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Zürich Verwaltungsgericht 15.10.2025 VB.2025.00358

15 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,981 parole·~10 min·8

Riassunto

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines marokkanischen Staatsangehörigen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (E. 2.1). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert vorliegend bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ehe (E. 2.2). Auch wenn die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen Landesaufenthalt erforderlich machen (E. 3.1.1). Dem Beschwerdeführer ist eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland zuzumuten (E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer ist erst seit Kurzem erwerbstätig (E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer hat nie einen Deutschkurs besucht und entsprechend auch keine Zertifikate erworben (E. 3.3.3). Es liegt weder ein nachehelicher noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (E. 3.4). Aufgrund der kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des Integrationsstands des Beschwerdeführers und seines noch kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) fallenden Beziehungen erkennbar (E. 4). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00358   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.10.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.11.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines marokkanischen Staatsangehörigen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (E. 2.1). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert vorliegend bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ehe (E. 2.2). Auch wenn die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen Landesaufenthalt erforderlich machen (E. 3.1.1). Dem Beschwerdeführer ist eine Wiedereingliederung in seinem Heimatland zuzumuten (E. 3.3.1). Der Beschwerdeführer ist erst seit Kurzem erwerbstätig (E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer hat nie einen Deutschkurs besucht und entsprechend auch keine Zertifikate erworben (E. 3.3.3). Es liegt weder ein nachehelicher noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor (E. 3.4). Aufgrund der kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des Integrationsstands des Beschwerdeführers und seines noch kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK) fallenden Beziehungen erkennbar (E. 4). Abweisung.

  Stichworte: EHELICHE BEISTANDSPFLICHT ERWERBSTÄTIGKEIT INTEGRATIONSKRITERIEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL SOZIALHILFE SPRACHKENNTNISSE WIEDEREINGLIEDERUNG ZERTIFIKAT

Rechtsnormen: Art. 4 Abs. IV AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 90 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 8 EMRK § 7 Abs. I VRG Art. 31 Abs. I VZAE Art. 77d Abs. I lit. d VZAE Art. 163 Abs. I ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00358

Urteil

der 2. Kammer

vom 15. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiber Luka Markić.  

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1989 geborene A, Staatsangehöriger von Marokko, reiste am 10. Juli 2022 zur Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer Bürgerin C (geb. 1982) in die Schweiz ein. C hat vier Kinder aus erster Ehe (geb. 2002, 2005, 2008 und 2012), wobei die beiden älteren Kinder beim Vater leben. A und C heirateten am 22. August 2022 in D, woraufhin A eine zuletzt bis 21. August 2025 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde.

Übereinstimmenden Angaben der Ehegatten zufolge hoben sie den gemeinsamen Haushalt am 5. August 2024 auf. Die Ehe zwischen A und C wurde mit Urteil vom 23. Januar 2025 des Bezirksgerichts Dielsdorf geschieden.

Mit Verfügung vom 10. März 2025 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 9. Mai 2025.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies den dagegen erhobenen Rekurs von A mit Entscheid vom 6. Mai 2025 ab. Zum Verlassen der Schweiz wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 6. August 2025 angesetzt.

III.  

A. A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) liess am 6. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Mai 2025 aufzuheben und es sei von einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Zudem sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

B. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2025 setzte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet zur Leistung eines Vorschusses für die mutmasslichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'070.-.

C. Mit Eingabe vom 26. Juni 2025 ersuchte der Beschwerdeführer, ihm sei zu gestatten, die Kaution in zwei Raten à Fr. 1'035.- zu bezahlen. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2025 hiess das Verwaltungsgericht das Begehren um Bezahlung des Prozesskostenvorschusses in zwei Raten gut. Der Beschwerdeführer leistete die Kaution in zwei Raten jeweils fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 13. Juni 2025 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Gleichentags teilte das Migrationsamt mit, es verzichte auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Nach Auflösung der Ehe besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Gründe für das Erlöschen nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind.

2.2 Vorliegend unbestritten ist, dass ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ehe scheitert.

3.  

Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG.

3.1  

3.1.1 Auch wenn die Ehe in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer häuslicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) erwähnten Gesichtspunkte können bei der entsprechenden Wertung eine Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall begründen, so etwa der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Umstände, die Dauer der Anwesenheit oder der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner Familie (BGE 137 II 345 E. 3.2.3).

3.1.2 Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.1.3 Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zu dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei ihm sei eine ausserordentlich gute Integration gegeben, sowohl in wirtschaftlicher wie auch in sprachlicher Hinsicht. In wirtschaftlicher Hinsicht bringt er vor, er sei innert kürzester Zeit nicht nur in der Lage gewesen, für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen, sondern er habe auch ein Einkommen erzielt, welches es erlaubt habe, die Ehefrau und deren Kinder aus erster Ehe von der Sozialhilfe abzulösen. Er sei weiterhin als Betriebsmitarbeiter/Sortierer bei einer Firma im Bereich … tätig. Er übe eine wichtige Arbeit aus, die er zuverlässig erledige. Aufgrund des gegenwärtigen Fachkräftemangels würde seine Stelle nicht leicht wiederzubesetzen sein. In sprachlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er spreche die deutsche Sprache auf dem Referenzniveau A2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER). Dies sei mittels eines Einstufungstests Anfang 2024 bestätigt worden. Der Beschwerdeführer hebt hervor, er sei in der Lage gewesen, an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen und ihr "fast ohne auf einen Übersetzer angewiesen zu sein" zu folgen. Da er stets viel gearbeitet habe, habe er jedoch keine Zeit gehabt, einen Deutschkurs zu besuchen. Die deutsche Sprache hätte er sich selbst beigebracht.

