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Zürich Verwaltungsgericht 28.10.2025 VB.2025.00345

28 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,202 parole·~16 min·7

Riassunto

Strafvollzug (Bargeldbezug) | [Bargeldbezug über Fr. 3'000 vom Freikonto für Trauringe der Tochter] Schenkung von Trauringen ist nicht als Unterhaltsbeitrag zu qualifizieren; Bezahlung von Trauringen über Fr. 3'000 entspricht keinem zulässigen Verwendungszweck des Freikontos (E. 3 und 5.3). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Zugangs zu einem Gericht (E. 5.4). Kautionierung durch Vorinstanz ist rechtmässig aufgrund offener Schulden bei der Zürcher Justiz und mangels eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00345   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.10.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Strafvollzug (Bargeldbezug)

[Bargeldbezug über Fr. 3'000 vom Freikonto für Trauringe der Tochter] Schenkung von Trauringen ist nicht als Unterhaltsbeitrag zu qualifizieren; Bezahlung von Trauringen über Fr. 3'000 entspricht keinem zulässigen Verwendungszweck des Freikontos (E. 3 und 5.3). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Zugangs zu einem Gericht (E. 5.4). Kautionierung durch Vorinstanz ist rechtmässig aufgrund offener Schulden bei der Zürcher Justiz und mangels eines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung (E. 6). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: AKTENEINSICHT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARBEITSENTGELT FREIKONTO KAUTION KAUTIONSVERFÜGUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNTERHALTSBEITRAG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 29a BV Art. 6 EMRK § 104 Abs. I JVV Art. 83 StGB Art. 83 Abs. II StGB Art. 380 Abs. II lit. a StGB Art. 380 Abs. III StGB Art. 387 Abs. I lit. e StGB § 8 Abs. I VRG § 13 Abs. II VRG § 15 Abs. II lit. b VRG § 16 Abs. I VRG § 20a Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG § 19 V-StGB-MStGB Art. 277 Abs. I ZGB Art. 277 Abs. II ZGB Art. 626 Abs. II ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00345

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Oktober 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Strafvollzug (Bargeldbezug),

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit in der Vollzugseinrichtung B. Am 7. Februar 2025 beantragte A die Auszahlung von Fr. 3'000.- von seinem Freikonto für seinen Beziehungsurlaub vom 21. Februar 2025. Mit Schreiben vom 20. Februar 2025 orientierte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe) A darüber, dass es sein Gesuch abzulehnen gedenke. Sollte er eine anfechtbare Verfügung wünschen, solle er dies zusammen mit seiner Stellungnahme mitteilen. Nachdem A eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, wies das JuWe das Gesuch mit Verfügung vom 12. März 2025 ab (Dispositivziffer 1).

II.  

A erhob am 17. März 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (im Folgenden: Justizdirektion) gegen die Verfügung des JuWe vom 12. März 2025. Er beantragte, der geforderte Betrag von Fr. 3'000.- sei unverzüglich vom Freikonto an seine Tochter oder seine Ehefrau auszubezahlen. Die Kosten seien sodann der verfügenden Behörde aufzuerlegen und der Rekursentscheid gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zu begründen. Zuletzt sei die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen. Mit Verfügung vom 21. März 2025 forderte die Justizdirektion A auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 250.- zu leisten, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass der Kostenvorschuss mit den offenen Gerichtskosten zwecks Verrechnung dem zentralen Inkasso der Zürcher Gerichte überwiesen werde, sollte dieser die effektiven Verfahrenskosten übersteigen (Dispositivziffer I). Als Kautionierungsgrund führte die Justizdirektion an, dass A der Zürcher Justiz Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 91'662.50 schulde, wovon Fr. 55'115.90 betreibbar seien (E. 2). A leistete die geforderte Kaution fristgerecht. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 9. Mai 2025 ab (Dispositivziffer I) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 250.- A, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet würden (Dispositivziffer II).

III.  

