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Zürich Verwaltungsgericht 30.10.2025 VB.2025.00360

30 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,025 parole·~10 min·7

Riassunto

Ausbildungsbeiträge (Stipendien) | [Beurteilung der Frage, ob die in § 17 Abs. 2 BiG statuierte Altersgrenze, wonach die Beitragsberechtigung mit Vollendung des 45. Altersjahrs endet, eine verfassungswidrige Altersdiskriminierung darstellt.] Die Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber mit § 17 Abs. 2 BiG beabsichtigte, den Kreis der anspruchsberechtigten Personen im Sinn einer gezielten finanziellen Mitteleinsetzung zugunsten von jüngeren Personen enger zu ziehen. Dass er hierfür normbiografisch orientiert an die Vollendung des 45. Altersjahrs anknüpft, ist sachlich gerechtfertigt (E. 3.2). Die Altersgrenze ist auch verhältnismässig, da sie geeignet ist, die begrenzten finanziellen Mittel ziel- und zweckgerichtet einzusetzen, und eine valable mildere Massnahme nicht ersichtlich ist. Der Gesetzgeber ging von der Überlegung aus, dass es den Betroffenen zumutbar sei, nach Vollendung des 45. Altersjahrs selbst für eine Aus- oder Weiterbildung finanziell aufzukommen. Diese Überlegung ist haltbar. Dass der Beschwerdeführer nicht die Normbiografie aufweist, lässt die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 2 BiG nicht als unverhältnismässig erscheinen (E. 3.2). Abweisung. Gutheissung UP/URB.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00360   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Ausbildungsbeiträge (Stipendien)

[Beurteilung der Frage, ob die in § 17 Abs. 2 BiG statuierte Altersgrenze, wonach die Beitragsberechtigung mit Vollendung des 45. Altersjahrs endet, eine verfassungswidrige Altersdiskriminierung darstellt.] Die Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber mit § 17 Abs. 2 BiG beabsichtigte, den Kreis der anspruchsberechtigten Personen im Sinn einer gezielten finanziellen Mitteleinsetzung zugunsten von jüngeren Personen enger zu ziehen. Dass er hierfür normbiografisch orientiert an die Vollendung des 45. Altersjahrs anknüpft, ist sachlich gerechtfertigt (E. 3.2). Die Altersgrenze ist auch verhältnismässig, da sie geeignet ist, die begrenzten finanziellen Mittel ziel- und zweckgerichtet einzusetzen, und eine valable mildere Massnahme nicht ersichtlich ist. Der Gesetzgeber ging von der Überlegung aus, dass es den Betroffenen zumutbar sei, nach Vollendung des 45. Altersjahrs selbst für eine Aus- oder Weiterbildung finanziell aufzukommen. Diese Überlegung ist haltbar. Dass der Beschwerdeführer nicht die Normbiografie aufweist, lässt die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 2 BiG nicht als unverhältnismässig erscheinen (E. 3.2). Abweisung. Gutheissung UP/URB.

  Stichworte: ALTERSGRENZE AUSBILDUNGSBEITRÄGE DISKRIMINIERUNG STIPENDIEN

Rechtsnormen: § 17 Abs. 2 BildungsG Art. 8 Abs. 2 BV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00360

Urteil

der 4. Kammer

vom 30. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Matthias Neumann.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Jugend und Berufsberatung, Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Ausbildungsbeiträge (Stipendien),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1979 und wohnhaft in Zürich, stellte am 12. April 2024 beim Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich ein Gesuch um Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Ausbildungsjahr 2024/2025. Hierbei gab er an, per August 2024 die Ausbildung als C am Zentrum D der Stadt Zürich absolvieren zu wollen, und legte dem Gesuch (unter anderem) einen unterzeichneten Lehrvertrag, genehmigt vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich, bei.

Das Amt für Jugend und Berufsberatung wies das Gesuch von A mit Verfügung vom 18. Juli 2024 ab, da dieser zu Beginn des fraglichen Ausbildungsjahrs bereits 45 Jahre alt war.

B. Eine hiergegen am 12. August 2024 erhobene Einsprache von A wies das Amt für Jugend und Berufsberatung mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 ab.

