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Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2025 VB.2025.00251

8 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,505 parole·~18 min·6

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es mag zutreffen, dass sich in den Ausführungen der Beschwerdeführerin gewisse Widersprüche finden lassen und die Aussagen des Beschwerdegegners "nicht a priori unglaubhaft" erscheinen. Grundsätzlich ist aber nicht umstritten, dass es zwischen den Parteien in Gegenwart ihres Sohnes zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung kam, und ist nicht von vornherein unglaubhaft und nicht geradezu auszuschliessen, dass sich der Vorfall so wie von der Beschwerdeführerin geschildert zutrug. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. am (Fort-)Bestand der Gefährdung hätten sich anlässlich einer persönlichen Anhörung ausräumen bzw. bestätigen lassen. Dass der Zwangsmassnahmenrichter auf eine Anhörung verzichtete und ohne eine solche das Verlängerungsgesuch sogleich definitiv abwies, ist nicht nachvollziehbar und führte dazu, dass der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ist. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den (Fort-)Bestand einer Gefährdung der Beschwerdeführerin, sondern auch in Bezug auf denjenigen des Sohns der Parteien (E. 4.3). Die Schutzmassnahmen sind im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts wieder anzuordnen (E. 5). Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der Mittellosigkeit (E. 6.5). Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00251   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Es mag zutreffen, dass sich in den Ausführungen der Beschwerdeführerin gewisse Widersprüche finden lassen und die Aussagen des Beschwerdegegners "nicht a priori unglaubhaft" erscheinen. Grundsätzlich ist aber nicht umstritten, dass es zwischen den Parteien in Gegenwart ihres Sohnes zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung kam, und ist nicht von vornherein unglaubhaft und nicht geradezu auszuschliessen, dass sich der Vorfall so wie von der Beschwerdeführerin geschildert zutrug. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. am (Fort-)Bestand der Gefährdung hätten sich anlässlich einer persönlichen Anhörung ausräumen bzw. bestätigen lassen. Dass der Zwangsmassnahmenrichter auf eine Anhörung verzichtete und ohne eine solche das Verlängerungsgesuch sogleich definitiv abwies, ist nicht nachvollziehbar und führte dazu, dass der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ist. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den (Fort-)Bestand einer Gefährdung der Beschwerdeführerin, sondern auch in Bezug auf denjenigen des Sohns der Parteien (E. 4.3). Die Schutzmassnahmen sind im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts wieder anzuordnen (E. 5). Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels Nachweises der Mittellosigkeit (E. 6.5). Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung.

  Stichworte: GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GLAUBHAFTMACHUNG KOSTENVORSCHUSS MITWIRKUNGSFPLICHT PERSÖNLICHE ANHÖRUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) UNGENÜGENDE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG VORSORGLICHE MASSNAHME

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 9 Abs. III GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00251

Urteil

des Einzelrichters

vom 8. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind seit Februar 2011 verheiratet. Zusammen mit ihrem Sohn E (geb. 2018) wohnen sie in F.

B. Mit Verfügung vom 4. April 2025 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber C gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) für die Dauer von 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung und ein Rayonverbot betreffend diese an. Zudem verbot die Kantonspolizei C für dieselbe Dauer, mit A und E in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

Mit Eingabe vom 10. April 2025 ersuchte A das Bezirksgericht Horgen (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Nachdem er mit Verfügung vom 11. April 2025 die polizeilichen Akten beigezogen hatte und mit E-Mail desselben Datums einen Strafregisterauszug von C hatte einholen lassen, wies der Zwangsmassnahmenrichter das Verlängerungsgesuch mit Urteil vom 14. April 2025 ab (Dispositivziffer 1). Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer 2), ebenso wenig sprach er Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer 3).

III.  

A. Daraufhin gelangte A, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Beschwerde vom 22. April 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Zwangsmassnahmengerichts, eventualiter zulasten von C, sei Dispositivziffer 1 des Urteils vom 14. April 2025 aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme seien die Schutzmassnahmen bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts zu verlängern. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des Urteils vom 14. April 2025 aufzuheben und seien die Schutzmassnahmen in Gutheissung des Gesuchs um Verlängerung um drei Monate zu verlängern. Ferner beantragte A, C sei zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags von einstweilen Fr. 3'000.zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

B. Mit Präsidialverfügung vom 23. April 2025 wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es ihm rechtsprechungsgemäss verwehrt sei, Parteien gestützt auf die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) zur Leistung eines Kostenvorschusses an die Gegenpartei zu verpflichten. Sodann eröffnete es den Schriftenwechsel und zog die Akten bei.

