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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2025.00474

23 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,690 parole·~18 min·10

Riassunto

Verlängerung von Sicherheitshaft | [Strittig war die Verlängerung der Sicherheitshaft gemäss § 22a StJVG. Der Beschwerdeführer wurde während des hängigen Beschwerdeverfahrens aus der Sicherheitshaft entlassen.] Aufgrund der zwischenzeitlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am beantragten Verzicht auf die Verlängerung der Sicherheitshaft bzw. an der beantragten Entlassung während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2). Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.4). Da nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre (E. 3.3), sind die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht zu beanstanden (E. 3.4). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 4.2). Da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2025 (VB.2025.00285) festgestellt wurde und die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen (E. 4.3). Abweisung, soweit die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Gutheissung UP/URB.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00474   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Verlängerung von Sicherheitshaft

[Strittig war die Verlängerung der Sicherheitshaft gemäss § 22a StJVG. Der Beschwerdeführer wurde während des hängigen Beschwerdeverfahrens aus der Sicherheitshaft entlassen.] Aufgrund der zwischenzeitlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am beantragten Verzicht auf die Verlängerung der Sicherheitshaft bzw. an der beantragten Entlassung während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen (E. 2.2). Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2.4). Da nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Beschwerde abzuweisen gewesen wäre (E. 3.3), sind die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht zu beanstanden (E. 3.4). Da die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen wäre, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 4.2). Da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 5. August 2025 (VB.2025.00285) festgestellt wurde und die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden kann, sind die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen (E. 4.3). Abweisung, soweit die Beschwerde nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. Gutheissung UP/URB.

  Stichworte: AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT FESTSTELLUNGSBEGEHREN GEGENSTANDSLOS GEGENSTANDSLOSIGKEIT SICHERHEITSHAFT STATIONÄRE MASSNAHME SUMMARISCHE PRÜFUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERLÄNGERUNG DER SICHERHEITSHAFT

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. IV EMRK Art. 59 Abs. I StGB Art. 59 Abs. II StGB § 22a Abs. I StJVG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00474

Urteil

der Einzelrichterin

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Luka Markić.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 11. Juli 2014 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig. Es bestrafte ihn unter Berücksichtigung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. September 2013 wegen Raufhandels und Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren (unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft). Es ordnete zudem eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) an, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Zudem verurteilte das Bezirksgericht Zürich A am 21. März 2016 wegen versuchter Erpressung, Raubes, Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft). Der Strafvollzug wurde zugunsten der bereits angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben.

B. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Oktober 2019 wurde die stationäre Massnahme um vier Jahre verlängert. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Januar 2020 und das Bundesgericht am 29. April 2020 ab. Mit Verfügung vom 29. März 2023 wurde A per 4. April 2023 für den Vollzug der stationären Massnahme in das Massnahmenzentrum C eingewiesen. Das Bezirksgericht Zürich verlängerte am 21. Dezember 2023 die stationäre Massnahme um weitere zwei Jahre, beginnend am 2. September 2023. Auch diese Verlängerung bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 28. Mai 2024 und das Bundesgericht am 13. August 2024.

C. Am 3. April 2025 verfügte Justizvollzug und Wiedereingliederung (nachfolgend: das JuWe), dass A per 4. April 2025 gestützt auf § 22a Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) in Sicherheitshaft versetzt werde. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 6. Mai 2025 ab, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 5. August 2025 (VB.2025.00285) ab, ebenfalls unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

D. Am 2. Juli 2025 verfügte das JuWe die Verlängerung der am 3. April 2025 angeordneten und bis am 3. Juli 2025 befristeten Sicherheitshaft bis längstens 1. September 2025 (Dispositivziffer I). Die Sicherheitshaft werde nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt (Dispositivziffer II). Sodann entzog es einem möglichen Rekurs die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer III).

II.  

Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 erhob der anwaltlich vertretene A gegen die Verfügung vom 2. Juli 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Zudem auferlegte sie A die Verfahrenskosten von Fr. 830.- (Dispositivziffer III) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer IV). Sie gewährte A die unentgeltliche Prozessführung (Dispositivziffer II) und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositivziffer V). Zuletzt wurde einer möglichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer VI).

III.  

A. Am 28. Juli 2025 liess A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 17. Juli 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er liess unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Die entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Eventualiter sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Mit Schreiben vom 7. August 2025 beantragte die Direktion der Justiz und des Innern die Abweisung der Beschwerde.

