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Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2025 VB.2025.00254

11 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,206 parole·~16 min·7

Riassunto

Informationszugang | [Eine Journalistin verlangte Einsicht in die detaillierte Auflistung der effektiv erfüllten Asylaufnahmequote jeder Gemeinde im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2023.] Die nachgesuchten Daten sind fertiggestellte Informationen bei einem öffentlichen Organ, die grundsätzlich dem Zugangsrecht nach § 20 IDG unterliegen (E. 3). Eine Abmachung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verband der Gemeindepräsidien sowie ein abgelehntes kantonsrätliches Postulat, das im Bereich der Asylaufnahmequote mehr Transparenz forderte, sind keine "rechtlichen Bestimmungen", die im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG einem Informationszugang entgegenstehen würden (E. 4.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein öffentliches Interesse daran bestehen soll, den Informationszugang zu verweigern, um zu verhindern, dass die Gemeinden untereinander und gegen den Kanton "ausgespielt" werden. Ein öffentliches Interesse am Schutz der Verwaltung vor kritischen Rückmeldungen aus der Bevölkerung zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten besteht nicht (E. 4.4). Das erhebliche und verfassungsmässig geschützte Interesse (Art. 17 BV) der Beschwerdeführerin als Journalistin zur Berichterstattung über die Erfüllung der Asylaufnahmequoten überwiegt ein allfälliges öffentliches Interesse an der Auskunftsverweigerung klar, womit der Informationszugang zu gewähren ist (E. 4.5). Gutheissung.

Testo integrale

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00254   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Informationszugang

[Eine Journalistin verlangte Einsicht in die detaillierte Auflistung der effektiv erfüllten Asylaufnahmequote jeder Gemeinde im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2023.] Die nachgesuchten Daten sind fertiggestellte Informationen bei einem öffentlichen Organ, die grundsätzlich dem Zugangsrecht nach § 20 IDG unterliegen (E. 3). Eine Abmachung zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verband der Gemeindepräsidien sowie ein abgelehntes kantonsrätliches Postulat, das im Bereich der Asylaufnahmequote mehr Transparenz forderte, sind keine "rechtlichen Bestimmungen", die im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG einem Informationszugang entgegenstehen würden (E. 4.3). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein öffentliches Interesse daran bestehen soll, den Informationszugang zu verweigern, um zu verhindern, dass die Gemeinden untereinander und gegen den Kanton "ausgespielt" werden. Ein öffentliches Interesse am Schutz der Verwaltung vor kritischen Rückmeldungen aus der Bevölkerung zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten besteht nicht (E. 4.4). Das erhebliche und verfassungsmässig geschützte Interesse (Art. 17 BV) der Beschwerdeführerin als Journalistin zur Berichterstattung über die Erfüllung der Asylaufnahmequoten überwiegt ein allfälliges öffentliches Interesse an der Auskunftsverweigerung klar, womit der Informationszugang zu gewähren ist (E. 4.5). Gutheissung.

  Stichworte: GEHEIMHALTUNGSINTERESSE INFORMATIONSZUGANG MEDIENFREIHEIT ÖFFENTLICHES INTERESSE ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP PRINZIPIEN DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 20 Abs. 1 IDG Art. 23 Abs. 1 IDG Art. 23 Abs. 2 IDG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00254

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. September 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine Journalistin beim Tages-Anzeiger im Ressort Zürich, ersuchte das Sozialamt des Kantons Zürich am 4. April 2023 gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip um Einsicht "[i]n die detaillierte Auflistung der effektiv erfüllten Asylquote (in Prozent und als reale Zahl) jeder Gemeinde im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2023. Als Stichtag gilt jeweils der erste Tag des Monats."

Mit Schreiben vom 9. Mai 2023 teilte das Sozialamt A mit, dass man ihrem Gesuch keine Folge leisten könne, weil die Erfüllung der Asylquote einer ständigen Schwankung unterliege, die gewünschte Auflistung der Zahlen im erwähnten Zeitraum nicht lückenlos erfolgt sei und eine Konsolidierung jeweils nur bei Bedarf erstellt worden sei, womit allfällig vorhandene Auflistungen interne Arbeitsmittel darstellten. Daraufhin bat A das Sozialamt mit E-Mail vom 24. Mai 2023 um den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

Am 6. Juli 2023 erliess das Sozialamt eine Verfügung, mit welcher es das Einsichtsgesuch von A abwies.

