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Zürich Verwaltungsgericht 19.02.2026 VB.2025.00379

19 febbraio 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,067 parole·~15 min·6

Riassunto

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste im Jahr 1999 in die Schweiz ein. Im August 2020 verweigerte ihm der Beschwerdegegner unter Hinweis auf seinen langjährigen Sozialhilfebezug, seine Straffälligkeit und seine Verschuldung die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; das Verwaltungsgericht gelangte im ersten Rechtsgang (VB.2021.697) zum Schluss, dass der Sachverhalt im Hinblick namentlich auf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat unzureichend abgeklärt sei, und wies die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurück.] Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist weiterhin als erheblich einzustufen (E.3.1). Gemäss den Akten ist von einer guten und altersentsprechenden affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden minderjährigen Kindern auszugehen; eine solche hätte der Beschwerdegegner mithin nur verneinen dürfen, wenn sich dies aus einer Anhörung der Kinder ergeben hätte (E. 3.2). Die sozialen und geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers im Heimatland blieben sodann weitgehend ungeklärt (E. 3.3). Eigenen Angaben zufolge verfügt der Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo über kein soziales Netz mehr; er war zudem seit mindestens sieben Jahren nicht mehr dort (E. 4.2). Da sich die Wegweisung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund als unzumutbar erweist, überwiegen seine privaten Interessen die öffentlichen (fiskalischen) Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz (E. 4.3). Gutheissung UP/URB. Gutheissung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00379   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.02.2026 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste im Jahr 1999 in die Schweiz ein. Im August 2020 verweigerte ihm der Beschwerdegegner unter Hinweis auf seinen langjährigen Sozialhilfebezug, seine Straffälligkeit und seine Verschuldung die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; das Verwaltungsgericht gelangte im ersten Rechtsgang (VB.2021.697) zum Schluss, dass der Sachverhalt im Hinblick namentlich auf die Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Heimat unzureichend abgeklärt sei, und wies die Angelegenheit an den Beschwerdegegner zurück.] Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist weiterhin als erheblich einzustufen (E.3.1). Gemäss den Akten ist von einer guten und altersentsprechenden affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz lebenden minderjährigen Kindern auszugehen; eine solche hätte der Beschwerdegegner mithin nur verneinen dürfen, wenn sich dies aus einer Anhörung der Kinder ergeben hätte (E. 3.2). Die sozialen und geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers im Heimatland blieben sodann weitgehend ungeklärt (E. 3.3). Eigenen Angaben zufolge verfügt der Beschwerdeführer in der Demokratischen Republik Kongo über kein soziales Netz mehr; er war zudem seit mindestens sieben Jahren nicht mehr dort (E. 4.2). Da sich die Wegweisung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund als unzumutbar erweist, überwiegen seine privaten Interessen die öffentlichen (fiskalischen) Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz (E. 4.3). Gutheissung UP/URB. Gutheissung.

  Stichworte: ABKLÄRUNGEN AFFEKTIVE BEZIEHUNG ELTERN-KIND-BEZIEHUNG FAMILIENLEBEN KRANKHEIT RÜCKWEISUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZUMUTBARKEIT DER WEGWEISUNG

Rechtsnormen: Art. 96 AIG Art. 8 Abs. 2 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00379

Urteil

der 4. Kammer

vom 19. Februar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1967 geborener Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste am 18. Oktober 1999 in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl. Am 22. Oktober 2002 wurde er vorläufig aufgenommen. Am 22. August 2013 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Härtefallbewilligung, die zuletzt bis am 29. Juli 2019 verlängert wurde.

Bereits am 21. Februar 2004 hatte A in Zürich die 1975 geborene Landsfrau C geheiratet. Aus der Ehe entstammen die Söhne D, geboren 2008, und E, geboren 2010, die inzwischen eingebürgert sind. Mit Urteilen des Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2014 und vom 16. Oktober 2017 (Abänderung) wurde die Ehe zwischen A und C geschieden und wurden die Kinder unter die elterliche Obhut und Sorge der Mutter gestellt. A wurde für berechtigt erklärt, seine Kinder jedes zweite Wochenende jeweils am Samstag und Sonntag tagsüber zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen, und ausgehend von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 3'000.- dazu verpflichtet, ab 1. April 2018 für die beiden Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 200.- zu bezahlen.

