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Geschäftsnummer: VB.2025.00325 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.10.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
[Die Beschwerdeführerin macht einen nachehelichen Härtefall wegen ehelicher Gewalt geltend.] Es ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich darzulegen, weshalb ein dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch ihrerseits in der Schweiz ausser Betracht fällt. Es liegen demnach keine wichtigen Gründe vor, welche einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden (E. 4.6). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin erweist sich als verhältnismässig (E. 5.). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2025.00325
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Oktober 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter Moritz Seiler, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA H,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1982, Staatsangehörige von Jamaika, reiste am 9. Februar 2020 in die Schweiz ein und heiratete am 15. Januar 2021 in B den 1970 geborenen deutschen Staatsangehörigen C, der sich damals mit einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA im Kanton Aargau aufhielt. Danach lebte sie zusammen mit ihrem Ehemann in B. Am 12. August 2021 wurde ihr im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
Der Sohn D, geboren 2003, und die Tochter E, geboren 2006, stammen aus früheren Beziehungen von A. Am 12. August 2021 wurde E im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
Nachdem A mit ihrer Tochter am 1. Juli 2023 nach F gezogen war, stellten beide am 4. Juli 2023 Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA.
Auf Anfrage des Migrationsamts teilte C mit Schreiben vom 29. August 2023 mit, dass A ihn am 23. Juni 2023 ohne Begründung verlassen habe. An diesem Tag sei sein Ehewille erloschen und er möchte sich scheiden lassen. In ihrem am 27. November 2023 beim Migrationsamt eingegangen Schreiben führte A aus, sie habe sich am 23. Juni 2023 vom Ehemann getrennt, weil er sie betrogen bzw. angelogen habe und fremdgegangen sei sowie beabsichtigt habe, mit seiner früheren Ehefrau wieder zusammenzuleben. Ihr Ehewille sei bereits am 1. Juni 2023 erloschen. Sie möchte nicht mehr mit ihm zusammenleben und habe ein Eheschutzbegehren gestellt.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Dezember 2023 hielt das Einzelgericht des Bezirksgerichts Pfäffikon fest, dass A und ihr Ehemann seit dem 1. Juli 2023 getrennt leben, nahm von einer Trennungsvereinbarung der Eheleute vom 13. Dezember 2023 Vormerk und ordnete per 1. Januar 2024 die Gütertrennung an.
Mit Verfügung vom 16. September 2024 wies das Migrationsamt die Gesuche von A und E um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich ab und widerrief ihre Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Überdies wies sie die beiden aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg und setzte ihnen zum Verlassen dieser Gebiete eine Frist bis 15. Dezember 2024. Für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurden ihnen Zwangsmassnahmen in Aussicht gestellt.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion am 16. April 2025 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung in Bezug auf E auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück. In Bezug auf A wies sie den Rekurs ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 18. Juli 2025.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 liess A (fortan: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung bzw. zu Sachverhaltsergänzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2025 auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).
Nach Art. 3 Anhang I FZA dürfen Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaats bei diesen wohnen, wenn diese im Aufenthaltsstaat ein Aufenthaltsrecht haben. Personen aus Drittstaaten können sich indessen im Rahmen dieser Bestimmung nur so lange auf das Aufenthaltsrecht ihres Ehegatten berufen, als sich dieser weiterhin im Gastland aufhält, die Ehe nicht aufgelöst und die Berufung auf die Ehe nicht rechtsmissbräuchlich ist (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1). Spätestens seit der Scheidung von ihrem (Ex-)Ehemann kann die Beschwerdeführerin folglich aus dieser Ehe keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch mehr ableiten.
3.
Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer bereits geschiedenen oder nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.
Mangels intakten Ehelebens entfallen allfällige Ansprüche aus dem konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Bestimmungen des AIG ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat. Die diesbezüglich relevante Gesetzesbestimmung von Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst und erweitert. Ziel der Gesetzesänderung war die Gewährleistung besseren ausländerrechtlichen Schutzes für alle Ausländerinnen und Ausländer, die häusliche Gewalt erleiden. Durch die Verwendung des Begriffs der "häuslichen" anstelle der "ehelichen" Gewalt soll sichergestellt werden, dass neu insbesondere auch Kinder und eingetragene Partnerschaften von der Gesetzesbestimmung erfasst werden (Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative betreffend: Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Art. 50 AIG garantieren, BBI 2023 2419, S. 3 und 6 f.). Als Übergangsbestimmung sieht Art. 126g AIG vor, dass auf Gesuche nach Art. 50 AIG, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2024 eingereicht wurden, das neue Recht bereits anwendbar ist.
