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Zürich Verwaltungsgericht 08.08.2025 VB.2025.00462

8 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,962 parole·~10 min·14

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag alleiniger Mieter ist, steht und stand der Wegweisung und dem Rayonverbot nicht entgegen. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Zwangsmassnahmenrichterin die Aussagen der Beschwerdegegnerin insgesamt als glaubhaft und damit auch den Fortbestand der Gefährdung als gegeben erachtete (E. 3.2). Angesichts ihres offenbar bevorstehenden Aus- bzw. Umzugs erklärte sich die Beschwerdegegnerin indes mit Beschwerdeantwort mit der vorzeitigen Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots einverstanden, wozu anschliessend auch der Beschwerdeführer seine Zustimmung gab. Unter diesen – neuen – Umständen scheint es nicht mehr angezeigt, diese Schutzmassnahmen um die Maximaldauer verlängert zu lassen (E. 3.3). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00462   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag alleiniger Mieter ist, steht und stand der Wegweisung und dem Rayonverbot nicht entgegen. Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Zwangsmassnahmenrichterin die Aussagen der Beschwerdegegnerin insgesamt als glaubhaft und damit auch den Fortbestand der Gefährdung als gegeben erachtete (E. 3.2). Angesichts ihres offenbar bevorstehenden Aus- bzw. Umzugs erklärte sich die Beschwerdegegnerin indes mit Beschwerdeantwort mit der vorzeitigen Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots einverstanden, wozu anschliessend auch der Beschwerdeführer seine Zustimmung gab. Unter diesen – neuen – Umständen scheint es nicht mehr angezeigt, diese Schutzmassnahmen um die Maximaldauer verlängert zu lassen (E. 3.3). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT WEGWEISUNG

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00462

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Winterthur

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wies die Stadtpolizei Winterthur A gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für 14 Tage aus der von ihm gemeinsam mit seiner Partnerin B bewohnten Wohnung in Winterthur. Zudem verbot die Stadtpolizei A für die gleiche Dauer, einen um die Wohnung festgelegten Rayon zu betreten sowie mit B in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250074-K und verlängerte mit Urteil vom 9. Juli 2025 die Wegweisung, das Kontakt- und das Rayonverbot vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 9. Oktober 2025. Gerichtskosten erhob die Zwangsmassnahmenrichterin keine. Parteientschädigungen sprach sie ebenfalls nicht zu.

B. Gegen das Urteil vom 9. Juli 2025 erhob A mit Eingabe vom 11. Juli 2025 (Datum des Eingangs) Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Schutzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS250079-K. Nachdem sie die Parteien am 17. Juli 2025 persönlich angehört hatte, verlängerte die Zwangsmassnahmenrichterin die Schutzmassnahmen mit Urteil vom 18. Juli 2025 definitiv bis 9. Oktober 2025 (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer 2), Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Dispositivziffer 3).

III.  