II.  

Die Bildungsdirektion wies den am 18. November 2024 erhobenen Rekurs von A mit Verfügung vom 5. Mai 2025 ab (Dispositiv-Ziffer I), nahm die Kosten des Verfahrens in Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse, bestellte Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziffer II) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer III).

III.  

Am 7. Juni 2025 erhob A hiergegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es seien die Dispositiv-Ziffern I und III sowie die erstinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache an das Amt für Jugend und Berufsberatung zurückzuweisen zur Bemessung und Zusprechung von Stipendien an den Beschwerdeführer. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren und das vorinstanzliche Verfahren.

Die Bildungsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung, das Amt für Jugend und Berufsberatung seinerseits auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Amts für Jugend und Berufsberatung auf dem Gebiet des Ausbildungsbeitragsrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2], vgl. auch § 18 Abs. 1 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 [BiG, LS 410.1] und § 31 der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge vom 17. Juni 2020 [VAB, LS 416.1]).

1.2 Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass die Streitwertgrenze von § 38b Abs. 1 lit. c VRG nicht erreicht ist, sodass einzelrichterliche Kompetenz gegeben wäre. Der Frage, ob die in § 17 Abs. 2 BiG statuierte Altersgrenze im vorliegenden Fall eine (verfassungswidrige) Altersdiskriminierung darstellt, ist jedoch grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weshalb die Entscheidung darüber der Kammer zu übertragen ist (§ 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdegegner stützt seine ablehnende Verfügung betreffend die Abweisung des Gesuchs um Ausbildungsbeiträge für das Ausbildungsjahr 2024/2025 auf § 17 Abs. 2 BiG. Gemäss dieser Bestimmung ende die Beitragsberechtigung mit Vollendung des 45. Altersjahres, was beim Beschwerdeführer der Fall sei. Auf die Prüfung der (übrigen) materiellen Anspruchsvoraussetzungen, die für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfüllt sein müssen, verzichtete der Beschwerdegegner. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht, § 17 Abs. 2 BiG bzw. die Verweigerung der Ausbildungsbeiträge aufgrund der Altersbegrenzung von 45 Jahren verstosse gegen das Diskriminierungsverbot in Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101).

2.2 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 2 BV verankerten Diskriminierungsverbot darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person ungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch oder in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder als minderwertig angesehen wird (BGE 147 I 73 E. 6.1, BGE 145 I 73 E. 5.1). Das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV schliesst die Anknüpfung an ein verpöntes Unterscheidungsmerkmal jedoch nicht absolut aus; diese begründet jedoch den Verdacht einer unzulässigen Differenzierung, der nur durch eine qualifizierte Rechtfertigung umgestossen werden kann (BGE 147 I 1 E. 5.2, BGE 138 I 217 E. 3.3.3). Die Ungleichbehandlung muss ein legitimes und vorrangiges öffentliches Interesse verfolgen, notwendig sowie angemessen sein und insgesamt den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (vgl. BGE 147 I 73 E. 6.1, BGE 145 I 73 E. 5.1; vgl. auch Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. A., Bern 2008, S. 693 f.).

Das Kriterium des Alters ist nach der Rechtsprechung im Vergleich zu den anderen in Art. 8 Abs. 2 BV genannten Kriterien besonderer Natur. Denn es knüpft nicht an eine historisch schlechtergestellte oder politisch ausgegrenzte Gruppe an. Es ist ein atypischer Diskriminierungstatbestand, der sich in der praktischen Anwendung dem allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV nähert. Soweit es um die Gründe geht, die eine Schlechterstellung wegen des Alters rechtfertigen können, geht Art. 8 Abs. 2 BV nicht über die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes hinaus. Hingegen soll im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ein etwas strikterer Massstab angewendet werden, um damit dem mit Art. 8 Abs. 2 BV gewollten höheren Schutz Rechnung zu tragen (vgl. BGE 147 I 1 E. 5.2 und 138 I 265 E. 4.3).