4.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG haben die Ehegatten und die Kinder Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind. Vorliegend ist jedoch vor dem Verwaltungsgericht unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gelebt worden ist und sie folglich aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 44 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
4.3 Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 44 AIG) zusteht. Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 44 AIG) können gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte oder ein Kind Opfer häuslicher Gewalt wurde, wobei die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden Hinweise zu berücksichtigen haben: die Anerkennung als Opfer im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG) durch die dafür zuständigen Behörden, die Bestätigung einer notwendigen Betreuung oder Schutzgewährung durch eine auf häusliche Gewalt spezialisierte und in der Regel öffentlich finanzierte Fachstelle, polizeiliche oder richterliche Massnahmen zum Schutz des Opfers, Arztberichte oder andere Gutachten, Polizeirapporte und Strafanzeigen oder strafrechtliche Verurteilungen (Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG). Ferner liegen wichtige persönliche Gründe wie nach bisher geltendem Recht weiterhin vor, wenn der Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 lit. b und c AIG).
4.3.1 Nach der bisherigen Rechtsprechung gilt als sogenannt nachehelicher Härtefall grundsätzlich jede Form häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer häuslicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von häuslicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der häuslichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (VGr, 26. Februar 2025, VB.2024.00656, E. 2.3.4).
4.3.2 Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen, namentlich mittels der neu ausdrücklich in Art. 50 Abs. 2 lit. a Ziff. 1−6 AIG genannten Beweismittel. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
4.3.3 Gemäss dem im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel "Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher Grundlagenbericht" (nachfolgend: "Bericht EBG") sind zwei Gewaltformen zu unterscheiden, nämlich das "systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen, schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder nicht konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen), Drohung, Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster könnten auch physische Übergriffe vorkommen (Bericht EBG, S. 8–10). Beim "situativ übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes, abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten übergehen könne (vgl. Bericht EBG, S. 11 f.).
4.4 Die Vorinstanz erwog, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, konkret und objektiv nachvollziehbar darzulegen, Opfer ausländerrechtlich massgebender häuslicher Gewalt geworden zu sein. In ihrem Brief an das Migrationsamt vom 14. März 2024 schildere die Beschwerdeführerin ihrer Nachbarin lediglich eine nicht ihren Vorstellungen entsprechende Entwicklung der ehelichen Verhältnisse, ohne konkrete Gewaltvorfälle zu erwähnen. Bei den Schreiben der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter vom 22. Oktober 2024 handle es sich um Sachverhaltsdarstellungen von direkt betroffenen Personen mit einem Interesse an einem weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz, weshalb ihren Schilderungen nur geringer Beweiswert zuzumessen sei. Auch aus den Schreiben ihrer Schulkollegin aus Jamaika und einer Freundin lasse sich nicht entnehmen, dass die Verfasserinnen angebliche eheliche Gewalt miterlebt hätten. Detaillierte Beschreibungen zu Vorfällen während des ehelichen Zusammenlebens fehlten. In der nachträglich eingereichten Bestätigung der Beratungsstelle G vom 29. November 2024 halte die Sozialarbeiterin fest, dass die Beschwerdeführerin die Demütigungen, Einschränkungen, Kontrollen, Tätlichkeiten und die Suiziddrohung des Ehemanns sowie ihre Ängste vor dem Ehemann glaubhaft geschildert habe. Die Sozialarbeiterin verfüge jedoch nicht über medizinische Kenntnisse, weshalb ihre Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin unter den psychischen Folgen erlittener häuslicher Gewalt leide und stringent ausgesagt habe, mit Vorsicht zu geniessen seien. Sodann habe sie die Beschwerdeführerin ab dem 21. Oktober 2024 nur drei Mal persönlich getroffen, weshalb keine zuverlässigen Aussagen zu deren Gesundheitszustand und Glaubwürdigkeit möglich seien. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin erst über ein Jahr nach der am 23. Juni 2023 beendeten ehelichen Wohngemeinschaft die Hilfe einer spezialisierten Beratungsstelle in Anspruch genommen. Es dürfe angenommen werden, dass sie früher eine entsprechende Fachstelle aufgesucht hätte, wenn sie im beschriebenen Ausmass eheliche Gewalt erlitten hätte. Somit stelle auch die Bestätigung vom 24. November 2024 nur ein schwaches Indiz für die vermeintlich erlittene eheliche Gewalt dar. Sodann würden mehrere Umstände gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin sprechen. So habe sie in ihrem am 27. November 2023 beim Migrationsamt eingegangenen Schreiben mit keinem Wort auf die erlittene eheliche Gewalt hingewiesen, obwohl das Migrationsamt am 21. Juli 2023 sie klar nach den Ursachen der Trennung gefragt habe. Sodann habe sie bisher trotz der angeblich angeschlagenen Gesundheit keinen Arztbericht eingereicht. Aufgrund der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass es sich aus Sicht der Beschwerdeführerin um ein unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Beziehung gehandelt habe. Solche Fälle würden aber praxisgemäss keinen nachehelichen Härtefall begründen.