II.  

Einen hiergegen am 20. Juli 2023 erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 26. März 2025 ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten.

III.  

A erhob am 23. April 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 26. März 2025 seien aufzuheben und ihr sei kostenfrei Einsicht zu gewähren in die detaillierte Auflistung der effektiv erfüllten Asylquote (in Prozent und Anzahl Personen) jeder Gemeinde im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2023, wobei (a) für jeden Monat die Daten des ersten Tags des Monats (Stichtag) anzugeben seien, (b) eventualiter für jeden Monat die Daten für irgendeinen Tag des Monats anzugeben seien, (c) subeventualiter alle vorhandenen Daten zur effektiv erfüllten Asylquote der Gemeinden anzugeben seien. In prozessualer Hinsicht ersuchte A darum, dass das Verwaltungsgericht die ersuchten Auflistungen vom Sozialamt für das Verfahren beiziehe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. April 2025 auf Vernehmlassung. Das Sozialamt beantragte am 22. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde. A am 4. Juni 2025 und das Sozialamt am 20. Juni 2025 hielten in der Folge an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 31. Juli 2025 forderte die Abteilungspräsidentin das Sozialamt zur Einreichung jener Akten auf, aus denen sich die Erfüllung der Asylaufnahmequoten der Zürcher Gemeinden zwischen Januar 2018 und April 2023 ergibt (insbesondere Auflistungen und Statistiken). Dieser Aufforderung kam das Sozialamt mit Eingabe vom 21. August 2025 nach.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gleich wie im Rekursverfahren grundsätzlich unzulässig. Es darf damit nicht mehr oder etwas anderes als ursprünglich verlangt beantragt werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 10 und § 52 N. 11).

Der von der Beschwerdeführerin im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegenüber dem ursprünglichen Informationszugangsgesuch leicht angepasste Antrag verlangt nicht mehr als ursprünglich beantragt. Vielmehr enthält er nun im Wesentlichen auch Eventualstandpunkte zum ursprünglichen Hauptantrag, die auch einen qualitativ weniger aussagekräftigen Informationszugang ermöglichen würden. Dies ist zulässig, zumal der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin unter anderem damit beantwortete, dass die nachgesuchten Informationen nicht in der Form vorliegen würden, in welcher sie diese beantragte.

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten wird im Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) konkretisiert. Nach dem damit verwirklichten Öffentlichkeitsprinzip kann grundsätzlich jede Person die bei öffentlichen Organen vorhandenen Informationen einsehen (BGr, 23. Mai 2023, 1C_322/2022, E. 2.1). Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Transparenz der Verwaltung und soll das Vertrauen der Bürger in die staatlichen Institutionen und ihr Funktionieren fördern; er bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung für eine sinnvolle demokratische Mitwirkung am politischen Entscheidfindungsprozess und für eine wirksame Kontrolle der staatlichen Behörden (VGr, 7. November 2024, VB.2024.00043, E. 2.1 mit Hinweis).

2.2 Soweit die Medien Zugang zu behördlichen Informationen suchen, um solche später zu verarbeiten und zu verbreiten, dient das Transparenzgebot überdies zumindest indirekt auch der Verwirklichung der nach Art. 17 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützten Medienfreiheit (vgl. BGE 142 II 313 E. 3.1). Der Schutz der Medienfreiheit erfasst grundsätzlich jegliche Form der journalistischen Informationsbeschaffung, unabhängig davon, ob die Informationen allgemein zugänglich sind oder nicht (BGE 137 I 8 E. 2.5). Gesuche um Informationszugang, die von Journalistinnen und Journalisten gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip eingereicht werden, unterstehen demzufolge auch dem grundrechtlichen Schutz von Art. 17 BV (VGr, 7. November 2024, VB.2024.00043, E. 2.2 – 30. Juli 2021, VB.2021.00338, E. 2.1 – 17. Juni 2021, VB.2021.00135, E. 2.1, je auch zum Ganzen). Die Bekanntgabe von Informationen auf Gesuch hin richtet sich nach § 20 und §§ 23 ff. IDG. Jede Person hat Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (§ 20 Abs. 1 IDG). Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig von einem Nachweis besonderer Interessen (VGr, 17. März 2022, VB.2020.00728, E. 2.2 mit Hinweisen). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise oder schiebt sie auf, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner macht zur Begründung seiner Verweigerung des Informationszugangs zunächst im Wesentlichen geltend, dass die von der Beschwerdeführerin gewünschten Auflistungen nur als Orientierungshilfe vorlägen. Sie würden zwar regelmässig nachgeführt, seien aber nicht mit den Gemeinden im Sinn eines überprüfenden Abgleichs per Stichtag konsolidiert. Sie seien nicht zum Zweck erstellt worden, nach aussen kommuniziert zu werden, sondern dienten lediglich der internen Nachvollziehbarkeit, wie viele Personen einer Gemeinde zugewiesen wurden bzw. noch zugewiesen werden können. Die Auflistungen würden manuell erstellt, weshalb Vollständigkeit und Fehlerfreiheit nicht gewährleistet werden könne.

