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Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2025 VB.2025.00362

10 luglio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·4,679 parole·~23 min·6

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den beiden Kindern, welche aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schulleitung erlassen wurden.] Keine Kinderanhörung durch das Verwaltungsgericht (E. 2). Ebenso wenig war eine Kinderanhörung im GSG-Verfahren, welches charakterlich einem Summarverfahren mit vermindertem Beweismass entspricht, von der Vorinstanz durchzuführen. Mit der Anhörung der Parteien, dem Beizug der Akten des Scheidungsverfahrens und der Auskunftseinholung bei der Beiständin der Kinder hat die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt (E. 5.2). Die handschriftliche Notiz des Kindes, welche Belastungen gegenüber der Beschwerdeführerin enthält, unterlag ebenfalls dem Beweismass der Glaubhaftmachung (E. 5.3). Der Tatsache, dass die Gefährdungsmeldung bei der Polizei durch die Schulleitung der Schule der Kinder und damit durch eine (neutrale) Drittperson erfolgte, kommt eine gewisse Bedeutung zu. Dass die KESB keine superprovisorischen Massnahmen erliess, stand dem Erlass von GSG-Schutzmassnahmen durch die Polizei nicht entgegen (E. 5.4). Beim Schubsen, welches zu einem Sturz und einer Verletzung oder zumindest zu Schmerzen im Handgelenk eines Kindes führt, handelt es sich um im Sinn des GSG relevante physische Gewalt. Aufgrund der aktenkundigen Umstände, welche ein belastetes Gesamtbild zeigen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch Vorwürfe, welche für sich allein gesehen keine direkte Kindsgefährdung begründen, im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung berücksichtigte (E. 5.5). Da das Schutzbedürfnis der Kinder aufgrund der Akten ausgewiesen ist, erfolgte die Verlängerung der Schutzmassnahmen zu Recht. Die Ausschöpfung der Maximaldauer erscheint in diesem Fall zwar hoch, erweist sich aber noch nicht als rechtsverletzend (E. 5.8). Abweisung. UP gegenstandslos, Gewährung URB.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00362   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den beiden Kindern, welche aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Schulleitung erlassen wurden.] Keine Kinderanhörung durch das Verwaltungsgericht (E. 2). Ebenso wenig war eine Kinderanhörung im GSG-Verfahren, welches charakterlich einem Summarverfahren mit vermindertem Beweismass entspricht, von der Vorinstanz durchzuführen. Mit der Anhörung der Parteien, dem Beizug der Akten des Scheidungsverfahrens und der Auskunftseinholung bei der Beiständin der Kinder hat die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt (E. 5.2). Die handschriftliche Notiz des Kindes, welche Belastungen gegenüber der Beschwerdeführerin enthält, unterlag ebenfalls dem Beweismass der Glaubhaftmachung (E. 5.3). Der Tatsache, dass die Gefährdungsmeldung bei der Polizei durch die Schulleitung der Schule der Kinder und damit durch eine (neutrale) Drittperson erfolgte, kommt eine gewisse Bedeutung zu. Dass die KESB keine superprovisorischen Massnahmen erliess, stand dem Erlass von GSG-Schutzmassnahmen durch die Polizei nicht entgegen (E. 5.4). Beim Schubsen, welches zu einem Sturz und einer Verletzung oder zumindest zu Schmerzen im Handgelenk eines Kindes führt, handelt es sich um im Sinn des GSG relevante physische Gewalt. Aufgrund der aktenkundigen Umstände, welche ein belastetes Gesamtbild zeigen, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch Vorwürfe, welche für sich allein gesehen keine direkte Kindsgefährdung begründen, im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung berücksichtigte (E. 5.5). Da das Schutzbedürfnis der Kinder aufgrund der Akten ausgewiesen ist, erfolgte die Verlängerung der Schutzmassnahmen zu Recht. Die Ausschöpfung der Maximaldauer erscheint in diesem Fall zwar hoch, erweist sich aber noch nicht als rechtsverletzend (E. 5.8). Abweisung. UP gegenstandslos, Gewährung URB.