Am 27. März 2006 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) A infolge eines Arbeitsunfalls rückwirkend per 1. April 2002 eine volle Invalidenrente zu. Mit Verfügung vom 2. April 2015 stellte die SVA die Rentenleistungen ein, nachdem sie zum Schluss gekommen war, dass A wieder voll arbeitsfähig sei für angepasste Tätigkeiten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 6. Dezember 2016.

B. A wird seit Anfang Mai 2015 von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 verwarnte und ihm den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung androhte für den Fall, dass er weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse.

Darüber hinaus erwirkte A während seiner Anwesenheit in der Schweiz rund 100 Verlustscheine und eine sehr grosse Zahl an Straferkenntnissen, die grösstenteils Übertretungen betrafen.

C. Am 27. August 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 27. November 2020. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A mit Entscheid vom 31. August 2021 ab. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde von A am 28. Juli 2022 teilweise gut, hob den Rekursentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung der Qualität der Vater-Kinder-Beziehung sowie der Zumutbarkeit einer Wegweisung von A in den Kongo an die Sicherheitsdirektion zurück (VB.2021.00687).

Auf Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 2. Oktober 2022 hin nahm das Migrationsamt das Verfahren wieder auf und tätigte die verlangten Abklärungen. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 wies es das Verlängerungsgesuch von A vom 9. Juli 2019 darauf erneut ab und forderte ihn auf, die Schweiz und den Schengen-Raum bis am 15. Februar 2025 zu verlassen.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 15. Mai 2025 ab und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 15. Juli 2025 (Dispositiv-Ziff. I und II). Sie wies das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III und IV), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens (Dispositiv-Ziff. V) und sprach ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. VI).

III.

Mit Beschwerde vom 16. Juni 2025 beantragte A, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 15. Mai 2025 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen. Sodann ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte die Anhörung seiner Söhne.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Der Rechtsvertreter von A reichte am 27. Januar 2026 seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Verwaltungsgericht kam im ersten Rechtsgang zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner über 20-jährigen Anwesenheit in der Schweiz auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) berufen kann. Um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz beenden zu können, sei deshalb nach Art. 8 Abs. 2 EMRK eine umfassende Interessenabwägung notwendig, wobei die konkreten Verhältnisse im Heimatland und die sich daraus für ihn ergebenden Auswirkungen auf seine künftigen Lebensumstände zu gewichten und gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen seien. Das Verwaltungsgericht bejahte dabei das Vorliegen des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit von Art. 62 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) und stufte das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus diesem Grund sowie angesichts der Verschuldung und der Straffälligkeit des Beschwerdeführers als erheblich ein. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz erblickte das Verwaltungsgericht insbesondere in der Kontaktpflege zu seinen in der Schweiz lebenden minderjährigen Söhnen und den Verhältnissen in seinem Heimatland. Diesbezüglich sei der Sachverhalt jedoch ungenügend erstellt. So sei insbesondere nicht klar, ob der Beschwerdeführer über ein hinreichendes soziales Umfeld in Kinshasa verfüge, welches ihn bei einer Reintegration unterstützen könnte. Auch lasse sich anhand der Akten nicht feststellen, wie eng seine affektive Beziehung zu seinen Söhnen sei. Eine umfassende Interessenabwägung könne deshalb nicht vorgenommen werden. Aus diesem Grund wies es den Fall zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid an die Sicherheitsdirektion zurück.

3.  

3.1 Vorab ist festzustellen, dass sich am öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers seit dem ersten Rechtsgang nichts Wesentliches geändert hat.

Der Beschwerdeführer ist nach wie vor vollständig von der öffentlichen Fürsorge abhängig und sein Bezug setzt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit fort. Ein am 7. August 2020 eingereichtes Gesuch um Leistungen von der Invalidenversicherung (Revision) wies die SVA am 19. Dezember 2022 ab, welchen Entscheid das Sozialversicherungsgericht – mit soweit ersichtlich rechtskräftigem – Urteil vom 31. März 2023 schützte. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der Einstellung der Rentenzahlungen bzw. dem Gutachten vom 21. Oktober 2014 nicht wesentlich verändert habe. Im Weiteren bestehen keine Hinweise in den Akten, dass sich die Verschuldenssituation des Beschwerdeführers verbessert hätte. Einzig neue Straferkenntnisse sind keine hinzugekommen.

Das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ist damit weiterhin als erheblich einzustufen.

