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Zürich Verwaltungsgericht 24.07.2025 VB.2025.00461

24 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·733 parole·~4 min·6

Riassunto

Aufsichtsbeschwerde | Keine Zuständigkeit für Einleitung eines Strafverfahrens (E. 2.1), gegenüber Anordnungen der KESB sowie eheschutzrechtliche Massnahmen oder nacheheliche Sorge- und Besuchsrechtsregelungen (E. 2.2), gegenüber Gewaltschutzmassnahmen in erster Instanz (E. 2.3), für Aufsichtsbeschwerden (E. 2.4). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00461   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.08.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Aufsichtsbeschwerde

Keine Zuständigkeit für Einleitung eines Strafverfahrens (E. 2.1), gegenüber Anordnungen der KESB sowie eheschutzrechtliche Massnahmen oder nacheheliche Sorge- und Besuchsrechtsregelungen (E. 2.2), gegenüber Gewaltschutzmassnahmen in erster Instanz (E. 2.3), für Aufsichtsbeschwerden (E. 2.4). Nichteintreten.

  Stichworte: AUFSICHTSBESCHWERDE BESUCHSREGELUNG GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KESB STRAFANZEIGE ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: § 1 VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. II VRG § 57 VRG § 58 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00461

Verfügung

des Einzelrichters

vom 24. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

1.    Kindesund Erwachsenenschutzbehörde C,

2.    KJZ C,

3.    Kantonspolizei Zürich, 

vertreten durch den Polizeiposten C,

4.    Privatschule D,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Aufsichtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

I.  

A und B reichten am 23. Juli 2025 eine gemeinsame "dringende Beschwerde" gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C, das Kinder- und Jugendhilfezentrum (KJZ) C, die Kantonspolizei C sowie gegen die Schulleitung der Privatschule D ein. Sie beantragten sinngemäss, dass gegen die genannten Institutionen aufsichtsrechtlich vorzugehen sei. Ferner sei der Kontakt zwischen A und ihren Kindern umgehend wiederherzustellen. Sodann beantragten sie eine strafrechtliche Untersuchung gegen die genannten Institutionen wegen unterlassener Hilfeleistung. In prozessualer Hinsicht seien alle Akten und Berichte der genannten Institutionen einzuholen und überdies ein Gutachten betreffend die Kinder einzuholen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die Beschwerde – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – als offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten oder Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 57 und § 58 VRG).

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Einleitung von Strafverfahren nicht zuständig; ein ausreichender Tatverdacht, der Anlass zu einer Anzeige von Amtes wegen bieten würde, ist vorliegend nicht erkennbar (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Den Beschwerdeführenden steht es frei, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

2.2 Das Verwaltungsgericht entscheidet in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Satz 1 VRG). Soweit die Beschwerdeführenden Anordnungen der KESB – wie Besuchs- und Kontaktrechte oder eine fürsorgerische Unterbringung – anfechten wollen, handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, wofür das Verwaltungsgericht nicht, d. h. weder als erste oder als zweite Rechtsmittelinstanz noch als Aufsichtsbehörde, zuständig ist (vgl. § 63 f. sowie § 13 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR; LS 232.3]). Dasselbe würde für eheschutzrechtliche Massnahmen sowie für nacheheliche Sorge- und Besuchsrechtsregelungen gelten. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, weshalb dies vorliegend anders sein sollte.

2.3 Sollten die Beschwerdeführenden Gewaltschutzmassnahmen anfechten wollen, so müssten diese zuerst beim zuständigen Bezirksgericht angefochten werden (vgl. § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 [GSG; LS 351]). Das Verwaltungsgericht wäre dafür nicht in erster Instanz zuständig.

2.4 Soweit die Beschwerdeführenden um Untersuchung des Verhaltens der Beschwerdegegnerinnen bzw. um Einleitung einer Untersuchung sowie um Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung von weiteren (angeblichen) Rechtsverletzungen und Missständen ersuchen, entspricht ihre Eingabe einer Aufsichtsbeschwerde. Dem Verwaltungsgericht kommen gegenüber Behörden – wie namentlich gegenüber den Beschwerdegegnerinnen 1–3 – und deren Mitarbeitenden indes keine Aufsichtsfunktionen zu (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Selbiges gilt für die Aufsicht über Privatschulen (vgl. § 70 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG; LS 412.100]). Weiter beanstanden die Beschwerdeführenden jedenfalls sinngemäss, dass die Direktion der Justiz und des Innern ihrer Aufsichtsbeschwerde mit Schreiben vom 10. Juli 2025 keine Folge gab und aus ihrer Sicht – wenn überhaupt – nur unzureichende aufsichtsrechtliche Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 ergriff bzw. auf die aufsichtsrechtliche Feststellung geltend gemachter Rechtsverletzungen seitens der Beschwerdegegnerin 1 verzichtete. Mit all diesen Vorbringen hätten sich die Beschwerdeführenden indes nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an die Aufsichtsinstanz der Direktion der Justiz und des Innern wenden müssen, steht doch gegen den ablehnenden Entscheid auf eine Aufsichtsbeschwerde hin kein Rechtsmittel offen, sondern ist lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz zu richten ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 85).

2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde aufgrund fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als offenkundig unzulässig und kann darauf nicht eingetreten werden.

3.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführenden beantragten keine Parteientschädigung und eine solche stünde ihnen mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    210.--     Zustellkosten, Fr.    710.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführenden; b)    die Beschwerdegegnerinnen.

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