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Zürich Verwaltungsgericht 08.01.2026 VB.2025.00399

8 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,158 parole·~16 min·6

Riassunto

Schulzuteilung | Der Umstand, dass in einer Schulgemeinde Einzugsgebiete für Schulen festgelegt werden, bedeutet nicht, dass sie bzw. die zuständige Behörde bei der konkreten Schulzuteilung auch in jedem Fall daran gebunden wäre, sind bei dem Entscheid doch neben der Klassengrösse und der geografischen Erreichbarkeit auch noch weitere Kriterien zu beachten. Machen diese bzw. die besonderen Verhältnisse im Einzelfall eine andere Zuteilung erforderlich, muss vielmehr von der schematischen Einteilung nach abstrakt festgelegten Einzugsgebieten abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist unter anderem dann gegeben, wenn die integrierte Sonderschulung eines sonderschulbedürftigen Kindes innerhalb der Regelstrukturen nur in einem bestimmten Schulhaus bzw. einer bestimmten Klasse möglich und zumutbar ist, wovon die Beschwerdegegnerin hier ausgehen durfte. Insgesamt bestanden gewichtige sachliche Gründe für die beanstandete Schulhauszuteilung des Beschwerdeführers 1 und erweist sich diese nicht als rechtsverletzend (zum Ganzen E.4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00399   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.01.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Schulzuteilung

Der Umstand, dass in einer Schulgemeinde Einzugsgebiete für Schulen festgelegt werden, bedeutet nicht, dass sie bzw. die zuständige Behörde bei der konkreten Schulzuteilung auch in jedem Fall daran gebunden wäre, sind bei dem Entscheid doch neben der Klassengrösse und der geografischen Erreichbarkeit auch noch weitere Kriterien zu beachten. Machen diese bzw. die besonderen Verhältnisse im Einzelfall eine andere Zuteilung erforderlich, muss vielmehr von der schematischen Einteilung nach abstrakt festgelegten Einzugsgebieten abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmetatbestand ist unter anderem dann gegeben, wenn die integrierte Sonderschulung eines sonderschulbedürftigen Kindes innerhalb der Regelstrukturen nur in einem bestimmten Schulhaus bzw. einer bestimmten Klasse möglich und zumutbar ist, wovon die Beschwerdegegnerin hier ausgehen durfte. Insgesamt bestanden gewichtige sachliche Gründe für die beanstandete Schulhauszuteilung des Beschwerdeführers 1 und erweist sich diese nicht als rechtsverletzend (zum Ganzen E.4). Abweisung.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSPFLICHT EINZUGSGEBIET ERMESSEN INTEGRATION INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHULPSYCHOLOGISCHER BERICHT SCHULZUTEILUNG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. 2 BV Art. 22 Abs. 1 VSM Art. 25 VSV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00399

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.   

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

der Beschwerdeführer 1 vertreten durch die Beschwerdeführenden 2 und 3, diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde E, vertreten durch die Schulpflege E,

diese vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Schulzuteilung,

hat sich ergeben:

I.  

A, der 2016 geborene Sohn von B und C, besuchte ab August 2022 die 2. Klasse des Kindergartens G der Schuleinheit H in der Gemeinde E. Mit Schreiben vom 26. November 2022 teilten B und C der Schulpflege E mit, dass ihr Sohn A per sofort und bis auf Weiteres in der privaten I-Schule Zürich unterrichtet werde.

