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Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2025 VB.2025.00372

10 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,059 parole·~10 min·6

Riassunto

Strafvollzug (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) | Strafvollzug (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung). Dass die Justizdirektion den Endentscheid traf und infolgedessen die - danach eingegangene - Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht mehr berücksichtigte bzw. berücksichtigen konnte, stellt keine Gehörsverletzung dar; eine Fristwiederherstellung kommt nicht infrage (E. 3.1). Wenn die Justizdirektion zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer ziele bloss auf eine systematische Obstruktion des (Vollzugs-)Verfahrens ab, und infolgedessen den Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrekurs als rechtsmissbräuchlich bezeichnet und darauf nicht eintritt, ist dies nicht zu beanstanden (E. 3.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00372   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 02.10.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung)

Strafvollzug (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung). Dass die Justizdirektion den Endentscheid traf und infolgedessen die - danach eingegangene - Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht mehr berücksichtigte bzw. berücksichtigen konnte, stellt keine Gehörsverletzung dar; eine Fristwiederherstellung kommt nicht infrage (E. 3.1). Wenn die Justizdirektion zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer ziele bloss auf eine systematische Obstruktion des (Vollzugs-)Verfahrens ab, und infolgedessen den Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrekurs als rechtsmissbräuchlich bezeichnet und darauf nicht eintritt, ist dies nicht zu beanstanden (E. 3.3). Abweisung.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSTANDSBEGEHREN FRISTWIEDERHERSTELLUNG GEHÖRSVERLETZUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT QUERULATORISCHE RECHTSSUCHE RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMISSBRAUCH RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERLÄNGERUNG DER ABHOLUNGSFRIST ZUSTELLFIKTION

Rechtsnormen: § 12 Abs. II VRG § 71 VRG § 138 Abs. III lit. a ZPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00372

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Urteil vom 29. Januar 2024 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A der falschen Anschuldigung, der Freiheitsberaubung (begangen in mittelbarer Täterschaft) und der Drohung schuldig und bestrafte ihn mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von neun Monaten (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_223/2024 vom 3. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 (Poststempel vom 2. Mai 2025) rügte A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung seitens Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) in der Person von B, dem Leiter des Gefängnisses C. Vor dem Hintergrund der von ihm – A – zu verbüssenden Freiheitsstrafe habe er mit Schreiben vom 23. April 2025 eine anfechtbare Verfügung in Bezug auf seine Arbeits- und Sozialisierungspflichten im Strafvollzug verlangt, von denen er zu befreien sei. Eine solche Verfügung habe er aber bislang nicht erhalten.

Mit einem weiteren, ebenfalls vom 23. April 2025 datierenden und an das Gefängnis C adressierten Schreiben hatte A sodann den Ausstand von B verlangt.

C. D (juristischer Sekretär mbA des Generalsekretariats der Justizdirektion) bestätigte A mit Schreiben vom 5. Mai 2025 den Eingang des Rekurses, der unter der Geschäftsnummer 2025-1559 behandelt werde. In der Folge stellte A bei der Justizdirektion mit Eingabe vom 8. Mai 2025 ein Ausstandsgesuch gegen D.

D. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 reichte A bei der Justizdirektion eine gegen das JuWe gerichtete Aufsichtsbeschwerde ein, welches vom Vollzugsverfahren Abstand zu nehmen habe.

II.  

A. Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 rügte A beim Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung seitens der Justizdirektion bzw. von D, da dieser über sein im Verfahren 2025-1559 gestelltes Ausstandsgesuch noch keinen anfechtbaren Entscheid gefällt habe. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00298.

B. Mit Verfügung 2025-1559 vom 10. Juni 2025 trat die Justizdirektion auf das Ausstandsgesuch gegen D (Dispositivziffer I) und auf den Rekurs vom 2. Mai 2025 (Dispositivziffer II) nicht ein und gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge (Dispositivziffer III). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer IV).

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 12. Juni 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 2025. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00372 und holte mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2025 die Akten des Rekursverfahrens 2025-1559 bei der Justizdirektion ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte verzichtet werden.

2.  

2.1 Die Justizdirektion erwog in der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2025, das gegen D gestellte Ausstandsbegehren sei als rechtsmissbräuchlich und damit als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren. Wie dem Beschwerdeführer bereits in früheren Verfügungen dargelegt worden sei, führten die von ihm angeführten Gründe und insbesondere die von ihm behauptete "Feindschaft" nicht dazu, dass D in den Ausstand zu treten hätte. Zum gleichen Schluss sei auch das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2025.00080/101 vom 22. April 2025 gelangt. Aufgrund der offenkundigen Unzulässigkeit könne das Ausstandsbegehren von D selbst behandelt werden und sei darauf nicht einzutreten. Im Übrigen belege der Umstand, dass die Direktionsvorsteherin im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erwähnt werde, das gegen den Beschwerdeführer geführt werde bzw. worden sei, weder, dass die Direktionsvorsteherin die Strafanzeige selbst eingereicht habe, noch begründe dies eine "Feindschaft" (E. 1).

