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Zürich Verwaltungsgericht 07.08.2025 VB.2025.00439

7 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·617 parole·~3 min·6

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Nichteintreten wegen verpasster Beschwerdefrist (E. 1).

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00439   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.09.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Nichteintreten wegen verpasster Beschwerdefrist (E. 1).

  Stichworte: BESCHWERDEFRIST FRIST/-EN GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN NICHTEINTRETEN

Rechtsnormen: Art. 11a Abs. I GSG § 11 Abs. I VRG § 11 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00439

Verfügung

des Einzelrichters

vom 7. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 6. Juni 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich Schutzmassnahmen wegen Stalkings gegen A und zugunsten von B an. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot um den Bahnhof C. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 22. Juni 2025 befristet.

II.  

A. Mit Eingabe vom 13. Juni 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich, die bestehenden Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 17. Juni 2025 verlängerte das Bezirksgericht Zürich in Anwendung von § 10 Abs. 2 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) die Schutzmassnahmen provisorisch um drei Monate.

B. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2025 erhob A am 20. Juni 2025 Einsprache und beantragte, die provisorisch verlängerten Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Zürich hörte A und B jeweils am 27. Juni 2025 persönlich an. Mit Entscheid vom 27. Juni 2025 verlängerte es das Kontaktverbot und das Rayonverbot um den Bahnhof C unter der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis 22. September 2025 (Dispositivziffer 1). Zusätzlich ordnete es eine Ergänzung des Rayonverbots um den Arbeitsort von B gemäss Planbeilage an (Dispositivziffer 2). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 400.- wurden A auferlegt (Dispositivziffern 4 und 5).

III.  

Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 (Poststempel vom 8. Juli 2025) erhob A Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. Juni 2025. Er beantragte sinngemäss, dieses sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter bestehe keine rechtliche Grundlage für die erhobene Verfahrensgebühr. Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 verzichtete das Bezirksgericht Zürich auf eine Stellungnahme. A reichte mit Schreiben vom 16. Juli 2025 eine weitere Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Dessen Zuständigkeit ergibt sich im Übrigen auch aus § 38b Abs. 1 lit. a VRG, da sich die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8).

1.2 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG kann gegen Entscheide des zuständigen Gerichts innert fünf Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Diese muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Verwaltungsgericht eintreffen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (§ 11 Abs. 2 VRG). Das angefochtene Urteil vom 27. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 2. Juli 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 3. Juli 2025 zu laufen und endete am 7. Juli 2025 (vgl. § 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde wurde gemäss Poststempel am 8. Juli 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Damit wurde die Rechtsmittelfrist nicht gewahrt (vgl. § 11 Abs. 2 VRG). Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin haben eine Parteientschädigung beantragt (vgl. § 12 Abs. 2 GSG), wobei ersterem eine solche mangels Obsiegens versagt bliebe.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr.    605.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Zürich.

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