Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2025.00411

23 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,558 parole·~8 min·9

Riassunto

Rechtsverzögerung | [Rechtsverzögerungsbeschwerde von Eltern gegen den Bezirksrat Zürich betreffend die Verfahrensdauer in einem Verfahren zur Querversetzung ihres Sohnes von einem Kindergarten in einen anderen.] Der anbegehrte Entscheid in der Hauptsache wurde mittlerweile gefällt, womit die Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich gegenstandslos würde (E. 1.3.2). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden aber hinreichend substanziiert, inwiefern die Feststellung einer Rechtsverzögerung für sie eine Genugtuung darstellen würde, weshalb auf ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten ist (E. 1.3.3 f.). Dem Beschleunigungsgebot kommt bei der Behandlung von Rechtsmitteln betreffend Kindergarten- und Schulzuteilungen eine hohe Bedeutung zu (E. 2.3). Die Vorinstanz führte den Schriftenwechsel speditiv durch und die leichte Überschreitung der Ordnungsvorschrift von § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG, wonach der Bezirksrat nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung innert 60 Tagen entscheiden muss, um 13 Tage lässt sich mit dem überdurchschnittlichen Aufwand für das vorliegende Verfahren erklären. Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (E. 2.4). Abweisung.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00411   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Rechtsverzögerung

[Rechtsverzögerungsbeschwerde von Eltern gegen den Bezirksrat Zürich betreffend die Verfahrensdauer in einem Verfahren zur Querversetzung ihres Sohnes von einem Kindergarten in einen anderen.] Der anbegehrte Entscheid in der Hauptsache wurde mittlerweile gefällt, womit die Rechtsverzögerungsbeschwerde grundsätzlich gegenstandslos würde (E. 1.3.2). Vorliegend haben die Beschwerdeführenden aber hinreichend substanziiert, inwiefern die Feststellung einer Rechtsverzögerung für sie eine Genugtuung darstellen würde, weshalb auf ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten ist (E. 1.3.3 f.). Dem Beschleunigungsgebot kommt bei der Behandlung von Rechtsmitteln betreffend Kindergarten- und Schulzuteilungen eine hohe Bedeutung zu (E. 2.3). Die Vorinstanz führte den Schriftenwechsel speditiv durch und die leichte Überschreitung der Ordnungsvorschrift von § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG, wonach der Bezirksrat nach Abschluss der Sachverhaltsermittlung innert 60 Tagen entscheiden muss, um 13 Tage lässt sich mit dem überdurchschnittlichen Aufwand für das vorliegende Verfahren erklären. Es liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (E. 2.4). Abweisung.

  Stichworte: ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT FESTSTELLUNGSINTERESSE QUERVERSETZUNG RECHTSVERZÖGERUNG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 1 BV § 4a VRG § 27c Abs. 1 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00411

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Beschwerdeführende,

gegen

Bezirksrat Zürich,

Beschwerdegegner,

und

Stadt Zürich, Kreisschulbehörde C,

Mitbeteiligte,

betreffend Rechtsverzögerung,

hat sich ergeben:

I.  

A und B sind die Eltern des 2018 geborenen D, welcher ab Beginn des Schuljahrs 2023/24 den Kindergarten E (Schule F) in der Stadt Zürich besuchte.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 ordnete die Kreisschulbehörde C per 9. Januar 2025 eine Querversetzung von D in eine zweite Kindergartenklasse im Kindergarten G (Schulhaus H) an und entzog dieser Anordnung die aufschiebende Wirkung. Die Kreisschulbehörde begründete die Versetzung im Wesentlichen damit, dass es der Schule F aufgrund des Verhaltens der Eltern, welches viele Ressourcen der Schule gebunden habe, nicht mehr zumutbar sei, D weiter zu unterrichten.

II.  

A. Hiergegen erhoben A und B am 22. Januar 2025 Rekurs an den Bezirksrat Zürich, woraufhin dieser ein Rekursverfahren (Verfahrens-Nr. 01) eröffnete.

B. Auf das Schuljahr 2025/26 hin teilte die Kreisschulbehörde C D einer ersten Primarschulklasse im Schulhaus I zu. Eine hiergegen erhobene Einsprache von A und B wies die Kreisschulbehörde am 18. Juni 2025 ab. Auch hiergegen erhoben A und B am 24. Juni 2025 Rekurs an den Bezirksrat Zürich (Verfahrens-Nr. 02)

III.  