2.2 Der Aufsichtsbeschwerde gab die Justizdirektion keine Folge, da der Beschwerdeführer die dortigen Rügen bereits in einem ordentlichen Rechtsmittelverfahren habe vorbringen und prüfen lassen können. Ohnehin aber ergäben sich keine Hinweise auf irgendwelche Missstände, die aufsichtsrechtliche Massnahmen nach sich ziehen müssten (E. 2).

2.3 Weiter erwog die Justizdirektion, der Beschwerdeführer sei bereits zum wiederholten Mal durch Eingaben aufgefallen, die querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich angemutet hätten. Vorliegend habe sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 16. April 2025 am 23. April 2025 an den Leiter des Gefängnisses C gewandt und verschiedene Anträge gestellt, wobei er eine Verfügung darüber bis 30. April 2025 "erwartet" habe. Gleichentags habe der Beschwerdeführer mit separater Eingabe ein Ausstandsgesuch gegen den Leiter des Gefängnisses C gestellt und zur Begründung auf die von ihm selbst konstruierte "Feindschaft" zwischen ihm und der Vorsteherin, der Generalsekretärin und der stellvertretenden Generalsekretärin der Justizdirektion verwiesen. Mit Rekurs vom 1. Mai 2025 (Poststempel vom 2. Mai 2025) mache der Beschwerdeführer sodann geltend, bislang keine Verfügung von Zentrumsleiter B erhalten zu haben, und verlange, dass dieser sich mit seinen Anträgen befasse und eine anfechtbare Anordnung erlasse. Daraus – so die Justizdirektion – ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben, seinen Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden und seinen Ausstandsgesuchen auf eine systematische Obstruktion des (Vollzugs-)Verfahrens abziele. Dieses Vorgehen verdiene indes keinen Rechtsschutz. Zu diesem Schluss sei auch schon das Bundesgericht im Zusammenhang mit gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren gelangt. Nach dem Gesagten sei der Rekurs als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und darauf nicht einzutreten. Die Justizdirektion behalte sich vor, weitere gleichartige Eingaben des Beschwerdeführers formlos abzulegen (E. 3).

3.  

3.1  

3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Beschwerde vom 12. Juni 2025 zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, da die Justizdirektion seine Stellungnahme vom 11. Juni 2025 nicht berücksichtigt habe. Den Akten kann hierzu entnommen werden, dass die Justizdirektion dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2025 eine Frist von zehn Tagen ansetzte, um zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Die Verfügung wurde am 16. Mai 2025 versandt und dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2025 um 12:03 Uhr zur Abholung gemeldet. Um 12:49 Uhr verlängerte der Beschwerdeführer die Abholfrist bis 16. Juni 2025. Am 11. Juni 2025 nahm er die Verfügung schliesslich in Empfang. Mit Eingabe desselben Datums – mithin nach Ergehen der das Rekursverfahren beendenden Verfügung vom 10. Juni 2025 – erstattete der Beschwerdeführer schliesslich seine Stellungnahme.

3.1.2 In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 15. April 2024, VB.2024.00169, E. 2.2, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1, 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. So bewirken Vereinbarungen mit der Post wie etwa ein Zurückbehaltungsauftrag, die Verlängerung der Abholfrist oder eine ähnliche Anweisung, die in den üblichen Zustellvorgang eingreifen, grundsätzlich keinen Aufschub. Das Wirksamwerden der Fiktion kann dadurch nicht verhindert werden. Vorbehalten bleiben besondere Vertrauensschutzsituationen (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 und E. 3.3.2 f., 134 V 49 E. 4; BGr, 7. November 2022, 9C_410/2022, E. 3.2; 1. April 2020, 6B_28/2020, E. 4 [jeweils mit Hinweisen]). So sind praxisgemäss insbesondere Nicht-Rechtsanwälte bzw. nicht anwaltlich vertretene Parteien in ihrem Glauben zu schützen, die Rechtsmittelfrist beginne in jedem Fall erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme bzw. am Tag nach Ablauf der verlängerten Abholfrist zu laufen, wenn das Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tags der angesetzten Abholfrist für sie tatsächlich nicht erkennbar war (vgl. BGE 127 I 31 E. 3b/bb; BGr, 19. Februar 2016, 2C_990/2015, E. 3.4; 22. November 2012, 8C_655/2012, E. 4.6).