3.2 Das Informationszugangsrecht nach § 20 Abs. 1 IDG erstreckt sich – unter Vorbehalt etwaiger Verweigerungsgründe im Sinn von § 23 IDG – auf sämtliche bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen, unabhängig von deren Form, Inhalt, Herkunft oder Darstellungsweise. Es ist technologieneutral ausgestaltet und gilt insbesondere auch für Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern wie Text-, Ton- oder Bilddateien. Massgeblich für die Anwendbarkeit des Zugangsrechts ist einzig, ob die nachgesuchten Informationen beim angerufenen öffentlichen Organ vorhanden sind und ob sie inhaltlich den Anforderungen des Informationsbegriffs im Sinn von § 3 Abs. 2 IDG entsprechen (vgl. Beat Rudin, in: Bruno Baeriswyl/ders. [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [Praxiskommentar IDG], Zürich etc. 2012, § 20 N. 13 und § 3 N. 7; ferner mit zahlreichen Hinweisen: VGr, 24. Oktober 2024, VB.2023.00558, E. 3.2). Dies setzt zunächst voraus, dass die Informationen aufgezeichnet, das heisst auf irgendeinem analogen oder digitalen Informationsträger durch Sprache, Bilder oder maschinenlesbaren Code festgehalten sind (VGr, 24. Oktober 2024, VB.2023.00558, E. 3.2, und 30. März 2023, VB.2022.00142, E. 5.2.1; Rudin, § 3 N. 7). Ferner müssen die Informationen einen hinreichenden Sachbezug zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben aufweisen. Vom Informationsbegriff nach § 3 Abs. 2 und damit vom Informationszugangsrecht nach § 20 Abs. 1 IDG ausgenommen sind schliesslich solche Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (§ 20 Abs. 1 IDG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 IDG; Rudin, § 3 N. 10).

3.3 Weder das IDG noch die Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (LS 170.41) enthalten Kriterien zur Beurteilung, wann eine Aufzeichnung als fertiggestellt gilt. Die entsprechende Einschränkung des Informationszugangsrechts dient gemäss Weisung dem Schutz des unvoreingenommenen verwaltungsinternen Meinungs- und Willensbildungsprozesses sowie dem Ausschluss von "Risiken, die sich durch die Veröffentlichung eines Dokuments mit provisorischem Charakter ergeben können" (Weisung IDG, S. 1303; vgl. VGr, 24. Oktober 2024, VB.2023.00558, E. 3.3, und 8. März 2018, VB.2016.00597, E. 3.2). Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist die Ausnahme eng auszulegen und gelangt namentlich nicht auf Entwürfe zur Anwendung, welche trotz Möglichkeit späterer inhaltlicher Änderungen zur Prüfung an eine andere Behörde übermittelt werden (vgl. VGr, 24. Oktober 2024, VB.2023.00558, E. 3.3 – 8. März 2018, VB.2016.00597, E. 3.2 – 14. März 2018, VB.2017.00758, E. 2.4).