Am 17. Mai 2023 informierte die Schule E B und C, dass A, sollte er in die Regelstrukturen zurückkehren, für das Schuljahr 2023/2024 der Klasse 1/2c von U und V im Schulhaus W zugeteilt werde. Die Erstgenannten ersuchten daraufhin bei der Schulpflege der Gemeinde E um eine Begründung der Schulzuteilung. Mit Beschluss vom 8. Juni 2023 stützte die Schulpflege den Zuteilungsentscheid der Schulverwaltung E.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 wies der Ausschuss Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schule E A sodann ergänzend auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 einer integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) zu (Dispositiv-Ziff. 1). Weiter entschied der Ausschuss, dass A im Schuljahr 2023/2024 je eine Wochenlektion Logopädie und Psychomotorik durch den logopädischen sowie psychomotorischen Dienst der Schule E erhalte (Dispositiv-Ziff. 2) sowie vier Wochenlektionen heilpädagogische Unterstützung und vier Wochenlektionen Assistenz-Unterstützung im Rahmen des ISR-Settings im Schulhaus W (Dispositiv-Ziff. 3).

II.  

Die gegen den Beschluss der Schulpflege der Gemeinde E vom 8. Juni 2023 sowie Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des Beschlusses des Ausschusses Schülerbelange und Sonderpädagogik der Schule E vom 29. Juni 2023 erhobenen Rechtsmittel von A, B und C wies der Bezirksrat E mit separaten Entscheiden vom 19. Mai 2025 ab; Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen und auch keine Verfahrenskosten erhoben.

III.  

Am 20. Juni 2025 erhoben A, B und C gegen beide Beschlüsse des Bezirksrats E vom 19. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. In ihrer Beschwerde gegen den Beschluss betreffend die Schulzuteilung von A beantragten sie dabei, unter Entschädigungsfolge seien der genannte bezirksrätliche Beschluss und der Beschluss der Schulpflege E vom 8. Juni 2023 aufzuheben und sei letztere zu verpflichten, A "eine angemessene Beschulung unter vollumfänglicher Berücksichtigung aller Empfehlungen des SPD bereit zu stellen" bzw. bis zum Vorliegen einer solchen Schullösung" (weiterhin) die Kosten für die I-Schule zu übernehmen (inklusive Wegkosten) und in der I-Schule die Unterstützungsmassnahmen gemäss SPD-Empfehlung zu bezahlen", eventualiter sei die Sache zur neuen Begründung und Beurteilung an den Bezirksrat E zurückzuweisen. Darüber hinaus wurde in prozessualer Hinsicht der Beizug von Akten beantragt.

Der Bezirksrat E verzichtete am 18. August 2025 auf Vernehmlassung. Die Gemeinde E schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserten sich A, B und C am 25. September 2025. Mit weiteren Stellungnahmen vom 22. Oktober bzw. vom 3. November 2025 hielten die Gemeinde E bzw. A, B und C an ihren jeweiligen Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer Schulpflege nach § 75 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

1.2 Fraglich erscheint hier bezüglich der weiteren Eintretensvoraussetzungen lediglich, ob die Beschwerdeführenden überhaupt noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeerhebung haben (§ 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG), betraf die Ausgangsverfügung vom 8. Juni 2023 doch die Schul- und Klassenzuteilung des Beschwerdeführers 1 für das Schuljahr 2023/2024, welches längst beendet ist. So wäre die Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1 im Fall seiner Rückkehr in die Regelschule in jedem Fall zu überprüfen und darüber ein neuer Entscheid zu fällen, was die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden bereits Ende Mai 2024 für das Schuljahr 2024/2025 mitgeteilt hat und worauf sie sie jüngst nach Einreichung eines Abklärungsberichts der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (KJPP) vom 17. Juli 2025, worin dem Beschwerdeführer 1 neu die Diagnose frühkindlicher Autismus gestellt wird, nochmals hinwies. Allerdings leiten die Beschwerdeführenden aus der behaupteten rechtsfehlerhaften Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1 (auch) eine (fortdauernde) Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Übernahme der Kosten der von diesem seit November 2022 alternativ besuchten Privatschule inklusive Unterstützungsmassnahmen ab (vgl. auch VB.2025.00403). Unter den gegebenen Umständen ist ihre Legitimation in der Hauptsache zu bejahen und auf ihre Beschwerde einzutreten.

Auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Bereitstellung einer angemessenen Beschulung des Beschwerdeführers 1 (wohl für das Schuljahr 2025/2026 bzw. 2026/2027) ist dagegen nach dem Gesagten nicht einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und machen geltend, die Vorinstanz habe die Empfehlungen des Schulpsychologischen Dienstes (SPD) nicht weiter überprüft. Sie hätte zudem die zuständige Schulpsychologin dazu befragen müssen, wie ihre schriftlichen Empfehlungen zu verstehen seien und welche mündlichen Empfehlungen sie anlässlich des Abschlussgesprächs abgegeben habe.

2.2 Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist die Begründungspflicht. Damit eine Behörde ihrer Begründungspflicht nachkommt, ist indes nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1, 145 IV 99 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn die Behörde auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (vgl. BGE 133 III 235 E. 5.2).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst sodann weiter das Recht der Betroffenen auf Abnahme der von ihnen rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Die Behörde kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2, 143 III 297 E. 9.3.2, 140 I 285 E. 6.3.1, 134 I 140 E. 5.3).

2.3 Entgegen der Beschwerde setzt sich der vorinstanzliche Entscheid ausführlich mit dem schulpsychologischen Bericht vom 8. bzw. 19. Juni 2023 auseinander, der Grundlage für den Entscheid der Beschwerdegegnerin bildete, den Beschwerdeführer 1 der Klasse 1/2c im Schulhaus W zuzuteilen (mit einem ISR-Setting). Die Vorinstanz legt darin ausserdem nicht nur dar, dass bzw. weshalb die Vorgaben des SPD mit der angefochtenen Zuteilung (und den am 29. Juni 2023 ergänzend angeordneten sonderpädagogischen Massnahmen) nach ihrem Dafürhalten hinreichend umgesetzt wurden, sondern auch, weshalb sie auf die beantragte Befragung der zuständigen Schulpsychologin (und weiterer Personen) verzichtet. Gemäss ihren Erwägungen in diesem Zusammenhang hätte die Psychologin gar keine über ihre konkreten schriftlichen Empfehlungen hinausgehenden Empfehlungen abgeben dürfen bzw. wäre der Ausschuss daran jedenfalls nicht gebunden gewesen, weshalb auf die Abnahme von Beweisen dazu verzichtet werden könne. Dies stellt eine zulässige antizipierte Beweiswürdigung dar, zumal sich die zuständige Schulpsychologin zu den betreffenden Einwendungen der Beschwerdeführenden ohnehin bereits schriftlich äusserte.

Nicht ersichtlich ist ferner, dass bzw. inwiefern der Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden dadurch verletzt worden wäre, dass die Vorinstanz in ihren Entscheid die Erkenntnis aus einem anderen Rekursverfahren hat einfliessen lassen, dass die Klasse des Beschwerdeführers 1 im Schulhaus W im Schuljahr 2023/2024 letztlich von einem Kind weniger als ursprünglich vorgesehen besucht wurde, nachdem die zulässige Maximalschülerinnen- bzw. -schülerzahl so oder anders nicht überschritten wurde und es für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der strittigen Zuteilung nicht wesentlich darauf ankommt, ob der Klasse ein Kind mehr oder weniger zugeteilt wurde.

Der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör wurde folglich nicht verletzt.

2.4 Mit Blick auf das Gesagte und in Anbetracht des Umstands, dass der rechtserhebliche Sachverhalt – wie sich sogleich zeigt – hinreichend erstellt ist, kann auch im vorliegenden Verfahren von der Abnahme der offerierten (weiteren) Beweise sowie dem Beizug der Akten aus dem von den Beschwerdeführenden eingeleiteten Aufsichtsverfahren abgesehen werden.

3.  

Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler an die Schulen obliegt grundsätzlich der Schulpflege ihres Wohnorts (Art. 62 Abs. 2 BV in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG) bzw. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Klassen der jeweiligen Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG). Ihnen kommt in diesem Zusammenhang ein gewisser Ermessensspielraum zu, wobei sie an die Grundrechte gebunden sind – so namentlich an das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot in Art. 8 BV sowie Art. 19 BV betreffend den ausreichenden Grundschulunterricht – und das ihnen zukommende Ermessen pflichtgemäss auszuüben haben.

In diesem Sinn ist im Kanton Zürich gemäss § 25 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV, LS 412.101) bei der Zuteilung von Schülerinnen und Schülern zu den Schulhäusern insbesondere auf die Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs sowie eine ausgewogene Zusammensetzung der Klassen (Satz 1) namentlich hinsichtlich Leistungsfähigkeit, sozialer und sprachlicher Herkunft der Schülerinnen und Schüler und der Verteilung der Geschlechter zu achten (Satz 2). Zudem ist die jeweils zulässige Klassengrösse zu beachten, die auf der Primarstufe 25 Schülerinnen und Schüler in einklassigen Klassen und 21 Schülerinnen und Schüler in mehrklassigen Klassen beträgt (§ 21 Abs. 1 lit. b VSV).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer 1 besuchte ab dem Schuljahr 2021/2022 den Kindergarten G in der Schuleinheit H der Beschwerdegegnerin. Zu Beginn des 2. Kindergartens fiel er mit Emotionsregulationsschwierigkeiten und aggressivem Verhalten auf, weshalb er im Herbst 2022 für eine Abklärung bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (KJPP) sowie dem zuständigen SPD angemeldet und seitens der Schule E eine Querversetzung in einen (kleineren) Kindergarten geprüft wurde. Noch vor dem definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen bzw. über allfällige sonderpädagogische Massnahmen veranlassten die Beschwerdeführenden 2 und 3 Ende November 2022 einen Schulwechsel des Beschwerdeführers 1 an die private I-Schule, wo er aktuell eine 4. Klasse besucht.

Mitte Februar 2023 lag der Untersuchungsbericht der KJPP vor, worin dem Beschwerdeführer 1 die Verdachtsdiagnosen atypischer Autismus und expressive Sprachstörung gestellt wurden. Er weise Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion und ein eingeengtes Spektrum mimischen Ausdrucks auf. Weiterhin auffallend sei der fehlende modulierte Blickkontakt. Die genannten Verdachtsdiagnosen würden gestellt, da die Kriterien zum jetzigen Zeitpunkt nicht ganz erfüllt seien und Schwierigkeiten im sozialen Bereich und bei der Emotionsregulation auch durch den verzögerten Spracherwerb, die Hörstörung und die von den Eltern geschilderten Schulerlebnisse des Beschwerdeführers 1 erklärbar sein könnten. Am 8. Mai 2023 präsentierte die zuständige Schulpsychologin den Beschwerdeführenden 2 und 3 und der Bereichsleiterin Bildung der Beschwerdegegnerin mündlich die Ergebnisse ihrer Abklärung; am 8. Juni 2023 folgte die schriftliche Berichterstattung. Gestützt namentlich auf die Erkenntnisse der KJPP, den Bericht zu einer von der Beschwerdegegnerin veranlassten logopädischen Abklärung des Beschwerdeführers 1 und den Bericht zu einer von den Eltern in Auftrag gegebenen logopädischen Abklärung des Knaben in der Muttersprache Englisch gelangte die Schulpsychologin in dem Abklärungsbericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 möglichst einer kleinen Klasse mit heil- und sozialpädagogischer Begleitung zugewiesen werden sollte, damit er sein schulisches Potenzial umsetzen und im Bereich Sozialkompetenz und Sprache weiter Fortschritte machen könne. Sollte die Wahl auf ein integratives Setting fallen, sei darauf zu achten, dass die Klassengrösse klein sei und der Beschwerdeführer 1 genügend Raum und Rückzugsmöglichkeiten habe. Zudem würden eine Logopädie-Therapie und die Weiterführung der Psychomotoriktherapie sowie der privaten Psychotherapie empfohlen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin nimmt im strittigen Zuteilungsentscheid Bezug auf den (damals erst mündlich erstatteten) Abklärungsbericht der zuständigen Schulpsychologin und begründet ihr Vorgehen damit, dass es sich beim Schulhaus W um ein kleines Schulhaus handle mit nur drei Abteilungen à je zwei Klassen mit einer maximalen Klassengrösse von 21 Kindern, weshalb auch die Pausensituation weniger hektisch und der Platz nicht so dicht belebt sei wie im Schulhaus H mit insgesamt 12 Klassen. Die Klassenzimmer im Schulhaus W seien zudem im Vergleich zu den anderen Klassenzimmern in der Gemeinde gross und würden viel Platz und Rückzugsmöglichkeiten bieten. Damit würden für den Beschwerdeführer 1 mit der erfolgten Zuteilung die Vorgaben des SPD betreffend Platz, Rückzugsmöglichkeiten und geringerer Klassengrösse erfüllt. Ebenso könne die Empfehlung des SPD, wonach der Beschwerdeführer 1 in einer kleineren Gruppe besser aufgehoben sei, realisiert werden. Denn der Unterricht in der Zweiklassenabteilung der 1. und 2. Klasse erfolge während 12 Lektionen pro Woche in Halbklassen. Sollte es sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer 1 in der 1. Klasse punktuell oder generell unterfordert wäre, wäre es problemlos möglich, dass er bedarfsgerecht mit den Kindern der 2. Klasse unterrichtet würde. Schliesslich sei auch der Schulweg für den Beschwerdeführer 1 ohne Weiteres zumutbar. Er belaufe sich auf 850 m und weise keine Steigungen oder gefährliche Stellen auf.

Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Schulzuteilung ihre eigenen Zuteilungsrichtlinien (Verordnung vom … betreffend die Schülerzuteilung an der Primarstufe [nachfolgend: Verordnung Schülerzuteilung]) und § 22 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) missachtet habe, wonach Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Bedarf an ihrem normalen Beschulungsort zu beschulen seien (und nicht "ausgesondert" bzw. "nicht zu zentralisieren", wie es die Beschwerdegegnerin mache). Die Beschulungsmöglichkeiten im Schulhaus H, dem normalen Beschulungsort des Beschwerdeführers 1, habe die Beschwerdegegnerin gar nicht geprüft. Hinzu komme, dass auch die SPD-Empfehlungen nicht eingehalten worden seien.

4.3 Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden im Zuteilungs- bzw. Einzugsgebiet der Schule H wohnen. Die Festlegung von Einzugsgebieten im Rahmen der Schulzuteilung bezweckt die Sicherstellung vergleichbarer Klassengrössen in den zur Verfügung stehenden Schulanlagen bei möglichst kurzen Schulwegen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 VSV; vgl. Ziff. 1.1 Verordnung Schülerzuteilung). So ist die Distanz der Familienwohnung der Beschwerdeführenden zum Schulhaus W zwar geringer als jene zur – ebenfalls gut zu erreichenden – Schulanlage H, ihre Wohnadresse wurde jedoch noch dem Einzugsgebiet des letztgenannten Schulhauses zugewiesen, weil das Schulhaus W deutlich kleiner ist als die Schulanlage H und entsprechend weniger Kinder aufzunehmen vermag.