Am 18. bzw. 21 August 2025 reichte das JuWe eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führte es aus, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2025 in das betreute Wohnen in der offenen Institution D eintreten werde und damit aus der Sicherheitshaft entlassen werde. Es legte die entsprechende Verfügung vom 20. August 2025 betreffend die Einweisung in eine therapeutische Institution bei.

B. Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2025 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen von der Zustellung an gerechnet, um zur Beschwerdeantwort des JuWe vom 18. bzw. 21. August 2025 sowie zu einer allfälligen Verfahrensabschreibung und der diesfalls zu regelnden Kostenund Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen. Dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz setzte das Verwaltungsgericht die nämliche Frist, um zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen im Fall einer Verfahrensabschreibung Stellung zu nehmen.

Mit Eingabe vom 27. August 2025 liess der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mitteilen, dass die Sache zufolge seiner Versetzung in die offene Institution D gegenstandslos geworden sei, wobei er die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nicht zu verantworten habe. Bei Einreichung der Beschwerde seien die Erfolgsaussichten gut gewesen und der Verlauf des Verfahrens nicht absehbar. Deswegen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm eine Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendungen auszurichten, zumindest aber die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Mit derselben Eingabe reichte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

Die Direktion der Justiz und des Innern teilte am 18. September 2025 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Das JuWe liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Bezüglich der (befristeten) Zuständigkeit der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Straf- und Massnahmenvollzugs ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht im Interesse des Beschleunigungsgebots einzelne Rechtsgebiete befristet an andere Abteilungen übertragen kann, wofür es der vorherigen Zustimmung jeweils der Mehrheit der Mitglieder der betroffenen Abteilung bedarf (VGr, Beschluss vom 24. Juni 2025, Konstituierung des Verwaltungsgerichts per 1. Juli 2025, publ. in: ABl 2025-06-27, Meldungsnummer RS-ZH04-0000000129). Die Plenarversammlung des Verwaltungsgerichts hat hiervon im Anschluss an den eben erwähnten Konstituierungsbeschluss Gebrauch gemacht und gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. b der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (OV VGr) die Verfahren im Straf- und Massnahmenvollzug zur Entlastung der 3. Abteilung befristet bis zum 31. Dezember 2025 der 2. Abteilung übertragen (vgl. BGr, 18. September 2025, 7B_835/2025, E. 4.2.1).

1.3 Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung von der Einzelrichterin zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 150 II 409 E. 2.2.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Mithin müsste das erfolgreiche Rechtsmittel der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15).

Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn es während der Rechtshängigkeit seinen Gegenstand verliert, sodass das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Person an der autoritativen Entscheidung der Streitsache entfällt und das Verfahren hinfällig wird (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 11).

2.2 Streitgegenstand bildete vorliegend einzig die Verlängerung der Sicherheitshaft nach § 22a Abs. 1 StJVG gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 2. Juli 2025. Am 25. August 2025 wurde der Beschwerdeführer unbestrittenermassen aus der Sicherheitshaft entlassen und in die offene Institution D eingewiesen. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers am beantragten Verzicht auf die Verlängerung der Sicherheitshaft bzw. an der beantragten Entlassung ist somit während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen.

2.3 Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 147 I 478 E. 2.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25). Desgleichen kann darauf verzichtet werden, wenn durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; VGr, 13. Januar 2025, VB.2024.00664, E. 2.1; VGr, 3. Mai 2024, VB.2023.00006, E. 1.2.2).

Ein solcher Verzicht ist vorliegend indes nicht angezeigt. Einerseits stellt sich keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung und ist es dem Verwaltungsgericht prinzipiell möglich, die Rechtmässigkeit gemäss § 22a Abs. 1 StJVG angeordneter Sicherheitshaft zu beurteilen. Andererseits rügte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zwar zumindest sinngemäss eine Verletzung von Art. 5 EMRK. Jedoch unterliess er es nach seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft und namentlich mit Eingabe vom 27. August 2025, um Feststellung der angeblichen Rechtswidrigkeit der Sicherheitshaft durch das Verwaltungsgericht zu ersuchen. Vielmehr hielt er fest, dass der "Fall zufolge Versetzung in die offene Institution D tatsächlich gegenstandslos geworden" sei. Die Verfügung vom 17. Juli 2025 wird immerhin im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Kosten- und Entschädigungsfolgen einer – summarischen – Prüfung unterzogen (E. 3 hiernach).

2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Bei diesem Verfahrensausgang wird ein Entscheid über das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

3.  

3.1 An der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung der Verfügung vom 17. Juli 2025 hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Dies erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (VGr, 1. Juli 2025, VB.2024.00683, E. 3.1; VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 2.2; VGr, 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3).

