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Zürich Verwaltungsgericht 18.11.2025 VB.2025.00496

18 novembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,624 parole·~8 min·8

Riassunto

Verwahrung nach Art. 64 StGB; bedingte Entlassung etc. | Nichteintreten mangels ausreichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und wegen weitgehend identischer Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und Beschwerdeverfahren.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Antrags- und Begründungserfordernis (E. 2.1). Die Beschwerdeschrift entspricht weitgehend der Rekurseingabe und lässt eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, weshalb auf die anwaltlich verfasste Beschwerde ohne Nachfristansetzung und in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten ist (E. 2.2 ff.). Kostenauflage an den zum wiederholten Male fehlbaren Rechtsvertreter, unter Hinweis, dass die dem Rechtsvertreter persönlich auferlegten Kosten nicht der Mandantschaft weiterverrechnet werden dürfen (E. 3.). Rechtsmittelbelehrung betreffend den Rechtsvertreter (E. 4). Nichteintreten. Gegenstandslosigkeit UP. Abweisung URB.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00496   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 04.03.2028 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Verwahrung nach Art. 64 StGB; bedingte Entlassung etc.

Nichteintreten mangels ausreichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und wegen weitgehend identischer Rechtsmitteleingaben im Rekurs- und Beschwerdeverfahren.] Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Antrags- und Begründungserfordernis (E. 2.1). Die Beschwerdeschrift entspricht weitgehend der Rekurseingabe und lässt eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, weshalb auf die anwaltlich verfasste Beschwerde ohne Nachfristansetzung und in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten ist (E. 2.2 ff.). Kostenauflage an den zum wiederholten Male fehlbaren Rechtsvertreter, unter Hinweis, dass die dem Rechtsvertreter persönlich auferlegten Kosten nicht der Mandantschaft weiterverrechnet werden dürfen (E. 3.). Rechtsmittelbelehrung betreffend den Rechtsvertreter (E. 4). Nichteintreten. Gegenstandslosigkeit UP. Abweisung URB.

  Stichworte: AUSEINANDERSETZUNG BEDINGTE ENTLASSUNG BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BEGRÜNDUNGSPFLICHT KOSTENAUFLAGE GEGENÜBER RECHTSVERTRETUNG NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSANWALT VERWAHRUNG

Rechtsnormen: § 13 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG § 65a Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00496

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 18. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Verwahrung nach Art. 64 StGB; bedingte Entlassung etc.,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2001 wegen vorsätzlicher Tötung, bandenmässigen Diebstahls etc. zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, abzüglich 3'212 Tage erstandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer Verwahrungsmassnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (StGB; gemäss der bis Ende 2006 gültigen Fassung) aufgeschoben. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die gegen das Urteil des Obergerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2002 ab. Das Obergericht ordnete mit Beschluss vom 23. November 2009 für A die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht an. Das Kassationsgericht wies mit Beschluss vom 28. Juni 2011 die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ebenfalls ab.

Am 2. Oktober 2017 wurde A zum Vollzug einer Restfreiheitsstrafe von 1'416 Tagen aus einer Verurteilung wegen Totschlags durch das Gericht E vom 16. Oktober 1990 nach Deutschland überstellt. Seit dem 19. August 2021 befindet er sich zur Weiterführung des Vollzugs der Verwahrung wieder in der Justizvollzugsanstalt C.

B. Am 28. Juli 2023 beauftragte Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend: das JuWe) Dr. med. D mit der psychiatrischen Begutachtung von A. Das Gutachten wurde am 30. September 2023 erstattet.

C. Für das aktuelle Verfahren betreffend die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung setzte das JuWe am 23. Juli 2024 Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand von A ein. Der Rechtsbeistand machte am 7. August 2024 geltend, das Gutachten von Dr. D könne nicht als Grundlage für die Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung dienen; es sei ein neues Gutachten einzuholen und die Prüfung der bedingten Entlassung sei bis dahin auszusetzen. Das JuWe lehnte dies mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 ab. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 23. Januar 2025 nicht ein.

D. Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung ab.

II.  

Gegen die Verfügung vom 11. Juni 2025 erhob der Rechtsbeistand von A am 17. Juni 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion. Diese überwies den Rekurs der zuständigen Direktion der Justiz und des Innern. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde. Sie gewährte A die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

III.  

A. Am 14. August 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 30. Juli 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache sei an das JuWe zurückzuweisen, wobei vom JuWe ein neues forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Hiernach sei erneut über die bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu entscheiden. Eventualiter ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zugleich reichte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Honorarnote ein.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 25. August 2025, die Beschwerde sei abzuweisen. In seiner Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 schloss das JuWe auf Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

B. Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass auf die Beschwerde vom 14. August 2025 voraussichtlich in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten sein werde, da die Beschwerde eine substanziierte Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen lasse und diese prima facie nicht dem gesetzlichen Begründungserfordernis genüge. Zudem erwog das Verwaltungsgericht, die Kosten des Verfahrens dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufzuerlegen. Es setzte Rechtsanwalt B eine Frist von 10 Tagen an, um sich zur Eintretensfrage und einer allfälligen Kostenauflage ihm gegenüber Stellung zu nehmen.