  Stichworte: ANHÖRUNG BEWEISMASS GEFÄHRDUNGSMELDUNG GEWALT GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KESB KIND KINDER KINDESSCHUTZ POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT SCHULLEITUNG SCHUTZMASSNAHME SCHUTZMASSNAHMEN

Rechtsnormen: Art. 1 GSG Art. 2 GSG Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. II GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 7 GSG Art. 7 Abs. II GSG Art. 9 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00362

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. Juli 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    C,

2.    D,

3.    E,

Nr. 2 und Nr. 3 gesetzlich vertreten durch Nr. 1 (Inhaber der elterlichen Sorge),

Nr. 1 vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C waren seit 2015 verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, D (geboren 2015) und E (geboren 2018). Seit 12. Dezember 2024 sind A und C geschieden.

B. In Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) erliess die Kantonspolizei mit Verfügungen vom 9. Mai 2025 für die Dauer von 14 Tagen gegenüber A ein Rayonverbot um den Wohnort von C, um dessen Arbeitsort sowie um die Schule der Kinder und verfügte für den nämlichen Zeitraum Kontaktverbote zu C und den beiden Kindern, unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB).

C. Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 ersuchten C und die beiden Kinder das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht Hinwil verlängerte die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 19. Mai vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis und mit 23. August 2025. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurden Kontaktaufnahmen via Behörden oder Rechtsanwälte.

D. Mit Einsprache vom 22. Mai 2025 erhob A, anwaltlich vertreten, Einsprache gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom 19. Mai 2025 und beantragte unter Entschädigungsfolge, der genannte Entscheid sowie die Schutzmassnahmen seien aufzuheben. Am 28. Mai 2025 wurden die Parteien – unterdessen beide anwaltlich vertreten – von der Zwangsmassnahmenrichterin persönlich angehört. Mit gleichentags ergangener Verfügung verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Hinwil das Rayon- und Kontaktverbot gegenüber den beiden Kindern bis und mit 23. August 2025 definitiv. Die Schutzmassnahmen gegenüber C hob es per sofort auf. Die Verfahrenskosten wurden vollumfänglich A auferlegt und sie wurde verpflichtet, C eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

II.  

Dagegen erhob A am 10. Juni 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer), die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom 28. Mai 2025 sei aufzuheben und die verlängerten Schutzmassnahmen seien vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Eventualiter sei der genannte Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die Tochter der Parteien persönlich zu befragen.

Das Zwangsmassnahmengericht Hinwil verzichtete am 16. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2025 beantragten C und die beiden Kinder unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Abweisung der Beschwerde wie auch des prozessualen Antrags um Befragung der Tochter. In prozessualer Hinsicht ersuchte C um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin. Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 teilte A den Verzicht auf eine Vernehmlassung zur Beschwerdeantwort mit. Die Kantonspolizei Zürich liess sich nicht vernehmen. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Anhörung bzw. persönliche Befragung der Tochter der Parteien durch das Verwaltungsgericht. Sie begründet den Antrag damit, dass nur eine konkrete Belastung vorliege, welche sich auf den angeblichen Vorfall vom 16. April 2025 stütze. Obwohl suggeriert werde, dass sich die Gefährdungsmeldung auf mehrere Personen abstütze, liege nur eine einzige Belastung gegen sie vor, welche in einem Kurzschreiben von 25 Wörtern der Tochter bestehe. Wenn diesem Schreiben eine derart herausragende Bedeutung zukomme, müsse es einer kritischen Überprüfung unterzogen werden können, was bisher ohne eine Einvernahme der Tochter nicht möglich gewesen sei. Der Schlusssatz des Schreibens, wonach die Mutter viel netter zum Bruder sei, stimme einen kritisch und liefere womöglich eine alternative Erklärung dafür. Deshalb werde beantragt, dass die Tochter (endlich) parteiöffentlich zu befragen und anzuhören sei.