3.2 Nach den zusätzlichen Abklärungen des Beschwerdegegners ergibt sich aus den Akten zur Vater-Kinder-Beziehung sodann Folgendes:

Die geschiedene Frau des Beschwerdeführers, bei der die Kinder leben, schrieb dem Beschwerdegegner am 7. Februar 2023, dass der Beschwerdeführer seine Kinder schon mehrere Jahre nicht mehr gesehen habe und es nur wenige telefonische Kontakte gebe. Er bezahle weder Unterhalt noch unterstütze er sie bei der Erziehung der Knaben. Die Vaterrolle habe ihr neuer Ehemann übernommen. Die Beiständin der Kinder berichtete am 20. Februar 2023, dass der Kontakt gemäss dem Beschwerdeführer gut sei und er per WhatsApp häufig Kontakt mit seinen Kindern habe und sie auch treffe. Demgegenüber beschreibe die Kindsmutter die Beziehung nicht als eng. Der Beschwerdeführer würde sich nun zwar aktiv um Kontakt mit seinen Söhnen bemühen. Diese seien jedoch schon gross und hätten ihre eigenen Freunde und Hobbys und seien nicht (mehr) vom Vater abhängig. Insbesondere der jüngere Sohn würde den Vater nicht gut kennen und sei deshalb eher reserviert ihm gegenüber. Die Beiständin führte weiter aus, dass es nicht möglich gewesen sei, in der Vergangenheit ein regelmässiges Besuchsrecht zu installieren, weil der Beschwerdeführer die Termine mit ihr nicht wahrgenommen und die Kindsmutter den Kontakt zwischen den Kindern und der Beiständin verweigert habe. Die Kinderalimente würden bevorschusst, da der Beschwerdeführer seiner Unterhaltspflicht nicht nachkomme.

Der Beschwerdeführer reichte seinerseits diverse Fotos und Chatnachrichten bzw. Anruflisten von Telefonaten mit seinen Kindern ab dem Jahr 2020 zu den Akten. Er führte aus, dass er den älteren Sohn zweimal pro Monat, den jüngeren 3–4-mal pro Monat treffe. Sie würden sich nicht bei ihm zu Hause treffen, da er nur über ein kleines Zimmer verfüge. Die Treffen seien unregelmässig, weil die jugendlichen Kinder häufig Pläne mit ihren Freunden hätten. Unterhaltsbeiträge leiste er wegen seiner schlechten finanziellen Situation nicht, aber er bezahle seinen Söhnen häufig Kleider, habe ihnen beispielsweise auch (gebrauchte) Mobiltelefone gekauft und gebe ihnen Sackgeld. Die Kinder wurden vom Beschwerdegegner nicht befragt.

Die Angaben der Kindsmutter im Brief vom 7. Februar 2023 sind insofern offensichtlich nicht (mehr) zutreffend, nachdem der Beschwerdeführer diverse Unterlagen eingereicht hat, die regelmässige Kontakte zwischen ihm und seinen Söhnen seit dem Jahr 2020 belegen. Es ist vorliegend den Umständen entsprechend von einer guten und altersentsprechenden affektiven Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern auszugehen. Eine solche hätte der Beschwerdegegner vorliegend nur verneinen dürfen, wenn sich dies aus einer Anhörung der Kinder ergeben hätte (Sonja Güntert/Tamara Nüssle, Kindesanhörung im ausländerrechtlichen Verfahren, in: Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, Bern 2023, S. 53 ff., 66).

Eine wirtschaftliche Beziehung besteht dagegen höchstens bei Anerkennung der behaupteten Naturalleistungen als Surrogat für die gerichtlich festgelegten Unterhaltszahlungen. Ob sich der Beschwerdeführer unter diesen Umständen auf einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz bei seinen Söhnen aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK berufen kann, kann – wie sich aus dem Folgenden ergibt – indes offengelassen werden. Es ist damit auch nicht notwendig, die Kinderanhörung durch das Verwaltungsgericht nachzuholen.

