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Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 VB.2025.00431

20 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,023 parole·~10 min·6

Riassunto

Aufenthaltsbewilligung | Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen Bosnien Herzegowinas mangels dreijähriger Dauer der Ehe und mangels eines persönlichen Härtefalls.] Ein Drittstaatsangehöriger kann aus einer geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Staatsbürgerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten, wenn weder eine formell bestehende noch eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft fortbesteht und die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat (E. 2.3.1). Ein Arbeitsvertrag allein begründet noch keinen Anspruch auf Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit. Für Drittstaatsangehörige ist ein positiver arbeitsmarktrechtlicher Vorentscheid durch das zuständige kantonale Amt Voraussetzung für die Prüfung eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit (E. 2.3.2). Eine beabsichtigte Eheschliessung oder eine Schwangerschaft, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert wurden, stellen im ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässige neue Sachbegehren dar, wenn sie den Streitgegenstand materiell erweitern würden. Der tatsächliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten Behördenverfügung ist entscheidend. Neue, für das Verfahren relevante Entwicklungen können allenfalls im Rahmen eines neuen Gesuchs geltend gemacht werden (E. 2.3.3). Kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach völkerrechtlichen Vereinbarungen oder dem AIG; auch im Rahmen des behördlichen Ermessens nach Art. 96 AIG besteht mangels genügender Integration, wegen kurzer Aufenthaltsdauer und zumutbarer Rückkehr keine Grundlage für eine Bewilligungsverlängerung. Die Wegweisung erweist sich als verhältnismässig. Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sind nicht erfüllt (E. 2.3.4). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00431   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Staatsangehörigen Bosnien Herzegowinas mangels dreijähriger Dauer der Ehe und mangels eines persönlichen Härtefalls.] Ein Drittstaatsangehöriger kann aus einer geschiedenen Ehe mit einer Schweizer Staatsbürgerin keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 oder Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ableiten, wenn weder eine formell bestehende noch eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft fortbesteht und die Ehe weniger als drei Jahre gedauert hat (E. 2.3.1). Ein Arbeitsvertrag allein begründet noch keinen Anspruch auf Aufenthalt zur Erwerbstätigkeit. Für Drittstaatsangehörige ist ein positiver arbeitsmarktrechtlicher Vorentscheid durch das zuständige kantonale Amt Voraussetzung für die Prüfung eines Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit (E. 2.3.2). Eine beabsichtigte Eheschliessung oder eine Schwangerschaft, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht thematisiert wurden, stellen im ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässige neue Sachbegehren dar, wenn sie den Streitgegenstand materiell erweitern würden. Der tatsächliche Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten Behördenverfügung ist entscheidend. Neue, für das Verfahren relevante Entwicklungen können allenfalls im Rahmen eines neuen Gesuchs geltend gemacht werden (E. 2.3.3). Kein Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach völkerrechtlichen Vereinbarungen oder dem AIG; auch im Rahmen des behördlichen Ermessens nach Art. 96 AIG besteht mangels genügender Integration, wegen kurzer Aufenthaltsdauer und zumutbarer Rückkehr keine Grundlage für eine Bewilligungsverlängerung. Die Wegweisung erweist sich als verhältnismässig. Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sind nicht erfüllt (E. 2.3.4). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ARBEITSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BOSNIEN-HERZEGOWINA DREIJAHRESFRIST HEIRAT INTEGRATION SCHEIDUNG SCHWANGERSCHAFT WIRTSCHAFT

Rechtsnormen: Art. 40 Abs. 2 AIG Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 51 Abs. 2 AIG Art. 62 AIG Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG Art. 63 Abs. 2 AIG Art. 13 BV Art. 1 Abs. 2 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00431

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1994 geborene A, Staatsangehöriger Bosnien Herzegowinas, ging am 3. März 2023 mit der schweizerischen Staatsangehörigen B (geb. 1990) die Ehe ein. Am 2. April 2023 reiste er in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm gestützt auf den Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehegattin erteilt, gültig bis zum 1. April 2024.

Mit Schreiben der Einwohnerdienste der Stadt E vom 22. Dezember 2023 wurde dem Migrationsamt die Trennung der Eheleute zur Kenntnis gebracht. In der Folge eröffnete das Migrationsamt A mit Schreiben vom 5. März, 16. April und 4. Juni 2024 das rechtliche Gehör im Hinblick auf die beabsichtigte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Anordnung einer Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum.

