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Zürich Verwaltungsgericht 04.08.2025 VB.2025.00284

4 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,386 parole·~7 min·6

Riassunto

Rechtsverzögerung | Steht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren im Streit, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise zu bejahen, weil sich die Zivilgerichte im Kanton Zürich für eine Beurteilung vor Klageerhebung praxisgemäss als unzuständig erklären (E. 1.2). Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 entschied der Regierungsrat über die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren, weshalb das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2). Der Regierungsrat blieb indes nach Abschluss des Schriftenwechsels und bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde während mehr als acht Monaten untätig. Damit hat er sowohl das vorliegende Verfahren als auch dessen Gegenstandslosigkeit verursacht; die Verfahrenskosten sind deshalb ihm aufzuerlegen (E. 3). Abschreibung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00284   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.08.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Rechtsverzögerung

Steht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren im Streit, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ausnahmsweise zu bejahen, weil sich die Zivilgerichte im Kanton Zürich für eine Beurteilung vor Klageerhebung praxisgemäss als unzuständig erklären (E. 1.2). Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 entschied der Regierungsrat über die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren, weshalb das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 2). Der Regierungsrat blieb indes nach Abschluss des Schriftenwechsels und bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde während mehr als acht Monaten untätig. Damit hat er sowohl das vorliegende Verfahren als auch dessen Gegenstandslosigkeit verursacht; die Verfahrenskosten sind deshalb ihm aufzuerlegen (E. 3). Abschreibung.

  Stichworte: GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTENAUFLAGE GEGENÜBER VORINSTANZ RECHTSVERZÖGERUNG STAATSHAFTUNGSVERFAHREN VORVERFAHREN

Rechtsnormen: § 22 Abs. 1 lit. a HaftungsG § 22 Abs. 2 HaftungsG § 23 HaftungsG § 24 Abs. 2 HaftungsG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00284

Verfügung

der Einzelrichterin

vom 4. August 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Rechtsverzögerung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 4. März 2024 reichte A der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch ein "um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO (Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008, SR 272) betreffend Staatshaftung des Kantons Zürich im Fall Oberstaatsanwaltschaft Zürich gegen A". Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 schrieb die Finanzdirektion das in diesem Gesuch mitenthaltene Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung als gegenstandslos geworden ab und wies jenes um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab, weil das geltend gemachte Staatshaftungsbegehren als offensichtlich aussichtslos zu beurteilen sei,

II.  

A rekurrierte dagegen am 25. Juni 2024 beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung der Finanzdirektion vom 23. Mai 2024 sei aufzuheben und sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 4. März 2024 gutzuheissen.

Mit Rekursantwort vom 9. Juli 2024 beantragte die Finanzdirektion die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. Hierzu äusserte sich A am 19. August 2024. Am 10. April 2025 gelangte er erneut an den Regierungsrat, wies diesen auf das Beschleunigungsgebot hin und forderte ihn "[a]ngesichts der drohenden Verjährung" auf, ihm bis am 20. April 2025 mitzuteilen, ob seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stattgegeben werde. Am 15. April 2025 antwortete der Regierungsrat A hierauf, dass infolge der aktuellen Geschäftslast noch kein Antrag zuhanden des Regierungsrats habe erstellt werden können; gleichzeitig wurde ihm "eine zeitnahe Erledigung in Aussicht" gestellt.

III.  

Am 6. Mai 2025 erhob A eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht.

Der Regierungsrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde und wies das Gericht darauf hin, dass in der Sache "umgehend" nach dem Schreiben vom 15. April 2025 "der Antrag zuhanden der Staatsschreiberin erstellt worden" sei. Mit Schreiben vom 10. Juni 2025 machte A ergänzende Ausführungen und forderte das Verwaltungsgericht auf, im Fall eines Entscheids des Regierungsrats während des hängigen Beschwerdeverfahrens "gleichwohl in der Sache zumindest summarisch die Erfolgsaussichten zu prüfen". Am 13. Juni 2025 stellte der Regierungsrat dem Gericht seinen in der Sache ergangenen Beschluss vom 11. Juni 2025 zu.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt in der Regel jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 11. Dezember 2024, VB.2024.00367, E. 1.1 mit Hinweis; siehe auch BGE 137 III 380 E. 1.1).

1.2 Gegen Entscheide des Regierungsrats im staatshaftungsrechtlichen Vorverfahren nach § 22 Abs. 1 lit. a des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht offen (vgl. § 22 Abs. 2, § 23 sowie § 24 Abs. 2 HaftungsG). Gleiches gilt, wenn die unrechtmässige Verzögerung des (Vor-)Entscheids über ein Haftungsbegehren gerügt werden will (vgl. diesbezüglich § 23 HaftungsG, wonach direkt Klage beim [Zivil-]Gericht erhoben werden kann, wenn die zuständige Behörde zum Haftungsanspruch innert dreier Monate seit schriftlicher Geltendmachung nicht Stellung genommen hat, sowie dazu VGr, 29. März 2012, VB.2012.00107, E. 2.1.2, und 28. März 2001, VB.2001.00057, E. 1e [nicht publiziert]). Steht die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren im Streit, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts allerdings ausnahmsweise zu bejahen, weil sich die Zivilgerichte im Kanton Zürich für eine Beurteilung vor Klageerhebung praxisgemäss als unzuständig erklären (vgl. BGr, 16. Juli 2020, 2C_262/2020, B.b, E. 3 und E. 6.2.2; OGr, 7. Februar 2020, RU190063-O/U, E. 2). Hiervon scheint auch der Regierungsrat auszugehen.

Beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelte es sich um einen Zwischenentscheid, der praxisgemäss einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) bewirken könnte und damit selbständig anfechtbar wäre (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1 mit Hinweis; BGr, 26. Januar 2023, 2C_529/2022, E. 1.1 – 6. August 2020, 4A_301/2020, E. 1.2 – 4. Juli 2017, 4A_106/2017, E. 3.2 – 31. August 2012, 2C_164/2012, E. 1.2 mit weiteren Hinweisen; ferner BGr, 30. Juni 2011, 5A_191/2011, E. 1.1; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 48).

1.3 Damit ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers einzutreten.

1.4 Wie sich sogleich zeigt, ist die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde jedoch als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 2). Folglich ist die Einzelrichterin nach § 38b Abs. 1 lit. b und Abs. 2 e contrario VRG zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Die beschwerdeführende Person muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels haben. Dieses Interesse muss im Zeitpunkt der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Entscheides noch vorhanden sein (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt darauf ab, die Vorinstanz zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten. Sie muss demnach erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Ergeht die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, ist das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 52; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 29).

2.2 Der Beschwerdeführer gelangte am 6. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 11. Juni 2025 entschied der Regierungsrat über die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das staatshaftungsrechtliche Vorverfahren. Da der anbegehrte Entscheid damit vorliegt, kann das mit der Beschwerde verfolgte Ziel, nämlich den Regierungsrat zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten, nicht mehr erreicht werden.

Auf die Beschwerdevoraussetzung des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden. Dies ist unter anderem dann angezeigt, wenn die Feststellung der Rechtsverzögerung für die betroffene Person eine Genugtuung darstellt. Allerdings setzt eine solche Feststellung ein genügend substanziiertes Feststellungsbegehren voraus (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00132, E. 6.2, mit Hinweis auf BGr, 26. Februar 2013, 5A_903/2012, E. 3; Bosshart/Bertschi, § 19 N. 52). Vorliegend stellte der Beschwerdeführer zwar ein Feststellungsbegehren. Ein spezifisches Feststellungsinteresse, das eine materielle Behandlung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gebieten könnte, behauptete er aber nicht. In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2025 wies er zudem darauf hin, dass das Verwaltungsgericht für den Fall, dass der Regierungsrat während des Verfahrens betreffend Rechtsverzögerung einen Beschluss fassen sollte, gleich wie im Verfahren AN.2021.00002 vorgehen solle, wo die festgestellte Verzögerung lediglich bei der Kostenverlegung berücksichtigt wurde.

2.3 Demnach ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde nicht materiell zu behandeln, sondern das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Nichtsdestotrotz wird die Sache materiell – wenn auch lediglich summarisch – im Zusammenhang mit der Auflage der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu prüfen sein (siehe sogleich E. 3).

3.  

3.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenund Entschädigungsfolgen. Dabei sind die Kosten grundsätzlich zulasten jener Partei zu verlegen, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat (Plüss, § 13 N. 74 f., 81).

3.2 Die Parteien haben gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Im Sinn einer Ordnungsvorschrift verpflichtet § 27c Abs. 1 VRG verwaltungsinterne Rekursinstanzen wie den Regierungsrat, über Rekurse innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu entscheiden; kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist den Parteien unter Angabe der Gründe für die Verzögerung mitzuteilen, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG).

Vorliegend blieb der Regierungsrat nach Abschluss des Schriftenwechsels und bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde während mehr als acht Monaten untätig, was gegen das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot verstiess, zumal lediglich ein Zwischenentscheid angefochten war und der Beschwerdeführer ausdrücklich ein Interesse an einer beschleunigten Verfahrenserledigung kundtat. Daran vermag auch der (pauschale) Hinweis auf die hohe Geschäftslast nichts zu ändern: Strukturelle und organisatorische Mängel sowie chronische Überlastung rechtfertigen keine Verfahrensverzögerung (VGr, 27. Dezember 2021, VR.2021.00004, E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).

3.3 Damit hat der Regierungsrat sowohl das vorliegende Verfahren als auch dessen Gegenstandslosigkeit verursacht; die Verfahrenskosten sind deshalb ihm aufzuerlegen.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da es sich vorliegend um einen Rechtsmittelentscheid betreffend einen Zwischenentscheid handelt, ist auch die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. dazu vorn, E. 1.2) gegeben. Angesichts des im Staatshaftungsgesuch angegebenen Streitwerts ist davon auszugehen, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht (Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG e contrario; siehe dazu auch BGr, 18. Oktober 2024, 2C_478/2024, E. 2, und 31. August 2012, 2C_164/2012, E. 1.1).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer; b)    die Finanzdirektion;

       c)    den Regierungsrat.