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Zürich Verwaltungsgericht 22.12.2025 VB.2025.00429

22 dicembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,200 parole·~6 min·6

Riassunto

Kündigung während der Probezeit | Bei einer Probezeitkündigung werden nicht die gleichen Anforderungen an die Substanziierung des Kündigungsgrunds gestellt wie bei der Kündigung nach Bestehen der Probezeit. Es reicht grundsätzlich aus, dass die Kündigung nicht grundlos und nicht missbräuchlich ausgesprochen wurde. Die Begründung des Beschwerdegegners, dass er sich gegen eine langfristige Bindung entschieden habe, weil nach Wahrnehmung des Vorgesetzten beim Beschwerdeführer objektive Schwierigkeiten bezüglich der Einordnung in die Hierarchie und das Team sowie der diesbezüglichen Reflexions- bzw. Veränderungsbereitschaft bestehen, ist für eine Kündigung in der Probezeit hinreichend (E. 2.2.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00429   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.12.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Kündigung während der Probezeit

Bei einer Probezeitkündigung werden nicht die gleichen Anforderungen an die Substanziierung des Kündigungsgrunds gestellt wie bei der Kündigung nach Bestehen der Probezeit. Es reicht grundsätzlich aus, dass die Kündigung nicht grundlos und nicht missbräuchlich ausgesprochen wurde. Die Begründung des Beschwerdegegners, dass er sich gegen eine langfristige Bindung entschieden habe, weil nach Wahrnehmung des Vorgesetzten beim Beschwerdeführer objektive Schwierigkeiten bezüglich der Einordnung in die Hierarchie und das Team sowie der diesbezüglichen Reflexions- bzw. Veränderungsbereitschaft bestehen, ist für eine Kündigung in der Probezeit hinreichend (E. 2.2.3). Abweisung.

  Stichworte: KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSFREIHEIT PROBEZEIT SUBSTANZIIERUNG SUBSTANZIIERUNGSLAST SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT VERHALTEN

Rechtsnormen: § 18 Abs. 2 PG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00429

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Dezember 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Studer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Kündigung während der Probezeit,

hat sich ergeben:

I.  

A arbeitete ab dem 1. September 2024 im Rahmen eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses als Wachtmeister mbA bei der Kantonspolizei Zürich in einem Pensum von 80 %. Mit Verfügung vom 11. November 2024 löste die Kantonspolizei das Anstellungsverhältnis mit A während der Probezeit per 30. November 2024 auf.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Juni 2025 ab.

III.  

Am 4. Juli 2025 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm eine Entschädigung von eineinhalb Monatslöhnen zuzusprechen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Juli 2025 auf Vernehmlassung; die Kantonspolizei Zürich reichte am 4. September 2025 eine Beschwerdeantwort ein. A nahm hierzu am 30. September 2025 Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion in personalrechtlichen Streitigkeiten zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer verlangt vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung in der Höhe von eineinhalb Monatslöhnen. Bei einem Bruttojahreslohn von Fr. 81'533.60 beträgt der Streitwert somit Fr. 10'191.70. Die Angelegenheit fällt deshalb in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Nach § 18 Abs. 2 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) darf die Kündigung durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber nicht missbräuchlich sein und setzt sie einen sachlich zureichenden Grund voraus. Während der Probezeit ist die Kündigung durch die arbeitgebende Behörde praxisgemäss bereits zulässig, wenn aufgrund der Wahrnehmungen der Vorgesetzten die Annahme hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder der Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann. Die Auflösung muss von der betroffenen Person nicht verschuldet sein und kann sich auch auf objektive Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass die sich um eine definitive Anstellung bewerbende Person dem Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus. Dies hat seinen Grund darin, dass die Probezeit den Parteien die Möglichkeit bieten soll, einander möglichst zwanglos kennenzulernen, was zur Schaffung eines Vertrauensverhältnisses notwendig ist. Sie erlaubt den Parteien, abzuschätzen, ob sie die gegenseitigen Erwartungen erfüllen, und sie werden in die Lage versetzt, über die in Aussicht genommene langfristige Bindung in Kenntnis der konkreten Umstände zu urteilen. Vor Ablauf der Probezeit können beide Parteien mithin nicht darauf vertrauen, das Arbeitsverhältnis werde langfristig Bestand haben (zum Ganzen VGr, 19. Juni 2025, VB.2024.00655, E. 3.2 mit Hinweisen). In der Probezeit wirkt die Abschlussfreiheit nach, und diese räumt der Arbeitgeberin grundsätzlich die Möglichkeit ein, das Dienstverhältnis aufzulösen, um eine Person zu suchen, welche die Voraussetzungen besser erfüllt (VGr, 16. Mai 2024, VB.2023.00570, E. 2.4; vgl. BGE 134 III 108 E. 7.1.1).