Der Umstand, dass in einer Schulgemeinde Einzugsgebiete für Schulen festgelegt werden, bedeutet nun aber nicht, dass sie bzw. die zuständige Behörde bei der konkreten Schulzuteilung auch in jedem Fall daran gebunden wäre, sind bei dem Entscheid doch – wie aufgezeigt – neben der Klassengrösse und der geografischen Erreichbarkeit auch noch weitere Kriterien zu beachten. Machen diese bzw. die besonderen Verhältnisse im Einzelfall eine andere Zuteilung erforderlich, muss vielmehr von der schematischen Einteilung nach abstrakt festgelegten Einzugsgebieten abgewichen werden (siehe auch Ziff. 1.2 Verordnung Schülerzuteilung; ferner VGr, 11. September 2025, VB.2025.00498, E. 4.2). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist unter anderem dann gegeben, wenn die integrierte Sonderschulung eines sonderschulbedürftigen Kindes innerhalb der Regelstrukturen nur in einem bestimmten Schulhaus bzw. einer bestimmten Klasse möglich und zumutbar ist, wovon die Beschwerdegegnerin hier ausging. Nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers kommt der integrierten Sonderschulung von Schülerinnen und Schülern im Grundsatz der Vorrang zu gegenüber der separativen Sonderschulung (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151]; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [BRK, SR 0.109] und Art. 2 lit. b der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 [EDK-Rechtssammlung 1.3]; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 21. August 2025, 2C_409/2024, E. 5.1 f. – 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5 – 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen; siehe ferner zu Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 24 BRK BGE 145 I 142 E. 5.1 f.; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.1.2). Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden und hat die zuständige Schulbehörde entsprechend – im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen – alles Erforderliche vorzukehren, um dem betroffenen Kind den Regelschulbesuch zu ermöglichen, auch wenn dies bedeutet, dass im Einzelfall die weiteren Zuteilungskriterien missachtet bzw. – wie hier – im Vergleich weniger stark gewichtet werden. Daran vermag auch der von den Beschwerdeführenden angerufene § 22 Abs. 1 VSM nichts zu ändern, wonach die Schülerinnen und Schüler bei der integrierten Sonderschulung administrativ einer Sonder- oder Regelschule zugeteilt werden und die Zuteilung im zweiten Fall an jene Schule erfolgt, welche die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler bisher besuchte oder ohne Sonderschulbedürftigkeit besuchen würde, liegt der Bestimmung doch gerade die Intention zugrunde, die Integration sonderschulbedürftiger Kinder innerhalb der Regelstrukturen zu fördern (vgl. ABl 2021-10-29, S. 33 f. in Verbindung mit ABl 2011, 1262).

Die Begründung der Beschwerdegegnerin, weshalb sich die Vorgaben, welche die zuständige Schulpsychologin an die Einrichtung eines ISR-Settings für den Beschwerdeführer 1 macht (kleine Klassengrösse und genügend Raum und Rückzugsmöglichkeiten), – wenn, dann – nur im Schulhaus W umsetzen liessen, ist ebenfalls nachvollziehbar. Zwar lässt sich, wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwägt, eine Klasse mit der nach § 21 Abs. 1 VSV maximal zulässigen Anzahl Schulkinder auf den ersten Blick nicht unter den Begriff "kleine Klasse" subsumieren, aufgrund der örtlichen Begebenheiten und der Klassenstruktur durfte die Beschwerdegegnerin jedoch dennoch davon ausgehen, dass sich die Vorgaben des SPD-Berichts im Schulhaus W umsetzen liessen und dem Beschwerdeführer 1 dort grundsätzlich ein angemessener Unterricht im Sinn von Art. 19 BV geboten werden könne. Gemäss dem Stundenplan für das Schuljahr 2023/2024 fand der Unterricht der Klasse 1/2c im Schulhaus W, der der Beschwerdeführer 1 zugeteilt wurde, bloss während 16 von insgesamt 26 Wochenlektionen gemeinsam in der Gesamtklasse statt, das heisst, der Beschwerdeführer 1 wäre während der verbleibenden 10 Lektionen in der Halbklasse mit weniger als 10 Kindern unterrichtet worden. Darüber hinaus unterrichteten U und V die Gesamtklasse während zweier Wochenlektionen im Teamteaching (mit Gruppenaufteilung) und war letztere während zweier weiterer Wochenlektionen als Förderlehrperson im Unterricht von U anwesend. Damit verblieben 12 Wochenlektionen – 3 davon für Bewegung und Sport bzw. Schwimmen –, in denen der Beschwerdeführer 1 durch je 4 Stunden Heilpädagogik und Klassenassistenz weitere Unterstützung erhalten hätte. Die Klassengrösse wäre somit erheblich "reduziert" bzw. der Faktor massgeblich relativiert. Die Vorinstanz zeigt zudem schlüssig auf, dass und inwiefern im Schulhaus W auch den schulpsychologisch erkannten Bedürfnissen des Beschwerdeführers 1 nach Raum und Rückzugsmöglichkeiten hätte entsprochen werden können (Grösse des Klassenzimmers [94,3 m2], Aufteilung und Anzahl der vorhandenen Räume sowie Grösse des gesamten Schulhauses).

