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Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2025 VB.2025.00412

11 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·984 parole·~5 min·7

Riassunto

Löschung einer Einzelinitiative (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) | Die Verfahren VB.2025.00412 und VB.2025.00486 werden vereinigt (E. 1.1). Die Geschäftsleitung des Kantonsrats fällte nach Einleitung des Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsverfahrens VB.2025.00412 den anbegehrten Entscheid in der Hauptsache (Verfahren VB.2025.00486). Damit wurde die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos (E. 1.2). Der Umstand, dass die Geschäftsleitung des Kantonsrats während der Rechtshängigkeit des Verfahrens betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in der Sache entschieden hat, führt nicht zur Nichtigkeit dieses Entscheides (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00412   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Löschung einer Einzelinitiative (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung)

Die Verfahren VB.2025.00412 und VB.2025.00486 werden vereinigt (E. 1.1). Die Geschäftsleitung des Kantonsrats fällte nach Einleitung des Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsverfahrens VB.2025.00412 den anbegehrten Entscheid in der Hauptsache (Verfahren VB.2025.00486). Damit wurde die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos (E. 1.2). Der Umstand, dass die Geschäftsleitung des Kantonsrats während der Rechtshängigkeit des Verfahrens betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in der Sache entschieden hat, führt nicht zur Nichtigkeit dieses Entscheides (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT GEGENSTANDSLOSIGKEIT NICHTIGKEIT RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERZÖGERUNG VEREINIGUNG VON VERFAHREN

Rechtsnormen: § 13 Abs. 4 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00412 VB.2025.00486

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Geschäftsleitung des Kantonsrats,

Beschwerdegegnerin,

betreffend die Löschung von Einzelinitiativen / Rechtsverzögerung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A reichte dem Kantonsrat seit dem Jahr 2012 insgesamt 18 Einzelinitiativen ein, wovon keine die notwendigen 60 Stimmen für eine vorläufige Unterstützung erreichte.

Am 27. September 2024 ersuchte A den Kantonsrat darum, es seien bei den von ihm eingereichten Einzelinitiativen seine Personendaten zu löschen. Die Geschäftsleitung des Kantonsrats wies dieses Begehren mit Beschluss vom 31. Oktober 2024 ab, welchen Entscheid das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. März 2025 (Verfahren VB.2024.00685) und das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Mai 2025 (Verfahren 1C_199/2025) schützten.

B. Am 19. Juni 2025 gelangte A mit zwei separaten Eingaben erneut an die Geschäftsleitung des Kantonsrats und beantragte die Löschung der beiden Einzelinitiativen KR-Nr. 01 betreffend die Einreichung einer Standesinitiative zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und KR-Nr. 02 betreffend die Änderung des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozessrecht mit der Begründung, dass seinerseits ein Missbrauch des Initiativrechts vorgelegen habe bzw. die Initiativen (bewusst) unwahre Angaben enthielten.

II.  

A. Am 27. Juni 2025 erhob A eine Beschwerde gegen die Geschäftsleitung des Kantonsrats "wegen unrechtmässigem Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung" (Verfahren VB.2025.00412) und beantragte, dass sich der Kantonsrat mit seinem Schreiben in der Sache zu befassen habe und ihm für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2025 teilte die Geschäftsleitung des Kantonsrats dem Verwaltungsgericht mit, am Vortag, dem 3. Juli 2025, über das Begehren von A vom 19. Juni 2025 entschieden zu haben und auf die Löschungsgesuche nicht eingetreten zu sein. Den betreffenden Entscheid liess sie dem Gericht in der Beilage zukommen.

B. A führte am 7. Juli 2025 Beschwerde gegen den Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats vom 3. Juli 2025 (Verfahren VB.2025.00486) und beantragte, jener sei für nichtig zu erklären und die Geschäftsleitung anzuweisen, das Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2025.00412 abzuwarten. Er ersuchte zudem auch in diesem Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Am 9. Juli 2025 reichte A im Verfahren VB.2025.00412 eine Replik ein und verlangte, die Beschwerdeantwort der Geschäftsleitung des Kantonsrats vom 4. Juli 2025 und ihr Entscheid vom 3. Juli 2025 seien aus dem Recht zu weisen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Nach § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) in Verbindung mit Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht mehrere Verfahren zur Vereinfachung des Prozesses vereinigen. In diesem Sinn sind die Verfahren VB.2025.00412 und VB.2025.00486, die die gleiche Streitsache betreffen, zu vereinigen.