2.2 Die Aussagen der Tochter bei der Mitbeteiligten wurden zusammengefasst rapportiert. Die Mitbeteiligte befragte die Kinder, welchen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, nur rudimentär mündlich und ersuchte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) um Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die beiden Kinder. Der dafür zu ernennenden Person käme vorerst die Aufgabe zu, zu entscheiden, ob das jeweilige Kind Aussagen machen wolle oder von seinem Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch mache.

2.3 Zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen genügt die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung (vgl. unten E. 3.3). Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG). Ausgeschlossen ist die Überprüfung der Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Dem Zwangsmassnahmengericht kommt insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu, kann es sich doch im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen (vgl. VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 2.3; 17. August 2016, VB.2016.00427, E. 2.3). Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt die Befragung eines Kindes durch das Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (vgl. betreffend den Zeugenbeweis VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; 21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2). Hinzu kommt, dass die Parteien ihre Darstellungen sowohl in den Rechtsschriften als auch in der vorinstanzlichen Anhörung vorbringen konnten, sodass der – für die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervorgeht und eine hinreichende Entscheidgrundlage vorlag (vgl. hierzu auch unten E. 5.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass die beantragte Kinderanhörung zur weiteren Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits betreffend das Gewaltschutzverfahren beitragen kann, zumal auch keine Rekonstruktion der Geschehnisse im Detail notwendig ist (vgl. unten E. 3.5). Zudem beantragte der Beschwerdegegner 1 im Zivilverfahren um Abänderung des Scheidungsurteils eine Kinderanhörung. Des Weiteren macht er geltend, die Kinder hätten sich bereits mit der Kindsvertreterin im Zivilverfahren zu einem Gespräch getroffen und sie seien im Rahmen des Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft in einer nicht parteiöffentlichen Einvernahme angehört worden. Somit ist nicht zuletzt auch mit Blick auf das Kindeswohl von einer weiteren Anhörung der Tochter abzusehen.

2.4 Der prozessuale Antrag auf Befragung bzw. Anhörung der Tochter der Parteien durch das Verwaltungsgericht ist abzuweisen.

3.  

3.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

3.3 Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann ihrerseits innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.4 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

3.5 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es – wie bereits oben erwähnt – nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

4.  

4.1 Auslöser der polizeilichen Schutzmassnahmen war eine Meldung der Schulleitung der Schule der Kinder zuhanden der Mitbeteiligten. Die Schulleiterin schilderte der Mitbeteiligten die Geschehnisse, seit sie vor einem Jahr dieses Amt angetreten habe. Mehrmals und wiederholt seien Streitigkeiten zwischen den Parteien Thema gewesen und deren Tochter habe am 25. März 2025 während des Unterrichts einen emotionalen Zusammenbruch erlitten. Nach weiteren Ereignissen, von welchen die Tochter der Parteien am 17. April 2024 schriftlich berichtet habe, wonach die Beschwerdeführerin sie geschubst, geschlagen und bedroht habe, habe die Schulleitung eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) erstattet. Nachdem die KESB keine superprovisorische Verfügung erlassen habe, habe sie sich an die Mitbeteiligte gewandt. Die Tochter trage aktuell den Arm in einer Schiene, nachdem sie von der Beschwerdeführerin geschubst worden sei, sich jedoch zunächst nicht getraut habe, jemandem etwas davon zu sagen.