4.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, über längere Zeit hinweg ständigen Beleidigungen, Demütigungen und Einschüchterungen durch ihren Ehemann ausgesetzt gewesen zu sein und in permanenter Angst vor seinen Reaktionen gelebt zu haben. Aus dieser Notlage habe sie keinen anderen Ausweg gesehen, als ihn während seiner Nachtschicht fluchtartig und ohne vorherige Ankündigung zu verlassen. Im Schreiben vom 22. Oktober 2024 (Rekursbeilage) beschreibt sie einzelne Vorkommnisse zur geltend gemachten häuslichen Gewalt. So habe der Ehemann ihr aus finanziellen Gründen verweigert, einen Deutschkurs zu besuchen. Er habe sie einmal vor ihrer Tochter geohrfeigt und gestossen. Ein weiteres Mal habe er sie verbal attackiert und gestossen, als sie eine Nachricht einer anderen Frau auf seinem Telefon gesehen habe und ihn darauf angesprochen habe. Sie sei dabei umgefallen, habe sich am Kochherd gestossen und ihren Fuss verletzt. Weiter habe der Ehemann eine Chance auf eine Arbeitsstelle vereitelt, indem er dem Arbeitgeber mitgeteilt habe, dass sie nicht arbeiten möchte. Sodann habe er sie und die Kinder über Weihnachten 2022 alleine gelassen. Sie habe zuvor ein Gespräch mitbekommen, wonach er Weihnachten mit einer anderen Frau verbringen wolle. Nachdem er zurückgekehrt sei, habe sie ihn konfrontiert und er habe sie wiederum gestossen und ihre Hand geschlagen, sodass diese während drei Tagen geschwollen gewesen sei. Weiter habe er ihr häufig nur wenig Geld für Lebensmittel gegeben (ca. Fr. 200.- monatlich). Schliesslich habe er ihr einmal seine uringetränkten Hosen angeworfen.
Als Beweismittel für ihre Darstellung der geltend gemachten häuslichen Gewalt reichte die Beschwerdeführerin diverse Schreiben (einer Nachbarin, einer ehemaligen Schulkollegin und einer Freundin) und einen Bericht der Beratungsstelle G ein. In ihrem (undatierten) Schreiben an die Nachbarin (Posteingang Migrationsamt 14. März 2024) führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Ehemann wolle nicht, dass sie arbeite. Er wolle, dass sie zu Hause bleibe und putze. Er wolle sie nicht in den Sprachkurs schicken und beklage sich ständig darüber, nicht genug Geld zu haben. Wenn er seinen Lohn erhalte, gebe er ihr Fr. 100.- und den beiden Kindern je Fr. 50.-. Wenn er nach Hause komme, esse er und gehe dann auf den Balkon, um zu rauchen, zu trinken, Musik zu hören und Facebook und Tiktok zu schauen. Er spreche kaum mit ihr. Er schaue sie missmutig an, wenn er nach Hause komme und kein Essen parat stehe und sie am Morgen kein Frühstuck vorbereitet habe. Sie fühle sich oft nicht gut, weshalb sie nicht koche. Wenn er ihr Geld gebe, wolle er wissen, für was sie es ausgegeben habe, und beklage sich dann darüber. Sie leide unter diesem Verhalten, sie sei eine Sklavin in ihrem eigenen Zuhause, weshalb sie ihn verlasse.