3.4 Schon die Vorinstanz erwog, dass es sich bei den erfragten Daten um (fertiggestellte) Informationen handelt, bezüglich derer die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Einsichtsrecht hat. Dem ist zuzustimmen: Die Beschwerdeführerin verlangte bereits im Rekursverfahren nicht mehr zwingend eine per Stichtag konsolidierte Liste, sondern änderte ihren Antrag (zulässigerweise, vgl. zuvor E. 1.2) dahingehend ab, dass die Auflistung auch dergestalt erfolgen kann, dass die Erfüllungsquoten der Gemeinden zu dem Tag anzugeben sind, der dem Beschwerdegegner jeweils vorlag. Informationen dieser Qualität liegen dem Beschwerdegegner vor, wie sich aus den im Verlauf des Verfahrens eingereichten Unterlagen ergibt. Im Übrigen handelt es sich dabei um fertiggestellte Informationen im Sinn von § 3 Abs. 2 IDG: Die jeweilige Anzahl aufgenommener Personen pro Gemeinde und die Aufnahmequote zu einem gewissen Zeitpunkt sind Informationen, die spätestens ab dem Zeitpunkt von deren Übermittlung durch die Gemeinden an den Beschwerdegegner einen abgeschlossenen Sachverhalt betreffen. Dabei handelt es sich nicht um Entwürfe, die in die eng auszulegende Ausnahme nach § 3 Abs. 2 2. Satz IDG fallen. Ohnehin ist das vorliegende Zugangsgesuch insgesamt auf einen abgeschlossenen Zeitraum bezogen, womit auch insofern die "Fertigstellung" der entsprechenden Informationen nicht in Frage zu stellen ist. Ob die in den Auflistungen enthaltenen Daten vollumfänglich korrekt sind und ob sie missverstanden werden können, spielt schliesslich für die Frage, ob es sich dabei um Informationen im Sinn des IDG handelt, keine Rolle.

3.5 Die von der Beschwerdeführerin nachgesuchten Auflistungen der Erfüllung der Asylaufnahmequoten durch die Gemeinden stellen daher grundsätzlich Informationen bei einem öffentlichen Organ dar, zu denen nach § 20 IDG Zugang zu gewähren ist.

4.  

4.1 Der Beschwerdegegner macht sinngemäss rechtliche Bestimmungen und verschiedene öffentliche Interessen im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG geltend, die im vorliegenden Fall einem Informationszugang entgegenstehen sollen.

4.2 Ob ein öffentliches oder privates Geheimhaltungsinteresse das Informationszugangsinteresse überwiegt, kann nicht in genereller Weise gesagt werden, sondern muss im konkreten Fall entschieden werden, indem die Zugangsinteressen und die Geheimhaltungsinteressen ermittelt, beurteilt und gegeneinander abgewogen werden. Die Ermittlung und Gewichtung der (öffentlichen) Geheimhaltungsinteressen ist dabei immer nur im Einzelfall mit Bezug auf konkret in Frage stehende Dokumente möglich (VGr, 30. März 2023, VB.2022.00142, E. 5.3.5). Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, welche die Interessenabwägung für bestimmte Dokumentenkategorien vorwegnehmen (vgl. für einen Anwendungsfall VGr, 20. September 2021, VB.2021.00416, bzw. BGr, 21. September 2023, 1C_669/2021).

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdegegner macht geltend, eine Veröffentlichung der gewünschten Auflistungen würde sowohl gegen eine Absprache mit dem Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich als auch gegen den politischen Willen des Kantonsrats verstossen. Letzterer habe ein dringliches Postulat betreffend die Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes auf die Erfüllungsquote der Gemeinden bei der Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden abgelehnt (vgl. Geschäft des Kantonsrats Nr. 320/2018).

4.3.2 Es spielt keine Rolle, was für eine informelle Abmachung allenfalls zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verband der Gemeindepräsidien besteht. Hierbei handelt es sich jedenfalls nicht um eine "rechtliche Bestimmung" im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG, die einer Bekanntgabe von Informationen entgegenstehen würde. Gleich verhält es sich mit der Ablehnung des dringlichen Postulats Nr. 320/2018 durch den Kantonsrat: Ein Postulat stellt lediglich einen Prüfauftrag an den Regierungsrat dar (vgl. § 53 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 [LS 171.1]; vgl. hierzu Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 23 N. 5, der eine gesetzliche Grundlage für eine Einschränkung des Informationszugangs verlangt; ferner zur Frage der gesetzlichen Grundlage VGr, 20. September 2021, VB.2021.00416, E. 4.6 f.). Im Übrigen verlangte das abgelehnte Postulat vom Regierungsrat eine fortlaufende Publikation der Erfüllungsquoten analog anderer statistischer Daten, was nicht mit dem Informationszugang zu den Daten betreffend einen bestimmten abgeschlossenen Zeitraum zu vergleichen ist.