3.3 Betreffend die sozialen und geschäftlichen Beziehungen im Heimatland ergibt sich zuletzt das Folgende aus den Akten:

Der Beschwerdeführer führte auf schriftliche Befragung des Beschwerdegegners am 17. März 2023 aus, dass er eine ungefähr sechs Jahre ältere Schwester habe, zu der er den Kontakt nach seiner Einreise in die Schweiz jedoch verloren habe. Er wisse nicht, wo sie lebe. Andere Geschwister habe er nicht. Seine Mutter und sein Vater seien verstorben. Todesurkunden könne er nicht vorlegen. Im Kongo sei die Beschaffung von Identitätspapieren stark erschwert. Die letzte Adresse seiner Mutter sei im Quartier F in Kinshasa gewesen. Seine Mutter hatte eine Schwester, die zwei Söhne, G und H, hatte. Diese Cousins seien mit ihm aufgewachsen, deshalb habe er sie auch schon als Brüder bezeichnet. G sei in der Zwischenzeit verstorben. H sei aus dem Kongo ausgereist. Er habe den Kontakt zu ihm verloren und wisse nicht, wo er sich aufhalte. Die Mutter hatte sodann einen Bruder. Dieser Onkel habe den Beschwerdeführer jedoch in Schwierigkeiten gebracht; so sei er seinetwegen im Gefängnis gelandet und schliesslich in die Schweiz geflüchtet. Aus diesem Grund habe er den Kontakt zum Onkel abgebrochen. Väterlicherseits habe er keine Angehörigen, der Vater hatte keine Geschwister.  

Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er vier Kinder habe. Bekanntlich lebten zwei davon bei ihrer Mutter in der Schweiz, D, geboren 2008, und E, geboren 2010. Sodann habe er eine Tochter, I, geboren 1997, welche in den USA lebe. Der Sohn J, geboren 1995, lebe in Nigeria – soweit dies noch aktuell sei. Es gebe Gerüchte, wonach er bei einem Wohnungsbrand gestorben sei. Für die Kinder J und I hatte der Beschwerdeführer am 8. Juli und am 21. Oktober 2008 Gesuche um deren vorläufige Aufnahme in der Schweiz gestellt. Diese waren mangels genügender finanzieller Mittel abgewiesen worden. Zu den in der Vergangenheit auch als seine Kinder bezeichneten K, geboren 1991, L, geboren 1992 und M, geboren 1994, äusserte sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht; er wurde vom Beschwerdegegner allerdings dazu auch nicht explizit befragt, womit unklar bleibt, wie es sich mit ihnen verhält. Der Beschwerdeführer führte am 17. März 2023 jedenfalls aus, dass er keine Verwandten mehr im Kongo habe.

Betreffend die in der Vergangenheit getätigten Geldzahlungen an Personen im Kongo bzw. geschäftlichen Beziehungen zu seinem Heimatland gab der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 folgende Auskunft: Er werde über die sozialen Medien immer wieder einmal von entfernt bekannten Landsleuten kontaktiert und um Geld gefragt. Da er in Europa lebe, gingen diese Personen davon aus, dass er reich sei. Er habe aus Mitleid kleinere Beträge im Umfang von Fr. 50.- bis 200.- für medizinische Zwecke an diverse Personen verschenkt, unter anderem an N und O sowie P. Diese Personen seien nicht mit ihm verwandt. Der Beschwerdeführer verwies schliesslich auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. November 2020, womit er vom Vorwurf des Sozialhilfebetrugs freigesprochen wurde, und verneinte damit sinngemäss, geschäftliche Beziehungen zum Kongo zu unterhalten.

3.4 Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers hat sich seit dem ersten Rechtsgang den medizinischen Berichten in den Akten zufolge nicht verändert bzw. gemäss seinem Hausarzt eher verschlechtert. Nach multiplen orthopädischen Erkrankungen im Wirbelsäulen- und Schulterbereich zeigt sich beim Beschwerdeführer eine chronische somatoforme Schmerzstörung mit psychischer Überlagerung. Seit der Leistungseinstellung der Invalidenversicherung im Jahr 2015 ist der Beschwerdeführer seit 2018 fast durchgehend arbeitsunfähig geschrieben und gemäss seinem Hausarzt nicht in der Lage, eine Erwerbsarbeit zu verrichten. Gemäss den Urteilen des Sozialversicherungsgerichts besteht jedoch objektiv kein hinreichend invalidisierender Gesundheitsschaden (mehr) für die Annahme einer Erwerbsunfähigkeit auch in angepassten Tätigkeiten.

4.  

