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Zürich Verwaltungsgericht 12.08.2025 VB.2025.00408

12 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,130 parole·~16 min·6

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Stalking; unerwünschte Kontaktaufnahmen] Erweiterung der Anträge in Replik unzulässig (E. 1.2). Kein Akteneinsichtsrecht in Tonaufnahmen der gerichtlichen Parteibefragung, da technisches Hilfsmittel (E. 3). Keine erneute Parteianhörung, Zeugenbefragung, Abnahme weiterer Beweismittel, Begutachtung und Beizug weiterer Strafakten (E. 4). Stalking erscheint glaubhaft und Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate ist verhältnismässig (E. 6). Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (E. 8). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00408   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.08.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

[Stalking; unerwünschte Kontaktaufnahmen] Erweiterung der Anträge in Replik unzulässig (E. 1.2). Kein Akteneinsichtsrecht in Tonaufnahmen der gerichtlichen Parteibefragung, da technisches Hilfsmittel (E. 3). Keine erneute Parteianhörung, Zeugenbefragung, Abnahme weiterer Beweismittel, Begutachtung und Beizug weiterer Strafakten (E. 4). Stalking erscheint glaubhaft und Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate ist verhältnismässig (E. 6). Zusprechung einer Umtriebsentschädigung (E. 8). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: AKTENBEIZUG ANHÖRUNG BEGUTACHTUNG BESCHWERDEANTRAG BEWEISMASS BEWEISMITTEL GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT STALKING TONAUFNAHME UMTRIEBSENTSCHÄDIGUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP ZEUGENEINVERNAHME

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 1 Abs. I lit. b GSG Art. 2 Abs. I lit. b GSG Art. 2 Abs. II GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II GSG Art. 3 Abs. II lit. b GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 3 Abs. III GSG Art. 5 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 9 Abs. I GSG Art. 9 Abs. II GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 9 Abs. IV GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG Art. 292 StGB § 7 Abs. I VRG § 8 Abs. I VRG § 16 Abs. I VRG § 20 Abs. I lit. a VRG § 20 Abs. I lit. b VRG § 50 Abs. I VRG § 54 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00408

Urteil

des Einzelrichters

vom 12. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 28. Mai 2025 ordnete die Stadtpolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) Schutzmassnahmen gegen A wegen Stalkings an, welche zugunsten von B (seiner Schwester) getroffen wurden. Die Massnahmen umfassten ein vollständiges Kontaktverbot zu B sowie ein Rayonverbot um ihren Wohnort in Zürich. Die Schutzmassnahmen wurden bis zum 11. Juni 2025 befristet.

II.  

A. Mit Eingabe vom 4. Juni 2025 ersuchte B das Bezirksgericht Zürich, die bestehenden Schutzmassnahmen um weitere drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom 7. Juni 2025 verlängerte das Bezirksgericht Zürich in Anwendung von § 10 Abs. 2 GSG die Schutzmassnahmen provisorisch – mithin ohne Anhörung der Parteien – um drei Monate.

B. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juni 2025 erhob A am 13. Juni 2025 Einsprache und beantragte, die provisorisch verlängerten Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Das Bezirksgericht Zürich hörte A und B jeweils am 18. Juni 2025 persönlich an. Mit Entscheid vom 19. Juni 2025 verlängerte es das Kontaktverbot und das Rayonverbot um den Wohnort unter der Strafandrohung von Art. 292 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) bis 11. September 2025. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Treffen im Rahmen von gerichtlichen Verhandlungen oder vor anderen Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen werden (Dispositivziffern 1 und 2). Die Kosten des Verfahrens von Fr. 500.- wurden A auferlegt, jedoch infolge der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen (Dispositivziffern 3 und 4).

III.  

Am 29. Juni 2025 erhob A gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei vollumfänglich aufzuheben. Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 verzichtete das Bezirksgericht Zürich auf eine Stellungnahme. Am 4. Juli 2025 reichte B ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen. Am 16. Juli 2025 ersuchte A um Zustellung der Beschwerdeantwort sowie der Stellungnahme der Vorinstanz. Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 18. Juli 2025 stattgegeben. A reichte mit Schreiben vom 26. Juli 2025 seine Replik ein und hielt im Wesentlichen an seinen Anträgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 Der Antrag kann nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 54 Abs. 1 VRG). Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich. Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein "Minus" reduziert werden (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 und § 23 N. 16). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik beantragte, dass die Beschwerdegegnerin von der KESB zu verbeiständen sei, ist darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten.