1.2 Gegen Anordnungen der Geschäftsleitung des Kantonsrats in administrativen Belangen steht nach § 41 Abs. 1 und § 42 lit.  b Ziff. 1 VRG die Beschwerde ans Verwaltungsgericht offen. Dieses ist demzufolge auch für die Behandlung einer Beschwerde wegen der Verzögerung oder Verweigerung einer solchen Anordnung zuständig.

1.3 Am 3. Juli 2025 fällte die Geschäftsleitung des Kantonsrats den anbegehrten Entscheid in der Hauptsache (Verfahren VB.2025.00486). Damit wurde die Rechtsverzögerungsbzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren VB.2025.00412 gegenstandslos (dazu auch sogleich E. 3).

Ein darüber hinausgehendes Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung einer Rechtsverzögerung ist nicht dargetan.

1.4 Auf die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00486 ist einzutreten, da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2.  

Dem Gesuch des Beschwerdeführers, die Eingabe der Geschäftsleitung des Kantonsrats vom 4. Juli 2025 und der dieser beigelegte Entscheid vom 3. Juli 2025 seien im Verfahren VB.2025.00412 aus dem Recht zu weisen, ist nicht stattzugeben. Der Umstand, dass die Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2025 nicht handschriftlich unterzeichnet ist, führt – entgegen dem Beschwerdeführer – schon wegen der Untersuchungspflicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Unbeachtlichkeit der tatsächlichen Vorbringen darin. Der Mitteilung des Erlasses der ausstehenden Anordnung der Geschäftsleitung kommt sodann – wie sich sogleich zeigt – entscheidwesentliche Bedeutung zu in dem Verfahren betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung; ihre Berücksichtigung führt nicht zu einer unzulässigen Befangenheit des Gerichts.

3.  

Der Beschwerdeführer macht im Verfahren VB.2025.00486 einzig geltend, der Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrats vom 3. Juli 2025 sei nichtig, weil dieser während der Rechtshängigkeit des Verfahrens betreffend Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ergangen sei und die Geschäftsleitung das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Verfahren nicht abgewartet habe.

Dem lässt sich nicht folgen. Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Daher kommt ihr auch insoweit keine devolutive Wirkung zu, als in aller Regel allein die Instanz, deren Säumigkeit geltend gemacht wird, zum Erlass der angeblich verweigerten oder verzögerten Anordnung befugt bleibt. Ergeht die ausstehende Anordnung der Vorinstanz während des hängigen Rechtsmittelverfahrens, ist dieses grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (zum Ganzen Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 19 N. 44 und N. 52). Dies gilt auch dann, wenn die Vorinstanz – wie hier – einen Nichteintretensentscheid fällt (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 45). Ein Nichtigkeitsgrund ist offensichtlich nicht gegeben.

4.  

Nach dem Gesagten ist das Verfahren VB.2025.00412 als gegenstandslos geworden abzuschreiben und die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00486 abzuweisen.

5.  

In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist (§ 13 Abs. 4 VRG). Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. So wurde dem Beschwerdeführer bereits im Verfahren VB.2024.00685 die Rechtslage betreffend Anträge um Löschung von Einzelinitiativen aufgezeigt. Seine neuerlichen Löschungsbegehren erweisen sich zudem als rechtsmissbräuchlich und seine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde wäre mutmasslich abgewiesen worden, nachdem er der Geschäftsleitung des Kantonsrats keine zwei Wochen zur Beantwortung seiner diesbezüglichen Begehren gab. Die Gerichtskosten sind daher gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege fällt infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren ebenfalls ausser Betracht (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren VB.2025.00412 und VB.2025.00486 werden vereinigt.

2.    Das Verfahren VB.2025.00412 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben und die Beschwerde im Verfahren VB.2025.00486 abgewiesen.

3.    Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege in den Verfahren VB.2025.00412 und VB.2025.00486 werden abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'070.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an die Parteien.

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