4.2 Die Vorinstanz erwog, der Tatbestandsaufnahme der Mitbeteiligten vom 9. Mai 2025 liessen sich die Angaben der Tochter entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin sie geschubst habe, woraufhin sie nach hinten gefallen sei und sich am Handgelenk verletzt habe, sowie dass auch der Bruder physische Gewalt durch die Mutter erfahre, wobei es bei ihm mehr Drohungen als Schläge seien. Die Berichte der Tochter gegenüber diversen Dritten hätten das GSG-Verfahren initiiert. Ausschlaggebend sei, dass der Erlass der GSG-Massnahmen auf die Gefährdungsmeldung der Schulleitung hin und nicht etwa auf Zutun des Vaters erfolgt sei. Die Schulleitung habe sich gegenüber der Polizei geäussert, dass schon seit längerer Zeit Anzeichen für psychische und physische Gewalt durch die Mutter im Raum gestanden hätten. Dabei sei es um Würgen, Schläge, Drohungen und die Abgabe von Medikamenten ohne ärztliche Verschreibung, namentlich die Verabreichung von …, was die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung auch eingestanden habe, gegangen. Da sowohl der Kindsvater, der Psychotherapeut und der Kinderarzt informiert worden seien, habe die Schulleitung mit der Gefährdungsmeldung vorerst zugewartet. Am 25. März 2025 habe die Tochter im Unterricht einen emotionalen Zusammenbruch gehabt. Von einer Information der Parteien über die Gefährdungsmeldung habe die Schulleitung bewusst abgesehen, gemäss deren Angaben aufgrund der Befürchtung, dass eine Not oder allfällige Überforderung der Beschwerdeführerin an den Kindern ausgelassen würde.

Weiter erwog die Vorinstanz, diese Wahrnehmungen und Ausführungen der Schulleitung erschienen glaubhaft und deckten sich insofern mit den Akten, als die physische und psychische Überlastung der Beschwerdeführerin gegenüber den Kindern bereits seit Längerem ein Thema gewesen und auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens zur Sprache gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe sich zur Absolvierung eines Elternkurses verpflichtet (Anm.: diesen bis heute aber nicht absolviert). Die Wahrnehmungen der Schulleitung deckten sich sodann mit denjenigen der langjährigen Tagesmutter der Kinder und des Vaters, welcher sich immer wieder hilfesuchend an die KESB gewandt habe. Des Weiteren seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner 1 unberechtigte Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin erheben oder die Kinder – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – in dieser Hinsicht beeinflussen sollte. Das eher passive Verhalten des Beschwerdegegners 1 bezüglich der im Raum stehenden Gewaltvorwürfe spreche deutlich gegen eine Instrumentalisierung der Kinder durch den Vater. Die Beschuldigungen seien sodann nicht aus einem Affekt heraus erfolgt, sondern seien bereits seit längerer Zeit gegenüber verschiedenen Bezugspersonen erhoben worden. Es handle sich dabei um konkrete, datierbare Ereignisse innerhalb weniger Wochen vor Erlass der Schutzmassnahmen. Die Beschwerdeführerin habe diese sodann nur pauschal bestritten. Aufgrund der im Recht liegenden Berichte mehrerer Beteiligter und der Schilderungen des Beschwerdegegners 1 erscheine es glaubhaft, dass sowohl die Tochter als auch der Sohn, obschon sich dieser nicht habe äussern wollen, in ihrer psychischen und physischen Integrität akut beeinträchtigt und gefährdet seien. Es scheine dringend angezeigt, dass den Kindern die Zeit unter professioneller Begleitung gewährt werde, um wieder Sicherheit zu gewinnen und zur Ruhe zu kommen. Da die Kinder direkt von Gewalt betroffen seien, seien derzeit auch keine überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich. Eine mildere Massnahme sei vorliegend nicht ersichtlich.

5.  

5.1 Nachdem die Vorinstanz die Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner 1 mangels einer konkreten aktuellen Gefährdung vollumfänglich aufhob, bleibt vorliegend die Verlängerung der Kontakt- und Rayonverbote gegenüber den beiden Kindern zu prüfen.

