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Zürich Verwaltungsgericht 29.01.2026 VB.2025.00343

29 gennaio 2026·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,845 parole·~14 min·3

Riassunto

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung gegenüber dem Nachlass. [Anspruch der Gemeinde gegenüber den Erbinnen auf Rückerstattung von zugunsten der Mutter vorschussweise geleisteter wirtschaftlicher Hilfe mangels realisierbaren Vermögens.] Der Anspruch gemäss § 28 SHG auf Rückerstattung gegenüber dem Nachlass, wenn der Hilfeempfänger stirbt, stellt eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen dar. Da unbestritten ist, dass die Erbinnen bzw. die Beschwerdeführerin die Erbschaft angetreten hat, bleibt nur zu prüfen, ob die Rückerstattungsverpflichtung aufgrund § 28 Abs. 2 SHG einzuschränken wäre (E. 4.2.1). Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sind die Verhältnisse der Erbinnen angemessen zu berücksichtigen, wofür den Sozialbehörden ein Ermessensspielraum zusteht. Nach der Rechtsprechung zur Auslegung von § 28 Abs. 2 SHG müssten die Erben infolge der Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt sein, damit eine Rückerstattungsforderung gegen den Nachlass vorgebracht werden kann. Nach welcher Auslegungsvariante bezüglich der Vermögensfreibeträge bezüglich der angemessenen Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse vorliegend auszugehen ist, kann offenblieben, da der Rückerstattungsanspruch vorliegend bei jeder davon gerechtfertigt ist. Die Beschwerdegegnerin durfte somit ohne Rechtsverletzung von einem Rückerstattungsanspruch ausgehen (E. 4.2.3). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00343   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.01.2026 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Rückerstattungsforderung gegenüber dem Nachlass. [Anspruch der Gemeinde gegenüber den Erbinnen auf Rückerstattung von zugunsten der Mutter vorschussweise geleisteter wirtschaftlicher Hilfe mangels realisierbaren Vermögens.] Der Anspruch gemäss § 28 SHG auf Rückerstattung gegenüber dem Nachlass, wenn der Hilfeempfänger stirbt, stellt eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen dar. Da unbestritten ist, dass die Erbinnen bzw. die Beschwerdeführerin die Erbschaft angetreten hat, bleibt nur zu prüfen, ob die Rückerstattungsverpflichtung aufgrund § 28 Abs. 2 SHG einzuschränken wäre (E. 4.2.1). Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sind die Verhältnisse der Erbinnen angemessen zu berücksichtigen, wofür den Sozialbehörden ein Ermessensspielraum zusteht. Nach der Rechtsprechung zur Auslegung von § 28 Abs. 2 SHG müssten die Erben infolge der Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt sein, damit eine Rückerstattungsforderung gegen den Nachlass vorgebracht werden kann. Nach welcher Auslegungsvariante bezüglich der Vermögensfreibeträge bezüglich der angemessenen Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse vorliegend auszugehen ist, kann offenblieben, da der Rückerstattungsanspruch vorliegend bei jeder davon gerechtfertigt ist. Die Beschwerdegegnerin durfte somit ohne Rechtsverletzung von einem Rückerstattungsanspruch ausgehen (E. 4.2.3). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: AUSLEGUNG BEISTANDSCHAFTEN ERBEN FINANZIELLE VERHÄLTNISSE INTERPRETATION NACHLASS NACHLASSVERMÖGEN RECHTSGRUNDLAGEN RÜCKERSTATTUNG SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SOLIDARHAFTUNG SOZIALHILFE UNIVERSALSUKZESSION VORSCHUSS WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 20 SHG § 20 Abs. I SHG § 27 Abs. I lit. b SHG § 28 SHG § 28 Abs. I SHG § 28 Abs. II SHG § 28I SHG Art. 394 ZGB Art. 395 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00343

