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Zürich Verwaltungsgericht 15.05.2025 VB.2025.00273

15 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,361 parole·~7 min·6

Riassunto

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Mit Blick auf die klare Sach- und Rechtslage konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde anzusetzen (E. 1.2). Der Rekurs wurde verspätet erhoben (E. 3.1) und der Bezirksrat hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rekursfrist zu Recht abgewiesen (E. 3.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00273   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.05.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Mit Blick auf die klare Sach- und Rechtslage konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde anzusetzen (E. 1.2). Der Rekurs wurde verspätet erhoben (E. 3.1) und der Bezirksrat hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rekursfrist zu Recht abgewiesen (E. 3.2). Abweisung.

  Stichworte: ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARZTZEUGNIS BEGRÜNDUNGSMANGEL FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH NICHTEINTRETENSENTSCHEID REKURSFRIST VERSPÄTUNG ZUSTELLFIKTION

Rechtsnormen: § 12 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG § 138 Abs. III lit. a ZPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00273

Urteil

des Einzelrichters

vom 15. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dietikon,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde (mit Unterbrüchen) von Juni 2019 bis März 2023 von der Stadt Dietikon mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde er vom Präsidenten der Sozialbehörde Dietikon verpflichtet, zu Unrecht bezogene Leistungen von Fr. 15'534.45 zurückzuerstatten.

B. Das daraufhin von A gestellte Neubeurteilungsbegehren vom 1. August 2024 wies die Sozialbehörde der Stadt Dietikon mit Beschluss vom 20. August 2024 ab.

II.  

A erhob in der Folge mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 Rekurs beim Bezirksrat Dietikon und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 20. August 2024. Mit Beschluss vom 27. März 2025 trat der Bezirksrat auf den Rekurs wegen Verspätung nicht ein. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 25. April 2025 (Poststempel vom 2. Mai 2025) an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 27. März 2025. Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2025 zog das Verwaltungsgericht die Vorakten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt werden, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen. Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff. und N. 17 ff.).

Die Beschwerde vom 25. April 2025 enthält einen sinngemässen Antrag auf (vollumfängliche) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 27. März 2025. Eine rechtsgenügende Begründung bzw. eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des bezirksrätlichen Nichteintretensbeschlusses fehlt jedoch weitestgehend. Mithin legt der Beschwerdeführer nicht in der – auch für juristische Laien – gebotenen Tiefe dar, weshalb der Bezirksrat auf den Rekurs hätte eintreten müssen. Mit Blick auf die klare Sach- und Rechtslage konnte jedoch darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 VRG). Mithin ist die Beschwerde zwar als zulässig anzusehen, jedoch ohne Weiterungen als unbegründet abzuweisen, weil sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid nicht als rechtsverletzend erweist (vgl. hinten E. 3).

1.3 Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich auch die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. § 57 und § 58 VRG).

2.  

2.1 Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG).

2.2 In analoger Anwendung von § 71 VRG ist für Zustellungen nicht nur verwaltungsgerichtlicher Sendungen, sondern auch solcher von Verwaltungsbehörden ergänzend die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) zu beachten (statt vieler VGr, 12. Mai 2023, VB.2023.00239, E. 3.3.1, ebenso zum Folgenden). Nach Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90). Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. Plüss, § 10 N. 86). Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden können (BGE 141 II 429 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen zweiten Zustellversuch.

3.  

3.1 Wie bereits der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss vom 27. März 2025 korrekt erwog, kommt hinsichtlich des mit Rekurs vom 29. Oktober 2024 angefochtenen Beschlusses vom 20. August 2024 die Zustellfiktion zur Anwendung. Der Beschluss vom 20. August 2024 wurde am 27. August 2024 per Einschreiben versandt. Nachdem ihm die Post die Sendung am 28. August 2024 zur Abholung gemeldet hatte, holte der Beschwerdeführer, der aufgrund seines mit Schreiben vom 1. August 2024 gestellten Neubeurteilungsbegehrens mit einer Zustellung seitens der Sozialbehörde in nächster Zeit rechnen musste, den Beschluss vom 20. August 2024 in der Folge jedoch nicht ab. Der fragliche Beschluss gilt folglich als am 4. September 2024 zugestellt, womit die 30-tägige Rekursfrist am 4. Oktober 2024 ablief. Da der Beschwerdeführer den Rekurs erst am 30. Oktober 2024 bei der Post aufgab, erweist sich dieser als klar verspätet. Ebenso korrekt erwog der Bezirksrat sodann, dass der nochmalige Versand des Beschlusses vom 20. August 2024 mit Schreiben (A-Post) vom 10. September 2024 daran nichts ändert, wurde der Beschwerdeführer damit doch darauf aufmerksam gemacht, dass für den Beginn bzw. die Berechnung der Rekursfrist der per Einschreiben erfolgte Erstversand massgeblich sei (vgl. Plüss, § 10 N. 80).

3.2 Weiter erwog der Bezirksrat, eine Wiederherstellung der Rekursfrist komme nicht in Betracht. Eine solche setze gemäss § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG voraus, dass die säumige Person trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt objektiv an der fristgebundenen Rechtshandlung gehindert gewesen sei und es ihr subjektiv nicht zumutbar sei, diese rechtzeitig vorzunehmen. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Insbesondere sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer durch eine von seinem Willen unabhängige Ursache daran gehindert gewesen sei, innerhalb der gesetzlichen Frist tätig zu werden. Ebenso wenig sei ersichtlich, dass ihn besondere, von ihm nicht zu verantwortende Umstände an der fristgerechten Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte gehindert hätten. Vielmehr hätte es ihm, zumindest unter Zuhilfenahme einer Vertrauensperson oder einer bevollmächtigten Vertretung, möglich und zumutbar sein müssen, den Rekurs innert 30 Tagen einzureichen. Das beigelegte Arztzeugnis, welches einen Spitalaufenthalt vom 19. August 2024 "bis auf weiteres" und eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 19. August 2024 bis 8. November 2024 attestiert, genüge nicht als Nachweis dafür, dass den Beschwerdeführer bei der Fristversäumnis keine grobe Nachlässigkeit getroffen hätte. Zum einen fehlten darin detaillierte Angaben über die Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die eine fristgerechte Einreichung des Rekurses oder zumindest die Organisation einer Vertretung unmöglich gemacht hätten. Zum anderen bleibe unklar, warum der Beschwerdeführer keine Vorkehrungen für den Empfang des Beschlusses der Beschwerdegegnerin über sein per 1. August 2024 datiertes Begehren um Neubeurteilung getroffen oder weshalb er es aufgrund seines Gesundheitszustands unterlassen habe, rechtzeitig eine bevollmächtigte Person mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu betrauen.

Auch diese Erwägungen, mit denen sich der Beschwerdeführer in keiner Weise auseinandersetzt (vorn E. 1.2), sind mit Blick auf die Rechtsprechung (vgl. jüngst VGr, 10. Februar 2025, VB.2025.00086, E. 2.2) nicht zu beanstanden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der bis 8. November 2024 attestierten vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit in der Lage war, mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 Rekurs zu erheben, was umso mehr die Frage aufwirft, weshalb ihm dies nicht auch innerhalb der Rekursfrist möglich gewesen sein soll.

3.3 Der Bezirksrat trat nach dem Gesagten zu Recht auf den verspäteten Rekurs nicht ein, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die Erwägungen des Bezirksrats, wonach der Rekurs in der Sache abzuweisen gewesen wäre, wenn darauf einzutreten gewesen wäre, muss vorliegend somit nicht eingegangen werden.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    870.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Dietikon.