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Geschäftsnummer: VB.2025.00323 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.11.2025 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.01.2026 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr Betreff: Vorsorglicher Führerausweisentzug
Vorsorglicher Führerausweisentzug und Anordnung einer Fahreignungsabklärung. Der Beschwerdeführer fuhr unter Einfluss von Kokain ein Fahrzeug und hatte Kokain dabei. Damit erfüllt er den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG, was die Anordnung einer Fahreignungsabklärung rechtfertigt. Die zunächst angeordnete und durchgeführte verkehrsmedizinische Abklärung bejahte die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Einhaltung von Auflagen. Nachdem der Beschwerdeführer diese Auflagen (Abstinenz in Bezug auf Cannabis, fachtherapeutische Beratung, monatliche Urinproben) nicht eingehalten hatte, verneinte der später erstellte Bericht zur Verlaufskontrolle seine Fahreignung. Der Bericht zur Verlaufskontrolle ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers liegen aufgrund seines jahrelangen, im Grundsatz unbestrittenen Konsums von Kokain und Cannabis, seiner vorbelasteten strassenverkehrsrelevanten Vorgeschichte sowie seiner Uneinsichtigkeit bezüglich des Zusammenhangs zwischen Cannabiskonsum und der Sicherheit im Strassenverkehr vor (E. 5.1). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: AUFLAGEN DROGENKONSUM FAHREIGNUNG FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG KOKAIN STRASSENVERKEHRSRECHT VERKEHRSMEDIZINISCHE ABKLÄRUNG VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG ZWEIFEL
Rechtsnormen: Art. 14 Abs. 1 SVG Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG Art. 30 Abs. 1 VZV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2025.00323
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. November 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Bereich Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner,
betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Sodann verpflichtete es A, sich einer Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 zu unterziehen. Über das weitere administrativrechtliche Vorgehen könne nach Vorliegen des Ergebnisses entschieden werden. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 29. Januar 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 24. April 2025 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung.
III.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Rekursentscheid vom 24. April 2025 sei aufzuheben und der Führerausweis sei zurückzugeben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Am 30. Mai 2025 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch die Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.
2.
2.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über keine Fahreignung verfügt, wem es an der erforderlichen körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen fehlt oder eine Sucht hat, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung genügen hinreichende Anhaltspunkte, welche die Fahreignung infrage stellen (BGE 150 II 537 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt. Die Abklärungsindikatoren für eine Fahreignungsuntersuchung in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG sind beispielhaft und nicht abschliessend. Mithin können sich Zweifel an der Fahreignung auch aus anderen Gründen ergeben (BGr, 29. Januar 2025, 1C_260/2024, E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Eine Fahreignungsuntersuchung in Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a und lit. b SVG wird durch einen Arzt oder eine Ärztin mit dem Titel "VerkehrsmedizinerIn SGRM" bzw. einem als von der SGRM (Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin) als gleichwertig anerkannten Titel und einer Anerkennung mindestens der Stufe 4 durchgeführt (Art. 28a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5abis Abs. 1 lit. d und Art. 5b Abs. 4 VZV, Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV).
2.2 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann die kantonale Behörde den vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügen (Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 30 Abs. 1 VZV). Solche Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 m. H.; BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 4.3). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person begründet sind, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis daher in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 m. H.; VGr, 19. August 2022, VB.2022.00121, E. 5.1).
2.3 Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5; VGr, 19. August 2022, VB.2022.00121, E. 5.2).
2.4 Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 19. August 2022, VB.2022.00121, E. 5.3).
3.
Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zu Grunde:
3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Dezember 2023 im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten und überprüft. Die Stadtpolizei Zürich stellte beim Beschwerdeführer bzw. im Fahrzeug Kokain (brutto 1,1 Gramm/Base) sowie Konsumutensilien sicher. Sie ordnete nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwältin eine sofortige Blut- und Urinprobe an. Dem im Anschluss erstellten pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 3. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass sowohl im Urin als auch im Blut des Beschwerdeführers Kokain nachgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer wurde sodann des Handels mit Betäubungsmitteln (Heroin, Kokain) sowie des Konsums von Betäubungsmitteln beschuldigt. Bei der deswegen durchgeführten Hausdurchsuchung wurden in seiner Wohnung Heroin (brutto 5,3 Gramm), Streckmittel (brutto 27,0 Gramm), eine Feinwaage sowie Verpackungsmaterial in einem Rucksack sichergestellt.