C. Der Zwangsmassnahmenrichter verzichtete mit Eingabe vom 28. April 2025 auf Vernehmlassung. C, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin D beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2025, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen zulasten des Staats und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Kantonspolizei liess sich nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der (Nicht-)Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 2. April 2025 anlässlich eines zunächst verbalen Streits am Arm gepackt und sie zu Boden gerissen habe. Daraufhin habe er mit den Füssen gegen sie getreten und ihr Wasser über das Gesicht geschüttet. In der Folge sei die Beschwerdeführerin ins Schlafzimmer geflüchtet. Der Beschwerdegegner sei ihr gefolgt, habe die Zimmertüre aufgedrückt und die Beschwerdeführerin über das Bett an den Beinen zu sich gezogen. Als ihm die Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben habe, dass sie die Polizei rufen werde, habe der Beschwerdegegner von ihr abgelassen. Danach habe der Beschwerdegegner den Laptop von E mehrmals auf die Küchenablage geschlagen, bis er kaputt gegangen sei. E habe sich im Wohnzimmer befunden und alles mitbekommen.

3.2 Der Zwangsmassnahmenrichter erwog im Urteil vom 14. April 2025, die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Einvernahme durch die Polizei vom 4. April 2025 kaum nähere Ausführungen zu den Ereignisumständen machen können, sondern nur vage ausgeführt, der Beschwerdegegner habe sie getreten, als sie am Boden gelegen sei, und ihr Wasser aus einer Wasserflasche über den Kopf geleert. Auch habe die Beschwerdeführerin weder ausführen können, wie genau und warum der Beschwerdegegner sie am Arm gezogen bzw. gerissen habe, noch, an welchem Arm er dies getan habe. Überdies habe sie nicht abschliessend sagen können, mit welchem Fuss der Beschwerdegegner sie getreten habe. Weiter habe sie bei der Polizei vorgebracht, sie sei durch den angeblichen Vorfall nicht verletzt worden und habe auch keine blauen Flecken erlitten. Dies stehe indes im Widerspruch zu ihrer Aussage, wonach die Intensität der Tritte des Beschwerdegegners auf einer Skala von 1–10 eine 7 erreicht habe, und zu ihrem Vorbringen im Verlängerungsgesuch vom 10. April 2025, wonach sie aufgrund der Tritte einige Tage lang Schmerzen an Po und Bein gehabt habe. Auch den Vorfall mit dem Wasser sowie den weiteren Vorfall im Schlafzimmer habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Polizei nicht detailreich schildern können. Der Beschwerdegegner seinerseits habe gegenüber der Polizei nicht in Abrede gestellt, dass es am besagten Tag zu einem Konflikt zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gekommen sei, anlässlich welchem er den Laptop von E zerstört habe. Insbesondere die von der Beschwerdeführerin behauptete Gewaltanwendung habe er jedoch diametral anders und nicht a priori unglaubhaft beschrieben. Aufgrund der Akten sei somit zwar zu konstatieren, dass zwischen den Parteien offensichtlich ein bereits seit mehreren Jahren andauernder Beziehungskonflikt bestehe. Jedoch gehe daraus nicht glaubhaft hervor, dass es tatsächlich zu Gewaltereignissen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes gekommen sei; Gewaltschutzmassnahmen bezweckten die Deeskalation einer Gewaltsituation und nicht die mittel- oder längerfristige Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Angesichts der sehr pauschalen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestünden Zweifel an ihrer objektiven Darstellung der Ereignisse, mithin liege nach dem Gesagten und angesichts der Aktenlage kein glaubhaft gemachtes häusliches Gewaltereignis gemäss § 2 Abs. 1 GSG vor. Ein Kontaktverbot gegenüber E wäre mangels Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung sowie unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Kontaktverbot gegenüber minderjährigen Kindern ohnehin unverhältnismässig. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen sei folglich abzuweisen.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht mit Beschwerde geltend, der Zwangsmassnahmenrichter habe den Sachverhalt unrichtig, mindestens aber ungenügend festgestellt. Indem er lediglich die Akten gewürdigt und darauf verzichtet habe, sie persönlich anzuhören, um die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen besser beurteilen zu können und sich ein persönliches Bild zu verschaffen, habe er eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und ihr rechtliches Gehör verletzt. Mithin habe ihr der Zwangsmassnahmenrichter die Möglichkeit genommen, zu ihren vermeintlich widersprüchlichen und pauschalen Aussagen Stellung zu nehmen. Im Rahmen einer persönlichen Anhörung hätte sich der Zwangsmassnahmenrichter davon überzeugen können, dass sie nicht wahrheitswidrig, sondern einfach – ihrem Naturell entsprechend – zurückhaltend und in einer Ausnahmesituation Aussagen bei der Polizei gemacht habe. Darüber hinaus hätte der Zwangsmassnahmenrichter aber auch nach der blossen Würdigung der Akten nicht zum Schluss gelangen dürfen, dass das häusliche Gewaltereignis nicht glaubhaft gemacht worden sei. So seien ihre – der Beschwerdeführerin – Schilderungen durchaus glaubhaft; sie habe sich auf das Wesentliche beschränkt und den Beschwerdegegner nicht unnötig belasten wollen. Dass sie sich an gewisse Einzelheiten nicht mehr habe erinnern können, sei dem Umstand geschuldet, dass es sich um eine dynamische und emotionale Situation gehandelt habe. Die Aussagen des Beschwerdegegners, die jedenfalls in Bezug auf den angeblich erhaltenen Schlag mit der PET-Flasche widersprüchlich seien, habe der Zwangsmassnahmenrichter demgegenüber nicht ansatzweise kritisch gewürdigt. Entgegen dessen Schluss hätten die Akten ohne Weiteres Anlass dazu geboten, entweder bereits gestützt darauf die Schutzmassnahmen vorläufig zu verlängern, zumal sie – die Beschwerdeführerin – ein häusliches Gewaltereignis im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG glaubhaft gemacht habe, oder aber zumindest die Parteien vor einem Entscheid anzuhören. Ohne Anhörung habe der Zwangsmassnahmenrichter nicht in gebotenem Masse beurteilen können, ob häusliche Gewalt glaubhaft gemacht worden sei.