Mit – vom Bezirksgericht zuständigkeitshalber weitergeleiteter – Eingabe vom 22. Juli 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 18. Juli 2025 sinngemäss insoweit, als damit die Wegweisung und das Rayonverbot verlängert wurden. Mit Schreiben vom 24. Juli 2025 ersuchte A sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2025 (Poststempel vom 30. Juli 2025) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, wobei sie mit einer "Verkürzung" der Wegweisung und des Rayonverbots bis 9. September 2025 einverstanden sei. Mit (verspäteter) Eingabe vom 5. August 2025 verzichtete die Zwangsmassnahmenrichterin auf Vernehmlassung. A, mittlerweile in der Klinik C aufhältig, erklärte sich mit Eingabe vom 6. August 2025 mit der von B "vorgeschlagenen Verkürzung der Schutzmassnahmen bis 09.09.2025 einverstanden". Das Kontaktverbot sei "auf das maximale möglich" zu verlängern.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann namentlich durch Ausübung oder Androhung von Gewalt der Fall sein (lit. a).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 11. Februar 2025, VB.2025.00035, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Zwangsmassnahmenrichterin hielt im Urteil vom 18. Juli 2025 fest, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Verlängerungsgesuch sowie anlässlich der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 24. Juni 2025 gedroht, sie und ihren Hund umzubringen. Er habe ein Messer gehabt, welches er verwendet habe, um Käse zu schneiden. Sowohl sie als auch der Beschwerdeführer seien alkoholsüchtig. Wenn der Beschwerdeführer alkoholisiert sei, sei er überaus aggressiv. Sie – die Beschwerdegegnerin – habe am 24. Juni 2025 wegen der Gesamtsituation Angst gehabt, da der Einsprecher unter Alkoholeinfluss unberechenbar sei. Die angeordneten Schutzmassnahmen würden ihr gegen die Angst helfen. Der Beschwerdegegner seinerseits habe anlässlich der polizeilichen und haftrichterlichen Einvernahmen sowie der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht zusammengefasst ausgeführt, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht zuträfen. Er habe keine Drohungen ausgesprochen und die Beschwerdegegnerin nicht mit einem Messer bedroht. Er habe das Messer bloss in der Hand gehalten, da er zuvor Plätzchen geschnitten habe. Er habe lediglich mit der Beschwerdegegnerin kommuniziert und das Messer in der Hand gehalten, und es sei nur darum gegangen, ihr zu sagen, dass sie endlich gehen solle. Wenn sich die Beschwerdegegnerin bedroht gefühlt habe, könne er nichts machen. Dass es so weit gekommen sei, sei auf das Alkoholproblem der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Sie beide würden sich jeweils aggressiv verhalten und gegenseitig "hinaufschaukeln". Er packe die Beschwerdegegnerin dann jeweils an den Armen, um ihr "Gefuchtel" abzuwehren. Geschlagen habe er sie aber nie (E. 3.1 und 3.2).

Sodann erwog die Zwangsmassnahmenrichterin, die Schilderungen der Beschwerdegegnerin seien nachvollziehbar und wirkten authentisch; es bestehe keine Veranlassung, an ihren glaubhaften Aussagen zu zweifeln. Sodann hätten die Parteien übereinstimmend ausgesagt, dass sie sich in einem Paarkonflikt befunden hätten, der auch aus Sicht des Beschwerdeführers eskaliert sei. Ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Drohung die Schwelle einer Drohung im strafrechtlichen Sinne erreicht habe, könne dahingestellt bleiben. In tatsächlicher Hinsicht erscheine es jedenfalls nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdegegnerin gefürchtet habe. So sei der Beschwerdeführer seinen Angaben gemäss mutmasslich stark alkoholisiert gewesen und habe er ein Messer in der Hand gehalten. Dass ein solches Auftreten im Licht der bereits eskalierten Auseinandersetzung bedrohlich anmuten könne, erscheine glaubhaft. Die Schwelle zur häuslichen Gewalt sei somit überschritten worden. Sodann bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die angespannte Situation zwischen den Parteien in der Zwischenzeit vollständig beruhigt hätte. Insbesondere in Anbetracht der aktuellen Ereignisse und der Vorgeschichte – die Parteien hätten übereinstimmend ausgeführt, dass es bereits zuvor zu tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei – erscheine es verständlich, dass sich die Beschwerdegegnerin vor weiteren Eskalationen fürchte bzw. weitere Eskalationen und Vorfälle häuslicher Gewalt unmittelbar drohten. Der Fortbestand der Gefährdung sei daher zu bejahen. Zwar sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in die Wohnung zurückkehren möchte und seine eigene aktuelle Wohnsituation schwierig sei. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit spreche vorliegend jedoch nichts gegen eine Verlängerung der Schutzmassnahmen. Demgemäss seien die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern (E. 4.1 und 4.2).