3.3  

3.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG nicht erblicken. Soweit sich der Beschwerdeführer hierfür auf seine, wie er behauptet, "ausserordentlich gute Integration" beruft, ist hierzu Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist in Marokko geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden. Er reiste erst im Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein und lebt hier gerade mal seit gut drei Jahren. Nach der Trennung und Scheidung von seiner Ehefrau musste er mit seiner Wegweisung aus der Schweiz rechnen. Er ist mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlands zweifellos nach wie vor bestens vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihm die Wiedereingliederung in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine vertieften sozialen Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung geltend. Diese sind angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht zu erwarten.

3.3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 1. März 2024 einer Erwerbstätigkeit in Form einer Festanstellung nachgeht. Vorgängig war er, soweit überhaupt ersichtlich, nur temporär tätig. Der Beschwerdeführer gehört als Betriebsmitarbeiter/Sortierer eines … keiner besonders qualifizierten und schwer ersetzbaren Berufsgruppe im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIG an. Ein Ausnahmetatbestand aus Art. 23 Abs. 3 AIG ist ebenfalls weder ersichtlich noch wird dieser geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht erneut darauf hinweist, er habe es aufgrund seines Einkommens ermöglicht, seine (nunmehr ehemalige) Ehefrau und ihre vier aus anderer Ehe stammenden Kinder weniger als ein Jahr nach seiner Einreise von der Sozialhilfe zu lösen, ist er nicht zu hören. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu Recht auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 163 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) hingewiesen: Gemäss dieser haben Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Im Licht der ehelichen Beistandspflicht ist im eben erwähnten Hinweis des Beschwerdeführers keine besondere Integrationsleistung seinerseits zu erblicken. Er kam im gesetzlichen Rahmen seinen ehelichen Pflichten nach.

3.3.3 Auch bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, er weise aufgrund seiner Sprachkenntnisse eine ausserordentlich gute Integration auf, kann ihm nicht gefolgt werden. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der Beschwerdeführer nie einen Deutschkurs besucht und entsprechend auch keine Zertifikate erworben. Entsprechende Belege für die geltend gemachten guten Deutschkenntnisse wurden demzufolge auch nicht beigebracht (vgl. Art. 4 Abs. 4 AIG und Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Aus der unbelegten Behauptung, er habe Anfang 2024 bei einem Einstufungstest das Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erreicht, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, werden mit einem Einstufungstest die sprachlichen Fähigkeiten der ausländischen Person lediglich grob eingestuft, und zwar vor den eigentlichen Sprachkursen, damit die Person optimale Fortschritte im entsprechenden Kurs machen kann. Demgegenüber werden mit einem Zertifikat einer anerkannten Prüfstelle sprachliche Fähigkeiten bescheinigt und anerkannt (VGr, 3. Juni 2015, VB.2015.00198, E. 3.3.1). Gleichermassen kann den weiteren Behauptungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Sprachkenntnisse nicht gefolgt werden. Dass er in einem Gerichtsverfahren nur ganz selten der Unterstützung eines Übersetzers bedurfte, ist weder belegt noch würde dies eine überdurchschnittliche Integration begründen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich behauptet, er habe aufgrund seiner Arbeitstätigkeit keine Zeit für den Besuch eines Deutschkurses gehabt und habe sich die deutsche Sprache selbst beigebracht, ist dies zwar löblich, ändert jedoch am Gesagten nichts.

3.4 Ein nachehelicher Härtefall kann praxisgemäss nur bei einer weit überdurchschnittlichen wirtschaftlichen und sozialen Verwurzelung in der Schweiz in Betracht kommen (vgl. dazu Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis [HAP], 3. A., Basel 2022, § 23.320, mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, liegt eine solche beim Beschwerdeführer nicht vor.

Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.

4.  

Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer, die Aufenthaltsbewilligung sei ihm gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu erteilen.

Aufgrund der kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des Integrationsstands des Beschwerdeführers und seines noch kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen erkennbar (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGE 143 I 21 E. 5.1; vgl. VGr, 26. Juni 2023, VB.2023.00207, E. 5; VGr, 7. September 2022, VB.2022.00374, E. 3.3.4 mit Hinweisen). Diese werden vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht substanziiert geltend gemacht.

5.  

Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.

6.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

7.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als unterliegender Partei steht ihm weder für das Beschwerdeverfahren noch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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