Am 30. Mai 2025 erhob A gegen die Verfügung der Justizdirektion vom 9. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügungen vom 9. Mai 2025 und vom 12. März 2025 seien vollumfänglich aufzuheben (Antrag 1). Zudem sei die Auszahlung über Fr. 3'000.- vom Freikonto unverzüglich zu bewilligen (Antrag 2). Weiter sei festzustellen, dass das Freikonto unter dem Schutz von Art. 83 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) und Art. 92 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) stehe und somit unpfändbar sei (Antrag 3). Sodann sei festzustellen, dass Regressforderungen privater Versicherer (z. B. C) durch die Vollzugseinrichtung nicht eingezogen werden dürften (Antrag 4). Darüber hinaus sei der vollständige Strafentscheid vom 8. Juli 2024 herauszugeben (Antrag 5). Ihm sei zudem rückwirkend und für dieses Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtspflege zu gewähren (Antrag 6). Die Verfahrenskosten sämtlicher Verfahren seien sodann dem Kanton Zürich aufzuerlegen (Antrag 7). Zuletzt behalte er sich ausdrücklich eine Beschwerde ans Bundesgericht bzw. an den EGMR vor (Antrag 8). Sodann stellte er einen Antrag auf Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2).

Die Justizdirektion reichte am 5. Juni 2025 ihre Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 beantragte das JuWe mit Verweis auf die Stellungnahme der Vollzugseinrichtung B, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2025 wurde A das anbegehrte Akteneinsichtsrecht in die Rekursund Vollzugsakten gewährt. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 bestätigte das JuWe, dass A die Akten eingesehen habe. Es erfolgten keine weiteren Eingaben.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Justizdirektion über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend die Anordnung im Strafvollzug über den Bargeldbezug zuständig. Die den Justizvollzug beschlagende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Nach § 52 Abs. 1 i. V. m. § 20a Abs. 1 VRG sind neue Sachbegehren nicht zulässig. Der Streitgegenstand darf im Beschwerdeverfahren nicht ausgeweitet werden (vgl. VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer seine beiden Feststellungsbegehren (Anträge 3 und 4; vorne Ziff. III) erstmalig vor Verwaltungsgericht anbegehrt, ist darauf schon aus diesem Grund nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die erst vor Verwaltungsgericht gestellten Gesuche um rückwirkende Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 61; VGr, 13. März 2025, VB.2023.00586, E. 3.9).

Was den Antrag des Beschwerdeführers betrifft, wonach die Auszahlung von Fr. 3'000.- vom Freikonto unverzüglich zu bewilligen sei (Antrag 2), ist ebenfalls festzuhalten, dass er im Rekursverfahren lediglich die Auszahlung dieses Betrags an seine Tochter oder seine Ehefrau anbegehrte (vorne Ziff. II). Da sein Antrag vor Verwaltungsgericht nicht ausgeweitet werden kann, ist er im Sinn des Rekursantrags zu verstehen. Somit beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf eine Auszahlung an seine Tochter oder seine Ehefrau.

1.3 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist bis auf die genannten Ausnahmen auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt Akteneinsicht gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und § 8 Abs. 1 VRG. Er verlangt insbesondere Akteneinsicht in das Strafurteil vom 8. Juli 2024. Mit der Präsidialverfügung vom 19. Juni 2025 wurde diesem Antrag vollumfänglich entsprochen und die Rekurs- und Strafvollzugsakten – inklusive des Strafurteils – wurden dem Beschwerdegegner zugestellt, damit dieser die entsprechende Akteneinsicht gewähren konnte. Der Beschwerdegegner bestätigte sodann mit Schreiben vom 30. Juni 2025, dass der Beschwerdeführer die anbegehrte Akteneinsicht wahrgenommen habe.

3.  