2.3 Zu klären ist damit, ob im vorliegenden Fall, in welchem der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Beitragsberechtigung mit Verweis auf sein Alter abgesprochen hat, eine verfassungswidrige Altersdiskriminierung vorliegt. Zu prüfen ist mit anderen Worten, ob der Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Kreis der beitragsberechtigten Personen für Ausbildungsbeiträge (allein) aufgrund der Vollendung des 45. Altersjahrs sich mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt.

3.  

3.1 Mit dem strittigen § 17 Abs. 2 BiG hat der kantonale Gesetzgeber eine Altersgrenze von 45 Jahren für die Anspruchsberechtigung bezüglich der finanziellen Leistung von Ausbildungsbeiträgen an Auszubildende eingeführt. Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst zu Recht nicht auf den Standpunkt, dass das Bestehen einer Altersgrenze per se diskriminierend sei. Er bringt hingegen vor, die Altersgrenze sei vom Kantonsrat ausdrücklich nicht mit finanziellen Mitteln begründet worden. Der Kantonsrat sei sich einig gewesen, dass eine Altersgrenze von 45 oder 50 Jahren finanziell nicht ins Gewicht falle. Überdies würden Ausbildungsbeiträge nach Vollendung des 35. Altersjahres nach § 17 j Abs. 2 BiG nur noch als rückzahlbare Darlehen ausgerichtet. Damit macht der Beschwerdeführer (implizit) geltend, dass der Gesetzgeber mit der Altersgrenze gemäss § 17 Abs. 2 BiG kein legitimes Ziel verfolgt bzw. für diese Altersgrenze keine sachlichen Gründe bestehen.

3.2 Der beschwerdeführerischen Argumentation kann nicht gefolgt werden. In der parlamentarischen Debatte zu § 17 BiG kommt deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber sich bei der Festlegung auf die fragliche Altersgrenze von 45 Jahren (vordergründig) von finanziellen Motiven hat leiten lassen. So wurde auf die "nicht unbegrenzten" staatlichen Mittel (im Bildungsbereich) hingewiesen, die gezielt "für die Bildung und die Ausbildung der Kinder und der Jugendlichen und der jungen Erwachsenen" verwendet werden sollen (vgl. Prot. KR 2015, S. 14648). Dem stand gemäss den Materialien der Gedanke zugrunde, dass Personen im Alter zwischen 45 und 50 Jahren die Regelausbildung abgeschlossen hätten, in diesem Alter grundsätzlich leistungsfähig genug seien und von ihnen deshalb erwartet werden könne, sich eine Ausbildung selbst zu finanzieren, bzw. solche Weiterbildungen über andere Kanäle (als Stipendien) finanziert werden sollen (vgl. Prot. KR 2015, S. 14636, 14645, 14648). Dabei war sich der Gesetzgeber der ausschliessenden Wirkung, die die Ansetzung einer Altersgrenze (von 45 Jahren) insbesondere für bestimmte Personenkategorien zeitigt, bewusst. Namentlich wurden Mütter und Väter erwähnt, die ihre berufliche Entwicklung für gewisse Jahre zugunsten der Familie zurückstellten und danach (häufig nach Vollendung des 45. Altersjahrs) wieder in das Berufsleben einstiegen, oder erwerbslose 50-jährige Frauen und Männer, denen eine Neuorientierung durch eine Weiterbildung neue Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnen kann (vgl. Prot. KR 2015, S. 14630, 14645 f., 14648). Der Gesetzgeber beabsichtigte mit § 17 Abs. 2 BiG somit, den Kreis der anspruchsberechtigten Personen im Sinn einer gezielten (finanziellen) Mitteleinsetzung zugunsten von jüngeren Personen – die im Vergleich zu älteren Erwachsenen eher eine Erstausbildung angehen – enger zu ziehen. Dass er hierfür normbiografisch orientiert an die Vollendung des 45. Altersjahrs anknüpft, ist sachlich gerechtfertigt (vgl. auch BGer, 30. Mai 2012, 2C_139/2012, E. 2.4). Es bestehen sodann keine bundesrechtlichen oder kantonalrechtlichen Schranken, die einer Altersgrenze bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen wie vorliegend entgegenstehen würden. Die Interkantonale Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen vom 18. Juni 2009 (Beitritt des Kantons Zürich per 1. Januar 2016, vgl. Gesetz vom 27. April 2015 über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen [Stipendienkonkordat, LS 416.3]) sieht bezüglich Einführung von Altersgrenzen für die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen vor, dass die Kantone für den Bezug von Stipendien die Alterslimite von 35 Jahren nicht unterschreiten dürfen, bei der Festlegung einer Alterslimite für Darlehen hingegen frei sind (Art. 12 Abs. 2 und 3 Stipendienkonkordat). Das Stipendienkonkordat berechtigt die Kantone also ausdrücklich zur Einführung einer Alterslimite wie der vorliegend streitigen.

