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Zürich Verwaltungsgericht 03.09.2025 VB.2025.00407

3 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,140 parole·~16 min·7

Riassunto

Urlaub | Strafvollzug: Verweigerung von Beziehungsurlaub aufgrund bestehender Flucht- und Rückfallgefahr: Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales oder verwandtschaftliches Netz in der Schweiz, bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin sind es noch gut zwei Jahre und sie wird nach Abschluss des Strafvollzugs in die Elfenbeinküste zurückkehren müssen (Fluchtgefahr, E.4.1.1). Die Beschwerdeführerin erweist sich als therapieresistent, weshalb die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB aufgrund erfolgloser Bemühungen aufgehoben wurde. Es besteht weiterhin ein mittelgradiges Rückfallrisiko für Tötungsdelikte (E. 4.1.2). Der bestehenden Flucht- und Rückfallgefahr kann auch mit einer polizeilichen Doppelbegleitung nicht begegnet werden, welche zudem den Zweck eines Beziehungsurlaubs vereiteln würde (E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00407   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.09.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in Strafsachen ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Urlaub

Strafvollzug: Verweigerung von Beziehungsurlaub aufgrund bestehender Flucht- und Rückfallgefahr: Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales oder verwandtschaftliches Netz in der Schweiz, bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin sind es noch gut zwei Jahre und sie wird nach Abschluss des Strafvollzugs in die Elfenbeinküste zurückkehren müssen (Fluchtgefahr, E.4.1.1). Die Beschwerdeführerin erweist sich als therapieresistent, weshalb die ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB aufgrund erfolgloser Bemühungen aufgehoben wurde. Es besteht weiterhin ein mittelgradiges Rückfallrisiko für Tötungsdelikte (E. 4.1.2). Der bestehenden Flucht- und Rückfallgefahr kann auch mit einer polizeilichen Doppelbegleitung nicht begegnet werden, welche zudem den Zweck eines Beziehungsurlaubs vereiteln würde (E. 4.2). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSICHTSLOSIGKEIT BEGLEITPERSON BEZIEHUNGSURLAUB FLUCHTGEFAHR POLIZEILICHE DOPPELBEGLEITUNG RÜCKFALLGEFAHR STRAFVOLLZUG URLAUBSGESUCH

Rechtsnormen: § 61 Abs. I JVV § 61 Abs. IV JVV Art. 84 Abs. VI StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00407

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1980, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. März 2019 wegen versuchten Mordes schuldig gesprochen und mit 18 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Zudem wurde eine ambulante Massnahme nach Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) angeordnet.

B. Zum Vollzug der Freiheitsstrafe befindet sich A derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Einen Drittel der Strafe hatte sie am 18. November 2021 verbüsst; am 21. November 2027 werden es zwei Drittel der Strafe sein. Das Strafende fällt auf den 22. November 2033. Nach der Strafverbüssung wird A die Schweiz verlassen müssen (Vollzugsauftrag vom 29. April 2025).

C. Am 27. Dezember 2024 ersuchte A bei Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (fortan: das JuWe) um begleiteten Beziehungsurlaub von zwei halben Tagen pro Monat bzw. von humanitären Ausgängen in diesem Umfang. Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wies das JuWe das Gesuch ab.

II.  

Dagegen liess A am 27. März 2025 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern Kanton Zürich (fortan: Justizdirektion) erheben. Sie beantragte unter Kostenfolge zulasten der Gegenpartei, die Verfügung des JuWe vom 24. Februar 2025 sei aufzuheben und ihr seien unverzüglich Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 22. April 2025 hob das JuWe die bei A mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2019 angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB aufgrund der unzureichenden Behandlungsfähigkeit und -willigkeit von A gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB mit sofortiger Wirkung auf.

Den Rekurs von A wies die Justizdirektion mit Verfügung vom 20. Mai 2025 ab. A wurde die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

III.  