4.4 Insgesamt bestanden gewichtige sachliche Gründe für die Schulhauszuteilung des Beschwerdeführers 1 ins Schulhaus W und erweist sich diese nicht als rechtsverletzend.

Daran vermag auch der Einwand der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer 1 bei einem Besuch der Schule W aus seinem sozialen Umfeld gerissen worden wäre, da er während der Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023 den Kindergarten G in der Schuleinheit H besucht und sich dort sehr gut integriert habe. Das diesbezügliche Vorbringen ist nicht nur unbelegt bzw. die behauptete Integration des Beschwerdeführers 1 im Kindergarten G erscheint zweifelhaft (vgl. dazu zudem VB.2025.00403, wo die involvierten Fachpersonen zugunsten einer Querversetzung des Beschwerdeführers 1 vorbrachten, dass ihm eine solche die Chance bieten würde, ohne Vorbelastungen neue soziale Kontakte zu knüpfen). Die Beschwerdeführenden müssen sich auch entgegenhalten lassen, dass der Beschwerdeführer 1 seit November 2022 auf Wunsch der Eltern die private I-Schule in J besucht, wo er sich trotz unbekanntem Umfeld rasch gut eingelebt haben soll. Auch wäre mit dem Stufenwechsel auf Beginn des Schuljahres 2023/2024 so oder so ein Wechsel des sozialen Umfelds auf ihn zugekommen und vermochten vorbestehende nachbarschaftliche Sozialkontakte zu Kindern im Schulhaus H die Schulzuteilung des Beschwerdeführers 1 ins Schulhaus W nicht infrage zu stellen. Wie gesagt, besteht ein gewichtiges Interesse an seiner integrierten Sonderschulung und wäre eine solche im Schulhaus H aufgrund der dort vorherrschenden Strukturen nicht umsetzbar.

Die Behauptung der Beschwerdeführenden, wonach in der Klasse 1/2c im Schulhaus W eine (unzulässige) Zentralisierung von Kindern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen zu beobachten sei, findet schliesslich keine Stütze in den Akten. Gemäss der Klassenliste des Schuljahrs 2023/2024 erhielten neben dem Beschwerdeführer 1 in der Gesamtklasse 1/2c im Schulhaus W lediglich fünf Kinder sonderpädagogische Massnahmen zugesprochen, dies in deutlich geringerem Umfang als der Beschwerdeführer 1 (2 Kinder: 1 Wochenlektion Logopädie; 1 Kind: je eine Wochenlektion Logopädie, Psychomotorik und Integrative Förderung; 2 Kinder: 1 Wochenlektion Integrative Förderung).

4.5 Mit ihren Einwendungen gegen den Umfang und die konkrete Ausgestaltung der dem Beschwerdeführer 1 gewährten sonderpädagogischen Unterstützungsmassnahmen sind die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht zu hören (siehe dazu VB.2025.00398).

5.  

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind gestützt auf Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 5 BehiG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Eine Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 16. März 2024, VB.2024.00083, E. 5.2).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht (BGr, 9. Januar 2017, 2C_405/2016, E. 1.1 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat E.

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