Eine andere "rechtliche Bestimmung", die einer Einsicht entgegenstehen würde, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Folglich ist grundsätzlich Zugang zu den ersuchten Informationen zu gewähren, soweit kein erhebliches öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

4.4  

4.4.1 Der Beschwerdegegner macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, es bestehe ein öffentliches Interesse an der Verweigerung einer Bekanntgabe der nachgesuchten Informationen, weil die Bekanntgabe die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und zwischen dem Kanton und den Gemeinden beeinträchtigen würde (vgl. § 23 Abs. 2 lit. d IDG). Die Anzahl der aufgenommenen Personen sei einem ständigen Wechsel unterworfen. Ausländerrechtlicher Status und Zeitpunkt der Einreise hätten einen Einfluss darauf, ob eine Person in der Asylaufnahmequote berücksichtigt werde oder nicht. Entsprechend schwanke die Erfüllungsquote der Gemeinden täglich. Würden die ersuchten Auflistungen veröffentlicht, würden Gemeinden, die am Stichtag zufällig die Quote nicht erfüllen, Fehlinterpretationen und unsachgemässem Druck ausgesetzt. Die Gemeinden würden gegeneinander ausgespielt. Die Vorinstanz bestätigte diese Ansicht und erwog, es liege auf der Hand, dass einzelne Gemeinden bei einer Bekanntgabe der Daten je nach Situation von mehreren Seiten stark unter Druck kämen, was nicht nur zwischen den Gemeinden, sondern auch zwischen Gemeinden und Kanton auf diesem Gebiet Misstrauen schaffen würde. In diesem Zusammenhang seien denn auch die Abmachung des Beschwerdegegners mit den Gemeinden und das durch den Kantonsrat abgewiesene Postulat zu verstehen.

4.4.2 Nach § 5a Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) richtet sich die Hilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (für die Zwecke der hier relevanten Erlasse unter dem Begriff "Asylsuchende" zusammengefasst) nach besonderen Vorschriften. § 5a Abs. 2 SHG ermächtigt den Regierungsrat zum Erlass einer Asylfürsorgeverordnung, worin er für Asylsuchende nebst anderen Punkten die Zuständigkeit und das Verfahren, die Platzierung, die Unterbringung und die Betreuung regelt.

Gestützt hierauf erliess der Regierungsrat die Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV, LS 851.13). Nach § 6 AfV sorgt zunächst der Kanton für die Leistungen gemäss § 2 AfV (darunter auch die Unterbringung, vgl. § 2 Abs. 1 lit. a AfV) für durch den Bund neu zugewiesene Asylsuchende, bis er diese den einzelnen Gemeinden zuweist. Die Zuweisung erfolgt nach § 7 Abs. 1 AfV durch das kantonale Sozialamt, wobei es die Einheit der Familie zu berücksichtigen hat. Die Sicherheitsdirektion legt eine Aufnahmequote für die Gemeinden in Prozenten ihrer Bevölkerungszahl fest (§ 8 Abs. 1 AfV). Vorläufig aufgenommene Personen werden während sieben Jahren ab ihrer Einreise in die Schweiz an die Aufnahmequote angerechnet (§ 8 Abs. 2 AfV). Kommt eine Gemeinde ihren Pflichten nicht nach, ordnet das kantonale Sozialamt die Ersatzvornahme an (§ 9 AfV).