Am 27. Juni 2025 gelangte A dagegen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2025 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien unverzüglich Vollzugslockerungen in Form von begleiteten Ausgängen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Das JuWe ersuchte am 21. Juli 2025 unter Verzicht auf weitere Ausführungen um Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 beantragte die Justizdirektion ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft stellte am 20. August 2025 den Antrag, die Beschwerde von A sei vollumfänglich abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

2.  

Die Grundzüge des Straf- und Massnahmenvollzugs sind in Art. 74 ff. StGB festgelegt. Dem Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Diese Aufzählung der Urlaubsgründe (Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen) ist abschliessend. Urlaub aus Gründen der Menschlichkeit, das heisst zum alleinigen Zweck, das Leben des Gefangenen menschenwürdiger zu gestalten ("humanitäre Ausgänge"), kennen weder das Bundes- noch das Konkordatsrecht (BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.2; 4. Oktober 2024, 7B_45/2024, E. 4.6; 6. Januar 2020, 6B_827/2020, E. 1.4.4; je mit Hinweisen).

2.1 Ob eine Flucht- oder eine Rückfallgefahr besteht, die der Gewährung von Urlaub entgegensteht, beurteilt sich nach denselben Massstäben wie bei der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB (vgl. BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.3).

2.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Fluchtgefahr insbesondere die Lebensumstände des Gefangenen, dessen familiäre Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation sowie die Kontakte zum Ausland zu berücksichtigen (BGE 143 IV 160 E. 4.3; BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.3). Die Aussicht, zusätzlich zur bzw. nach der Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht die Fluchtgefahr (vgl. BGr, 13. Januar 2010, 1B_378/2009, E. 4.1). Sie ist aber weder das einzige, noch das vorrangige Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr (vgl. BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.1 und 4.2).

2.1.2 Zur Beurteilung der Rückfallgefahr ist eine Prognose über das künftige Wohlverhalten des Gefangenen zu erstellen. Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem seine neuere Einstellung zu seinen Taten und seine allfällige Besserung berücksichtigt (BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.3; vgl. betreffend die bedingte Entlassung BGr, 2. Dezember 2024, 7B_1083/2024, E. 4.2.2; 22. April 2024, 7B_157/2024, E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass je höherwertig die gefährdeten Rechtsgüter sind, desto geringer das Rückfallrisiko sein darf (vgl. BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.3; 24. März 2021, 6B_124/2021, E. 2.3). Bei der Beurteilung der Rückfallgefahr bildet die forensische Begutachtung des Gefangenen eine wesentliche Entscheidgrundlage. Die Vollzugsbehörden dürfen bei ihrer Beurteilung nicht ohne triftige Gründe von einem forensischen Gutachten abweichen (BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.3; 4. Oktober 2024, 7B_45/2024, E. 4.7.2; 7. Juli 2020, 6B_577/2020, E. 1.3.5; je mit Hinweisen). 

2.2 Die Modalitäten des Strafvollzugs richten sich nach kantonalem Recht und den für den einzelnen Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.1; 4. Oktober 2024, 7B_45/2024, E. 4.1 mit Hinweis; 17. Februar 2023, 6B_1408/2022, E. 4.4.3). Im Kanton Zürich ist die Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) einschlägig, die in § 61 Abs. 1 betreffend Urlaub und Ausgang auf die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung verweist. Massgebend sind damit nunmehr die Richtlinien der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 5. April 2024 (SSED 09.0; abrufbar unter <https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/>; fortan: Urlaubsrichtlinie). Deren Bestimmungen gelten insbesondere für eingewiesene Personen im Normalvollzug (Art. 1 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie). Demnach sind Ausgänge oder Urlaube bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung (Art. 3 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie). Ausgänge dienen namentlich dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt, der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung sowie therapeutischen Zwecken (Art. 20 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie). Beziehungsurlaube bezwecken dagegen den Aufbau sowie die Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Art. 22 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie).

2.3 Fluchtund Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Die Behörden verfügen bei Entscheiden betreffend die Gewährung von Urlaub über ein weites Ermessen (vgl. BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie -unterschreitung (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

3.  