3.2 Daraufhin ordnete der Beschwerdegegner eine Fahreignungsabklärung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 an, welcher sich der Beschwerdeführer am 8. Juli 2024 unterzog. Das vom Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin in Zürich (bzvm) erstellte verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. August 2024 kommt zum Schluss, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt vor dem Hintergrund der Gesamtsituation (vorbelastete Strassenverkehrsvorgeschichte, mutmasslich jahrelanger Kokainkonsum, weiterhin sporadischer Cannabiskonsum, noch keine langfristig dokumentierte Betäubungsmittelabstinenz) nur bedingt und im Rahmen einer Chancengewährung positiv beurteilt werden könne, d. h. konkret lediglich mit den nachfolgenden Auflagen: Einhalten einer regelmässigen fachtherapeutisch betreuten Betäubungsmittelabstinenz, erste Verlaufskontrolle mit Haaranalyse im bzvm im Oktober 2024, monatliche Urinprobenkontrolle zum Nachweis der Cannabisabstinenz sowie ein hausärztlicher Bericht und ein Fachtherapieverlaufsbericht. Diese sollen zur Verlaufsbeobachtung, zur Stabilisierung der Kokainabstinenz, zur Überprüfung der Cannabisabstinenz und zur Senkung des Risikos von (weiteren) im Zusammenhang mit einem Betäubungsmittelkonsum stehenden Vorfällen im Strassenverkehr dienen.
3.3 Mit Verfügung vom 14. August 2024 beliess der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Führerausweis unter den Auflagen, eine regelmässig fachtherapeutisch betreute Betäubungsmittelabstinenz einzuhalten und zum Nachweis einer solchen eine Cannabis-Urinprobenkontrolle durchzuführen. Sodann müsse sich der Beschwerdeführer im Oktober 2024 einer Kontrolluntersuchung inklusive Haaranalyse bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4 unterziehen sowie einen hausärztlichen Bericht und einen Fachtherapieverlaufsbericht mitbringen. Eine Kontrolluntersuchung fand am 14. November 2024 statt. Der verkehrsmedizinische Bericht zur Verlaufskontrolle des bzvm vom 5. Dezember 2024 kommt zum Schluss, die Fahreignung müsse zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund der Gesamtsituation (weitergeführter Cannabiskonsum, fehlende fachtherapeutische Gespräche, mangelnde Einsicht) negativ beurteilt werden. Aus verkehrsmedizinischer Sicht seien für eine Fahreignungsneubeurteilung folgende Voraussetzungen erforderlich: Einhalten einer mindestens sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz mit monatlichen Urinprobenkontrollen auf Cannabis und regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen.
4.
4.1 Gestützt auf den Bericht des bzvm vom 5. Dezember 2024 verfügte der Beschwerdegegner am 16. Januar 2025 den vorliegend angefochtenen vorsorglichen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit sowie eine (erneute) Abklärung der Fahreignung bei einer Ärztin oder einem Arzt der Anerkennungsstufe 4. Zur Begründung führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer habe die in der Verfügung vom 14. August 2024 ausgesprochene Auflage, eine Betäubungsmittelabstinenz einzuhalten, missachtet. Sodann liege eine verkehrsrelevante Betäubungsmittelproblematik vor. Damit bestünden erhebliche Bedenken an der Fahreignung. Eine erneute verkehrsmedizinische Untersuchung mache erst Sinn, wenn der Beschwerdeführer eine mindestens sechsmonatige, ununterbrochene Betäubungsmittelabstinenz eingehalten habe und regelmässig Gespräche bei einer Fachperson für Suchtfragen besuche.
4.2 Die Vorinstanz hält fest, in Würdigung der massgeblichen Umstände seien ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers begründet. Die Voraussetzungen, um seine Fahreignung positiv beurteilen zu können, seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfüllt. Aufgrund der Versäumnisse des Beschwerdeführers sei nicht genügend nachgewiesen, dass er einen Cannabis- oder sonstigen Betäubungsmittelkonsum betreibe, der seine Fahreignung nicht beeinträchtige. Zudem fehle es ihm an einer massgeblichen Einsicht bezüglich des Zusammenhangs zwischen Cannabiskonsum und der Sicherheit im Strassenverkehr. Sodann sei der Bericht des bzvm vom 5. Dezember 2024 nicht zu beanstanden. Es bestehe kein Anlass, davon abzuweichen.