4.4.3 Nach dem Gesagten sind die Gemeinden durch übergeordnetes Recht verpflichtet, die Asylaufnahmequoten einzuhalten, und ist der Beschwerdegegner angewiesen, die Einhaltung der Asylaufnahmequoten durch die Gemeinden im Kanton – notfalls durch Ersatzvornahme – sicherzustellen. Bei dieser Ausgangslage besteht kein Spielraum für ein "Ausspielen" der Gemeinden gegeneinander oder der Gemeinden gegen den Kanton: Zwar ist nachvollziehbar, dass die Erfüllungsquote einer Gemeinde aufgrund verschiedener nicht kontrollierbarer Umstände (kurzfristig) schwanken kann (Wegzüge, Todesfälle, Geburten, Wechsel des ausländerrechtlichen Status, Ablauf der 7-Jahres-Frist gem. § 8 Abs. 2 AfV etc.). Dies entbindet jedoch weder die Gemeinden noch den Kanton von der grundsätzlich ohne Einschränkungen bestehenden Pflicht zur Einhaltung der festgelegten Asylaufnahmequote. Sollte es genau an den Stichtagen der nachgesuchten Statistik bei gewissen Gemeinden aufgrund der zuvor erwähnten Umstände zu einer vorübergehenden Unterschreitung der Asylaufnahmequote gekommen sein, so können die Gemeinden oder der Beschwerdegegner die Gründe hierfür gegenüber der Öffentlichkeit ohne Weiteres erläutern, wenn sie dies als nötig erachten. So hielt der Verband der Gemeindepräsidien in seiner Vernehmlassung im Rekursverfahren selbst fest, wenn bei einer Gemeinde im Einzelnen Informationen über die Einhaltung der Asylaufnahmequote angefragt würden, werde Auskunft mit allfälligen wichtigen ergänzenden Angaben erteilt. Weshalb dies nicht möglich sein sollte, wenn die entsprechenden Informationen beim Beschwerdegegner für alle Gemeinden gesammelt nachgesucht werden, ist nicht nachvollziehbar. Diesem gegenüber sind die Gemeinden für eine allfällige Unterschreitung ihrer Asylaufnahmequote ohnehin Rechenschaft schuldig. Schliesslich ist festzuhalten, dass im Rahmen des Öffentlichkeitsprinzips kein öffentliches Interesse am Schutz der Verwaltung vor kritischen Rückmeldungen aus der Bevölkerung zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten besteht. Vielmehr dient das Informationszugangsrecht von Medienschaffenden gerade auch der wirksamen Kontrolle der staatlichen Behörden (vgl. zuvor E. 2.1).

4.4.4 Das Problem der kurzfristig schwankenden Erfüllungsquoten dürfte sodann allen Gemeinden bekannt sein, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass eine Bekanntgabe der Erfüllungsquoten Gemeinden, welche zum Stichtag die Asylaufnahmequote (über-)erfüllen, gegen diejenigen Gemeinden, welche die Asylaufnahmequote nicht erfüllen, ausspielen würde. Ohnehin ist davon auszugehen, dass die Gemeinden bereits Einsicht in die Erfüllungsquoten der jeweils anderen Gemeinden haben. So hielt der Regierungsrat in seiner Antwort auf das kantonsrätliche Postulat Nr. 320/2018 fest, dass die Vertreterinnen und Vertreter des Verbands der Gemeindepräsidien regelmässig in die Erfüllungsquoten Einsicht nehmen und so überprüfen können, ob alle Gemeinden ihre Pflichten erfüllen.

Dem Beschwerdegegner sollten ferner, sofern er seine Aufgabe gesetz- und verordnungsgemäss wahrnimmt (vgl. § 9 AfV), die jeweilige Erfüllungsquote der Gemeinden und allfällige Gründe für deren vorübergehende Unterschreitung ohnehin fortlaufend bekannt sein, womit nicht ersichtlich ist, inwiefern eine Bekanntgabe der nachgesuchten Informationen ein Ausspielen des Kantons gegen die Gemeinden oder umgekehrt ermöglichen würde.

4.4.5 Hinzu kommt, dass mit dem vorliegenden Gesuch Zugang zu Informationen für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum verlangt wird. Dies ermöglicht es den Behörden ohne Weiteres – sofern sie dies zur Vermeidung von Missverständnissen als notwendig erachten –, allfällig herauszugebende Informationen mit dem nötigen Kontext zu versehen, da aus nachträglicher Optik allfällige Schwankungen an den jeweiligen Stichtagen, zu denen die entsprechenden Informationen aus den Gemeinden vorliegen, einfach erklärbar sein sollten. Schliesslich relativiert auch dies noch einmal das angebliche Risiko von Unstimmigkeiten zwischen den Gemeinden und den Gemeinden und dem Kanton, da es um in der Vergangenheit liegende und abgeschlossene Sachverhalte geht.