Am 1. November 2025 liess sich Rechtsanwalt B zur Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 vernehmen. Darin beantragte er dem Verwaltungsgericht, auf die Beschwerde sei einzutreten. In Bezug auf die ihm angedrohte Kostenauflage nahm er keine Stellung. Er reichte dem Verwaltungsgericht eine aktualisierte Honorarnote ein.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels zuständig.

1.2 Bezüglich der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129). Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025 der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025, 7B_835/2025, E. 4.2.1).

2.  

2.1 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. In der Begründung muss dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Begnügt sich der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei damit, die Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 4). Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf eine Beschwerde nur insoweit einzutreten, als sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt bzw. soweit sie keine Kopie der Rechtsschrift, die der Vorinstanz eingereicht wurde, darstellt (statt vieler VGr, 29. November 2024, VB.2024.00596, E. 2.1; VGr, 20. Juni 2023, VB.2023.00263, E. 1.1; VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00799, E. 2.1; VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00328, E. 1.2; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00138, E. 2.4; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1 [bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]).

2.2 Die Beschwerdeschrift vom 14. August 2025 entspricht im materiellen Teil (S. 4–17) praktisch wortwörtlich der Rekursschrift vom 17. Juni 2025, wenngleich die Parteibezeichnungen dem Verfahrensstand angepasst (S. 1 und 2) und die Prozessgeschichte etwas ergänzt wurde (S. 3). Damit wiederholt die Beschwerdeschrift im Wesentlichen die bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Argumente. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen werden in der Beschwerdeschrift ohne Begründung bestritten, weshalb sie als rein appellatorisch zu bezeichnen ist.

2.3 Insoweit sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Stellungnahme vom 1. November 2025 auf den Standpunkt stellt, er habe die bisherige Kritik nochmals umfassend und identisch auch vor Verwaltungsgericht vortragen müssen, weil die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs auf seine Argumente in der Rekursschrift nicht eingegangen sei, verkennt er, dass ihn eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz mitnichten von der gesetzlichen Pflicht entbindet, sich im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit dem vorinstanzlichen Entscheid gehörig und konkret auseinanderzusetzen. Dies wäre ihm im Übrigen ohne Weiteres möglich gewesen, hat die Vorinstanz doch ausführlich begründet, weshalb sie auf das Gutachten von Dr. D abstellt, und sich damit ausreichend mit der Kritik des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Redaktionelle Anpassungen von vorgebrachten Rügen (z. B. "Vorinstanzen" statt "Vorinstanz") genügen offensichtlich nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3).

2.4 Damit lässt die Beschwerde eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Sie genügt demzufolge dem Begründungserfordernis im Sinn von § 54 Abs. 1 VRG nicht. Da die Beschwerdeschrift rechtsanwaltlich verfasst wurde, war auch keine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung anzusetzen (vgl. VGr, 29. November 2024, VB.2024.00596, E. 2.3). Dies rechtfertigt sich umso mehr, als der Rechtsvertreter dem Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Verfahren eine dem Begründungserfordernis nicht entsprechende Rechtsmitteleingabe eingereicht hatte (vgl. VGr, 3. Mai 2016, VB.2016.00206, E. 2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist ohne Weiterungen und gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz nicht einzutreten.

3.  

3.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts – wie im Übrigen auch des Bundesgerichts – können die Kosten indessen ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt, da Rechtssuchende darauf vertrauen dürfen, dass professionelle Rechtsvertreter die Streitsache mit der nötigen Sorgfalt vertreten (vgl. etwa VGr, 29. November 2024, VB.2024.00596, E. 3; VGr, 3. November 2010, VB.2010.00385, E. 3 mit Hinweisen; BGE 129 IV 206 E. 2). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zudem wurde dem Rechtsvertreter Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer allfälligen Kostenauflage gegenüber der Rechtsvertretung zu äussern (vgl. BGE 150 I 174 E. 4.3.4).

3.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird darauf hingewiesen, dass die ihm persönlich auferlegten Kosten nicht der Mandantschaft weiterverrechnet werden dürfen (VGr, 29. November 2024, VB.2024.00596, E. 3).

3.3 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

3.4 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist mangels Kostenauflage als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG; vgl. VGr, 3. Mai 2016, VB.2016.00206, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

4.  

Die vorliegende Verfügung kann mit Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden. Für die Nebenfolgen stehen dieselben Rechtsmittel zur Verfügung, wobei der Rechtsvertreter zur selbständigen Anfechtung legitimiert ist, soweit er im vorliegenden Verfahren kostenpflichtig wurde (vgl. BGE 150 I 174 E. 1.1.5). Aufgrund der Kostenauflage an den Rechtsvertreter und dessen eigenständigem Beschwerderecht rechtfertigt sich eine gesonderte Entscheidmitteilung an diesen persönlich (vgl. VGr, 29. November 2024, VB.2024.00596, E. 5).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    130.--     Zustellkosten, Fr.    630.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden Rechtsanwalt B auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

7.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    den Beschwerdegegner 1, unter Beilage der Vollzugsakten; c)    die Beschwerdegegnerin 2; d)    Rechtsanwalt B; e)    die Direktion der Justiz und des Innern; f)     das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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