3.1 Gemäss Art. 19 der Verordnung vom 19. September 2006 zum Strafgesetzbuch, zum Militärstrafgesetz und zum Jugendstrafgesetz (V-StGB-MStG-JStG; SR 311.01) richtet sich die Höhe des Arbeitsentgeltes des Gefangenen nach Art. 83 StGB. Dessen Verwendung durch die gefangene Person wird von den Kantonen festgelegt. Der Bundesrat hat mithin von seiner diesbezüglichen Regelungskompetenz nach Art. 387 Abs. 1 lit. e StGB bislang noch nicht (umfassend) Gebrauch gemacht. Art. 83 Abs. 2 StGB enthält eine Rahmenvorschrift zur Verwendung des Arbeitsentgelts. Danach kann der Gefangene während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Art. 380 Abs. 2 lit. a StGB sieht überdies vor, dass der Verurteilte in angemessener Weise an den Kosten des Vollzugs durch deren Verrechnung mit seiner Arbeitsleistung im Straf- oder Massnahmenvollzug zu beteiligen ist, wobei die Kantone dazu nähere Vorschriften erlassen (Art. 380 Abs. 3 StGB; zum Ganzen auch BGE 148 IV 346). Die Einzelheiten der Verwendung des Arbeitsentgelts richten sich vorliegend nach der Justizvollzugsverordnung des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) und den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten vom 23. Oktober 2020 (abrufbar unter: www.osk-web.ch > Fachthemen > Rechtserlasse; nachfolgend: Richtlinien über das Arbeitsentgelt), auf welche § 104 Abs. 1 JVV verweist. Ziff. 3.1 Abs. 1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt schreibt vor, das Arbeitsentgelt anteilsmässig auf das Spar-, das Zweck- und das Freikonto aufzuteilen.

3.2 Gemäss Ziff. 3.4 Abs. 1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt wird auf dem Sparkonto für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Dem Sparkonto werden 15 Prozent des Arbeitsentgelts gutgeschrieben (Ziff. 3.1 Abs. 1 lit. c). Die Anstaltsleitung kann, sofern auf dem Sparkonto ein Mindestbetrag von Fr. 3'100.- verbleibt, während des Freiheitsentzugs Bezüge vom Sparkonto bewilligen (Ziff. 3.4 Abs. 2), sofern ein direkter Bezug zur Zeit nach der (bedingten) Entlassung besteht (lit. a) oder die eingewiesene Person keine realistische Öffnungsperspektive hat (lit. b).

3.3 Das Zweckkonto dient gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt der Sicherstellung von Kostenübernahmen oder -beteiligungen durch die eingewiesene Person. Darunter fallen gemäss Abs. 3 insbesondere die Hälfte der Mindestbeträge an die AHV und die IV (lit. a); Beteiligungen an die Kosten der medizinischen Versorgung (lit. b); Leistungen, die über die medizinische Grundversorgung gemäss KVG hinausgehen, im konkreten Einzelfall jedoch sinnvoll, nutzbringend und ausgewiesen sind (lit. c) sowie eine Beteiligung an den Kosten der Heimschaffung (lit. d). Vom Arbeitsentgelt werden 15 Prozent dem Zweckkonto gutgeschrieben (Ziff. 3.1 Abs. 1 lit. b).