4.5 Nach dem Gesagten liegen keine gewichtigen öffentlichen Interessen vor, die eine Einsicht in die nachgesuchten Informationen ausschliessen würden. Dem gegenüber steht das erhebliche (und durch Art. 17 BV verfassungsmässig geschützte) Interesse der Beschwerdeführerin als Journalistin zur Berichterstattung über die Erfüllung der Asylaufnahmequoten, da es dabei um Fragen der staatlichen Aufgabenerfüllung, um den Einsatz von Steuergeldern und generell um ein politisch viel diskutiertes Thema geht. Letztere Interessen überwiegen vorliegend ein allfälliges öffentliches Interesse an der Auskunftsverweigerung klar, womit der Beschwerdeführerin der nachgesuchte Informationszugang grundsätzlich zu gewähren ist.

5.  

5.1 Zu klären bleibt schliesslich, durch die Herausgabe welcher konkreten Dokumente dem Informationszugangsgesuch der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall zu entsprechen ist. Der Beschwerdegegner führte diesbezüglich in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 aus, eine eigentliche Liste mit den jeweiligen Erfüllungsquoten aller Zürcher Gemeinden zu bestimmten Stichtagen (beispielsweise dem ersten Tag des Monats) existiere nicht. Es gebe zwar Auflistungen, diese würden aber nicht regelmässig nachgeführt und entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht mit den Gemeinden im Sinn eines überprüfenden Abgleichs per Stichtag konsolidiert.

5.2 Die vom Beschwerdegegner auf Aufforderung des Gerichts hin eingereichten Akten bestehen jedoch entgegen dessen vorgängigen Ausführungen aus Auflistungen genau der Art, wie sie die Beschwerdeführerin herausverlangt hat, und zwar für den vollständigen relevanten Zeitraum von Januar 2018 bis April 2023. Sie enthalten pro Monat für jede Gemeinde im Kanton Zürich die jeweils zu erfüllende Aufnahmequote und den jeweiligen Umfang der tatsächlichen Erfüllung in absoluten Zahlen und Prozentangaben. Zwar sind diese Informationen tatsächlich nicht bei allen Auflistungen auf einen Stichtag konsolidiert, sondern teilweise nur auf einen ganzen Monat (beispielsweise Januar 2022). Dies schmälert den Informationsgehalt jedoch nicht: Selbst wenn die Gemeinden ihre jeweiligen Zahlen dem Kanton verteilt über den ganzen Monat, auf den sich die Auflistung bezieht, mitteilten und somit kein tagesaktueller Vergleich zwischen den Gemeinden gezogen werden kann, erlauben die vorliegenden Akten über mehrere Auflistungen hinweg dennoch eine Einschätzung der Entwicklung der Erfüllungsquoten der Gemeinden und einen (auf einen längeren Zeitraum gesehenen) Vergleich untereinander. Ohnehin sind auch nicht auf den Stichtag konsolidierte Auflistungen vom Subeventualantrag (lit. c) der Beschwerdeführerin erfasst. Folglich ist dem Informationszugangsgesuch der Beschwerdeführerin konkret damit zu entsprechen, dass ihr die Auflistungen, welche der Beschwerdegegner dem Verwaltungsgericht am 21. August 2025 einreichte, vollständig und ungeschwärzt herausgegeben werden.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, der Beschwerdeführerin Informationszugang in die Auflistungen, welche im vorliegenden Verfahren eingereicht wurden, zu gewähren. Da dies keinen besonderen Aufwand erfordert, sind für den Informationszugang, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, im Sinn von § 29 Abs. 1 und 2 e contrario IDG keine Gebühren zu erheben.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 26. März 2025 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. Juli 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen die Auflistungen der effektiv erfüllten Asylquote (in Prozent und Anzahl Personen) jeder Gemeinde im Kanton Zürich für den Zeitraum ab Januar 2018 bis April 2023 kostenlos herauszugeben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Entscheids der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 26. März 2025 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion.

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