3.1 Gemäss der Vorinstanz stehen sowohl die Flucht- wie auch die Rückfallgefahr der Beschwerdeführerin der Gewährung von Beziehungsurlaub entgegen. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Legalprognose der Beschwerdeführerin sei unverändert belastet und ihre Fluchtgefahr erhöht. Angesichts des schwerwiegenden Anlassdelikts und der bei einem Rückfall infrage stehenden möglichen Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leib und Leben sei ein Lockerungsversagen (Rückfall oder Flucht) nicht in Kauf zu nehmen. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Delikt nach wie vor intransparent sei. Sie lehne es gemäss den therapeutischen Behandlern seit Jahren konstant ab, über das Delikt oder das Opfer zu sprechen. Das Rückfallrisiko der Beschwerdeführerin für Tötungsdelikte werde unverändert im mittelgradigen Bereich angegeben. Daher könne auch eine Urlaubsbegleitung bestehende Bedenken nicht ausräumen. Sodann sei von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen. Die Beschwerdeführerin verfüge in der Schweiz über kein tragfähiges soziales/verwandtschaftliches Netz, müsse die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen und bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin gehe es noch zweieinhalb Jahre. Ein überwiegendes Interesse an einem ordnungsgemässen Abschluss des Strafvollzugs sei daher nicht erkennbar. Ebenso käme eine Flucht in die Heimat in Betracht, würde doch damit lediglich der später bevorstehende Schritt der Ausschaffung vorweggenommen werden. Im Land F verfüge die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben über Verwandtschaft, mit welcher sie teilweise in regelmässigem Kontakt stehe. Daran ändere sich nichts, dass sich die Beschwerdeführerin im Vollzug ansonsten grundsätzlich wohl verhalte.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz seien den Vorakten keine konkreten Hinweise für einen Lockerungsmissbrauch zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin werde vielmehr in allen Vollzugsbereichen für ihr kooperatives und einwandfreies Verhalten gelobt. Ihre aktenkundige und bei mehreren Gelegenheiten manifestierte emotionale und psychische Stabilität sowie ihr als verbessert zu beurteilendes Sozialverhalten seien sehr wohl als deliktpräventiv wirkender Fortschritt zu bewerten. Zu diesem Schluss komme man unweigerlich, wenn man ihre gutachterlich beurteilte psychische Verfassung im Zeitpunkt der Anlasstat mit ihrem aktuellen Zustand, wie er den akteninhärenten Vollzugs- und Therapieberichten zu entnehmen sei, vergleiche. Im Rahmen der jüngsten Vollzugskoordinationssitzung der JVA C sei ausdrücklich festgehalten worden, der Fokus sei bei der Beschwerdeführerin inskünftig auf den Zugang zu Übungsmöglichkeiten in einem realen Setting ausserhalb der Vollzugsanstalt zu legen. Die Haltung der Vorinstanz widerspreche diametral den Einschätzungen der Strafvollzugseinrichtung, deren Angestellten tagtäglich mit der Beschwerdeführerin zusammenarbeiten würden. Sodann gelte es im Hinblick auf die Erreichung des Vollzugsziels, das Verhalten der Beschwerdeführerin in verschiedenen Vollzugs- und eben auch alltagsnahen Lebensbereichen zu untersuchen, um die Legalprognose derselben hinreichend beurteilen zu können. Schliesslich könne einer allfälligen Flucht- und/oder Rückfallgefahr mit Sicherungsmassnahmen wie die Anordnung einer polizeilichen Begleitung ohne Weiteres begegnet werden.

3.3 Die Oberstaatsanwaltschaft hält hierzu fest, die Vorinstanz habe in zutreffender Weise eine Rückfall- wie auch eine Fluchtgefahr der Beschwerdeführerin bejaht. Insbesondere habe sie die konkreten Kriterien für das Bestehen einer Fluchtgefahr (Reststrafe bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin; kein tragfähiges soziales und verwandtschaftliches Netz in der Schweiz; Umstand, dass Beschwerdeführerin die Schweiz nach dem Strafvollzug verlassen muss) sorgfältig abgewogen und eine Fluchtgefahr zu Recht bejaht. Die angeblich durch die Beschwerdeführerin im Strafvollzug erreichte emotionale und psychische Stabilität könne sodann nicht einfach so als deliktpräventiver Fortschritt gewertet werden. Von der Beschwerdeführerin gehe nach der Einschätzung des psychiatrischen Dienstes E unverändert ein mittelgradiges Rückfallrisiko für Tötungsdelikte aus.