Nach Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A bis zum 1. April 2025.

Mit E-Mail vom 10. Oktober 2024 erklärte B gegenüber dem Migrationsamt, dass ihr Ehewille erloschen sei. Am 6. November 2024 reichte sie die am 12. Oktober 2024 unterzeichnete Scheidungsvereinbarung nach.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2025 gewährte das Migrationsamt A zum angedrohten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sowie zur Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum das rechtliche Gehör.

Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 31. März 2025 wurde die Ehe geschieden.

Mit Verfügung vom 10. April 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 18. Februar 2025 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 5. Juni 2025 ab.

III.

Am 7. Juli 2025 erhob A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, es sei der Rekursentscheid vom 5. Juni 2025 aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2025 merkte das Verwaltungsgericht an, dass alle Vollziehungsmassnahmen zu unterbleiben hätten.

Mit Eingabe vom 2. August 2025 (Datum Poststempel) gab der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht die Schwangerschaft seiner jetzigen Partnerin bekannt.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.1.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG).

2.1.3 Die Ehegemeinschaft kann unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Bei einer krisenbedingten Trennung von mehr als 6 bis 12 Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, Rz. 23.308, mit weiteren Hinweisen).

2.1.4 Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist sodann ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

2.1.5 Zudem darf der nacheheliche Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG weder rechtsmissbräuchlich zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden noch dürfen Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor Verwaltungsgericht zusammengefasst vor, dass sich nach dem vorinstanzlichen Entscheid wesentliche neue Umstände ergeben hätten, die seinen Aufenthaltsstatus erheblich beeinflussten. So habe seine Arbeitgeberin, die Firma C, am 30. Juni 2025 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ein Gesuch zur Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung gestellt. Zudem habe er am 2. Juli 2025 beim Migrationsamt des Kantons D ein Gesuch um Ausstellung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Eheschliessung mit seiner Partnerin eingereicht, die über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge und seit fast zehn Jahren in der Schweiz lebe. Er betonte, dass sein bisheriger Aufenthalt ohne Gesetzesverstösse verlaufen sei, er keine Sozialhilfe bezogen habe und keine Schulden habe. Zudem soll er über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, ein anerkanntes Sprachzertifikat und eine volle Integration in die Gesellschaft verfügen. Weiter erklärte er, die Aussagen seiner Ex-Ehefrau seien einseitig und unzutreffend. Die Ehe sei echt gewesen, was er auch mittels Beweismittel belegen könne. Er stellte klar, dass sein primäres Ziel darin bestehe, seinen Aufenthalt auf Grundlage seiner beruflichen Qualifikationen fortzusetzen, wie das AWA-Gesuch belege. Zudem sei das Eheschliessungsgesuch kein Versuch, das System zu umgehen, sondern ein natürlicher Schritt in einer echt gelebten und längeren Beziehung. Er fühle sich sowohl beruflich als auch privat fest in der Schweiz verwurzelt. Er lebe seit zwei Jahren hier, arbeite regelmässig, spreche die Sprache, halte sich an die Gesetze und sei vollständig integriert.

2.3  

2.3.1 Die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Uster liess sich der Beschwerdeführer am 31. März 2025 einvernehmlich von seiner Ehefrau scheiden. Da weder eine intakte noch eine formell fortbestehende Ehe vorliegt, kann der Beschwerdeführer aus Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten. Sodann dauerte die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre, weshalb der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Damit ist der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dahingefallen, weshalb er den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt. Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz hielten beide zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung weder auf die Anspruchsnorm gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch auf den inhaltlich gleichwertigen Art. 13 Abs. 1 BV berufen kann noch ihm die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 AIG zu verlängern ist. Auch besteht zwischen Bosnien und Herzegowina und der Schweiz kein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 AIG, der dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gewähren würde.