4.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei weder schlüssig noch nachvollziehbar noch gehörig begründet, dass eine fehlende Suchttherapie bei einmal wöchentlichem Cannabiskonsum zu einer instabilen Lebenssituation führe. Der leichte Cannabiskonsum sei kontrolliert und funktional. Der Beschwerdeführer gehe seinem Beruf nach, lebe selbständig und verdiene seinen Lebensunterhalt. Ebenso könne aufgrund dieser Situation nicht auf eine mangelnde Fahreignung im verkehrsmedizinischen Sinn geschlossen werden, zeige doch die Erfahrung, dass mannigfaltig psychisch instabile Menschen ohne Probleme am Strassenverkehr teilnehmen würden. Sodann liege es ohnehin nicht am Sachverständigen, sondern an der rechtsanwendenden Behörde, die Fahreignung zu beurteilen. Der verkehrsmedizinische Bericht habe aber die Fahreignung als nicht gegeben beschrieben, was die Behörden einfach so übernommen hätten. Im Zusammenhang mit Drogenkonsum dürfe auf fehlende Fahreignung nur dann geschlossen werden, wenn die Person nicht (mehr) in der Lage sei, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend auseinanderzuhalten. Der gelegentliche Cannabiskonsument sei hingegen fähig, konsumbedingte Leistungseinbussen als solche zu erkennen und danach zu handeln. Der Beschwerdeführer sei Genusskonsument und habe den Konsum unter Kontrolle. Das Annehmen von ernsthaften Zweifeln an der Fahreignung sei aufgrund des eindeutigen Nicht-Vorliegens des Tatbestandselements der Sucht nicht zulässig. Der Beschwerdeführer sei schliesslich beruflich auf ein Auto angewiesen, da er einen Hund besitze, welcher ihn regelmässig begleite. Der Transfer des Hundes sei nur mit dem Auto möglich.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer fuhr am 8. Dezember 2023 unter Einfluss von Kokain ein Fahrzeug und hatte Kokain dabei. Dies erfüllt den Tatbestand von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG, was ohne Weiteres die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigt. Der Vorfall vom 8. Dezember 2023 führte jedoch nicht direkt zur vorliegend umstrittenen Verfügung vom 16. Januar 2025. Während die zunächst angeordnete und durchgeführte verkehrsmedizinische Abklärung die Fahreignung des Beschwerdeführers unter Einhaltung von Auflagen bejahte, kommt der Bericht zur Verlaufskontrolle vom 5. Dezember 2024 zum Schluss, die Fahreignung des Beschwerdeführers müsse zum aktuellen Zeitpunkt als negativ beurteilt werden (vgl. E. 3.3). Konkrete Gründe, weshalb der Bericht nicht schlüssig sein soll, nennt der Beschwerdeführer nicht. Der Bericht vom 5. Dezember 2024 wurde vom bzvm aufgrund der vorhandenen Akten, einer ärztlichen Besprechung mit dem Beschwerdeführer sowie Laborbefunden erstellt. Dabei stimmen die Laborbefunde (Haaranalyse) mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein, im Zeitraum von etwa Anfang Juni bis Anfang November 2024 keine Stimulanzien, aber regelmässig Cannabis konsumiert zu haben. Weiter liess er sich nicht fachtherapeutisch beraten und unterzog sich keinen monatlichen Urinproben. Damit verstiess er gegen die Auflagen des Beschwerdegegners. Mithin ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner zum Schluss kommt, es liege eine instabile Situation vor und das Risiko einer durch Suchtmittel beeinträchtigten Teilnahme am Strassenverkehr müsse als erhöht betrachtet werden. In Übereinstimmung mit dem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Bericht zur Verlaufskontrolle liegen erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers vor. Die dem Beschwerdeführer erteilten Auflagen hat er nicht eingehalten. Sodann lassen es sein jahrelanger, im Grundsatz unbestrittener Konsum von Kokain und Cannabis, seine vorbelastete strassenverkehrsrelevante Vorgeschichte sowie seine Uneinsichtigkeit bezüglich des Zusammenhangs zwischen Cannabiskonsum und der Sicherheit im Strassenverkehr (vgl. BGr, 25. März 2020, 1C_458/2019, E. 2.1) zurzeit nicht zu, ihn weiterhin am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen zu lassen. Es liegen mithin genügend hinreichende Anhaltspunkte vor, um die Fahreignung des Beschwerdeführers infrage zu stellen. Der strikte Beweis dieser Umstände ist nicht erforderlich (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b).
5.2 Nach dem Gesagten sind die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers auch ernsthaft, was – neben der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung – einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises rechtfertigt (vgl. E. 2.2–2.4).
5.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers reichen konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte, welche eine Gefahr signalisieren, damit die erforderlichen Abklärungen für den Erlass eines definitiven Sicherungsentzugs gemacht werden können. Der Beschwerdeführer bringt zwar zu Recht vor, aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lasse ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Konsum von Cannabis für sich allein den Schluss auf fehlende Fahreignung nicht zu (vgl. BGE 128 II 335 E. 4b). Dabei verkennt er jedoch, dass vorliegend weitere Umstände hinzukommen (vgl. E. 5.1). Schliesslich kann der Beschwerdeführer seinem Beruf auch ohne Führerausweis nachgehen. Es ist daher weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan, inwiefern der vorsorgliche Führerausweisentzug für ihn eine unverhältnismässige Härte bedeuten soll.
5.4 Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit vorsorglich entzogen hat. Aufgrund der genannten Umstände liegen sowohl Zweifel nach Art. 15d Abs. 1 SVG wie auch ernsthafte Zweifel nach Art. 30 VZV vor. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid und einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen dar (BGr, 29. Januar 2025, 1C_260/2024, E. 4.2; BGr, 6. Juli 2021, 1C_95/2021, E. 1). Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden. Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung; c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA), Sekretariat Administrativmassnahmen.