3.4 Der Beschwerdegegner macht mit Beschwerdeantwort geltend, der Sachverhalt sei aufgrund der Akten ausreichend erstellt, sodass der Zwangsmassnahmenrichter in der Lage gewesen sei, die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands ohne persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin zu verneinen. Eine solche würde ohnehin nichts am Ergebnis ändern, zumal sich die Beschwerdeführerin aus zeitlichen Gründen noch weniger an das Vorgefallene erinnern dürfte und sie Vorbereitungszeit gehabt habe und sich mit ihrer Anwältin im Detail habe besprechen können. Zudem gehe es nicht darum, die – vom Zwangsmassnahmenrichter zu Recht – festgestellte Widersprüchlichkeit und Pauschalität in ihren Äusserungen an der Anhörung zu korrigieren bzw. die Erläuterung des Gesamtkontextes nachzuholen. Demgegenüber habe er – der Beschwerdegegner – bei der Polizei den Gesamtkontext detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt und auch die Auseinandersetzung vom 2. April 2025 viel genauer als die Beschwerdeführerin geschildert. Der Zwangsmassnahmenrichter sei deshalb mit gutem Grund zum Schluss gelangt, dass seine Aussagen nicht a priori unglaubhaft seien. Entgegen der Beschwerdeführerin sei sodann der Umstand, dass er – der Beschwerdegegner – den Laptop kaputtgeschlagen habe, nicht als "Androhen von Gewalt" im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG einzustufen, weil dieses Verhalten klar nicht gegen sie gerichtet gewesen sei und in keinem Zusammenhang mit einer künftigen Gewaltanwendung ihr gegenüber gestanden habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit keinem Satz begründet, weshalb ein Kontaktverbot gegenüber E gelten sollte.

4.  

4.1 Der Zwangsmassnahmenrichter begründete nicht, weshalb er auf eine Anhörung der Parteien verzichtete und das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin sogleich definitiv – mithin ohne Eröffnung der Möglichkeit, Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG) – abwies. Es kann immerhin angenommen werden, dass er eine Anhörung der Beschwerdeführerin nicht als von Gesetzes wegen zwingend (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 GSG) und eine solche des Beschwerdegegners (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 GSG) mangels glaubhaft gemachten Gefährdungsfortbestands als obsolet erachtete. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, überzeugt dies indes nicht.