Urteil

der 3. Kammer

vom 29. Januar 2026

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Jasmin Malla, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. B sel., geb. 1931, stand seit spätestens dem 11. August 2016 unter Vertretungsbeistandschaft mit zusätzlicher Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210), wobei in der Zeit bis zu ihrem Tod verschiedene Personen das Amt des Beistands ausübten. Aufgrund der Beschlüsse des Gemeinderats C vom 1. Dezember 2020, 15. Dezember 2020, 2. November 2021 und 10. Januar 2023 wurde sie seit dem 1. November 2020 bis zu ihrem Tod am 16. Januar 2024 bzw. bis zum 31. Januar 2024 von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 260'937.10 unterstützt.

Der Gemeinderat C anerkannte den Anspruch auf die wirtschaftliche Unterstützung, da B sel. weder über ein existenzsicherndes Einkommen noch über genügend liquides Vermögen verfügte. Er erwog indes, dass ihr Vermögenswerte zustanden – unter anderem der Anspruch auf einen Anteil am unverteilten Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes –, deren Realisierung im Beschlusszeitpunkt nicht möglich war. Aufgrund dessen wurde die wirtschaftliche Hilfe nur vorschussweise im Sinne vom § 20 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) zugesprochen; die Hilfeleistung wurde an die Bedingung geknüpft, dass die ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten seien, wenn das Vermögen aus dem Nachlass des verstorbenen Ehemannes realisierbar werde oder spätestens beim Ableben von B sel. Eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnete B sel. bzw. ihre Vertretungsbeistände am 24. November 2020.

B. Am 16. Januar 2024 verstarb B sel. und hinterliess als Erbinnen ihre drei Töchter D (geb. 1954), E (geb. 1956) und A (geb. 1958). Am 3. September 2024 beschloss der Gemeinderat C die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Januar 2024 an B sel. (Ziff. 1). Des Weiteren beschloss er, die geleisteten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 260'937.10 gestützt auf § 28 SHG von den drei Erbinnen unter solidarischer Haftung auf die Gesamtsumme zurückzufordern (Ziff. 2), wobei mit dem Inkasso einstweilen für sechs Monate zuzuwarten sei (Ziff. 3).

II.  

Gegen diesen Beschluss rekurrierte A mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 beim Bezirksrat Dielsdorf. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, Ziffer 2 des Beschlusses sei aufzuheben und es seien die geleisteten Sozialhilfeleistungen "(teilweise) zuerst von den Beistandspersonen, die diese Sozialhilfe beantragten, zurückzufordern. Erst danach sei von den Erbinnen eine allfällig zurückzufordernde (Rest-)Summe festzulegen.".

Der Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 17. April 2025 ohne Kostenfolgen ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Mai 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz und die Rückweisung an diese zum Neuentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 4. Juni 2025 auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Am 2. Juli 2025 teilte die Beschwerdeführerin eine Adressänderung mit.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses, mit welchem die durch die Beschwerdegegnerin beschlossene Rückforderungsverpflichtung in Höhe von Fr. 260'937.10 geschützt wurde. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich sodann, dass die Beschwerdeführerin an ihrem vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren festhält. Aus den Ausführungen lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin sich dagegen zur Wehr setzt, denjenigen Anteil des Betrags zurückzuzahlen, den die Beistandspersonen von B sel. beantragt haben, ohne diesen Anteil jedoch zu beziffern. Nachdem B sel. im gesamten Zeitraum, während dem sie wirtschaftliche Unterstützung erhielt, wegen fortgeschrittener Demenz unter Vertretungsbeistandschaft gestanden hatte (E. I. A.), wird der gesamte zugesprochene Sozialhilfebetrag namens und zugunsten von B sel. durch ihre Beistandspersonen beantragt worden sein. Nach dieser Interpretation des Beschwerdeantrags setzt sich die Beschwerdeführerin gegen die Rückerstattung des gesamten ausgerichteten Sozialhilfebetrags in Höhe von Fr. 260'937.10 zur Wehr. Angesichts dieses Fr. 20'000.übersteigenden Streitwerts obliegt der Entscheid der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.  

