die Liste gemäss Art. 28 BGFA fortzuführen und über das Gesuch materiell zu entscheiden.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG; LS 215.1) kann gegen in Anwendung des BGFA ergangene Anordnungen nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Dessen Zuständigkeit ergibt sich vorliegend zudem aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, da sich die Beschwerde, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG erweist.

2.  

2.1 Eingaben an das Verwaltungsgericht können sowohl in Papierform per Post als auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 53 N. 4). Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 139 Abs. 2 ZPO regelt der Bundesrat die Einzelheiten betreffend die elektronische Zustellung. Dies hat er mit Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) getan. Elektronische Eingaben an das Verwaltungsgericht müssen folglich die dort festgehaltenen Voraussetzungen erfüllen. Mithin sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und die Eingabe muss zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden.

2.2 Die vorliegende Beschwerde verfügt über keine qualifizierte elektronische Signatur des Beschwerdeführers. Dabei handelt es sich um einen formellen und prinzipiell verbesserungsfähigen Mangel. So setzt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen regelmässig beschwerdeführenden Personen gestützt auf § 56 Abs. 1 VRG eine Nachfrist an, um ihm die mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Beschwerdeschrift über eine anerkannte Zustellplattform (erneut) zukommen zu lassen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Das Ansetzen einer Nachfrist nach § 56 Abs. 1 VRG dient jedoch in erster Linie dazu, versehentlich unterlaufene Mängel zu beheben, und soll vor allem rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Beschwerdeführende vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung bewahren (statt vieler VGr, 4. Februar 2025, VB.2025.00056, E. 4.2.4). Von einem Rechtsanwalt wie dem Beschwerdeführer darf demgegenüber erwartet werden, dass ihm die für schriftliche oder elektronische Eingaben geltenden Formvorschriften bekannt sind, weshalb ihm keine Frist zur Nachbesserung anzusetzen war bzw. ist (VGr, 20. Juli 2022, VB.202.00365, E. 1.8; vgl. auch Griffel, § 23 N. 32, und Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17). Dies gilt in diesem Fall umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits von der Beschwerdegegnerin (wiederholt) darauf aufmerksam gemacht worden zu sein scheint, dass Eingaben per E-Mail ohne gültige qualifizierte elektronische Signatur formell mangelhaft sind.

2.3 Nach dem Gesagten ist – ohne Weiterungen – auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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