3.4 Das Freikonto dient gemäss Ziff. 3.2 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt der Deckung von persönlichen Auslagen der eingewiesenen Person während des Vollzugs (Abs. 1). Darunter fallen insbesondere der Kauf von persönlichen Effekten, Kleidern, Toilettenartikeln, Zigaretten oder Lebensmitteln (lit. a); die Finanzierung der Gebühren für die Benutzung von Telefon und Fernseher (lit. b); die Auslagen für Urlaub, Ausgang und Freizeitgestaltung (lit. c); die Finanzierung von besonderen Aus- und Weiterbildungen (lit. d); die Bezahlung von Bussen oder Geldstrafen, namentlich um zu verhindern, dass Ersatzfreiheitsstrafen verbüsst werden müssen (lit. e); die Leistung von Unterhaltsbeiträgen (lit. f) sowie die Bezahlung von Verfahrenskosten oder Kosten der Rechtsvertretung (lit. g). Gemäss Abs. 4 kann die eingewiesene Person über das Freikonto im Rahmen der Anstaltsordnung und des Vollzugsplans selbst verfügen, soweit die Leitung der Vollzugseinrichtung dieses Recht nicht gestützt auf Abs. 2 eingeschränkt hat. Nach diesem kann die Vollzugseinrichtung insbesondere für das Freikonto weitere Verwendungszwecke vorsehen; sie kann namentlich in der Anstaltsordnung vorsehen, dass maximal 10 Prozent des Arbeitsentgelts dem Wiedergutmachungskonto gutgeschrieben werden können (lit. a); Bezüge ab dem Freikonto für Aufwendungen des täglichen Gebrauchs einschränken, wenn dies notwendig erscheint, um die Deckung der weiteren persönlichen Auslagen sicherzustellen (lit. b); Auslandsüberweisungen ganz oder teilweise untersagen (lit. c); Regelungen zum Besitz von Bargeld und zu Bargeldauszahlungen erlassen (lit. d) sowie die Bezahlung von Disziplinarbussen und die Übernahme der Kosten für Suchtmittelkontrollen, falls diese belastend ausfallen, ab diesem Konto vorsehen (lit. e). Vom Arbeitsentgelt werden 70 Prozent auf das Freikonto überwiesen (Ziff. 3.1 Abs. 1 lit. a).

3.5 Die Auslegung von Ziff. 3 der Richtlinien "Arbeitsentgelt" hat sich am Sinn und Zweck von Art. 83 Abs. 2 StGB zu orientieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll dem Gefangenen im Zeitpunkt der Entlassung ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung stehen. Folglich kommt eine Verwendung der Rücklage auf dem Sparkonto während des Vollzugs von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht, und insbesondere ist sie nur zuzulassen, wenn damit für die Zeit nach der Entlassung des Gefangenen vorgesorgt wird (BGE 148 IV 346 E. 2.6.2 [Pra 2023 Nr. 31]; BGr, 26. April 2011, 6B_203/2011, E. 4). Zwar sind sich Doktrin und Praxis einig, dass die Formulierung "Zeit nach der Entlassung" nicht eng auszulegen ist. Dergestalt werden Unterstützungsleistungen für Frau und Kinder ebenso wie Auslagen für eine gezielte Aus- und Weiterbildung in einem weiteren Sinn auch als Auslagen für die Zeit nach der Entlassung anerkannt (Thomas Noll in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 4. A., Basel 2019, Art. 83 N. 16; BGr, 16. September 2016, 6B_631/2016, E. 3.2).

4.  

4.1 Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der Auszahlung von Fr. 3'000.- aus dem Freikonto wie folgt: Im Strafurteil des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Juli 2024 sei in Dispositivziffer 9 vorgemerkt worden, dass der Beschwerdeführer die von der Privatklägerschaft geforderten Schadenersatzforderungen dem Grundsatz nach anerkannt habe. Die  C habe dem Beschwerdeführer eine Ratenzahlung angeboten. Dieser habe eine solche aber bislang abgelehnt, da er nicht zahlen könne. Trotz der Unpfändparkeit des Pekuliums sei es nicht ausgeschlossen, dass dieses auch zur Schuldensanierung verwendet werde. Die Funktion des Pekuliums, dem Gefangenen eine Starthilfe für die Zeit nach der Entlassung zu bieten, werde jedenfalls durch die Verwendung des frei verfügbaren Teils des Pekuliums zur Schuldentilgung nicht beeinträchtigt. Je höher der frei verfügbare Teil und je geringer im Verhältnis dazu der zur Schuldentilgung aufzubringende Betrag sei, desto eher seien Zahlungen aus dem Pekulium zumutbar. Indessen dürfe vom Gefangenen nicht die Bezahlung eines Betrags verlangt werden, der ihn allzu stark einschränke und es verunmögliche, seine persönlichen Bedürfnisse während des Vollzugs zu decken (zum Ganzen VGr, 25. April 2023, VB.2023.00113, E. 2.4).

Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung dürfe der frei verfügbare Betrag des Pekuliums zur Schuldensanierung herangezogen werden. Eine Ratenzahlung von Fr. 300.- bis Fr. 400.- sei dem Beschwerdeführer in Anbetracht dessen, dass er Fr. 3'000.- von seinem Freikonto fordere, ohne Weiteres möglich und zumutbar. Auch bei monatlichen Ratenzahlungen für die Schuldensanierung hätte der Beschwerdeführer offensichtlich noch über genügend frei verfügbares Pekulium verfügt, um für seine übrigen persönlichen Bedürfnisse aufzukommen. Der Beschwerdeführer habe trotz genügender finanzieller Mittel keine Bemühungen unternommen, seine Schulden (wenigstens ratenweise) zu begleichen und damit Wiedergutmachung zu leisten. Das Arbeitsentgelt diene unter anderem der Wiedergutmachung und dessen Verwendung könne zur Deckung der persönlichen Auslagen eingeschränkt werden. Damit sei die Auszahlung vom Freikonto zu Recht verweigert worden.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Auszahlung von Fr. 3'000.- für die Trauringe seiner Tochter von seinem Freikonto unrechtmässig verweigert worden sei. Art. 83 Abs. 2 StGB sehe vor, dass das Arbeitsentgelt unpfändbar sei und deshalb nicht zur Schuldenvollstreckung herangezogen werden dürfe. Sodann bestehe kein Exekutionstitel für die behaupteten Forderungen der Privatklägerin. Die Vorinstanz verletze die Eigentumsgarantie, zumal keine gesetzliche Grundlage für die Beschränkung der Verfügungsgewalt über das Freikonto bestehe und die gänzliche Verweigerung der Zahlung unverhältnismässig sei. Zudem diene das Wiedergutmachungskonto der Bezahlung von derartigen Schulden und nicht das Freikonto. Ziff. 3.1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt sehe vor, dass maximal 10 Prozent des Arbeitsentgelts für das Wiedergutmachungskonto aufgewendet werden dürfe. Entgegen der Vorinstanz sei es nach Art. 83 Abs. 2 StGB daher nicht zulässig, eine weitergehende Wiedergutmachung über das Freikonto durchzusetzen.

5.  

5.1 Die Argumentation der Vorinstanz vermag nicht zu überzeugen. So ist die genannte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Im zitierten Entscheid geht es um einen Kostenerlass für die Wehrpflichtersatzabgabe. Danach ist diese nur teilweise zu erlassen, zumal es einem Gefangenen zumutbar ist, einen Teil seines Pekuliums für die Tilgung der Wehrpflichtersatzabgabe zu verwenden. Aus dieser Rechtsprechung lässt sich jedoch im Umkehrschluss nicht herleiten, dass der frei verfügbare Teil des Arbeitsentgelts für die Schuldentilgung aufgewendet werden muss, ansonsten eine Auszahlung verweigert werden könnte. Vielmehr richtet sich die Frage über die Verfügungsmacht des Freikontos nach Art. 83 Abs. 2 StGB sowie § 104 Abs. 1 JVV, welche ihrerseits auf die Richtlinien über das Arbeitsentgelt verweist. Dabei regelt Ziff. 3.2 Abs. 2 der Richtlinie die möglichen Gründe für eine Einschränkung der Verfügungsmacht über das Freikonto. Eine Einschränkung für Wiedergutmachungszahlungen findet sich in lit. a, wobei die Hausordnung der Vollzugseinrichtung B ein solches Wiedergutmachungskonto in § 34 Abs. 5 vorsieht (abrufbar unter: www.zh.ch > Organisation > Direktion der Justiz und des Innern > Justizvollzug und Wiedereingliederung > Vollzugseinrichtungen Zürich > Vollzugseinrichtung B). Weitere Verwendungszwecke zulasten des Freikontos sieht die Hausordnung jedoch nicht vor. Damit rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass eine Zahlung von seinem Freikonto nicht aufgrund von ausstehenden Wiedergutmachungszahlungen verweigert werden darf. Gemäss der dargelegten Regelung dürfte der Teil des Arbeitsentgelts für die Wiedergutmachung nicht auf das Freikonto überwiesen werden, sondern wäre dem Wiedergutmachungskonto gutzuschreiben.