Die Rückerstattungsforderung richtet sich, anders als der Wortlaut von § 28 Abs. 1 SHG vermuten lässt, nicht gegen den Nachlass, mangelt es diesem doch bereits an Rechtssubjektsqualität; vielmehr werden die drei Erbinnen von B sel. solidarisch zur Rückerstattung des gesamten Betrags verpflichtet. Die Beschwerdeführerin als eine der drei Erbinnen ist direkt davon betroffen und aufgrund der primären Alleinschuldnerschaft (BGr, 16. November 1998, 2P.36/1998, E. 2c und 2b/bb) hinsichtlich des gesamten Betrags selbständig zur Beschwerde legitimiert (VGr, 18. März 2009, SR.2008.00011, E. 1.2; 4. Juli 2018, SR.2017.00009, E. 3.1).

3.  

Die Vorinstanz hat den Rekursantrag im Lichte der Rekursbegründung ausgelegt und sich mit den verschiedenen Interpretationsmöglichkeiten auseinandergesetzt. Auch im Beschwerdeverfahren, in dem die Beschwerdeführerin materiell an ihrem Rekursantrag festhält, ist nicht eindeutig ersichtlich, worauf das Begehren abzielt. Immerhin stellt die Beschwerdeführerin klar, sie beantrage nicht, die Rechtmässigkeit der Ausrichtung der wirtschaftlichen Unterstützung an B sel. zu prüfen.

Die Beschwerdeführerin beanstandet verschiedentlich die Arbeit der Beistandspersonen von B sel. Soweit sie deren Tätigwerden in aufsichtsrechtlicher Hinsicht beanstanden wollte, wäre darauf nicht einzutreten, da dem Verwaltungsgericht keine aufsichtsrechtlichen Funktionen gegenüber Beistandspersonen zukommen (§ 16 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 [EG KESR; LS 232.3]; vgl. VGr, 12. Januar 2012, VB.2011.00386, E. 1.2; 22. August 2013, VB.2013.00371, E. 1.3). Sofern sie geltend machen möchte, der Bezirksrat habe mit dem angefochtenen Entscheid seine Aufsichtsfunktion in sozialhilferechtlicher Hinsicht über die Gemeinde ungenügend wahrgenommen, steht dafür die Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat, nicht jedoch eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung. Insoweit wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Möchte die Beschwerdeführerin rügen, dass die Beistandspersonen B sel. bzw. der Beschwerdeführerin einen ihr zu ersetzenden Schaden verursacht hätten, so wäre sie hierfür ins Staatshaftungsverfahren zu verweisen, wofür das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht zuständig ist, und folglich wäre nicht darauf einzutreten (Art. 454 Abs. 3 ZGB; vgl. § 19 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]; VGr, 22. August 2013, VB.2013.00371, E. 1.3). Ist die Beschwerdeführerin demgegenüber der Auffassung, B sel. bzw. ihr sei aus dem Tätigwerden der Beistandspersonen kein Schaden entstanden, so ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund und mit welcher ökonomischen Herleitung die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe – die unstreitig B sel. zugeflossen ist und ohne die sich der Nachlass folglich im entsprechenden Umfang verringert hätte – von den Beistandspersonen zurückgefordert werden könnte. Falls die Beschwerdeführerin schliesslich beantragen wollte, die Beistandspersonen hätten die Rückerstattung gleichsam in einer Fortsetzung ihrer Funktion aus dem Nachlass zu tätigen, so lässt sich auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten: Die Beistandspersonen sind dazu weder berechtigt noch verpflichtet, verfügen sie doch über keinen Zugriff auf den Nachlass. Wie die Vorinstanz dargelegt hat, endet die Beistandschaft und das Amt des Beistandes von Gesetzes wegen mit dem Tod der verbeiständeten Person (Art. 399 Abs. 1 und Art. 421 Ziff. 2 ZGB). Alle Rechte und Pflichten der verstorbenen Person gehen kraft Gesetzes und des Prinzips der Universalsukzession auf die Erben über (statt vieler Christoph Häfeli, Berner Kommentar, Der Erwachsenenschutz, Die behördlichen Massnahmen, Art. 388–425 ZGB, 2023, Art. 399 N 27; Daniel Rosch, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 2022, Art. 421–424 N 9 f.; ausdrücklich in Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts, Kap. 15.3.01., Ziff. 3 [Version vom 12. Dezember 2025], einsehbar unter www.zh.ch > Soziales > Sozialhilfehandbuch). Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin, die geleistete wirtschaftliche Hilfe sei "(teilweise) zuerst von den Beiständen" zurückzufordern, zu Recht nicht stattgegeben.