3.2 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG) festgelegt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (statt vieler VGr, 1. Juli 2025, VB.2024.00683, E. 3.2; VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77 und § 17 N. 31).

3.3  

3.3.1 Befindet sich eine Person im Massnahmenvollzug, kann die Vollzugsbehörde gestützt auf § 22a StJVG die verurteilte Person in Sicherheitshaft versetzen, wenn die freiheitsentziehende Massnahme vorübergehend undurchführbar ist und dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmenzwecks führt (Abs. 1). Die Sicherheitshaft wird nach den Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen durchgeführt (Abs. 2). Sicherheitshaft kann in Anwendung dieser Bestimmung beispielsweise dann angeordnet werden, wenn nach einer Flucht aus einer Massnahmeinstitution die Möglichkeiten einer Weiterführung der Massnahme zu prüfen und allenfalls eine neue Vollzugsinstitution zu suchen ist (Weisung des Regierungsrats zum Gesetz über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes, ABl 2009 1558 ff., S. 1669).

Davon zu unterscheiden ist das Verfahren bei Aufhebung der stationären Massnahme nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wegen Aussichtslosigkeit. Diese erfolgt, wenn sich im Lauf des Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten nicht mehr erreicht werden kann. Kommt die Vollzugsbehörde zum Schluss, dass die stationäre Massnahme gescheitert ist, hat sie das entsprechende Verfahren einzuleiten und die Sache dem zuständigen Gericht zu überweisen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Aufenthalt in einer Haftanstalt nicht mehr durch den die Massnahme anordnenden Titel gedeckt. Solange die Massnahme allerdings noch nicht aufgehoben wurde, bleibt aufgrund des rechtskräftigen Massnahmeentscheids die Zuständigkeit der Vollzugsbehörde erhalten (VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227, E. 2.2 mit Hinweisen).

Die Unterbringung in einer Strafanstalt ohne Behandlung steht letztlich im Widerspruch zur rechtskräftig angeordneten stationären therapeutischen Massnahme und ist daher nur zur kurzfristigen Überbrückung einer Notsituation möglich. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Strafanstalt ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig, solange dieser erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung wird insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen um eine geeignete Platzierung berücksichtigt. Im Lichte der bundesrechtlichen Vorgaben kommt die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ohne entsprechende therapeutische Behandlung nur vorübergehend infrage, wenn die Massnahme noch nicht definitiv gescheitert ist und nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird; denn in einem solchen Fall wäre die Massnahme aufzuheben und es wäre am Sachgericht, über das weitere Vorgehen zu entscheiden. Wird die therapeutische Behandlung vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären, insbesondere das Ob, die Art und Weise oder den Ort der Fortführung der Massnahme, erfolgen diese Abklärungen noch im Rahmen der Massnahme und dienen deren Zweck. Die unter diesen Umständen angeordnete Sicherheitshaft ist durch den die Massnahme anordnenden Entscheid gedeckt, mit übergeordnetem Recht vereinbar und der Entscheid darüber obliegt den Vollzugsbehörden (VGr, 1. Juli 2025, VB.2024.00683, E. 3.3.1; VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3.2 Die Vorinstanz gab den relevanten Vollzugsverlauf und den Inhalt der vorliegend relevanten Akten korrekt wieder, worauf in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG grundsätzlich verwiesen werden kann (siehe auch den Beschwerdeführer betreffend VGr, 5. August 2025, VB.2025.00285, E. 3.1). Der festgestellte Vollzugsverlauf wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 17. Juli 2025 fest, der Beschwerdegegner habe am 3. April 2025 die therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers nach Art. 59 StGB vorübergehend ausgesetzt, um den weiteren Verlauf des Massnahmenvollzugs zu klären. Beim Beschwerdeführer sei es in den letzten zwei Jahren wiederholt zu Vorfällen, insbesondere zu risikorelevantem Alkohol- und Drogenkonsum sowie grenzüberschreitendem und bedrohlichem Verhalten gegenüber Mitarbeitenden des Massnahmenzentrums C, gekommen. Der Beschwerdeführer habe des Weiteren verschiedene angebotene Arbeitstätigkeiten abgelehnt, wodurch eine Tagesstruktur nicht habe aufgebaut werden können. Am 1. April 2025 habe das Massnahmenzentrum C eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer abgelehnt. Am 3. April 2025 sei der Beschwerdeführer befristet bis zum 3. Juli 2025 in Sicherheitshaft versetzt worden. Ziel sei gewesen, die Massnahme unter angepassten Rahmenbedingungen weiterzuführen. Im Hinblick auf eine mögliche Verlegung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft in eine weniger restriktive, jedoch fachlich eng begleitete Wohnform seien verschiedene Institutionen angefragt worden. Bisher sei aber keine Institution in der Lage oder bereit gewesen, den Beschwerdeführer aufzunehmen. Die Suche nach einer passenden Unterbringungsmöglichkeit mit baldiger Aufnahmekapazität werde fortgesetzt. Die Sicherheitshaft sei in der Zwischenzeit weiterhin ein geeignetes Mittel, um dem Verhalten des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit ausreichend Rechnung zu tragen. Die Direktion der Justiz und des Innern habe bereits mit Verfügung vom 6. Mai 2025 entschieden, dass die angeordnete Sicherheitshaft rechtlich zulässig, sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig sei. In der hier angefochtenen Verfügung erwog die Vorinstanz, dass die Sicherheitshaft weiterhin dem Schutz des Massnahmenzwecks und der öffentlichen Sicherheit diene und sich seit der Verfügung vom 6. Mai 2025 diesbezüglich nichts Signifikantes verändert habe.