1.3 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist vorbehältlich des soeben Gesagten auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein. Stalking ist nach § 2 Abs. 2 GSG gegeben, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten oder mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind, gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu haben (VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.2, mit Hinweisen). Sowohl in Bezug auf das massnahmebegründende Vorliegen häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands einer Gefährdung, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (zu Letzterem § 10 Abs. 1 Satz 1 GSG; vgl. statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134, auch zum Nachfolgenden). Von häuslicher Gewalt bzw. vom Fortbestand einer Gefährdung ist somit auszugehen, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sich die häusliche Gewalt nicht verwirklicht haben könnte bzw. eine anhaltende Gefährdung doch nicht besteht (statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.2).

2.4 Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen fallen (vgl. VGr, 4. September 2023, VB.2023.00437, E. 2.2 mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (vgl. VGr, 28. September 2023, VB.2023.00486, E. 4.2; Weisung des Regierungsrats zur Änderung des Gewaltschutzgesetzes vom 13. Januar 2020, ABl 2019-03-22, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000099, S. 7).

2.5 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall sich widersprechende Aussagen der Beteiligten gegenüber, sodass einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (statt vieler VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.4; Conne/Plüss, S. 135).

2.6 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation verschaffen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen können nur Rechtsverletzungen und fehlerhafte oder ungenügende Sachverhaltsfeststellungen im Sinn von § 50 Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 2. Mai 2024, VB.2024.00188, E. 2.6).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm die Vorinstanz zu Unrecht die Tonbandaufnahmen der persönlichen Anhörung verweigert habe und ihm lediglich das Protokoll ausgehändigt worden sei. Das Protokoll gebe das Gesprochene wieder. Allerdings sei dieses nicht kohärent, da einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin entschieden worden sei und seine eingereichten Belege nicht gewürdigt worden seien.

3.2 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VRG sind Personen, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, berechtigt, in die Akten Einsicht zu nehmen. Dieser Anspruch ergibt sich als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch direkt aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten des Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Grundsätzlich hat eine Partei ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Damit sie dieses Recht wahrnehmen kann, muss sie über die Aktenlage bzw. über den Beizug von Unterlagen orientiert worden sein (BGE 132 V 387 E. 3.1). Was die internen Notizen und Anmerkungen eines Gerichts betrifft, kann keine Akteneinsicht beantragt werden. Akten, die den Charakter eines persönlichen Arbeitshilfsmittels haben, den Gerichtspersonen bloss als Gedächtnisstützen oder – wie Referate und Urteilsentwürfe – lediglich der gerichtsinternen Meinungsbildung dienen, fallen ebenso wenig unter das Akteneinsichtsrecht wie nicht fertiggestellte Dokumente (vgl. Griffel, § 8 N. 14; Stephan C. Brunner in: Christoph Auer et al., VwVG Kommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 26 Rz. 38).

3.3 Die infrage stehende Tonaufzeichnung wurde vom Zwangsmassnahmengericht anlässlich der (nicht öffentlichen) Anhörung im Gewaltschutzverfahren vom 18. Juni 2025 angefertigt. Am besagten Termin fand eine Anhörung gemäss § 9 Abs. 3 GSG in Form einer mündlichen Parteibefragung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin statt. Zu Beginn der Anhörung wies die Bezirksrichterin die Parteien jeweils darauf hin, dass "die heutige Anhörung auf Tonträger aufgezeichnet und protokolliert" werde. Das Protokoll der Parteibefragungen ist alsdann als Wortprotokoll abgefasst und wurde von der an der Verhandlung anwesenden, protokollführenden Gerichtsschreiberin und der Bezirksrichterin unterzeichnet.

3.4 Bei persönlichen Befragungen einer Partei im Verwaltungsverfahren besteht eine Protokollierungspflicht im Sinn einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (BGE 130 II 473 E. 4.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 51). Das Erfordernis einer Verschriftlichung des wesentlichen Inhalts gilt unabhängig davon, ob die Befragung zugleich auch auf Tonträger aufgenommen wird. Namentlich vermag eine Tonaufzeichnung ein förmliches schriftliches Protokoll ebenso wenig zu ersetzen, wie dies etwa anlässlich der Verhandlung verfertigte persönliche Notizen einer Gerichtsperson zu tun vermöchten (vgl. BGE 124 V 389 E. 4b). Die streitige Tonaufzeichnung stellt jedoch lediglich ein technisches Hilfsmittel der protokollführenden Person dar, welches keiner Akteneinsicht zugänglich ist (vgl. zum Ganzen VGr, 13. September 2023, VB.2022.00316, E. 3 mit weiteren Hinweisen). Damit verweigerte die Vorinstanz zu Recht die Herausgabe der Tonaufzeichnungen. Der Beschwerdeführer substanziiert denn auch nicht, inwiefern das Protokoll falsch oder unvollständig sein sollte. Vielmehr richtet sich seine Rüge gegen die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, was noch zu prüfen sein wird.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer begehrt vor Verwaltungsgericht eine erneute Parteianhörung sowie Zeugeneinvernahmen an. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fallen Zeugeneinvernahmen Dritter durch das Verwaltungsgericht – und somit auch Parteibefragungen – regelmässig aus grundsätzlichen Überlegungen ausser Betracht (vgl. statt vieler VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2; zuletzt: VGr, 10. Juli 2025, VB.2025.00362, E. 2.3). Dasselbe gilt für die offerierten Beweismittel, die beantragte Begutachtung der Beschwerdegegnerin und den weiteren Beizug von Akten aus dem Strafverfahren (vgl. § 7 Abs. 1 VRG; § 9 Abs. 4 GSG). Es ist nicht erkennbar, inwiefern weitere relevante Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten wären.