5.2 Die Beschwerdeführerin rügt die ungenügende Sachverhaltserstellung der Vorinstanz. Diese war jedoch nicht gehalten, die Tochter der Parteien, selbst wenn sie als Hauptbelastungsperson bezeichnet wird, im GSG-Verfahren anzuhören. Das Zwangsmassnahmengericht hat einerseits seinen Entscheid innerhalb von vier Tagen zu fällen (vgl. § 14 Abs. 2 GSG) und eine Kinderanhörung ist in diesem Verfahren, welches charakterlich einem Summarverfahren mit vermindertem Beweismass entspricht (VGr, 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 1.2), grundsätzlich nicht vorgesehen. Dass die Vorinstanz auf eine Kinderanhörung verzichtete, ist zudem mit derselben Begründung, mit welcher im Beschwerdeverfahren auf eine Kinderanhörung verzichtet wird (vgl. oben E. 2), nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hörte die Parteien an und zog die Akten des Scheidungsverfahrens bei. Sodann liegt auch die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils in den Akten. Des Weiteren erkundigte sich die Vorinstanz bei der Beiständin der Kinder nach deren möglichen Gefährdung, wobei aus dieser Aktennotiz unter anderem hervorgeht, dass ein gewisser Widerstand der Beschwerdeführerin spürbar sei. Damit klärte die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend ab und konnte den Entscheid einlässlich begründen. Der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung geht deshalb fehl.

5.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz, welche ohne eine Überprüfung der verschriftlichten Worte und ohne einen persönlichen Eindruck der Tochter einen Entscheid gefällt habe. Sie macht geltend, wenn dieses Schreiben als Hauptbelastungsbeweis zu gelten habe, müsse dieses, welches nicht aus freien Stücken zustande gekommen sei, einer Überprüfung zugeführt werden. Ohne eine Überprüfung der verschriftlichten Worte und ohne einen persönlichen Eindruck der Tochter stelle die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate eine Ermessensüberschreitung dar.

In den Akten der Mitbeteiligten liegt die streitgegenständliche handschriftliche Notiz der Tochter, in welcher sie festhielt, dass die Beschwerdeführerin sie und den Bruder schlage und dass sie gestern geschlagen und geschubst worden sei, was öfters passiere, und dass die Mutter auch viel drohe. Diese Notiz habe die Tochter in der Schule am 17. April 2025 verfasst, nachdem es ihr in ihrer aufgewühlten Lage nicht möglich gewesen sein soll, in Worten zu schildern, was passiert sei. Diese Aussagen der Schulleitung erscheinen glaubhaft. Auf den Vorfall des Schubsens, welcher sich am 16. April 2025 ereignet habe, wurde zudem die kinderärztliche Vorstellung am 29. April 2025 initiiert, nachdem die Tochter von anhaltenden Schmerzen in der Hand berichtet habe. Gemäss dem Bericht des Kinderarztes habe die Tochter diesem erzählt, dass die Mutter sie geschubst habe und danach weggelaufen sei. Es wurden Schmerzmittel und eine Handgelenkschiene verordnet, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit des Vorwurfes spricht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin unterlag dieses Schreiben der Tochter in seiner Würdigung in diesem Verfahren ebenfalls lediglich dem Beweismass der Glaubhaftmachung. Dessen weitere Überprüfung drängt sich deshalb nicht auf.

5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei fallrelevant, dass die Schulleitung die Gewaltschutzmassnahmen initiiert, die KESB jedoch die Voraussetzungen für eine superprovisorische Massnahme nicht als gegeben erachtet habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass gerade dieser Tatsache eine gewisse Bedeutung nicht abzusprechen ist. Die Gefährdungsmeldung enthält ein anderes Gewicht, wenn sie von einem (neutralen) Dritten bzw. vorliegend von einer Behörde wie der Schulpflege bzw. einer dieser unterstehenden Schulleitung erstattet wird. Prozesstaktische Vorteile zugunsten des Beschwerdegegners 1, der damit Fakten schaffe, wie es die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung geltend machte, sind nicht ersichtlich. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe der Voreingenommenheit der Schulleiterin ist festzuhalten, dass es unglaubhaft erscheint, dass eine der behördlichen Schulpflege unterstehende Schulleitung nur aufgrund eines nicht reibungslos verlaufenden Elternkontakts oder der Verweigerungshaltung eines Elternteils Vorwürfe solchen Ausmasses erheben und damit an die KESB bzw. die Mitbeteiligte gelangen würde. Dass die Schulleitung, wie die Beschwerdeführerin weiter vorbringt, nicht von selbst wahrgenommenen aktuellen Gewaltvorfällen berichten kann, erklärt sich sodann von selbst, kann diese situationsbedingt nur auf die Schilderungen der Lehrperson abstellen. Die Lehrperson wiederum stellt hierbei auf ihren Kontakt zum Kind und dessen Schilderungen und dessen physischen oder psychischen Zustand in der Schule ab. Dass die Mitbeteiligte die Schutzmassnahmen erliess, obwohl die KESB – aus aus den Akten nicht ersichtlichen Gründen – vom Erlass superprovisorischer Massnahmen absah, schliesst folglich erstere nicht per se aus. Im Rahmen des GSG-Verfahrens genügt die Glaubhaftmachung und es ist gerade dem Zweck der Schutzmassnahmen immanent, dass diese sofortige Deeskalation ohne zu grosse Hürden und Zeitverlust zum Zweck haben, weshalb die Mitbeteiligte nicht an den Entscheid der KESB, keine superprovisorischen Massnahmen zu erlassen, gebunden war.