Am 28. Juni 2025 reichten A und B ein als "Vorsorgliche Anzeige eines drohenden Rechtsverlusts sowie Rüge der Untätigkeit im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren 01 […] betreffend Schulzuteilung D" bezeichnetes Schreiben beim Verwaltungsgericht ein. Darin machten sie sinngemäss geltend, zu befürchten, dass der Bezirksrat wesentliche Elemente ihres Rekurses im Verfahren 01 (betreffend Kindergartenzuteilung) nicht behandeln werde. A und B reichten am 1. Juli 2025, 4. Juli 2025, 5. Juli 2025 und 8. Juli 2025 unaufgefordert weitere Eingaben ein, in welchen sie im Wesentlichen beantragten, dass das Verwaltungsgericht bei einer allfälligen späteren Beurteilung der Sache die Verfahren betreffend Kindergartenzuteilung und Schulhauszuteilung für die Primarschule vereinigen solle. Die neu angefochtene Schulhauszuteilung für die Primarschule sei "inhaltlich eine direkte Folge" der im Verfahren betreffend Kindergartenzuteilung von ihnen geltend gemachten Versäumnisse.

Am 10. Juli 2025 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs von A und B im Verfahren betreffend Kindergartenzuteilung (01) ab, hielt aber in seinen Erwägungen unter anderem fest, dass der Auffassung der Kreisschulbehörde C, wonach der Schule F die Beschulung von D aufgrund des Verhaltens seiner Eltern nicht mehr zumutbar gewesen sei, nicht gefolgt werden könne.

Daraufhin wandten sich A und B am 21. Juli 2025 erneut an das Verwaltungsgericht und beantragten neu nur noch die Feststellung, dass der Bezirksrat Zürich im Verfahren 01 eine Rechtsverzögerung begangen habe.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie für Rechtsverweigerungsbzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden betreffend solche Rekursverfahren zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2 In Schüler- bzw. Schulbelangen kommt die Befugnis zur Rechtsmittelerhebung zunächst den von der strittigen Anordnung betroffenen Schülerinnen bzw. Schülern zu. Darüber hinaus erkennt die Rechtsprechung den Inhabern der elterlichen Sorge aber auch die Befugnis zu, die Rechte des minderjährigen Kindes in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht für dieses geltend zu machen (vgl. statt vieler VGr, 14. September 2022, VB.2022.00263, E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Entsprechend sind die Beschwerdeführenden zur (Rechtsverzögerungs-)Beschwerde betreffend die Querversetzung ihres Sohnes in einen anderen Kindergarten befugt.

1.3  

1.3.1 Die beschwerdeführende Person muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels haben. Dieses Interesse muss im Zeitpunkt der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids noch vorhanden sein (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die Vorinstanz zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie muss demnach erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Ergeht die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, ist das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 29; vgl. ferner VGr, 8. Mai 2025, VB.2024.00226 und VB.2024.00345, E. 1.3, und 11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 2 mit Hinweisen).

1.3.2 Vorliegend fällte die Vorinstanz den anbegehrten Entscheid in der Hauptsache am 10. Juli 2025 und befasste sich entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführenden trotz des zwischenzeitlich erfolgten Abschlusses des Kindergartens von D auch ausführlich mit verschiedenen materiellen Rügen zur Kindergartenzuteilung. Damit würde die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach dem zuvor Ausgeführten grundsätzlich gegenstandslos, da es den Beschwerdeführenden an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt.

1.3.3 Ausnahmsweise kann auf die Beschwerdevoraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses verzichtet werden. Dies ist unter anderem dann angezeigt, wenn die beschwerdeführende Partei nach erfolgtem Entscheid eine Rechtsverzögerung rügt und deren Feststellung für sie eine Genugtuung darstellt (Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52). Eine solche Feststellung setzt ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (vgl. VGr, 4. August 2025, VB.2025.00284, E. 2.2 mit Hinweisen).

Vorliegend verlangten die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Juli 2025 explizit eine Feststellung der Rechtsverzögerung und begründeten dies damit, dass die angebliche Untätigkeit der Vorinstanz dazu geführt habe, dass ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Schule zwar rückblickend anerkannt worden sei, aber nicht mehr korrigiert werden könne. Weil die Erkenntnis, dass die Schule die Versetzung von D in einen anderen Kindergarten nicht mit dem Verhalten der Eltern hätte begründen dürfen, zu spät ausgesprochen worden sei, sei sie ohne Wirkung für die Schulzuteilung in der Primarschule für das laufende Schuljahr geblieben. Der Entscheid sei somit zu einem Zeitpunkt ergangen, als keine sinnvolle Wiedergutmachung mehr möglich gewesen sei.