4.1 Gemäss dem nach wie vor gültigen Referenzurteil zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kongo (Kinshasa) des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017 (E-731/2016, E. 7.3) gilt die Rückkehr von Personen in den Kongo grundsätzlich nur dann als zumutbar, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen Person in Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Lands war oder wenn die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt. Trotz Vorliegens der vorstehend genannten Kriterien sei der Vollzug der Wegweisung jedoch – nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände – in aller Regel nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende Person Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verantwortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfügende Frau handelt (vgl. auch BVGr, 17. Juni 2025, D-3970/2025, E. 9.3 – 2. September 2021, D-5554/2020, E. 8.2.1 – 6. April 2020, E-1480/2020, E. 8.4.1 – 31. März 2017, D-2834/2016, E. 5.3.2; VGr, 12. Januar 2022, VB.2021.00620, E. 4.7.4 – 16. Dezember 2020, VB.2020.00664, E. 4.3.1.1 – 24. Oktober 2018, VB.2018.00327, E. 5.3.1.2).

4.2 Zwar war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise stets in Kinshasa wohnhaft. Inzwischen verfügt er in der Demokratischen Republik Kongo jedoch nach seinen Angaben über kein soziales Netz mehr. Es ist nicht aktenkundig, wann der Beschwerdeführer zuletzt in sein Heimatland gereist ist. Vom 22. Juli 2011 bis am 21. Juli 2012 verfügten er, seine Söhne D und E sowie seine Ex-Frau über Rückreisevisa. Wann und wie oft der Beschwerdeführer das Rückreisevisum genutzt hat und ob er damals ins Heimatland gereist ist, ist jedoch nicht aktenkundig. Von 2013 bis 2019 verfügte der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung und konnte die Schweiz verlassen und wieder einreisen, ohne ein Visum dafür beantragen zu müssen. In seinem am 15. November 2018 ausgestellten kongolesischen Reisepass sind gemäss den Mitte 2020 eingereichten Kopien keine Einträge enthalten. Seit 2019 sind keine Rückreisevisa ersichtlich. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer seit mindestens sieben Jahren nicht mehr im Kongo war. Aktuelle geschäftliche oder vertiefte soziale Beziehungen dorthin konnten ihm seitens des Beschwerdegegners nicht nachgewiesen werden. Unter diesen Umständen ist nicht von einem tragfähigen sozialen Netzwerk in Kinshasa auszugehen, welches dem 58-jährigen, gesundheitlich beeinträchtigten Beschwerdeführer nach jahrzehntelangem Aufenthalt in der Schweiz eine soziale und berufliche Wiedereingliederung ermöglichen könnte. Demnach ist die Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland nicht zumutbar.

4.3 Da sich die Wegweisung des Beschwerdeführers in den Kongo als unzumutbar erweist, überwiegen seine privaten Interessen die öffentlichen (fiskalischen) Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz. Die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verletzt sein Recht auf Privatleben.

Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers vom Beschwerdegegner verletzt wurde.

4.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der Beschwerdegegner ist anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren und Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren (je zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigungen werden an die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsvertreter angerechnet.

5.2 Der Beschwerdeführer ersucht für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihm in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren beizugeben.

5.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 15,5 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist angesichts dessen, dass er den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertreten hat, zu hoch. Praxisgemäss wird vom Verwaltungsgericht in einem migrationsrechtlichen Verfahren ein Aufwand von 8 bis 12 Stunden entschädigt. Im vorliegenden Fall erweisen sich 10 Stunden als angemessen, nachdem primär noch die privaten Interessen des Beschwerdeführers bzw. deren Gewichtung strittig waren. Der entschädigungsberechtigte Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtsvertretung beträgt Fr. 220.- (§ 9 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252] in Verbindung mit § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [LS 215.3]). Weiter sind Barauslagen von Fr. 19.80 zu übernehmen. Die RA B für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichtende Entschädigung beträgt damit unter Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) Fr. 778.15 (einschliesslich Mehrwertsteuer).

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers wird vorbehalten (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.4 Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters RA B für das Rekursverfahren ist durch die Sicherheitsdirektion festzulegen, da dieser ein Ermessen bei der Festsetzung zukommt. Dabei ist die Parteientschädigung für das Rekursverfahren in der Höhe von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) in Abzug zu bringen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Mai 2025 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 16. Dezember 2024 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III–VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Mai 2025 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird RA B dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Sicherheitsdirektion wird eingeladen, die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters unter Anrechnung der Parteientschädigung festzusetzen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.    RA B wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 778.15 (einschliesslich Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration; d)    die Gerichtskasse.

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