3.2 Der Beschwerdeführer vermag diesen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Zwar ist unbestritten, dass der Mietvertrag für die Wohnung in Winterthur (allein) auf seinen Namen lautet, und verständlich, dass der Beschwerdeführer die Wegweisung und das Rayonverbot bereits deswegen als stossend empfindet. Ebenso unbestritten ist indes, dass die fragliche Wohnung seit beinahe einem Jahr der gemeinsame (bzw. einzige) Wohnort beider – partnerschaftlich verbundener – Parteien ist bzw. war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss Mietvertrag alleiniger Mieter ist, steht und stand der Wegweisung und dem Rayonverbot damit nicht entgegen und wurde von der Zwangsmassnahmenrichterin im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung im Übrigen ausreichend berücksichtigt. Ohnehin ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu befinden, wem das Benutzungsrecht der fraglichen Wohnung in zivilrechtlicher Hinsicht zukommt. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund gewaltschutzrechtlicher Massnahmen untersagt, die Wohnung und deren Umgebung zu betreten.

Auch wenn der Beschwerdeführer sodann geltend macht, weder am 24. Juni 2025 noch sonst jemals (körperliche) Gewalt angewendet und die Beschwerdegegnerin bedroht zu haben, vermag er die vorinstanzlichen Erwägungen nicht infrage zu stellen. Einerseits erachtete die Zwangsmassnahmenrichterin das Vorliegen häuslicher Gewalt – zu Recht – (bereits) aufgrund der Drohungen als gegeben, andererseits beschränkt sich der Beschwerdeführer auf eine bloss pauschale Bestreitung der Angaben der Beschwerdegegnerin. Ferner trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer bezüglich häuslicher Gewalt bis anhin nie "auffällig" geworden ist. Dass die Zwangsmassnahmenrichterin, die anlässlich der Anhörungen einen persönlichen Eindruck von den Parteien gewinnen konnte, die Aussagen der Beschwerdegegnerin insgesamt als glaubhaft und damit auch den Fortbestand der Gefährdung als gegeben erachtete, ist nicht zu beanstanden. Auch was die Dauer der Verlängerung der Schutzmassnahmen betrifft, kann der Zwangsmassnahmenrichterin insbesondere vor dem Hintergrund früherer Vorfälle keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden.

3.3 Angesichts ihres offenbar bevorstehenden Aus- bzw. Umzugs erklärte sich die Beschwerdegegnerin indes mit Beschwerdeantwort mit der Aufhebung der Wegweisung und des Rayonverbots per 9. September 2025 einverstanden, wozu anschliessend auch der Beschwerdeführer seine Zustimmung gab (vorn III.). Unter diesen – neuen – Umständen scheint eine Aufrechterhaltung dieser Schutzmassnahmen bis 9. Oktober 2025 nicht mehr angezeigt. Dispositivziffer 1 des Urteils vom 18. Juli 2025 ist folglich insofern abzuändern, als die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und das Rayonverbot um den gemeinsamen Wohnort lediglich bis und mit 9. September 2025 zu verlängern sind. Demgegenüber bleibt das Kontaktverbot – dem übereinstimmenden Willen der Parteien entsprechend – unverändert bis 9. Oktober 2025 bestehen.

3.4 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Für eine Anpassung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Urteils vom 18. Juni 2025 (Dispositivziffern 2 und 3) besteht kein Anlass. Wie dargelegt sind die Erwägungen der Zwangsmassnahmenrichterin nicht zu beanstanden und ist die teilweise Gutheissung der Beschwerde dem (erst) vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag der Beschwerdegegnerin bzw. den veränderten Umständen geschuldet. Zudem beantragten die Parteien im Einspracheverfahren keine Umtriebsentschädigungen.

4.  

4.1 Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) kommt – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessführung – aufgrund der in § 12 Abs. 1 GSG statuierten Kostenbefreiung im Beschwerdeverfahren nicht infrage (statt vieler VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00751, E. 5.1).

Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4.2 Umtriebsentschädigungen wurden keine beantragt (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

       In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer 1 des Urteils GS250079-K des Bezirksgerichts Winterthur (Zwangsmassnahmengericht) vom 18. Juli 2025 werden die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und das Rayonverbot um den gemeinsamen Wohnort unter der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB bis und mit 9. September 2025 verlängert.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr.    955.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Winterthur.

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