4.  

Nach dem Gesagten kann sich ein allfälliger Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin nicht bzw. auch nicht teilweise gegen die Beistandspersonen richten. Es bleibt zu prüfen, ob der Rückerstattungsanspruch gegenüber den Erbinnen bzw. gegenüber der Beschwerdeführerin besteht, wie dies die Vorinstanz bestätigt hat.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie die Rechtmässigkeit der wirtschaftlichen Hilfeleistung an B sel. nicht geprüft habe. Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Rechtmässigkeit, sei doch B sel. Millionärin gewesen und seien ihre Vermögenswerte zu ihren Lebzeiten sehr wohl verfügbar gewesen – namentlich hätte die Liegenschaft im (Gesamt-)Eigentum B sel. mit einer Hypothek belastet werden können, infolgedessen keine wirtschaftliche Hilfe benötigt worden wäre.

Sodann liege ein Verstoss gegen das Diskriminierung- und Rechtsgleichheitsgebots vor, da die beiden anderen Erbinnen im Gegensatz zur Beschwerdeführerin die Rückerstattungsforderung anerkannt hätten. Eine nur durch zwei von drei Erbinnen unterzeichnete Anerkennung sei nicht ausreichend.

Darüber hinaus verstosse die Rückerstattungsforderung gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, das Gebot des fairen Verfahrens und verletze den Vertrauensschutz, denn mindestens Fr. 80'000.- hätte eine der Beistandspersonen bereits früher zurückbezahlen können.

Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ihr Ermessen missbraucht bzw. überschritten, indem sie beschlossen habe, mit dem Inkasso der Rückerstattungsforderung einstweilen für sechs Monate zuzuwarten. Damit wolle die Beschwerdegegnerin bezwecken, dass die Liegenschaft aus dem unverteilten Nachlass verkauft werde; wie die Erbteilung vollzogen werde, habe aber nicht die Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

4.2  

4.2.1 Nach § 28 Abs. 1 SHG entsteht ein Anspruch auf Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber dem Nachlass, wenn der Hilfeempfänger stirbt. Davon betroffen sind Leistungen, die im Zeitpunkt des Rückerstattungsentscheids nicht mehr als 15 Jahre zurückliegen, und solche, für die eine Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG aufgrund nicht realisierbarer Vermögenswerte unterzeichnet wurde (§ 30 Abs. 1 SHG). Von dieser geleisteten Summe werden praxisgemäss allfällige, den gleichen Zeitraum betreffende Eingänge, z. B. von Sozialversicherungen oder aus Verwandtenunterstützung, in Abzug gebracht, und es wird hinsichtlich des verbleibenden Nettobetrags ein Rückerstattungsanspruch geltend gemacht (Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts, Kap. 15.3., Ziff. 2 [Version vom 12. Dezember 2025]). Dieser Rückerstattungsanspruch richtet sich gegen die Erben, welche die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben; bei mehreren Erben schulden diese den Rückerstattungsbetrag solidarisch (Art. 603 Abs. 1 und Art. 639 ZGB; vgl. oben E. 2; BGr, 16. November 1998, 2P.36/1998, E. 2c). § 28 SHG stellt – neben §§ 26 und 27 SHG – eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen dar (vgl. VGr, 24. August 2023, VB.2021.00537, E 4.1; offengelassen noch in VGr, 27. November 1997, VB.1997.00468, E. 4b [nicht publiziert], und BGr, 16. November 1998, E. 2c).