4.2 Darüber hinaus wurden die Parteien bereits vor der gerichtlichen Vorinstanz eingehend und persönlich angehört, sodass von einer erneuten Befragung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind. § 9 Abs. 3 GSG räumt dem Beschwerdeführer eine einmalige persönliche Anhörung vor der Vorinstanz ein, nicht jedoch vor Verwaltungsgericht. Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Parteien auf Begehren der Beschwerdegegnerin getrennt anhörte (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 GSG). Der Beschwerdeführer verkennt, dass die persönliche Anhörung vor dem Bezirksgericht nicht dazu dient, den unerwünschten Kontakt zur Beschwerdegegnerin gegen deren Willen herzustellen. Dies würde dem Sinn und Zweck der Gewaltschutzmassnahmen bei Stalking diametral zuwiderlaufen (vgl. vorne E. 2.1). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde dadurch gewahrt, dass er bei seiner persönlichen Anhörung – nachfolgend zu jener der Beschwerdegegnerin – mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin konfrontiert wurde und Gelegenheit erhielt, sich unmittelbar dazu zu äussern.

5.  

5.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen wie folgt: Der Beschwerdeführer habe sich an die verlängerten Schutzmassnahmen, welche bis am 23. Mai 2025 angeordnet worden seien, nur bedingt gehalten. Es sei jedoch etwas erträglicher gewesen. Seit dem Ablauf der Schutzmassnahmen habe er jedoch sein Stalking wieder intensiviert. Er belästige sie per Telefon und per E-Mail. Im letzten Jahr seien es teils bis ca. 300 Anrufe pro Monat gewesen. Sodann beauftrage er Drittpersonen, sie anzurufen oder ihr zu schreiben. Sein aufdringliches Verhalten belaste sie. Sie leide an Panikattacken und zittere in solchen Momenten. Sie habe Angst vor dem Beschwerdeführer. Sie befinde sich in ärztlicher Behandlung und ihr Psychiater rate ihr, Distanz zum Beschwerdeführer zu halten. Bei Treffen mit ihrem Vater erscheine sodann auch der Beschwerdeführer, was unerträglich sei. Da sie als Kind vom Beschwerdeführer oft geschlagen worden sei und nach einem Vorfall einen Kopfschwartenriss erlitten habe, fühle sie sich sehr unwohl, wenn sie dem Beschwerdeführer begegne. Sodann benutze der Beschwerdeführer das Telefon des Vaters, um mit ihr in Kontakt zu treten, da sie seine Nummer nicht gesperrt habe. Zudem sei es so schwieriger für sie, zu beweisen, dass der Beschwerdeführer sie kontaktiert habe und nicht ihr Vater. Weiter wohne der Beschwerdeführer in der gleichen Wohnung wie der Vater und nehme ihre Telefonanrufe auf die Nummer des Vaters entgegen. Sie hänge jeweils sofort auf, wenn der Beschwerdeführer abnehme, doch wolle sie mit ihrem Vater telefonieren können. Dieser sei im Übrigen von der KESB verbeiständet.

Vor Verwaltungsgericht bekräftigt sie ihre Darstellung und macht geltend, die unaufhörlichen Telefonanrufe, E-Mails und physischen Kontaktversuche seien unerträglich und zermürbend. Sie fühle sich belästigt, verfolgt und habe Angst vor ihm. Sodann gehe es bei den Kontaktversuchen nie um notwendige Vorkehrungen für den Vater, diese würden durch dessen Beiständin geregelt.