3.1.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt die Zustellfiktion nicht nur bei gesetzlichen Fristen zur Anwendung, und vorliegend sind die Voraussetzungen erfüllt, um sie bezüglich der Verfügung vom 15. Mai 2025 anzuwenden, zumal der Beschwerdeführer als Rekurrent mit einer Zustellung seitens der Justizdirektion rechnen musste. Die Verfügung vom 15. Mai 2025 gilt damit als am 26. Mai 2025 zugestellt. Die Verlängerung der Abholfrist vermag daran nach dem Gesagten nichts zu ändern.

Sodann klaffen das Datum der Zustellfiktion und jenes der tatsächlichen Zustellung der Verfügung vom 15. Mai 2025 mehrere Tage bzw. derart auseinander, dass hier keine Vertrauenssituation im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben ist (vorn E. 2.2), zumal die Post in Ziff. 3.3. ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Meine Sendungen" (abrufbar unter www.post.ch/de/pages/footer/allgemeine-geschaeftsbedingungen-agb) ausdrücklich darauf hinweist, dass sich die rechtlichen Wirkungen einer Zustellung, Fristverlängerung oder Weiterleitung unabhängig vom postalischen Angebot nach den gesetzlichen Vorschriften richten (vgl. auch BGr, 25. Juni 2019, 2C_601/2019, E. 2.3; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 2.3). Der Beschwerdeführer, dem das Institut der Zustellfiktion – wie die Beschwerdeschrift zeigt – hinlänglich bekannt war bzw. ist, durfte somit nicht in guten Treuen davon ausgehen, die fragliche Frist beginne erst am Tag nach der tatsächlichen Entgegennahme der Verfügung vom 15. Mai 2025 zu laufen.

Die mit Verfügung vom 15. Mai 2025 angesetzte zehntägige Frist zur Stellungnahme lief folglich am 5. Juni 2026 ab. Wenn die Justizdirektion am 10. Juni 2025 den Endentscheid traf und infolgedessen die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2025 nicht mehr berücksichtigte bzw. berücksichtigen konnte, stellt dies keine Gehörsverletzung dar. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

3.1.4 Eine Wiederherstellung der mit Verfügung vom 15. Mai 2025 angesetzten Frist kommt bereits deswegen nicht infrage, weil das Rekursverfahren mit Verfügung vom 10. Juni 2025 seinen Abschluss fand. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, dass die zehntägige Gesuchsfrist gemäss § 12 Abs. 2 VRG eingehalten wäre (vgl. Plüss, § 12 N. 88 f.). Ferner trifft es mitnichten zu, dass das Vollzugsverfahren eingestellt wurde, wie der Beschwerdeführer behauptet. Vielmehr wurde dieser vom Beschwerdegegner, wie aus dem Verfahren VB.2025.00410 bekannt ist, mit Verfügung vom 18. Juni 2025 (erneut) in den Strafvollzug vorgeladen.

3.2 Weshalb die Stellungnahme zum Rekurs der Vollzugseinrichtungen Zürich (VEZ) vom 12. Juni 2025 an einigen Stellen geschwärzt ist, ist nicht bekannt. Dass eine Urkundenfälschung vorläge, ist indes nicht ersichtlich, und der Beschwerdeführer vermag daraus im Hinblick auf die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2025 auch sonst nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

3.3 Hinsichtlich der angeblichen Rechtsverweigerung von Zentrumsleiter B kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vorn E. 2.3). Der Beschwerdeführer bedient in querulatorisch anmutender Weise auch das Verwaltungsgericht regelmässig mit Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden, namentlich im Zusammenhang mit von ihm bei der Justizdirektion gestellten Begehren um Erlass eines Zwischenentscheids und insbesondere hinsichtlich des beantragten Ausstands von D. Dabei setzt der Beschwerdeführer der Justizdirektion – wenn überhaupt – hierfür jeweils nur sehr kurze Fristen und gelangt bei Verstreichen derselben sogleich an das Verwaltungsgericht. Wenn die Justizdirektion vor diesem Hintergrund im vorliegenden Fall zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer ziele bloss auf eine systematische Obstruktion des (Vollzugs-)Verfahrens ab, und infolgedessen den Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrekurs als rechtsmissbräuchlich bezeichnet und darauf nicht eintritt, ist dies nicht zu beanstanden. Mithin erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

3.4 Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch das Verwaltungsgericht mit Verfügung VB.2025.000298 vom 10. Juli 2025 auf eine querulatorische bzw. rechtsmissbräuchliche Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist unter Verweis auf die obigen Erwägungen bzw. aufgrund der in der klaren Unbegründetheit der Beschwerde liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Mangels Vertretung wäre die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von vornherein nicht infrage gekommen. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. das Urteil VB.2025.00053 des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2025; Plüss, § 16 N. 114).

5.  

Sollte es sich beim vorliegenden Urteil um einen Zwischenentscheid handeln, wäre es nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) an das Bundesgericht weiterziehbar.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'270.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien;

       b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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