Würde die Sicherheitshaft nunmehr aufgehoben, müsste der Beschwerdeführer mangels Anschlusslösung – zumindest einstweilen – auf freien Fuss gesetzt werden, was selbst nach Ansicht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sinngemäss als nicht zielführende Option eingestuft werde. Verbliebe der Beschwerdeführer weitestgehend auf sich allein gestellt und ohne strukturiertes Setting, wäre damit nicht nur der Massnahmenzweck gefährdet, sondern auch die öffentliche Sicherheit, zumal nach der Aktenlage mit einem Rückfall in alte Verhaltensmuster (Alkohol- und Drogenkonsum) und damit einhergehend einer Erhöhung des Risikos für einschlägige Delikte gerechnet werden müsste. Der Beschwerdegegner habe sich offenkundig bemüht, was vom Beschwerdeführer auch anerkannt wird, letzteren bis zum Entscheid über das weitere Schicksal der Massnahme in einem offenen Setting unterzubringen. Dass dies bisher nicht gelungen sei, hat mitunter mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen zu tun.

Aus diesen Gründen sei die vom Beschwerdegegner bis längstens 1. September 2025 angeordnete Sicherheitshaft des Beschwerdeführenden gestützt auf § 22a StJVG rechtlich zulässig. Sie erweise sich nach wie vor als sachlich gerechtfertigt und insgesamt als noch verhältnismässig.

3.3.3 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Verlängerung der Sicherheitshaft sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz nehme in der hier angefochtenen Verfügung eine nicht nachvollziehbare Interessenabwägung zulasten des Beschwerdeführers vor. Besonders stossend sei, dass die Vorinstanz lediglich auf die ursprüngliche Anordnung der Sicherheitshaft vom 3. April 2025 verweise, diese aber vom Verwaltungsgericht im Verfahren VB.2025.00285 nicht auf deren Rechtmässigkeit überprüft worden sei. Dies würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass dem Beschwerdeführer sein bei einem Freiheitsentzug in Art. 5 Abs. 4 EMRK garantierter Zugang zum Gericht faktisch verwehrt würde.

Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen, die er bereits im Verfahren VB.2025.00284 vorgebracht hatte, fest: Das Setting mit einer Wohnbegleitung im Zweckverband E – und einer gleichzeitigen Anbindung an das Massnahmenzentrum C – sei im Grossen und Ganzen nicht schlecht verlaufen. Die angeordnete Sicherheitshaft stehe im Widerspruch zu sämtlichen Meinungen von allen Fachpersonen, die sich in letzter Zeit nahe und intensiv mit dem Beschwerdeführer befasst hätten. Die Sicherheitshaft sei offenkundig weder geeignet noch erforderlich noch als massiver Freiheitseingriff verhältnismässig im engeren Sinn, um einen geordneten Massnahmenvollzug sicherzustellen. Die vom Beschwerdegegner angeordnete Sicherheitshaft drohe daher die an sich solid verlaufende Massnahme auf der Zielgeraden unnötig zu torpedieren, laufe dem Resozialisierungsauftrag diametral zuwider und sei schlicht dysfunktional. Sodann seien die Empfehlungen des Massnahmenzentrums und der externen Psychotherapeuten zu wenig berücksichtigt worden, wonach die vereinzelten Probleme im Vollzug sich im Bereich des Normalen und Üblichen bewegen würden und explizit die Beibehaltung des aktuellen Settings empfohlen worden sei. Damit erschwere die Sicherheitshaft die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers und sei weder geeignet noch erforderlich. Letztlich habe der Fallverantwortliche das Ziel der Resozialisierung und eines wohlwollenden Übergangsmanagements in Richtung der bedingten Entlassung aus den Augen verloren.