4.  

4.1 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Flucht- und Rückfallgefahr angenommen hat.

4.1.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über kein soziales oder verwandtschaftliches Netz in der Schweiz. Bis zum frühestmöglichen Entlassungstermin werden noch gut zwei Jahre vergehen. Die Beschwerdeführerin wird nach Abschluss des Strafvollzugs ins Land F zurückkehren müssen. All dies sind konkrete Anhaltspunkte, die für eine Fluchtgefahr sprechen und von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht substanziiert bestritten werden.

4.1.2 Was sodann die Rückfallgefahr angeht, ist insbesondere der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 22. April 2025 betreffend Aufhebung der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu entnehmen, dass die Strafvollzugsbehörden während mehrerer Jahre versucht haben, mit der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einzeltherapie mit verschiedenen Therapieansätzen sowie verschiedenen Therapeuten deliktpräventiv zu arbeiten. Diese Bemühungen blieben erfolglos. Der Beschwerdegegner 1 kam zum Schluss, die ambulante Massnahme sei nicht mehr zweckmässig und zielführend, um die Legalprognose der Beschwerdeführerin zu verbessern. Die Massnahme wurde infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben. Er stützte sich bei seinem Entscheid unter anderem auf das Gutachten von Prof. Dr. med. D vom 1. Juli 2016, den Therapiebericht des psychiatrischen Dienstes E vom 20. März 2023 sowie deren Stellungnahme vom 19. Februar 2024. Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass aufgrund der Therapieresistenz der Beschwerdeführerin mit ihr keine Bewältigungsstrategien erarbeitet werden konnten, um das Risiko einer erneuten Straftat zu minimieren. Mithin ist weiterhin von einem mittelgradigen Rückfallrisiko für Tötungsdelikte auszugehen. Die Beschwerdeführerin stellt dies in ihrer Beschwerdeschrift denn auch nicht substanziiert in Abrede oder führt aus, die Gutachten und Berichte seien falsch. Schliesslich ist vorliegend das hochwertige Rechtsgut Leib und Leben betroffen, sodass das Rückfallrisiko umso geringer sein müsste, damit Beziehungsurlaub gewährt werden könnte.

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, einer Flucht- und Rückfallgefahr könne ohne Weiteres mit einer polizeilichen Begleitung begegnet werden.

4.2.1 Ausgänge und Urlaube erfolgen in der Regel unbegleitet (Art. 16 Urlaubsrichtlinie). Es kann aber eine Begleitung durch eine Person des Justizvollzugs bzw. der Vollzugseinrichtung (einfache Begleitung) oder durch zwei solche Personen respektive die Polizei (doppelte Begleitung) angeordnet werden (Art. 18 f. Urlaubsrichtlinie). § 61 Abs. 4 JVV sieht eine polizeiliche Begleitung fluchtgefährlicher Personen im Sinn einer Vorführung lediglich für Sachurlaub vor. Das Bundesgericht hat die Gewährung von begleitetem Urlaub aber auch bei Beziehungsurlauben in Betracht gezogen (vgl. BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3 und 4.4; BGr, 21. Juni 2000, 1P.188/2000 E. 4a; Martino Imperatori, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 84 N. 37). Es sind deshalb stets die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu suchen. Namentlich ist zu prüfen, ob sich das Urlaubsrisiko – die Flucht oder die Begehung weiterer Straftaten – durch eine Urlaubsbegleitung hinreichend ausschalten lässt. Eine Urlaubsbegleitung hat allerdings in erster Linie für die Einhaltung des Urlaubsprogramms zu sorgen und kann nur einem minimen, impulsiven Fluchtgedanken begegnen. Von einer einfachen Begleitperson kann kein physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht verlangt werden. Deren Sicherheit darf Priorität eingeräumt werden (VGr, 22. Juni 2023, VB.2023.00087, E. 4.7; VGr, 27. September 2018, VB.2018.00341, E. 4.10). Der vorliegend klar bejahten Fluchtgefahr (vgl. E. 4.1.1) kann mit einer einfachen Begleitperson nicht begegnet werden. Es wäre eine doppelte Begleitung durch die Polizei erforderlich.