4.2 Die mündliche Anhörung der Gesuchsgegnerin oder des Gesuchsgegners durch das Zwangsmassnahmengericht gemäss § 9 Abs. 3 GSG dient einerseits der Wahrung des rechtlichen Gehörs der beteiligten Parteien im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und stellt ein Verteidigungsrecht dar. Andererseits dient die Anhörung aber auch der Ermittlung des Sachverhalts, denn die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands kann in der Regel aufgrund einer persönlichen Anhörung der Gesuchsgegnerin bzw. des Gesuchsgegners weitaus besser beurteilt werden als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist (§ 10 Abs. 1 GSG). Für die Durchführung einer haftrichterlichen Anhörung spricht sodann, dass dem darüber erstellten Protokoll im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, welches anhand der Akten zu entscheiden hat, regelmässig eine wesentliche Bedeutung für die Entscheidfindung zukommt. Im Regelfall ist daher nicht nur die Gesuchsgegnerin bzw. der Gesuchsgegner anzuhören, sondern auch die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller. Letztere haben darauf grundsätzlich zwar keinen Anspruch. Eine unterbliebene bzw. ungenügende haftrichterliche Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers ist aber jedenfalls dann als unzulässig zu erachten, wenn sie zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung und damit zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt (VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031, E. 2.3; 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3). Eine Anhörung der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers erscheint insbesondere dann geboten, wenn sie unter Einschluss des dabei zu gewichtenden persönlichen Eindrucks von den Parteien bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (VGr, 19. September 2024, VB.2024.00470, E. 6.3; 15. April 2024, VB.2024.00141, E. 4.2.3).

4.3 Es mag zutreffen, dass sich in den Ausführungen der Beschwerdeführerin gewisse Widersprüche finden lassen und die Aussagen des Beschwerdegegners "nicht a priori unglaubhaft" erscheinen. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, sind indes auch die Ausführungen des Beschwerdegegners nicht durchwegs konsistent. Grundsätzlich ist aber nicht umstritten, dass es zwischen den Parteien am 2. April 2025 in Gegenwart von E zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung kam; die Angaben der Parteien divergieren namentlich hinsichtlich der Frage des Aggressors/der Aggressorin und der Intensität der Tätlichkeiten. Jedenfalls ist nicht von vornherein unglaubhaft und nicht geradezu auszuschliessen, dass sich der Vorfall vom 2. April 2025 so wie von der Beschwerdeführerin geschildert zutrug und es damit zu häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG kam. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin bzw. am (Fort-)Bestand der Gefährdung hätten sich anlässlich einer persönlichen Anhörung ausräumen bzw. bestätigen lassen, in deren Rahmen die Glaubhaftigkeit wie gesagt besser hätte beurteilt werden können als bloss anhand der Akten. Dass der Zwangsmassnahmenrichter unter den vorliegenden Umständen auf eine Anhörung verzichtete und ohne eine solche das Verlängerungsgesuch sogleich definitiv abwies, ist nicht nachvollziehbar und führte dazu, dass der Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt ist. Dies gilt nicht nur in Bezug auf den (Fort-)Bestand einer Gefährdung der Beschwerdeführerin, sondern auch und insbesondere in Bezug auf denjenigen von E, zu dessen Gunsten die Kantonspolizei mit Verfügung vom 4. April 2025 ebenfalls ein Kontaktverbot anordnete. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingabe vom 10. April 2025 denn auch eine Verlängerung der ihn betreffenden Schutzmassnahme und begründete dies im Wesentlichen mit dem Ruhebedürfnis von E im Nachgang zum Vorfall vom 2. April 2025. Wenn der Zwangsmassnahmenrichter diesbezüglich lediglich erwägt, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung von E, und – mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_219/2007 vom 19. Oktober 2007, wonach die Auferlegung eines vollständigen Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, der nur zulässig ist, wenn er die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllt – zum Schluss gelangt, eine Verlängerung dieses Kontaktverbots wäre ohnehin unverhältnismässig, vermag er sich auch insofern nicht auf einen hinreichend abgeklärten Sachverhalt zu stützen und vermag dies schwerlich den Begründungsanforderungen zu genügen.