5.2 Der Beschwerdegegner kann folglich die Auszahlung vom Freikonto des Beschwerdeführers nicht mit dem Argument verweigern, dass dieser noch ausstehende Schulden oder Wiedergutmachungszahlungen leisten müsse, bevor er über den freien Teil seines Arbeitsentgelts verfügen kann. Damit erübrigen sich die weiteren Rügen des Beschwerdeführers, welche auf diese Argumentation abzielen.

5.3 Die beabsichtigte Schenkung von Trauringen im Wert von Fr. 3'000.- an die Tochter kann jedoch nicht als Leistung von Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. 3.2 Abs. 1 lit. f der Richtlinien über das Arbeitsentgelt qualifiziert werden. Kindesunterhalt ist grundsätzlich nur bis zur Volljährigkeit des Kindes geschuldet (vgl. Art. 277 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]); darüber hinaus nur noch – sofern zumutbar – bis zum Ende einer (Erst-)Ausbildung (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Vorliegend geht es nicht um Kosten im Zusammenhang mit einer solchen Ausbildung, sondern um eine freiwillige Zuwendung. Dass diese im Sinn von Art. 626 Abs. 2 ZGB Ausstattungscharakter haben mag, ändert nichts daran, dass es sich dabei nicht um eine Verpflichtung aus elterlichem Unterhalt handelt. Zwar liesse die nicht abschliessende Aufzählung in Ziff. 3.2 Abs. 1 auch Raum für Zuwendungen anderer Art. Jedoch ergibt sich daraus hinreichend klar, wofür Bezüge vom Freikonto gedacht sind und dass hier ein enger Rahmen abgesteckt werden sollte. So sollen aus dem Freikonto in erster Linie persönliche Auslagen der eingewiesenen Person selber gedeckt werden (lit. a–d), wogegen sich Leistungen an Dritte im Wesentlichen auf die Unterhaltsbeiträge (lit. f) beschränken. Freiwillige Zuwendungen an Dritte lassen sich, jedenfalls wenn sie den Umfang üblicher Gelegenheitsgeschenke übersteigen, nicht darunter subsumieren. Es ist daher im Ergebnis nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz eine Schenkung vom Freikonto in der beantragten Höhe von Fr. 3'000.- mit Blick auf die dargelegten Verwendungszwecke dieses Kontos im Sinn von Ziff. 3.2 Abs. 1 der Richtlinien über das Arbeitsentgelt sowie Art. 83 StGB als unzulässig erachtete (vgl. vorne E. 3.4). Dies umso mehr, als dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich am 10. März 2025 sowie am 4. April 2025 für seinen Beziehungsurlaub – als mildere Massnahme – jeweils Bezüge im Betrag von Fr. 200.- bzw. Fr. 100.- bewilligt wurden.

5.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass er weder inhaltlich angehört worden sei noch eine vollständige Urteilsbegründung erhalten habe. Dies verletze sein rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV. Weiter stelle die faktische Sperre über das Freikonto ohne richterliche Verfügung eine unzulässige Paralleljustiz dar und verletze den Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29a BV. Diese Rügen des Beschwerdeführers gehen indes – soweit überhaupt nachvollziehbar – fehl. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 20. Februar 2025 über die Gründe für die Ablehnung seines Gesuchs orientiert. In diesem Schreiben wurde er ebenfalls darauf hingewiesen, dass er eine anfechtbare Verfügung verlangen könne. In diesem Fall solle er seine Stellungnahme auf der Rückseite des Schreibens einreichen. Auf sein Ersuchen hin wurde ihm eine schriftlich begründete Verfügung eröffnet, deren Kenntnisnahme er mit seiner Unterschrift bestätigte. Ebenso bestätigte der Beschwerdeführer mit Unterschrift vom 12. Mai 2025 den Empfang der vorinstanzlichen Verfügung. Er stellte vor der Vorinstanz auch keinen Antrag auf eine mündliche Anhörung. Vielmehr beantragte er explizit eine schriftliche Begründung des Entscheids. Inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt sein sollte, ist folglich nicht ersichtlich und er legt dies auch nicht näher dar. Weswegen ihm der Zugang zu einem Gericht verwehrt wäre, ist angesichts des vorliegenden Gerichtsverfahrens nicht nachvollziehbar.

