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Zürich Verwaltungsgericht 23.06.2025 VB.2025.00392

23 giugno 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·835 parole·~4 min·6

Riassunto

Spitaltaxen | Spitaltaxen. Der Ausschluss spitalinterner Rechtsmittel gemäss § 30 USZG gilt nur für Anordnungen in unmittelbarer Zuständigkeit der Spitaldirektion, wobei nur bedeutsame Entscheide von dieser selber getroffen werden sollen. Dazu gehören Verfügungen über Spitaltaxen klarerweise nicht (E. 2.2). Die Spitaldirektion – und nicht das Verwaltungsgericht – ist für die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin zuständig; diese ist der Spitaldirektion zur Behandlung als Rekurs zu überweisen (E. 2.3). Die Gerichtskosten sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (E. 3). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00392   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.06.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Spitaltaxen

Spitaltaxen. Der Ausschluss spitalinterner Rechtsmittel gemäss § 30 USZG gilt nur für Anordnungen in unmittelbarer Zuständigkeit der Spitaldirektion, wobei nur bedeutsame Entscheide von dieser selber getroffen werden sollen. Dazu gehören Verfügungen über Spitaltaxen klarerweise nicht (E. 2.2). Die Spitaldirektion – und nicht das Verwaltungsgericht – ist für die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin zuständig; diese ist der Spitaldirektion zur Behandlung als Rekurs zu überweisen (E. 2.3). Die Gerichtskosten sind gestützt auf das Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (E. 3). Nichteintreten.

  Stichworte: GEBÜHREN INSTANZENZUG OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG REKURSINSTANZ VERURSACHERPRINZIP ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art. 77 Abs. I KV Art. 30 USZG Art. 31 Abs. I USZG § 5 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00392

Verfügung

des Einzelrichters

vom 23. Juni 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universitätsspital Zürich Direktion Finanzen,

Beschwerdegegner,

betreffend Spitaltaxen,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 verpflichtete die Direktion Finanzen des Universitätsspitals Zürich A, Kosten von Fr. 903.90 (zuzüglich Zins von 5 % seit 25. Mai 2024) sowie eine Gebühr von Fr. 120.- zu bezahlen (Dispositivziffern I und III). Zudem hob sie den von A in der Betreibung Nr. 01 des Betreibungsamts B (Zahlungsbefehl vom 21. November 2024) erhobenen Rechtsvorschlag vom 28. November 2024 im Umfang von Dispositivziffer I zuzüglich Fr. 64.- Betreibungskosten und Fr. 20.- Mahnspesen auf (Dispositivziffer II). Gegen die Verfügung könne innert 30 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Dispositivziffer IV).

II.  

Der von der Direktion Finanzen angeführten Rechtsmittelbelehrung folgend gelangte A mit "Einspruch bzw. Beschwerde" vom 12. Juni 2025 (Poststempel vom 14. Juni 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2025. Das Verwaltungsgericht zog in der Folge bei der Direktion Finanzen die der Eingabe vom 12. Juni 2025 nicht beigelegte Verfügung vom 23. Mai 2025 bei (Eingang am 20. Juni 2025).

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Begehrens der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte auf den Beizug von Akten und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 und § 58 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich (USZG, LS 813.15; in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung) können Anordnungen des Spitalrats und der Spitaldirektion des Universitätsspitals mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Nach § 31 Abs. 1 USZG regelt der Spitalrat im Statut des Universitätsspitals Zürich vom 23. August 2023 (USZ-Statut, LS 813.151) die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten des Universitätsspitals.

2.2 Vorliegend angefochten ist nicht eine Verfügung des Spitalrats oder der Spitaldirektion, sondern der Direktion Finanzen des Universitätsspitals. § 30 USZG sieht gegen deren Verfügungen keine direkte Anfechtungsmöglichkeit beim Verwaltungsgericht vor, weshalb sich in solchen Fällen (weiterhin) zunächst eine Rekursinstanz mit der Sache zu befassen hat (Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [LS 101]; für die Gründe des mit der Änderung des USZG per 1. Januar 2024 verankerten Weiterzugs von erstinstanzlichen Anordnungen der Spitaldirektion an das Verwaltungsgericht vgl. ABl 2022-06-03, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000718, S. 61 f.). Im USZ-Statut finden sich keine Bestimmungen zur (internen) Rechtsmittelordnung des Universitätsspitals. Bis anhin behandelte die Spitaldirektion gestützt auf den per 1. Januar 2024 aufgehobenen § 29 aUSZG Rekurse gegen Anordnungen von ihr unterstellten Instanzen wie die Direktion Finanzen (vgl. statt vieler das Urteil VB.2019.00797 des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2020). Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb bzw. dass die Spitaldirektion nicht (mehr) Rekursinstanz in Bezug auf Anordnungen der Direktion Finanzen sein sollte. Der Umstand, dass – wie in der Verfügung vom 23. Mai 2025 unter Hinweis auf § 31 Abs. 1 USZG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 USZ-Statut und § 2 Abs. 1 lit. g der (nicht publizierten) Geschäftsordnung der Direktion Finanzen festgehalten wird – die "erstinstanzliche Entscheidbefugnis in Inkasso-Fällen" an den Beschwerdegegner "delegiert" wurde, ändert daran bzw. am Erfordernis einer Rekursinstanz nichts. Der Ausschluss spitalinterner Rechtsmittel gemäss § 30 USZG gilt nur für Anordnungen in unmittelbarer Zuständigkeit der Spitaldirektion, wobei nur bedeutsame Entscheide von dieser selber getroffen werden sollen. Dazu gehören Verfügungen über Spitaltaxen klarerweise nicht.

2.3 Nach dem Gesagten ist die Spitaldirektion – und nicht das Verwaltungsgericht – für die Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2025 zuständig und die Eingabe in Anwendung von § 5 Abs. 2 VRG der Spitaldirektion zur Behandlung als Rekurs zu überweisen. Das Verwaltungsgericht seinerseits kann auf die "Beschwerde" mangels (unmittelbarer) Zuständigkeit bzw. wegen fehlender Erschöpfung des Instanzenzugs nicht eintreten.

3.  

In Abweichung vom Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) sind die Gerichtskosten gestützt auf das Verursacherprinzip dem Beschwerdegegner aufzuerlegen, der die Verfügung vom 23. Mai 2025 mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung versah (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59). Dies rechtfertigt sich umso mehr als dem Beschwerdegegner aufgrund der Verfügung VB.2024.00425 des Verwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2024 bewusst sein musste, dass Verfügungen wie diejenige vom 23. Mai 2025 nicht direkt beim Verwaltungsgericht angefochten werden können. Eine Umtriebsentschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht verlangt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 2025 wird der Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich zur Behandlung als Rekurs überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Spitaldirektion des Universitätsspitals Zürich.

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