2.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, für seine Arbeitgeberin ein unverzichtbarer Arbeitnehmer zu sein, weshalb diese beim Amt für Wirtschaft und Arbeit ein Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung gestellt haben soll, ist Folgendes festzuhalten: Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist gemäss Art. 11 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 2 AIG für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Drittstaatsangehörige zur Erwerbstätigkeit ein positiver arbeitsmarktrechtlicher Vorentscheid erforderlich. Zuständig für die Erteilung dieses Vorentscheids im Kanton Zürich ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht (VZA) vom 21. September 2011. Dieses entscheidet nach Art. 83 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE), ob die Voraussetzungen für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 18–25 AIG erfüllt sind. Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten wird ein positiver Vorentscheid nur unter bestimmten, gesetzlich geregelten Voraussetzungen erteilt (Art. 23 AIG). Erst auf Grundlage eines solchen positiven arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheids kann das Migrationsamt auf Gesuch hin eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen (vgl. VGr, 30. September 2020, VB.2020.00354, E. 2.3). Der Beschwerdeführer hat zwar im vorinstanzlichen Verfahren einen Arbeitsvertrag mit der Firma C vorgelegt, der am 19. Juli 2023 abgeschlossen wurde. Ein arbeitsmarktlicher positiver Vorentscheid im Sinn von Art. 40 Abs. 2 AIG liegt bis anhin jedoch nicht vor. Selbst vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, dass seine Arbeitgeberin auf Anraten der Vorinstanz am 30. Juni 2025 beim Amt für Wirtschaft ein Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung gestellt habe. Entsprechende Belege hierfür fehlen gänzlich. Vor diesem Hintergrund bestand und besteht keine Veranlassung, darüber zu befinden, ob dem drittstaatenangehörigen Beschwerdeführer eine Bewilligung zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit zu erteilen ist, da es bereits an einem positiven arbeitsmarktrechtlichen Vorentscheid fehlt. Sofern dem Beschwerdeführer ein solcher ausgestellt werden sollte, steht es ihm frei, ein entsprechendes Gesuch beim Migrationsamt zu stellen.

2.3.3 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt, seine Partnerschaft durch eine Ehe mit seiner in der Schweiz wohnhaften Partnerin zu formalisieren, vermag im vorliegenden Verfahren keine zu seinen Gunsten wirkende Rechtsfolge herbeizuführen. Das Rechtsmittelverfahren ist auf die Überprüfung der im angefochtenen Entscheid festgelegten Rechtsfolgen beschränkt. Es können nur solche Streitpunkte behandelt werden, die bereits Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung waren oder nach korrekter rechtlicher Würdigung hätten sein müssen. Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind grundsätzlich neue Tatsachen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren zulässig. Entscheidend ist der tatsächliche Sachverhalt zum Zeitpunkt des Entscheids (vgl. VGr, 26. Juni 2023, VB.2023.00207, E. 2.1 m. w. H.). Ein unzulässiges neues Sachbegehren liegt hingegen vor, wenn – bei gleichbleibender Rechtsfolge – neue Tatsachen geltend gemacht werden, welche den ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich verändern und von den Vorinstanzen nicht geprüft wurden. Im Ausländerrecht ist dies insbesondere der Fall, wenn ein Anwesenheitsanspruch auf einem bisher nicht beurteilten Sachverhalt beruht (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

Sowohl die Partnerschaft des Beschwerdeführers mit seiner jetzigen Partnerin als auch ihre Schwangerschaft waren weder vor dem Migrationsamt noch vor der Vorinstanz Gegenstand des Verfahrens. Damit liegt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vor, welche im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter zu berücksichtigten ist.

2.3.4 Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer weder auf Grundlage völkerrechtlicher Abkommen noch nach dem AIG ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu. Zu entscheiden bleibt, ob eine Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe des pflichtgemässen Ermessens gemäss Art. 96 AIG gewährt werden kann. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sorgfältig geprüft und korrekt dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt sind und die Wegweisung verhältnismässig erscheint. Selbst vor Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer keine neuen substanziierten Tatsachen oder rechtlichen Argumente vor, welche die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage stellen könnten. Daran vermögen auch die von ihm vorgebrachte berufliche Situation, sein Integrationswillen sowie seine Selbstversorgungskompetenz nichts zu ändern. Zudem ist er mit den Gegebenheiten in Bosnien und Herzegowina vertraut. Er ist dort aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er befindet sich erst seit zwei Jahren in der Schweiz, weshalb auch nicht von einer hiesigen Verwurzelung gesprochen werden kann, welche eine Ausreise unzumutbar machen würde.

Insgesamt erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Ermessens derzeit keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, somit nicht als rechtsfehlerhaft. Auch liegen keine Gründe für die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. a AIG i. V. m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vor.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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