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdegegner begründet die Kündigung damit, dass gemäss Einschätzung des Vorgesetzten beim Beschwerdeführer Mängel bezüglich Teamfähigkeit und Sozialkompetenz bestünden. Es hätten sich auf Verhaltensebene Disharmonien abgezeichnet, weshalb die Basis für eine längerfristige Bindung fehle. Könne sich ein Mitarbeiter auch nach zwei Monaten noch nicht ins Team einfügen und erfolgten weitere negative Rückmeldungen, so fehle die Grundlage für den Aufbau eines gegenseitigen Vertrauensverhältnisses.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, diese Vorwürfe seien nicht ansatzweise substanziiert, geschweige denn belegt. Mit Ausnahme des Nichtbesuchs eines Kurses, bei dem sein Verhalten jedoch korrekt gewesen sei, habe der Beschwerdegegner kein einziges konkretes Beispiel für die Vorwürfe genannt. Auch zwischenmenschliche Schwierigkeiten müssten aufgrund konkreter Beispiele oder Vorkommnisse erklärbar sein.

2.2.2 In der Kurz-Beurteilung vom 31. Oktober 2024 attestiert der direkte Vorgesetzte, B, dem Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes: Der Beschwerdeführer bringe gute Fachkenntnisse mit und sei motiviert; er bringe gute und umsetzbare Ideen ein. Wesentliche Minuspunkte seien jedoch seine grosse Eigendynamik und sein dominantes Auftreten. Er nehme sich ohne Rücksprache mit Vorgesetzten Rechte heraus und habe sich wiederholt nicht an interne Weisungen gehalten. Schon innerhalb kurzer Zeit habe sein Verhalten zu Spannungen im Team und zu erhöhtem Führungsbedarf geführt. Es scheine ihm Mühe zu bereiten, sich einzuordnen und seinen hierarchischen Platz zu akzeptieren. Es bestünden Mängel in der Selbstreflexion sowie in der Eigen- und Fremdwahrnehmung. Das Vertrauen der Führung und des Teams habe er in der Probezeit nicht gewinnen können. Auf dieser Grundlage scheine der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses schwierig zu sein. Entsprechend beurteilte B die Punkte "Teamfähigkeit" und "Verhalten gegenüber Mitarbeitenden und Vorgesetzten" mit "ungenügend".

Der Beschwerdeführer gesteht ein, dass es bereits am 18. Oktober 2024 zu einer Beanstandung des direkten Vorgesetzten kam, konkret wegen "zu wenig nachfragen, zu hohe Lautstärke, 'überfahren' von introvertierten Mitarbeitenden", macht in diesem Zusammenhang jedoch geltend, dass sich sein Verhalten in der Folge erwiesenermassen umgehend geändert habe und das Team sehr positive Rückmeldungen gegeben habe.

2.2.3 Bei einer Probezeitkündigung sind entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – im Gegensatz zur Kündigung nach Bestehen der Probezeit – die Anforderungen an einen hinreichenden sachlichen Kündigungsgrund herabgesetzt, weshalb auch nicht die gleichen Anforderungen an die Substanziierung gestellt werden können (vgl. BGr, 14. Dezember 2012, 8C_649/2012, E. 8.2; Ewa Surdyka, "Unter Verdankung der geleisteten Dienste", Zürich/Genf 2024, N. 95 f.).

Es reicht bei einer Probezeitkündigung grundsätzlich aus, dass diese nicht grundlos und nicht missbräuchlich (vgl. § 18 Abs. 2 PG) ausgesprochen wurde. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die Begründung des Beschwerdegegners, dass er sich gegen eine langfristige Bindung entschieden habe, weil nach Wahrnehmung des Vorgesetzten beim Beschwerdeführer objektive Schwierigkeiten bezüglich der Einordnung in die Hierarchie und das Team sowie der diesbezüglichen Reflexions- bzw. Veränderungsbereitschaft bestehen, ist für eine Kündigung in der Probezeit hinreichend; eine weitere Konkretisierung ist nicht verlangt. Der Entschluss des Beschwerdegegners, das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer noch in der Probezeit zu kündigen, ist deshalb zulässig und entspricht dem Zweck der Probezeit.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, es hätte ihm eine Bewährungsmöglichkeit eingeräumt werden müssen, übersieht er, dass die Probezeit an sich bereits den Zweck hat, zu prüfen, ob Angestellte sich bewähren.

2.2.4 Die Wahrnehmung des Vorgesetzten ergibt sich bereits klar aus der Kurz-Beurteilung und auch eine Befragung des Beschwerdeführers vermag nichts an der oben geschilderten Ausgangslage zu ändern. Da die Wahrnehmung des Vorgesetzten, dass objektive Schwierigkeiten bestehen bzw. das notwendige Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden kann, als Kündigungsgrund in der Probezeit ausreicht, war die Vorinstanz nicht gehalten, den Sachverhalt – wie vom Beschwerdeführer gerügt – über diese Tatsache hinaus näher zu untersuchen. Aus denselben Gründen kann auch im Beschwerdeverfahren auf die vom Beschwerdeführer beantragten Befragungen des Vorgesetzten sowie von ihm selbst verzichtet werden (vgl. VGr, 30. Juli 2025, VB.2025.00098, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.  

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegner steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 22. Juni 2023, VB.2022.00754, E. 7 mit Hinweisen).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern: Da der Streitwert weniger als Fr. 15'000.- beträgt, kann die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur erhoben werden (Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG), sofern sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur Verfügung.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:        a) die Parteien;        b) die Sicherheitsdirektion.

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