4.2.2 Bei der Beschwerdeführerin besteht nicht nur Flucht-, sondern auch Rückfallgefahr (vgl. E. 4.1.2). Gemäss einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichts hat eine eingewiesene Person grundsätzlich keinen Anspruch auf Gewährung von Urlaub, wenn von ihr eine hohe Rückfallgefahr ausgeht und sie nichts unternimmt, um dieser Rückfallgefahr entgegenzuwirken (vgl. BGr, 8. Januar 2025, 7B_1186/2024, E. 3.3). Für den Fall der therapieresistenten Beschwerdeführerin kann nichts anderes gelten, zumal die hier festgestellte mittelgradige Rückfallgefahr mit Leib und Leben besonders hochwertige Rechtsgüter betrifft. Es ginge nicht an, Dritte oder die Begleitpersonen selbst einer solchen Gefahr auszusetzen, selbst wenn es sich bei letzteren um entsprechend ausgebildete Polizisten handelte.

4.2.3 Der Flucht- und der Rückfallgefahr kann nach dem Gesagten selbst mit einer polizeilichen Begleitung nicht hinreichend begegnet werden. Hinzu kommt, dass die polizeiliche Doppelbegleitung ohnehin den Zweck eines Beziehungsurlaubs vereiteln würde. Dieser besteht nämlich im Aufbau, in der Aufrechterhaltung und der Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Art. 22 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie). Die Polizisten müssten die Beschwerdeführerin – auch räumlich – so eng begleiten, dass ein persönliches Gespräch mit einer Drittperson gar nicht mehr möglich wäre. Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin würde sie den beantragten Beziehungsurlaub denn auch ausschliesslich dazu nutzen, um mit Bekannten ausserhalb des Gefängnisses einen Kaffee zu trinken. Bei den von ihr aufgezählten Bezugspersonen handelt es sich nicht um Familienmitglieder, sondern um entfernte Bekannte bzw. freiwillige Mitarbeiter der Bewährungsdienste. Da die Beschwerdeführerin nach Verbüssung der Freiheitsstrafe die Schweiz verlassen und in das Land F zurückkehren wird, kann ein allenfalls gewährter Beziehungsurlaub in der Schweiz auch gar nicht – wie in Art. 22 Abs. 1 Urlaubsrichtlinie vorausgesetzt – der sozialen Wiedereingliederung dienen. Der soziale Empfangshafen der Beschwerdeführerin wird im Land F und nicht in der Schweiz sein. Genau besehen lässt sich der Zweck des Beziehungsurlaubs also vorliegend in doppelter Hinsicht nicht erfüllen. Er dient nicht der sozialen Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin in der Schweiz und lässt – bei polizeilicher Doppelbegleitung in der vorliegend angebrachten Intensität – auch keine echte Beziehungspflege zu.