4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zwangsmassnahmenrichter die Gefährdungslage bzw. die Glaubhaftigkeit des Fortbestands der Gefährdung der Beschwerdeführerin und von E mangels genügender Erstellung des Sachverhalts nicht im gebotenen Mass beurteilt hat. Ebenso wenig kann dies nun das Verwaltungsgericht tun. Demgemäss ist die Sache in Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Urteils vom 14. April 2025 zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung mittels mündlicher Anhörung der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners sowie allenfalls des gemeinsamen Sohns der Parteien bzw. zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Neuentscheid über die Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen zurückzuweisen (vgl. § 64 Abs. 1 VRG). Entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners erscheint eine solche Rückweisung keineswegs als nutzlos. Ein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, kommt mangels der hinreichenden Ausleuchtung des rechtserheblichen Sachverhalts durch den Zwangsmassnahmenrichter nicht infrage.

5.  

Zwar ist der Sachverhalt wie dargelegt noch nicht ausreichend abgeklärt und wird der Zwangsmassnahmenrichter den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdeführerin und von E unter Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Parteien noch eingehend zu beurteilen haben. Unter den vorliegenden Umständen erscheint es dennoch angezeigt, die Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Kantonspolizei vom 4. April 2025 – wie von der Beschwerdeführerin beantragt – im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR. 311.0) wieder anzuordnen (vgl. § 6 VRG).

6.  

6.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (statt vieler VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031, E. 7). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wären deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 12 Abs. 1 GSG). Ergänzend zum Unterliegerprinzip und unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann indes auch das Verursacherprinzip zum Zug kommen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 55 ff.). Gestützt darauf können auch einer Vorinstanz – insbesondere bei Verletzung von Verfahrensvorschriften – Verfahrenskosten auferlegt werden. Infolge der festgestellten Gehörsverletzung der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden ungenügenden Abklärung der Gefährdungssituation sind die Verfahrenskosten in Anwendung des Verursacherprinzips dem Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist dieses zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 1'200.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'297.20, als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27 und 30). Dem Beschwerdegegner steht mangels Obsiegens keine Parteientschädigung zu.

6.2 Dem Verwaltungsgericht ist es rechtsprechungsgemäss verwehrt, eine Partei gestützt auf die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB zur Leistung eines Kostenvorschusses an die andere Partei zu verpflichten (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 7.1; 9. Oktober 2014, VB.2014.00489, E. 4.3, jeweils mit Hinweis auf § 1 VRG; vorn III.B). Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses in dem von kurzen Fristen geprägten Gewaltschutzverfahren erscheint im Übrigen kaum möglich (vgl. VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00336/337, E. 5.2).

6.3 Mangels Kostenauflage ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.4  

6.4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

6.4.1.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.5 Die – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerde zwei Kontoauszüge ein, die einen Saldo von zusammen rund Fr. 7'700.- ausweisen. Allein aufgrund dessen kann nicht von einer Mittellosigkeit im dargelegten Sinn gesprochen werden. Zwar macht die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend, sie brauche diese Mittel für die Deckung der Lebenshaltungskosten von sich und E bis im Eheschutzverfahren ein Unterhalt zu ihren Gunsten festgesetzt werde und fliesse; die entsprechende Verhandlung finde erst am 13. Mai 2025 statt. Wie hoch die besagten Lebenshaltungskosten sind, legte sie jedoch nicht dar, womit sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkam (vgl. Plüss, § 16 N. 38). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist deshalb mangels Nachweises der Mittellosigkeit abzuweisen.

7.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Abgesehen von hier nicht betroffenen Ausnahmen ist ein solcher nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 des Urteils des Zwangsmassnahmenrichters vom 14. April 2025 wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht Horgen zur Neuentscheidung zurückgewiesen.

2.    Die Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Kantonspolizei vom 4. April 2025 werden im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid gemäss Dispositivziffer 1 hiervor wieder angeordnet. Unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB wird der Beschwerdegegner bis dahin aus der ehelichen Wohnung an der G-Strasse 01 in F weggewiesen. Zudem ist es ihm bis dahin untersagt, das Rayon gemäss der Planbeilage der Verfügung vom 4. April 2025 zu betreten und mit der Beschwerdeführerin sowie dem gemeinsamen Sohn E in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    105.--     Zustellkosten, Fr. 1'305.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Horgen auferlegt.

5.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Das Bezirksgericht Horgen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'297.20 (Fr. 1'200.- zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

7.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

8.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Beschwerdeführerin; b)    den Beschwerdegegner; c)    die Mitbeteiligte; d)    das Bezirksgericht Horgen.

VB.2025.00251 — Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2025 VB.2025.00251 — Swissrulings