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Zürich Verwaltungsgericht 29.04.2025 VB.2025.00257

29 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,113 parole·~6 min·6

Riassunto

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rechtsverweigerung. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels (erstinstanzlicher) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 2.4). Keine Aufsichtsfunktion des Verwaltungsgerichts gegenüber Behörden oder deren Angestellten (E. 2.6.). Abweisung des Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00257   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe: Rechtsverweigerung. Nichteintreten auf die Beschwerde mangels (erstinstanzlicher) Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 2.4). Keine Aufsichtsfunktion des Verwaltungsgerichts gegenüber Behörden oder deren Angestellten (E. 2.6.). Abweisung des Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4). Nichteintreten.

  Stichworte: AUFSICHTSBEHÖRDE AUFSICHTSBESCHWERDE EINSPRACHE EINSPRACHEINSTANZ NICHTEINTRETEN RECHTSVERWEIGERUNG RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTÄNDIGKEIT

Rechtsnormen: Art./§ 51 GG Art./§ 170 Abs. I GG Art./§ 170 Abs. II GG Art./§ 171 Abs. I GG § 6 SHG § 25 Abs. I VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 55 VRG § 57 VRG § 58 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00257

Verfügung

des Einzelrichters

vom 29. April 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt Zürich,

vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Auf den Antrag von A vom 29. März 2025, auf die Prüfung der Verwandtenunterstützung zu verzichten, erteilten die Sozialen Dienste der Stadt Zürich mit Schreiben vom 8. April 2025 eine abschlägige Antwort und kündigten die Kontaktaufnahme zu den Eltern von A im Laufe des Monats Mai 2025 an.

II.  

Mit als "Beschwerde wegen formeller Rechtsverweigerung / Antrag auf aufschiebende Wirkung / Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege" bezeichneter Eingabe vom 24. April 2025, persönlich überbracht am 25. April 2025, gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei festzustellen, dass die Verweigerung eines anfechtbaren Entscheids durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich eine formelle Rechtsverweigerung darstelle und die Stadt Zürich (Sozialamt, Zentrale Rückerstattungen) zu verpflichten sei, ihr "einen formellen, begründeten und rechtsmittelfähigen Entscheid im Sinn von Art. 29 BV und Art. 34 ff. WvWG zuzustellen". In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen, sodass bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Kontaktaufnahme mit ihren Eltern erfolge. Zudem seien die Verfahrensakten beizuziehen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Hierzu reichte sie verschiedene Beilagen ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen (§ 57 und § 58 VRG).

1.2 Die Eingabe der Beschwerdeführerin stellt einerseits eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde dar und könnte andererseits der Begründung zufolge auch als eine Aufsichtsbeschwerde gegenüber der Beschwerdegegnerin aufgefasst werden.

2.  

2.1 Der Rechtsweg für die Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 22. August 2024, VB.2023.00077, E. 2.2).

2.2 Gemäss § 170 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) kann, wenn Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen werden, Neubeurteilung verlangt werden durch die Gesamtbehörde bei Anordnungen und Erlassen von Mitgliedern oder Ausschüssen einer Behörde (lit. a), durch den Gemeindevorstand bei Anordnungen und Erlassen von unterstellten Kommissionen (lit. b) oder durch die übertragende Behörde bei Anordnungen von Gemeindeangestellten (lit. c). Nach § 170 Abs. 2 GG ist der Gemeindevorstand für die Neubeurteilung zuständig, wenn eine unterstellte Kommission Aufgaben an ein Mitglied oder einen Ausschuss überträgt. Nach § 171 Abs. 1 GG ist das Begehren um Neubeurteilung innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung schriftlich zu stellen. Es muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Gegen die neue Beurteilung ist gemäss § 171 Abs. 4 GG der Rekurs gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz zulässig.

Nach Art. 70 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021 mit Änderungen bis 9. Juni 2024 (GO Zürich; in der bis am 30. April 2025 in Kraft stehenden [als auch in der ab 1. Mai 2025 in Kraft tretenden] Fassung; AS 101.100) kann bei der zuständigen Behörde innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung einer Anordnung oder eines Erlasses schriftlich wie folgt ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden: a. nach Massgabe des Gemeindegesetzes, sofern kein anderes kantonales Verfahren vorgeschrieben ist; b. gemäss einer entsprechenden Bestimmung in der Gemeindeordnung oder in einer Verordnung, sofern das kantonale Recht die Neubeurteilung nicht ausschliesst. Das Verfahren der Neubeurteilung richtet sich gemäss Art. 70 Abs. 2 GO Zürich nach dem Gemeindegesetz und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz sowie nach den städtischen Bestimmungen.

2.3 Die Sozialbehörde ist eine eigenständige Kommission im Sinn von § 51 GG (vgl. Geschäftsordnung der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 27. April 2009 mit Änderungen bis 15. September 2022; AS 851.110). Als Fürsorgebehörde im Sinn von § 6 f. des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) ist sie in der Stadt Zürich anstelle des Stadtrats für die Gewährleistung und Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe zuständig (vgl. § 7 Abs. 1 lit. a und b SHG, Art. 115 Abs. 1 lit. a GO Zürich). Soweit die Sozialbehörde zu diesem Zweck Verfügungsbefugnisse an Angestellte des Sozialdepartements überträgt, kann gegen deren Anordnungen bei der Sozialbehörde innert 30 Tagen nach der Mitteilung stadtinterner Rekurs (Einsprache) erhoben bzw. um Neubeurteilung ersucht werden (Art. 70 Abs. 1 GO Zürich in Verbindung mit § 170 Abs. 1 lit. c GG).

Anfechtungsobjekt eines solchen stadtinternen Rekurses bzw. Neubeurteilungsbegehrens kann namentlich das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung durch die Sozialen Dienste sein (vgl. Art. 70 Abs. 2 GO Zürich in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG; Mischa Morgenbesser/Lorenzo Marazotta in: Tobias Jaag et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 170 N. 7).

2.4 Demgemäss hätte die Beschwerdeführerin mit ihrer gegen die Beschwerdegegnerin gerichteten Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge zunächst an die Sozialbehörde der Stadt Zürich gelangen müssen. Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber insofern nicht (erstinstanzlich) zuständig.

2.5 Demzufolge als auch mangels Vorliegens eines anfechtbaren Entscheids, gegen dessen Vollstreckung die aufschiebende Wirkung, welche der Beschwerde von Gesetzes wegen zukäme (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG), Wirkung entfaltete, ist das Verwaltungsgericht auch nicht zuständig, diese bzw. einen Aufschub der Kontaktaufnahme der Sozialen Dienste mit den Eltern der Beschwerdeführerin anzuordnen. Sofern die Beschwerdeführerin mit diesen Begehren beabsichtigte bzw. diese sinngemäss so zu verstehen sein sollten, dass superprovisorische oder vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien, ist das Verwaltungsgericht hierzu ebenfalls nicht zuständig.

2.6 Dem Verwaltungsgericht kommen im Übrigen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden und folglich auch nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin oder deren Angestellten zu (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 16; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85).

2.7 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

Mangels (erkennbarer) Fristgebundenheit kann von einer Weiterleitung der Beschwerde an die zuständige(n) Instanz(en) im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG abgesehen werden (Plüss, § 5 N. 48).

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage gekommen wäre, ist aufgrund der in der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Plüss, § 16 N. 114). Eine Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin – soweit ersichtlich – nicht verlangt und stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin; b)    die Beschwerdegegnerin.

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