5.5 Bezüglich der Gefährdungssituation ist festzuhalten, dass es sich beim Schubsen, welches zu einem Sturz und einer Verletzung oder zumindest Schmerzen im Handgelenk eines Kindes führt, entgegen der Beschwerdeführerin, sehr wohl um im Sinn des GSG relevante physische Gewalt gegenüber dem Kind handelt. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, die Verletzung sei nicht direkte Folge von Gewalt, sondern eben diejenige des Sturzes, ist in diesem Zusammenhang unbehilflich. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, ein Sturz, wenn auch von dem mit einer Massnahme zu belegenden Elternteil verursacht, könne für sich betrachtet keine Grundlage für ein 3,5-monatiges Kontaktverbot gegenüber 9- und 7-jährigen Kindern sein, ist darauf zu verweisen, dass vorliegend nicht nur dieses Ereignis Auslöser war, sondern die Summe der Beobachtungen, welche die Lehrperson bzw. die Schulleitung veranlassten, sich an die Mitbeteiligte zu wenden. Dass die Vorinstanz in diesen Verhältnissen eine Gefährdungssituation begründet sah, ist nicht zu beanstanden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass bereits seit längerer Zeit Umstände vorlagen, welche die Inanspruchnahme der kinderärztlichen Notfallsprechstunde oder den Kontakt mit der KESB durch den Beschwerdegegner 1 zur Folge hatten. Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass die in der Gefährdungsmeldung wiedergegebenen Schilderungen der Kontakte zwischen der Schulleitung und der Beschwerdeführerin sowie die Vorwürfe betreffend die angebliche Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin und deren Erschweren der Zusammenarbeit mit der Schule keine direkte Kindsgefährdung begründen und für sich allein auch nicht Anlass zu Gewaltschutzmassnahmen geben konnten. Ebenso stellten die weiteren von der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände, welche als Vorwürfe gegen sie im Raum stünden (die Tochter sage der Tagesmutter, sie möge die Mutter nicht; die Mutter drohe, ohne Suppe gebe es kein Dessert; die Kinder hätten Angst, Fehler zu machen, da sie dann geschlagen oder eingesperrt würden, was nicht gleichbedeutend sei mit tatsächlich geschlagen und eingesperrt werden etc.) – insbesondere für sich allein genommen –, keine Schutzmassnahmen auslösenden Vorfälle dar. Sie reihen sich vorliegend jedoch in die Gesamtumstände zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Parteien und der Schulleitung ein. Es gibt keine Hinweise auf Übertreibungen oder Anschuldigungen ohne Anlass. Für die Mitbeteiligte und in der Folge auch für die Vorinstanz stellten das aktenkundig belastete Verhältnis zwischen der Schulleitung und der Beschwerdeführerin 1 und die von der Tagesmutter geäusserten Vorwürfe weitere Punkte in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen dar, was nicht zu beanstanden ist.

Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die erhobenen Vorwürfe grösstenteils nur pauschal bestritt, mit der Feststellung, eine gute und liebevolle Mutter zu sein, die ihre Kinder niemals schlagen würde. Anlässlich der Anhörung führte sie aus, die Tochter sei über ein Spielzeug gestolpert, was mit Blick auf die Aussagen der Tochter, der Schulleitung und den Bericht des Kinderarztes nicht glaubhafter erscheint. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin daraus, dass sie anlässlich der Anhörung geltend machte, seit Erlass des Rayon- und Kontaktverbots habe sich rein gar nichts ereignet, woraus auf einen Fortbestand der Gefährdung zu schliessen wäre, etwas zu ihren Gunsten ableiten.

5.6 Der Sohn der Parteien wollte sich gegenüber der Mitbeteiligten nicht äussern. Dennoch ist darin, dass die Vorinstanz auch ihn als eine gefährdete Person einstufte, unter diesen Umständen noch keine Ermessensverletzung zu erblicken. Es wurde begründet, weshalb es glaubhaft sei, dass der Sohn in dieser Situation ebenfalls als gefährdet erscheint. Ebenso mit der Vorinstanz ist dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitszeugnis insofern kein Gewicht beizumessen, als dieses bezüglich deren innerfamiliären Verhaltens kaum ausschlaggebend sein dürfte.

5.7 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe infolge falscher Anwendung von § 1 und 2 GSG eine Rechtsverletzung begangen, geht somit fehl. Der Vorinstanz, der im Zusammenhang mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vorn E. 3.4), kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn sie – auch ohne Vorliegen eines Abklärungsberichts oder einer Kinderanhörung – zum Schluss kam, es liege eine derartige Situation bezüglich der Kinder vor, dass sie als gefährdete Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren seien, und die Schutzmassnahmen gegenüber ihnen verlängerte. Zur Deeskalation der Situation war deshalb die Verlängerung die Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern angezeigt.

5.8 Zu prüfen ist demnach weiter die Rechtmässigkeit der Verlängerung des Kontaktverbots der Beschwerdeführerin zu den beiden Kindern um drei Monate. Ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind stellt einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben dar (Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 8. März 2018, VB.2018.00054, E. 6.4 mit weiteren Hinweisen; BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007 E. 2.3).

Die Vorinstanz erwog, dass aufgrund der glaubhaft gemachten Gefährdung der Kinder und der doch sehr massiven Gewaltvorwürfe eine Verlängerung um die Maximaldauer nach wie vor angemessen erscheine, um den Kindern die nötige Ruhe zukommen zu lassen, aber auch um die erforderliche professionelle Unterstützung aufzugleisen, die sie nach Aufhebung der Massnahmen bei der Wiederaufnahme des Kontakts mit der Mutter zweifelsohne benötigen werden. Entsprechende Massnahmen seien im Rahmen der bereits anhängig gemachten Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils zu treffen. Die Beschwerdeführerin bestreitet indes die Verhältnismässigkeit.