Sämtliche Hilfeleistungen in der Gesamtsumme von Fr. 260'937.10 wurden in der Zeitspanne zwischen dem Jahr 2020 und 2024 ausgerichtet, womit sie grundsätzlich rückforderbar sind. Dass zwischen 2020 und 2024 bei der Beschwerdegegnerin Eingänge verzeichnet worden wären, die vom Rückerstattungsanspruch abzuziehen wären, wird weder geltend gemacht noch geht dies aus den Akten hervor. Ebenso ist unbestritten, dass die Erbinnen bzw. die Beschwerdeführerin die Erbschaft angetreten haben. Es bleibt somit noch zu prüfen, ob die Rückerstattungsverpflichtung der Beschwerdeführerin über den Betrag von Fr. 260'937.10 aufgrund des zweiten Absatzes von § 28 SHG einzuschränken wäre.

4.2.2 Die exakte Nachlasshöhe konnte bis anhin nicht bestimmt werden, was laut Darlegung der Beschwerdeführerin darauf zurückzuführen ist, dass die Ersatzwillensvollstreckerin das Mandat vor Erstellung eines Abschlussberichts im September 2024 niedergelegt habe. Aus den dem Gericht vorliegenden Steuerunterlagen von B sel. geht aber immerhin hervor, dass sich ihr Vermögen per 31. Dezember 2019 bzw. per 31. Dezember 2020 auf Fr. 1'285'560.- bzw. Fr. 1'161'724.- belief. Die Beschwerdeführerin selbst macht geltend, dass die Hilfeempfängerin im Zeitpunkt der Hilfeleistungen über ein Vermögen von über Fr. 1 Mio. verfügte. Damit ist aufgrund der Akten, die im Einklang mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen, davon auszugehen, dass das Nachlassvermögen einen Wert von über Fr. 1 Mio. aufweist. Da vorliegend die Rückerstattungsforderung von Fr. 260'937.10 erheblich unter diesem geschätztem Nachlassvermögen liegt, können weitere Abklärungen zur ziffernmässigen Bestimmung des Nachlasses unterbleiben (vgl. VGr, 22. August 2013, VB.2013.00371, E. 4).

4.2.3 Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sind gemäss § 28 Abs. 2 SHG die Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen.

Den Sozialbehörden steht hinsichtlich ihrer Überlegungen, in welcher Art und Weise die Verhältnisse der Erben im Sinne von § 28 Abs. 2 SHG angemessen zu berücksichtigen sind, ein Ermessensspielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG auf eine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr, 30. Juli 2025, VB.2024.00701, E. 2.3; 27. Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.2; 20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.3; 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5).

Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Auslegung von § 28 Abs. 2 SHG wiederholt auseinandergesetzt. Es befand, die Erben müssten – entsprechend § 27 Abs. 1 lit. b SHG – infolge der Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt sein, damit eine Rückerstattungsforderung gegen sie bzw. den Nachlass vorgebracht werden kann (VGr, 12. Januar 2012, VB.2011.00386, E. 2.2; 22. August 2013, VB.2013.00371, E. 2.1).

Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss dem Ergänzungsleistungsrecht überschritten ist (VGr, 30. Juli 2025, VB.2024.00701, E. 3.4; 22. August 2013, VB.2013.00371, E. 2.2) – zurzeit beträgt der Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen Fr. 30'000.-, für Verheiratete und eingetragene Partner Fr. 50'000.- (Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]; § 27 Abs. 1 lit. b SHG in Verbindung mit Kap. E. 2.1 Abs. 2 lit. a der SKOS-Richtlinien; Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts, Kap. 15.2.03., Ziff. 2 [Version vom 12. Dezember 2025]).