Die strittige Altersgrenze gemäss § 17 Abs. 2 BiG ist schliesslich auch verhältnismässig. Sie ist geeignet, die nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel (im Bildungsbereich bzw. zur Förderung von Ausbildungen) ziel- und zweckgerichtet einzusetzen, und eine valable mildere Massnahme als die Anknüpfung an das Alter (zwecks Eingrenzung der Beitragsberechtigten) ist nicht augenscheinlich. Die Betroffenen, das heisst Personen, die das 45. Altersjahr vollendet haben, sind durch die strittige Altersgrenze sodann nicht in stossender und nicht mehr zu rechtfertigender Weise tangiert. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend und unter Verweis auf statistische Erhebungen im Bildungsbereich feststellt, verfügt ein weit überwiegender Teil der jungen Erwachsenen in der Schweiz bis zum 25. Altersjahr über einen Erstabschluss der Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung und Allgemeinbildung; vgl. Art. 2 der Berufsmaturitätsverordnung vom 24. Juni 2009 [SR 412.103.1]), der ihnen namentlich Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft und damit die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen und Ersparnisse anzulegen (vgl. BfS, Medienmitteilung, abrufbar unter <https://www.bfs.admin.ch/asset/de/4282070>). Ausgehend davon ist die Überlegung des Gesetzgebers haltbar, dass es den Betroffenen zumutbar sei, nach Vollendung des 45. Altersjahrs für eine beabsichtigte Aus- oder Weiterbildung finanziell selbst aufzukommen bzw. diese über andere Gefässe als die staatlichen Ausbildungsbeiträge zu finanzieren. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst mit 32 Jahren als Flüchtling in die Schweiz einreiste und insofern nicht die Normbiografie aufweist, lässt die Anwendbarkeit von § 17 Abs. 2 BiG nicht als unverhältnismässig erscheinen.

4.  

4.1 Wie vorstehend dargelegt, beruht die strittige Altersgrenze gemäss § 17 Abs. 2 BiG auf einer sachlichen Begründung und ist im konkreten Fall verhältnismässig. Die Anwendung der Regelung, wonach die Beitragsberechtigung für Ausbildungsbeiträge mit der Vollendung des 45. Altersjahres endet, ist nicht altersdiskriminierend.

4.2 Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der Beschwerdeführer beantragt auch vor Verwaltungsgericht die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

5.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

5.2.2 Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten. Die Beschwerde ist zudem nicht offenkundig aussichtslos, sodass dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen ist und die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

5.2.3 Die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfrage ausserdem als notwendig, weshalb auch das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gutzuheissen ist. Dem Beschwerdeführer ist in der Person seines Rechtsvertreters Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.2.4 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) festzulegen. Gemäss dieser Bestimmung wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Beschwerdeführer macht einen zeitlichen Aufwand von 6 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 10.- geltend. Eine detaillierte Honorarnote reichte er auch nach Aufforderung nicht zu den Akten. Somit wird die Entschädigung von Amtes wegen und nach Ermessen festgesetzt (§ 9 Abs. 2 GebV VGr), wobei der geltend gemachte Aufwand dem vorliegenden Fall angemessen erscheint. Damit ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'320.-. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 10.-. Rechtsanwalt B ist folglich mit Fr. 1'330.- zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt B wird gutgeheissen. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 1'330.- entschädigt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Bildungsdirektion.

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