Hervorzuheben ist vorliegend insbesondere, dass die Kinder in diesem Verfahren nicht nur als nahestehende Personen, auf welche Schutzmassnahmen auszudehnen gewesen wären, sondern als unmittelbar Betroffene Schutz benötigen. Vor dem Hintergrund des hängigen Verfahrens um Abänderung des Scheidungsurteils steht die (Neu-)Regelung des Besuchsrechts bzw. des Eltern-Kind-Kontakts zwischen den Kindern und der Beschwerdeführerin im Raum. Es liegt nicht in der Kompetenz der Gewaltschutzmassnahmen anordnenden Instanzen bzw. des Verwaltungsgerichts, Massnahmen wie beispielsweise ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen (VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 4.4; 31. Oktober 2018, VB.2018.00651, E. 7.4). Entsprechende Korrekturen familienrechtlicher Entscheide lassen sich nicht kompensatorisch auf dem Weg von Gewaltschutzmassnahmen erwirken (vgl. VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00751, E. 4.2). Die Schutzmassnahmen nach GSG verfolgen jedoch gerade den Zweck der sofortigen Entschärfung akuter Situationen, wenn familienrechtliche Massnahmen aus prozessualen und/oder zeitlichen Gründen noch nicht zum Zuge kommen konnten. Die (Neu-)Regelung des Kontakts zwischen der Beschwerdeführerin und den Kindern obliegt vorliegend dem Zivilgericht und allfällige kindesschutzrechtliche Massnahmen der KESB. Das Zustandekommen einer Neuregelung der Kindsbelange – auch im Sinn vorsorglicher Massnahmen – kann eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen, weshalb mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Kinder zunächst zur Ruhe kommen und begleitende Massnahmen angeordnet werden sollten, bevor eine Aufhebung der Schutzmassnahmen erfolgen kann. Da in diesem Zeitpunkt noch nicht klar ist und auch aus den Akten nicht hervorgeht, dass solche Massnahmen – abgesehen von der Einsetzung einer Beiständin – bereits in die Wege geleitet wurden, rechtfertigt es sich, die Schutzmassnahmen nicht per sofort aufzuheben. Das weitere Schutzbedürfnis der Kinder ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Die Verlängerung der Vorinstanz um die Maximaldauer erscheint in diesem Fall zwar als hoch, erweist sich aber in einer Gesamtbetrachtung und vor dem Hintergrund der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn E. 2.3) nach dem Gesagten gerade noch als nicht rechtsverletzend. Es ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin offensteht, bei zwischenzeitlich veränderten Verhältnissen um Abänderung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen zu ersuchen (vgl. § 6 Abs. 2 GSG), wobei rechtskräftig angeordnete und vollzogene zivilrechtliche Massnahmen die Schutzmassnahmen nach GSG ohnehin dahinfallen liessen (§ 7 Abs. 2 GSG).

5.9 Nach dem Gesagten hält der vorinstanzliche Entscheid einer Rechtskontrolle stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Sie ist hingegen zu verpflichten, dem Beschwerdegegner 1 eine solche in Höhe von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 2 GSG). Da dem Beschwerdegegner 1 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist (vgl. unten E. 6.4), ist die Parteientschädigung direkt seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 45).

6.2 Mangels Kostenbelastung durch den vorliegenden Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

6.3 Gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.4 Der Beschwerdegegner 1 belegte seine finanziellen Verhältnisse mit Unterlagen, aus welchen hervorgeht, dass er mit seinen finanziellen Mitteln zwar in der Lage ist, seinen Bedarf wie auch den Unterhalt der Kinder zu decken, darüber hinaus jedoch über keine finanziellen Mittel verfügt, welche derzeit die Bezahlung von Prozess- bzw. Anwaltskosten erlaubten. Seine Mittellosigkeit erscheint damit dargetan. Aufgrund seiner Parteistellung gilt für ihn das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit sowie schliesslich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu bejahen (vgl. Plüss, § 16 N. 86). Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist dem Beschwerdegegner seine Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bestellen.

6.5 Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die unentgeltliche Rechtsvertretung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für unentgeltliche Rechtsvertretungen.

6.6 Rechtsanwältin F macht in ihrer auf telefonische Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 7. Juli 2025 einen Zeitaufwand von 8,75 Stunden geltend. Dies erscheint für ein Gewaltschutzverfahren an der oberen Grenze, jedoch mit Blick auf die Gesamtumstände gerade noch als gerechtfertigt. Dies ergibt – ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 220.- – einen Aufwand von Fr. 1'925.- (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, Fr. 155.90) respektive total Fr. 2'080.90 (inklusive Mehrwertsteuer). In Anrechnung der von der Beschwerdeführerin zu leistenden Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer, vorn E. 6.1) ist Rechtsanwältin F demzufolge mit Fr. 1'080.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

6.7 Der Beschwerdegegner 1 wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr.   180.--  Zustellkosten, Fr. 1'280.--  Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.

6.    Das Gesuch des Beschwerdegegners 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin F eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin F wird unter Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren mit total Fr. 1'080.90 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Hinwil; d)    die Gerichtskasse des Verwaltungsgerichts.

VB.2025.00362 — Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2025 VB.2025.00362 — Swissrulings