4.3 Liegen eine Flucht- wie auch eine Rückfallgefahr vor, ist es für die Gewährung von Beziehungsurlaub unerheblich, dass sich die Beschwerdeführerin im Strafvollzug wohl verhält. Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, handelt es sich um eine – zur fehlenden Rückfall- und Fluchtgefahr – zusätzliche Voraussetzung, die nach Art. 84 Abs. 6 StGB für die Gewährung von Beziehungsurlaub erfüllt sein muss. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Vollzug in gutem Kontakt zum Betreuungspersonal steht, im Umgang mit anderen Insassinnen freundlich, höflich und korrekt ist und bisher keine Disziplinarmassnahmen erwirkt werden mussten, kann nicht – wie von ihr vorgebracht – abgeleitet werden, es bestünde keine Flucht- oder Rückfallgefahr. Sodann kann eine emotionale und psychische Stabilität – selbst wenn sie, wie die Beschwerdeführerin ausführt, als deliktpräventiv wirkender Fortschritt zu bewerten wäre – höchstens im Sinn einer Gesamtwürdigung bei der Beurteilung der Legalprognose berücksichtigt werden. Eine im Vergleich zum Deliktzeitpunkt stabilere emotionale und psychische Verfassung der Beschwerdeführerin allein bewirkt hingegen nicht schon eine fehlende Rückfallgefahr. Ebenso unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, im Rahmen der jüngsten Vollzugskoordinationssitzung sei von der JVA C festgehalten worden, man wolle den Fokus der Beschwerdeführerin inskünftig auf den Zugang zu Übungsmöglichkeiten im realen Setting ausserhalb der Vollzugsanstalt legen, zumal aus der Beschwerdeschrift gar nicht hervorgeht, auf welche Sitzung bzw. welches Protokoll sich die Beschwerdeführerin für diese Aussage stützt. Doch selbst wenn vom Betreuungspersonal grundsätzlich gewünscht wäre, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, sich extramural zu erproben, so würde auch dies eine bestehende Flucht- und Rückfallgefahr nicht per se beseitigen.

5.  

Im Resultat bestehen vorliegend ernsthafte und objektive Gründe, um von einer aktuellen und konkreten Flucht- wie auch Rückfallgefahr bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Diese Gefahren können auch mit einer polizeilichen Doppelbegleitung nicht hinreichend ausgeschaltet werden, die den Zweck des Beziehungsurlaubs ohnehin vereiteln würde. Damit sind die Voraussetzungen für die Bewilligung von Urlaub gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB wie auch Art. 12 Urlaubsrichtlinie nicht gegeben. Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, lassen ihre Ausführungen keinen Rechtsfehler im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG erkennen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Sie haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

6.2 Als offensichtlich aussichtslos sind jene Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Abzustellen ist auf das hypothetische Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde. Eine Partei soll ein Verfahren, das sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es sie nichts kostet (BGE 138 III 217, E. 2.2.4; VGr, 17. Juli 2012, VB.2012.00380, E. 6.1). Je stärker ein Verfahren mit Grundrechtseingriffen der gesuchstellenden Person verbunden ist, desto geringere Anforderungen sind an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46 ff.). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trotz Aussichtslosigkeit der Begehren kommt nur im Bereich des Strafrechts – im Zusammenhang mit der notwendigen Verteidigung – in Frage, nicht aber im Bereich des Verwaltungsrechts, insbesondere auch nicht im Bereich des Strafvollzugsrechts (VGr, 27. Januar 2011, VB.2010.00606, E. 2.4 und 2.5).

6.3 Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich aussichtslos. Wie sich aus den Akten ohne Weiteres ergibt und bereits die Vorinstanz ausführlich und schlüssig dargelegt hat, liegen bei der Beschwerdeführerin offensichtlich sowohl Fluchtwie auch Rückfallgefahr in einem Ausmass vor, das die Gewährung von Urlaub ausschliesst. Die Beschwerdeschrift setzt sich damit nicht konkret auseinander und verliert sich in allgemeinen rechtlichen Ausführungen. Die Aussichten zu obsiegen waren damit wesentlich geringer als die Aussichten zu unterliegen. Zwar sind geringere Anforderungen an das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit zu stellen, wenn in Grundrechte eingegriffen wird. Hier geht es jedoch lediglich um zeitlich eng begrenzte Beziehungsurlaube im Strafvollzug und damit nicht um einen besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff. Im Übrigen hat auch die Vorinstanz das Begehren der Beschwerdeführerin bereits als wenig aussichtsreich bezeichnet. Indem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin dennoch die unentgeltliche Prozessführung gewährte, ermöglichte sie dieser, ihr Anliegen von einer Rechtsmittelinstanz überprüfen zu lassen. Spätestens für das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtfertigt sich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nicht mehr.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    180.--     Zustellkosten, Fr. 1'280.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern.

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