Die Beschwerdegegnerin scheint diese Rechtsprechung und Praxis hinsichtlich der Freibeträge dahingehend zu interpretieren, dass jedem Erben nach Begleichung des Rückerstattungsanspruches aus dem Nachlass noch der Freibetrag verbleiben muss. Ausgehend von einem Gesamtnachlass von rund Fr. 1 Mio. dürfte die Rückerstattungsforderung nach diesem Verständnis, wenn alle drei Erbinnen verheiratet wären, maximal Fr. 1 Mio. minus Fr. 150'000.-, d. h. Fr. 850'000.-, betragen; dies selbst dann, wenn die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfeleistung diesen Betrag überstiegen hätte.

Die SKOS-Richtlinien erwähnen demgegenüber keinen Vermögensfreibetrag, sondern halten fest, der Rückerstattungsanspruch bestehe nur, soweit die Erben aus dem Nachlass bereichert seien (SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.5 Abs. 3). Danach kann nur, aber immerhin die gesamte Nachlasssumme bzw. der im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung davon noch existierende Teil vom Rückforderungsanspruch erfasst werden.

Nach welcher Berechnungsmethode vorzugehen ist, um festzustellen, ob die Verhältnisse in finanzieller Hinsicht als im Sinne des Gesetzes angemessen berücksichtigt gelten, braucht im vorliegenden Fall nicht abschliessend geklärt zu werden. Es kann somit offenbleiben, ob den einzelnen Erben nach Befriedigung des Rückerstattungsanspruchs aus dem Nachlass mindestens ein Vermögensfreibetrag von Fr. 30'000.- bzw. Fr. 50'000.verbleiben muss oder der Rückerstattungsanspruch bloss die Bereicherung der Erben aus dem Nachlass nicht übersteigen darf. Denn vorliegend ist der Rückerstattungsanspruch in Höhe von Fr. 260'937.10 bei Anwendung beider Auslegungsvarianten gerechtfertigt. Namentlich werden auch bei der aus Sicht der Erben vorteilhafteren Berechnungsmethode die finanziellen Verhältnisse der Erben bzw. der Beschwerdeführerin gewahrt: Selbst wenn jeder der Erbinnen ein Vermögensfreibetrag von Fr. 50'000.- zustünde, deckt der Nachlasswert von rund Fr. 1 Mio. (E. 4.2.2) die Rückerstattungsforderung von Fr. 260'937.10 zuzüglich der maximal möglichen Vermögensfreibeträge von insgesamt Fr. 150'000.- ohne Weiteres (Fr. 1 Mio. > Fr. 260'937.10 + Fr. 150'000.-).

Dass der Nachlass bereits aufgebraucht worden wäre und folglich keine ausreichende Bereicherung mehr bestünde, wird weder vorgebracht noch lassen die Akten dahingehende Anhaltspunkte entnehmen. Dass ferner für den Bestand des Rückerstattungsanspruchs erforderlich wäre, dass der Nachlass aus liquiden Mitteln, d. h. Bargeld, Guthaben auf Bankkonti oder börsenkotierten Wertschriften, bestehen müsste, geht weder aus dem Gesetz hervor noch wird dies in den verschiedenen Verwaltungsverordnungen gefordert. Zu Recht bringt die Beschwerdeführerin den Einwand der Illiquidität denn auch nicht gegen den Rückerstattungsanspruch vor.

Nach dem Gesagten steht die von § 28 Abs. 2 SHG geforderte Berücksichtigung der Erbenverhältnisse in finanzieller Hinsicht dem verfügten Rückforderungsanspruch nicht entgegen.