1.3.4 Hiermit haben die Beschwerdeführenden hinreichend substanziiert, inwiefern die Feststellung einer Rechtsverzögerung für sie eine Genugtuung darstellen würde, weshalb auf ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; § 4a VRG). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGE 130 I 312 E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b). Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004, 1A.169/2004, E. 2.2). In diesem Sinn sind Rekursverfahren vor dem Bezirksrat nach § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG grundsätzlich innert 60 Tagen nach Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden (vgl. VGr, 19. Mai 2022, VB.2021.00801 und VB.2022.00125, E. 3.3). Hierbei handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine Rechtsfolgen zeitigt (vgl. VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00274, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerdeführenden erhoben ihren Rekurs gegen die Querversetzung von D in einen anderen Kindergarten am 22. Januar 2025. Die Vorinstanz setzte fünf Tage später, am 27. Januar 2025, eine 30-tägige Frist für die Rekursantwort an, welche die Beschwerdegegnerin am 27. Februar 2025 erstattete. Daraufhin setzte die Vorinstanz am 3. März 2025 den Beschwerdeführenden ebenfalls eine 30-tägige Frist an, um zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Replik datiert vom 3. April 2025. Diese stellte die Vorinstanz am 9. April 2025 wiederum der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Vernehmlassung innert 20 Tagen zu. Hierauf antwortete die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 23. April 2025 und reichte Unterlagen zur geplanten Schulzuteilung von D im Schuljahr 2025/26 ein. Diese Unterlagen stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden am 29. April 2025 zur Kenntnisnahme zu. Am 24. Juni 2025 ersuchten die Beschwerdeführenden um Beschleunigung des hängigen Verfahrens und am 10. Juli 2025 beschloss die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses.

2.3 Vorweg ist festzuhalten, dass es in der Natur der Sache liegt, dass dem Beschleunigungsgebot bei der Behandlung von Rechtsmitteln betreffend Kindergarten- und Schulzuteilungen eine hohe Bedeutung zukommt, da Kinder und Eltern betreffend die Modalitäten der weiteren Beschulung so schnell wie möglich Gewissheit haben sollen. Insofern sind die Rechtsmittelinstanzen gehalten, solche Verfahren zu priorisieren und beförderlich voranzutreiben.

2.4 Vorliegend dauerte das Rekursverfahren insgesamt sechs Monate, wobei hiervon rund dreieinhalb Monate auf den Schriftenwechsel entfielen und zwischen Abschluss des Schriftenwechsels (am 29. April 2025) und dem Rekursentscheid (am 10. Juli 2025) 73 Tage vergingen.

Den Schriftenwechsel führte die Vorinstanz speditiv durch; diesbezüglich erheben die Beschwerdeführenden keine Beanstandungen. Zwar wäre dem besonderen Bedürfnis für Verfahrensbeschleunigung in einem Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich durch Abkürzung der Fristen für die Stellungnahmen der Parteien Rechnung zu tragen gewesen. Jedoch hat auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden die ihm angesetzte (ordentliche 30-tägige) Frist zur Stellungnahme voll ausgenutzt und haben die Beschwerdeführenden auch keine Anträge auf vorsorgliche Massnahmen gestellt sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich nicht beantragt. Ein längerer Zeitraum, in dem die Vorinstanz überhaupt keine Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, ist schliesslich nicht ersichtlich

Was die Erstellung des Entscheids nach Abschluss des Schriftenwechsels betrifft, überschritt die Vorinstanz die in der Ordnungsvorschrift von § 27c Abs. 1 Satz 1 VRG genannte Frist von 60 Tagen zwar leicht, was sich aber ohne Weiteres damit begründen lässt, dass die Bearbeitung des Verfahrens mit einem für vergleichbare Fälle überdurchschnittlichen Aufwand einherging, was sich auch aus dem Umfang der vorinstanzlichen Akten ergibt.

Bei dieser Ausgangslage liegt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor und ist die Beschwerde daher abzuweisen.

3.  

Das Hauptsacheverfahren, auf welches sich die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde bezieht, fällt angesichts des ausgewiesenen Sonderschulbedarfs von D in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3). Das Verfahren ist deshalb grundsätzlich unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG), weshalb die Gerichtskosten auch für das Verfahren betreffend die geltend gemachte Rechtsverzögerung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an die Parteien und die Mitbeteiligte.

VB.2025.00411 — Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2025.00411 — Swissrulings