5.2 Die Vorinstanz hielt die Ausführungen der Beschwerdegegnerin für nachvollziehbar und a priori glaubhaft. Ihre Aussagen bei der persönlichen Anhörung würden sich mit jenen bei der Polizei und im schriftlichen Verlängerungsgesuch decken. Es erscheine daher glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sie mittels Stalkings belästige und die Beschwerdegegnerin dadurch in ihrer psychischen Integrität gefährdet werde, auch wenn der Beschwerdeführer dies vollumfänglich bestreite. Das geltend gemachte Stalking dauere sodann schon länger an und es handle sich bereits um das dritte Gewaltschutzverfahren. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Gefährdungssituation in naher Zukunft beruhige. Vielmehr müsse bei einer Aufhebung der Schutzmassnahmen damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weiterhin nachstelle bzw. diese belästige, weshalb von einer andauernden Gefährdungssituation auszugehen sei. Die angeordneten Schutzmassnahmen erwiesen sich weiterhin als tauglich und notwendig. Es sei daher auch angemessen, die Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern, um die physische und psychische Integrität der Beschwerdegegnerin zu schützen (E. 7).

5.3 Der Beschwerdeführer wendet sich sinngemäss gegen die angeordneten Schutzmassnahmen. Vielmehr sei er unschuldig. Er macht geltend, nie dazu Anlass gegeben zu haben, dass die Beschwerdegegnerin Angst vor ihm hätte haben müssen. Er rufe sie nicht an und schreibe ihr auch keine E-Mails. Ebenfalls gebe es keinen physischen Kontakt. Die Darstellungen der Beschwerdegegnerin seien nicht glaubhaft. Seine Beweise würden darlegen, dass ein Gespräch mit ihm und nicht die Zwangsmassnahmen die Lösung seien. Auch müsse berücksichtigt werden, dass er mit dem Vater zusammenlebe und daher gelegentlich sein Telefon abnehme. Es sei darum eine Kontaktperson zu ernennen, über welche die Korrespondenz zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin abgewickelt werden könne, soweit diese den Vater betreffe.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer vermag mit der pauschalen Bestreitung des Sachverhalts und seinen bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Argumenten den Vorwurf des von der Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegten Stalkings nicht zu entkräften. Vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer in seinen Beschwerdeeingaben den Sachverhalt und scheint nach wie vor nicht einsehen zu wollen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Kontakt zu ihm wünscht. Im Gegenteil versucht er über das Beschwerdeverfahren einen solchen Kontakt zu erzwingen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne Schutzmassnahmen auf eine Kontaktaufnahme verzichten würde. Folglich ist von einer fortbestehenden Gefährdung durch Stalking auszugehen.

6.2 Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen (Kontaktverbot und Rayonverbot am Wohnort der Beschwerdegegnerin) um drei Monate unverhältnismässig wäre. Es sind keine relevanten Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb er durch die Schutzmassnahmen wesentlich in seinen Interessen eingeschränkt würde. Er wohnt denn auch ausserhalb des Kantons Zürich und macht nicht geltend, inwiefern ihn das Rayonverbot beeinträchtigen würde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es solle eine Kontaktperson für die Regelung der Belange des Vaters eingesetzt werden, verfängt dies nicht. Die Vorinstanz sah explizit eine Ausnahme vom Kontaktverbot für Treffen bei gerichtlichen Verhandlungen sowie vor anderen Behörden vor, zu denen die Parteien eingeladen werden (Dispositivziffer 1). Da der Vater gemäss übereinstimmender Darstellung von der KESB verbeiständet ist, ist folglich eine Ansprechperson für seine Belange vorhanden. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Telefon des Vaters abnimmt, obwohl er die Telefonnummer der Beschwerdegegnerin erkennen kann. Die Interessen der Beschwerdegegnerin erscheinen demgegenüber gewichtig. So macht sie glaubhaft geltend, dass sie durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt wird. Sie befindet sich gemäss eigenen Angaben in psychiatrischer Behandlung.

Die Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate erweist sich damit als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden.

7.  

Demgemäss ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.  

Nach § 12 Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist ferner zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung in Form einer Umtriebsentschädigung auszurichten (§ 12 Abs. 2 GSG). Er selbst hat keine Parteientschädigung beantragt, wobei ihm eine solche bereits mit Blick auf sein Unterliegen versagt bliebe. Sodann stellte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Eine solche stünde ihm aber aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde sowieso nicht zu (§ 16 Abs. 1 VRG). Er bestreitet lediglich unsubstanziiert und pauschal, dass er die Beschwerdegegnerin in Angst versetzt habe, und setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Seine weitschweifigen Eingaben – soweit überhaupt nachvollziehbar – umfassen sodann auch sachfremde Darlegungen, Anträge und Beweismitteleingaben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    130.--     Zustellkosten, Fr.    930.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Beschwerdegegnerin; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Zürich.

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