5.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde mit Blick auf die verweigerte Auszahlung vom Freikonto des Beschwerdeführers als unbegründet.

6.  

6.1 Da der Beschwerdeführer in der Sache unterliegt, rechtfertigt sich keine andere Kostenverlegung im Rekursverfahren (§ 13 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, dass die Vorinstanz keinen Kostenvorschuss für das Rekursverfahren habe erheben dürfen, da er die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung erfülle. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2025 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 250.- zu leisten, ansonsten auf seinen Rekurs nicht eingetreten würde. Sie wies ihn ebenfalls darauf hin, dass der geleistete Kostenvorschuss verrechnet werden könne, sollten die tatsächlichen Verfahrenskosten tiefer ausfallen (Dispositivziffer I). Sie begründete den Kostenvorschuss damit, dass der Beschwerdeführer der Justiz des Kantons Zürich Verfahrenskosten von Fr. 91'662.50 schulde, wovon Fr. 55'115.90 betreibbar seien.

6.3 Ein Privater kann unter der Androhung, dass auf sein Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn er rechtskräftig geschuldete und noch unbeglichene Prozesskosten aus einem zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren aufweist (§ 15 Abs. 2 lit. b VRG). Die Kostenvorschusspflicht bezweckt nicht, zahlungsunfähigen Privaten den Zugang zu einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren zu verwehren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 22). Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist nämlich Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber – in aller Regel – ein im Verlauf des Rechtsmittelwegs vor jeder Instanz gesondert zu stellendes Gesuch der kostenpflichtigen Partei voraus (VGr, 11. Dezember 2019, VB.2019.00783, E. 2.2; Plüss, § 16 N. 58). Eine behördliche Pflicht, nicht anwaltlich vertretene Verfahrensbeteiligte über die Möglichkeit zu informieren, die unentgeltliche Prozessführung zu beantragen, besteht dabei grundsätzlich nicht (Plüss, § 16 N. 59). Gesuche um Erlass eines Kostenvorschusses müssen spätestens vor Ablauf der Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss eingereicht werden (Plüss, § 16 N. 61).

6.4 Vorliegend schuldete der Beschwerdeführer der Zürcher Justiz Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 91'662.50. Die offenen Verfahrenskosten bei der Zürcher Justiz sind in den Akten durch die Auskunft des Obergerichts Zürich ausgewiesen und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Folglich war der Kautionsgrund nach § 15 Abs. 2 lit. b VRG für das Rekursverfahren gegeben. Die Rekursschrift des Beschwerdeführers vom 17. März 2025 enthält keinen Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, vor Erlass der Verfügung vom 21. März 2025 die – nicht geltend gemachte – Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und die Aussichtslosigkeit des Rekurses zu prüfen (vgl. VGr, 7. Februar 2019, VB.2019.00025, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 138 III 672 E. 4.2.1). Schliesslich scheint der von der Vorinstanz verlangte Betrag von Fr. 250.- nicht unverhältnismässig hoch (vgl. Plüss, § 15 N. 47). Auch nachdem die Frist zur Leistung der Kaution angesetzt worden war, reichte der Beschwerdeführer kein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten ein und zahlte den geforderten Kostenvorschuss. Die Verfügung vom 21. März 2025 ist folglich nicht zu beanstanden.

7.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.  

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind zufolge der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr.    895.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2025.00345 — Zürich Verwaltungsgericht 28.10.2025 VB.2025.00345 — Swissrulings