Neben den finanziellen Auswirkungen auf die Verhältnisse der Erben werden in der Praxis in Anwendung von § 28 Abs. 2 SHG auch weitere Umstände berücksichtigt: Laut Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts "sollte z. B. der Beziehung des Erben zum Erblasser, der Grösse und Art des Erbteils sowie der finanziellen Lage des Erben Rechnung getragen werden. Jedenfalls wäre es unverhältnismässig, von einem in schlechten finanziellen Verhältnissen lebenden und dem Erblasser nahe verbunden gewesenen Erben einen relativ geringfügigen Erbteil bzw. ein Objekt mit hohem Erinnerungswert zurückzuverlangen." (Kap. 15.3 Ziff. 2 [Version vom 12. Dezember 2025]). Vorliegend wird seitens der Beschwerdeführerin namentlich hinsichtlich ihrer Beziehung zu B sel. oder in Bezug auf bestimmte Nachlassgegenstände nichts vorgebracht, was einer besonderen Berücksichtigung bedürfte.

Zusammenfassend erhellt daraus, dass die Beschwerdegegnerin ohne Rechtsverletzung von einem Rückerstattungsanspruch in Höhe von Fr. 260'937.10 ausgehen durfte.

4.3 Dem Vorhalt der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Rechtmässigkeit der Ausrichtung der Sozialhilfeleistungen nicht geprüft, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich mit diesem befasst, ist aber – zu Recht – zum Schluss gekommen, dass dies ausserhalb des Verfahrensgegenstandes lag.

4.4 In Bezug auf die Rückforderung von gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG bloss vorschussweise ausgerichteten Sozialhilfeleistungen hat das Gericht schon mehrfach entschieden, dass die Unterzeichnung einer sog. Rückerstattungsverpflichtung durch die hilfebedürftige Person nicht erforderlich ist (statt vieler VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.3; 30. Juli 2025, VB.2024.00701, E. 2.2). Dass vorliegend die Hilfeempfängerin eine Rückerstattungsverpflichtung unterschrieben hat, kann daher von vornherein nicht von rechtlicher Relevanz sein. Ebenso vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass zwar die beiden anderen Erbinnen, nicht aber sie selbst den Rückerstattungsanspruch anerkannt haben, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten; diese Anerkennung wird der Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht entgegengehalten. Hinzu kommt, dass sich die vorliegend streitgegenständliche Rückforderung nicht auf § 27 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 20 SHG, sondern auf § 28 SHG stützt und eine Rückerstattungsverpflichtung auch aus diesem Grund nicht massgeblich sein kann. Es bestehen folglich keine Hinweise auf eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Rechtsgleichheitsgebots.

4.5 Was den Vorwurf betrifft, die Beistandspersonen hätten einen Teil der ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe bereits zu einem früheren Zeitpunkt zurückbezahlen können, bleibt unerfindlich, inwiefern dies die Rechtslage der Beschwerdeführerin hätte verbessern können. Abgesehen davon, dass die Vorbringen nicht ausreichend belegt und substanziiert sind, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang beschwert sein könnte. Ein Verstoss gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, des fairen Verfahrens und des Vertrauensschutzes fällt somit ausser Betracht.

4.6 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin auch nicht daraus beschwert, dass die Beschwerdegegnerin mit der Einforderung der Rückerstattungsforderung einstweilen für sechs Monate zuwarten liess; selbst wenn die Fälligkeit der Forderung aufgeschoben wurde, steht es der Beschwerdeführerin jederzeit frei, die gesamte Summe zu begleichen – die Erfüllbarkeit der Forderung bleibt nämlich unberührt (vgl. Art. 81 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Damit ist schliesslich auch die durch den einstweiligen Aufschub des Inkassos vorgenommene Ermessensausübung der Beschwerdegegnerin bei der Anwendung von § 28 Abs. 2 SHG nicht zu beanstanden.

5.  

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach dem Streitwert (§ 65a Abs. 1 und 2 VRG; § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 11'000.--;   die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 11'095.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien;

b)    den Bezirksrat Dielsdorf.