3.3.4 Nach einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage können die Erwägungen der Vorinstanz mit Blick auf die wiedergegebene (bundesgerichtliche) Rechtsprechung, wonach die Versetzung in Sicherheitshaft nach § 22a StJVG ohne entsprechende therapeutische Behandlung nur, aber immerhin vorübergehend infrage kommt, wenn die Massnahme noch nicht definitiv gescheitert ist und nicht nur die alleinige Sicherung der betroffenen Person bezweckt wird, im Ergebnis nicht als klar unhaltbar bezeichnet werden. Die Vorinstanz berücksichtigte sämtliche Elemente, die zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers bzw. für und gegen die Verlängerung der bereits angeordneten Sicherheitshaft sprachen, und wog diese umfassend gegeneinander ab. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Entscheid der Vorinstanz nicht umzustossen. Sämtliche Vorbringen, die der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ins Feld führt, hat er bereits im Verfahren VB.2025.00285 betreffend die Anordnung der Sicherheitshaft vorgebracht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich das Verwaltungsgericht im Urteil vom 5. August 2025 (VB.2025.00285, E. 5) ausführlich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Rechtmässigkeit der Anordnung auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht erachtete die angeordnete Sicherheitshaft als verhältnismässig, insbesondere auch als notwendig und zumutbar (VGr, 5. August 2025, VB.2025.00285, E. 5.5). An dieser Beurteilung hat sich im vorliegenden Verfahren betreffend die Verlängerung der Sicherheitshaft nichts geändert. Die Vorinstanz durfte in der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2025 deshalb zu Recht davon ausgehen, dass die bis längstens am 1. September 2025 angeordnete Sicherheitshaft des Beschwerdeführers gestützt auf § 22a StJVG rechtlich zulässig ist sowie sich diese als sachlich gerechtfertigt und insgesamt – namentlich in zeitlicher Hinsicht (vgl. VGr, 11. Mai 2021, VB.2021.00227, E. 4.2) – als noch verhältnismässig erweist.

3.4 Nach dem Gesagten wäre der Beschwerdeführer nach einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten unterlegen. Somit ist die Kostenauflage und das Versagen einer Parteientschädigung im Rekursverfahren nicht zu beanstanden. Von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist abzusehen.

3.5 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

4.  

4.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Beschwerdeverfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.2; VGr, 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 5.1.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.). Die Zusprechung von Parteientschädigungen (§ 17 Abs. 2 VRG) erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie die Verlegung der Gerichtskosten (VGr, 20. Dezember 2023, VB.2023.00251, E. 4.3; Plüss, § 17 N. 31).

4.2 Die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auf die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft bzw. dessen Einweisung in die offene Institution D am 25. August 2025 zurückzuführen. Als "Verursacher" der Gegenstandslosigkeit kann damit weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner bezeichnet werden (vgl. VGr, 1. Juli 2025, VB.2024.00683, E. 4.2). Nach dem Gesagten (E. 3.4 hiervor) wäre die Beschwerde indes mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und ihm mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

4.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

4.3.2 Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, sein Gesuch um unentgeltlicher Rechtspflege hinreichend zu substanziieren und mit den erforderlichen Unterlagen zu belegen (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Entsprechend kann die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden, womit die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich zu verneinen und sein Gesuch abzulehnen wäre (Plüss, § 16 N. 38 [mit Hinweisen]). Da das Verwaltungsgericht die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erst kürzlich in einem ihn betreffenden Verfahren festgestellt hat (VGr, 5. August 2025, VB.2025.00285, E. 7.2) und davon auszugehen ist, dass sich seither aufgrund des geringen Zeitablaufs nichts Grundlegendes geändert hat, ist im vorliegenden Verfahren gerade noch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bejahen (VGr, 5. August 2025, VB.2025.00285, E. 7.2). Demnach ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.

Rechtsanwalt B macht in seiner Honorarnote vom 27. August 2025 einen Zeitaufwand von 2,25 Stunden geltend. Dies erscheint für das vorliegende Strafvollzugsverfahren noch als gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die aufgeführten Spesen. Dies ergibt – ausgehend von einem Stundensatz von Fr. 220.- – einen Aufwand samt Spesen von Fr. 518.80 (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) bzw. total Fr. 560.80 (inklusive Mehrwertsteuer).

4.3.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr.    920.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Ihm wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 560.80 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2025.00474 — Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2025.00474 — Swissrulings