Gemäss dem Schreiben ihrer ehemaligen Schulkollegin vom 21. Oktober 2024 habe die Beschwerdeführerin unter der Ehe gelitten. Sie habe sich schlecht und depressiv gefühlt. Die Beschwerdeführerin habe sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass sie es nicht länger aushalte und um ihr Leben laufe. Es sei zu viel für sie und sie fühle sich, als ob sie sterben werde, wenn sie länger bei ihrem Ehemann bleibe. Deshalb habe die Beschwerdeführerin sie gebeten, sie während der Nachtschicht des Ehemannes abzuholen. Ihre ehemalige Schulkollegin habe sie dann zu sich nach Hause genommen.
Die Freundin der Beschwerdeführerin beschreibt in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2024 Situationen, in denen die Beschwerdeführerin physische Gewalt erfahren haben soll. So habe die Beschwerdeführerin ihren Ehemann mit seinem besten Freund nackt erwischt. Als sie ihn konfrontiert habe, habe er sie physisch angegriffen. Sein gewalttätiges Verhalten sei kein Einzelfall gewesen. Er habe sie auch finanziell kontrolliert und ihr monatlich nur Fr. 50.- für sich und Fr. 200.- für Lebensmittel, Bier und Zigaretten gegeben. Der letzte Vorfall sei besonders schwer gewesen und habe die Beschwerdeführerin veranlasst, ihn zu verlassen: Die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann darauf angesprochen, dass sie mitbekommen habe, dass er mit anderen Frauen telefoniere, woraufhin er sie geschlagen habe.
Dem Bericht der Beratungsstelle G vom 29. November 2024 zufolge habe die Beschwerdeführerin berichtet, in der Ehe sehr viel Kontrolle, Demütigung und Einschränkung erlebt zu haben. Ihr Ehemann habe sie auch mehrfach mit der Hand ins Gesicht geschlagen, gestossen und immer wieder mit Suizid gedroht. Die Beschwerdeführerin habe glaubwürdig geschildert, dass sie in ständiger Angst gelebt habe. Sie habe von Panikattacken, Schlafstörungen und einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer psychischen Gesundheit berichtet. Es gebe keinen Anlass, an den Aussagen der Beschwerdeführerin zu zweifeln.
4.6 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag nicht zu überzeugen: Zunächst ist zum Zeitpunkt der geltend gemachten häuslichen Gewalt anzumerken, dass sie diese dem Migrationsamt gegenüber erstmals durch ihren Rechtsvertreter am 13. März 2024 anzeigen liess. Dies, nachdem ihr das Migrationsamt am 8. Dezember 2023 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gewährt hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt suchte die Beschwerdeführerin weder ärztliche Betreuung aufgrund erlittener häuslicher Gewalt auf noch reichte sie eine polizeiliche Anzeige ein oder wandte sich an eine anderweitige Anlaufstelle für Opfer häuslicher Gewalt. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Antwortschreiben (Posteingang Migrationsamt 27. November 2023) zur Trennungsanfrage vom 21. Juli 2023 als Grund für die Trennung angegeben, ihr Ehemann plane, sie zu verlassen, und beabsichtige, zu seiner Ex-Ehefrau zurückzukehren. Er habe sie betrogen und belogen und mit anderen Frauen geschlafen. Diese Angaben der Beschwerdeführerin ergeben ein anderes Bild der Ursachen für die Trennung und ihre Flucht aus der ehelichen Wohnung am 23. Juni 2023 als die geltend gemachte häusliche Gewalt in Form von ständigen Beleidigungen, Demütigungen, Einschüchterungen und Tätlichkeiten durch ihren Ehemann und der permanenten Angst vor seinen Reaktionen.
Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass es zwischen den Ehegatten Konflikte gab und Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Beziehungsgestaltung bestanden. Aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen und der Untreue ihres Ehemannes war die Beschwerdeführerin schliesslich nicht gewillt, die Beziehung fortzuführen. Darin ist jedoch keine häusliche Gewalt zu erblicken. Die Aussagen der Beschwerdeführerin zur häuslichen Gewalt blieben insgesamt wenig substanziiert, enthalten keine Angaben über Ort und Datum und sind durch keinerlei Beweismittel untermauert (z. B. Fotos der Verletzungen). Dass der Ehemann die Beschwerdeführerin systematisch psychisch unter Druck gesetzt haben soll, lässt sich anhand der Angaben der Beschwerdeführerin nicht erstellen. Die Beschwerdeführerin vermag damit keine häusliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG glaubhaft darzulegen. Da es bereits an einer hinreichenden Konkretisierung bzw. Substanziierung mangelt und die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bereits mehrfach Gelegenheit und Veranlassung gehabt hatte, die behauptete häusliche Gewalt zu konkretisieren, ist die offerierte Befragung der Beschwerdeführerin weder erforderlich noch zielführend.
Auch die Schreiben einer ehemaligen Schulkollegin und einer Freundin der Beschwerdeführerin vermögen kein systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten des Ehegatten im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu belegen. Diese sind als reine Parteibehauptungen zu qualifizieren, zumal die darin enthaltenen Schilderungen lediglich darauf abstellen, was die Beschwerdeführerin diesen erzählt hat. Anders als bei Berichten oder Auskünften von unabhängigen Fachpersonen sind die beiden Schreiben offensichtlich von der persönlichen Beziehung zur Beschwerdeführerin geprägt, weshalb ihnen nur wenig Beweiswert zukommt (vgl. BGr, 14. April 2020, 2C_776/2019, E. 5.3.3 – 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 5.2).
Schliesslich vermag auch der seitens der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht der Beratungsstelle G vom 29. November 2024 keine gegenteiligen Nachweise zu erbringen. Denn wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausführte, basiert der Bericht ausschliesslich auf den Angaben der Beschwerdeführerin und wurde mehr als ein Jahr nach dem Auszug der Beschwerdeführerin aus dem ehelichen Domizil verfasst. Die Tatsache, dass das migrationsrechtliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten war, reduziert die Glaubwürdigkeit der darin wiedergegebenen Angaben der Beschwerdeführerin zusätzlich. Sodann vermag die Erklärung, dass sie sich aus Angst nicht früher Aussenstehenden anvertraut und Hilfe bei einer Opferberatungsstelle gesucht hat, nicht zu überzeugen. Denn die Beschwerdeführerin hat sich zumindest ihrem Rechtsvertreter anvertraut, ansonsten dieser die häusliche Gewalt nicht bereits im März 2024 gegenüber dem Migrationsamt geltend gemacht hätte. Vielmehr ist vor dieser Sachlage davon auszugehen, dass sie die Beratungsstelle zwecks Beweisbeschaffung für das vorliegende Verfahren aufgesucht hat.
Gesamthaft ist es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelungen, die von ihr geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich darzulegen, weshalb ein dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch ihrerseits in der Schweiz ausser Betracht fällt. Es liegen demnach keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor, welche einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz erforderlich machen würden.
4.7 Aufgrund der gescheiterten Ehe, des nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integrationsstandes der Beschwerdeführerin und ihres noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).
Aufgrund des Gesagten besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
5.
Der vorinstanzliche Entscheid liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nach Art. 96 AIG. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Vorinstanz ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt hat. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von 37 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie ist in Jamaika aufgewachsen und besuchte dort die Schule, weshalb sie mit den dortigen Verhältnissen nach wie vor vertraut ist. Es ist ihr daher zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukehren und dort eine Existenz aufzubauen. Sie hält sich aktuell erst seit fünf Jahren in der Schweiz auf und es liegen keine Hinweise vor, welche auf eine über das Übliche hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin schliessen lassen, weshalb auch keine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist. Daran vermag auch der Umstand, dass ihre 18-jährige Tochter, welche eine schwere Lernbehinderung aufweist, allenfalls über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht verfügen könnte, nichts zu ändern. Es wird nicht verkannt, dass eine Trennung von ihrer Tochter die Beschwerdeführerin hart trifft, jedoch ist ihre Tochter volljährig und kann der Kontakt mit gegenseitigen Besuchen und modernen Kommunikationsmitteln gepflegt werden. Dass im Übrigen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer volljährigen Tochter ein über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK besteht, wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Die offerierte Befragung der Tochter der Beschwerdeführerin ist somit nicht erforderlich. Gesamthaft erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin somit als verhältnismässig.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.- Zustellkosten, Fr. 2'070.- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6 a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).