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Zürich Verwaltungsgericht 20.08.2025 VB.2025.00245

20 agosto 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,484 parole·~12 min·6

Riassunto

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der aus Deutschland stammende 75-jährige Gesuchsteller ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerblosen Wohnsitznahme. Die Bewilligung wurde nicht erteilt.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das Migrationsamt mehrfach um ein Gespräch gebeten, um das Gesuch betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu besprechen, wobei die erbetenen Gespräche verweigert wurden. Er rügt damit implizit die Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.1). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt grundsätzlich kein Recht auf eine mündliche Anhörung durch das Migrationsamt (E. 2.2 und 2.3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, sowie über einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken abdeckt (E. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4). Der Beschwerdeführer vermag weder nachzuweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel (E. 3.5), noch, dass er über eine Krankenversicherung verfügt (E. 3.5.5). Die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerblosen Wohnsitznahme werden nicht erfüllt (E. 3.6). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00245   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.10.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Der aus Deutschland stammende 75-jährige Gesuchsteller ersuchte um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerblosen Wohnsitznahme. Die Bewilligung wurde nicht erteilt.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe das Migrationsamt mehrfach um ein Gespräch gebeten, um das Gesuch betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu besprechen, wobei die erbetenen Gespräche verweigert wurden. Er rügt damit implizit die Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 2.1). Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt grundsätzlich kein Recht auf eine mündliche Anhörung durch das Migrationsamt (E. 2.2 und 2.3). Gemäss Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, sowie über einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken abdeckt (E. 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4). Der Beschwerdeführer vermag weder nachzuweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel (E. 3.5), noch, dass er über eine Krankenversicherung verfügt (E. 3.5.5). Die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerblosen Wohnsitznahme werden nicht erfüllt (E. 3.6). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA AUSREICHENDE FINANZIELLE MITTEL KRANKENVERSICHERUNG MÜNDLICHE ANHÖRUNG NACHWEIS

Rechtsnormen: Art. 10 Abs. I lit. a ELG Art. 6 FZA Art. 24 Abs. I Anhang I FZA Art. 24 Abs. II Anhang I FZA Art. 16 Abs. I VFP Art. 16 Abs. II VFP

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2025.00245

Urteil

der 2. Kammer

vom 20. August 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1950 geborene A ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Er reiste am 1. Juni 2023 in die Schweiz ein und hält sich seither in B auf. Am 5. Juni 2023 ersuchte er das Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Januar 2025 ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. März 2025 ab.

III.  

Am 18. April 2025 führte A (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, "den Bescheid des Kantons Zürich in der Form des Rekursbescheides aufzuheben und zur neuerlichen sachgerechten Bescheidung an das Migrationsamt des Kantons Zürich zurück zu verweisen, hilfsweise eine Verfahrensweise anzuordnen oder zu exekutieren, die geeignet ist, eine rechtmässige und sachdienliche Entscheidung herbeizuführen."

Mit Präsidialverfügung vom 22. April 2025 verlangte die Abteilungspräsidentin i. V. vom Beschwerdeführer die Bezahlung einer Kaution im Betrag von Fr. 2'070.-, da der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz und aufgrund seines prekären Aufenthalts derzeit auch nicht über einen Wohnsitz in der Schweiz verfügte. Der Beschwerdeführer leistete die entsprechende Kaution fristgerecht.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. April 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Vorab ist eine prozessuale Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er habe das Migrationsamt mehrfach um ein Gespräch gebeten, um das Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu besprechen und Lösungen für allfällige Probleme diesbezüglich gemeinsam zu erörtern. Die erbetenen Gespräche seien jedoch verweigert worden. Damit rügt der Beschwerdeführer implizit die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

2.2  Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 140 I 99 E. 3.4). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 150 I 174 E. 4.1; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 140 I 99 E. 3.4). Indes räumt Art. 29 Abs. 2 BV gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3). Eine mündliche Äusserungsmöglichkeit kann aber namentlich geboten sein wegen persönlicher Umstände, die sich nur aufgrund einer mündlichen Anhörung klären lassen (BGE 122 II 464 E. 4; BGr, 10. September 2010, 2C_153/2010, E. 3; siehe auch BGE 131 II 670 E. 4.2; zum Ganzen Gerold Steinmann/Benjamin Schindler/Damian Wyss in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. A., Zürich 2023, Art. 29 N. 62).

2.3 Der Beschwerdeführer hatte mehrfach die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern. Nach der Gesucheinreichung vom 5. Juni 2023 wurde er sowohl am 13. August 2024 als auch am 30. September 2024 durch das Migrationsamt aufgefordert, Unterlagen nachzureichen und Stellungnahmen abzugeben. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, einen Nachweis ausreichender finanzieller Mittel mittels geeigneter Beweismittel beizubringen (vgl. BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 6.5.1). Wie ein solcher Nachweis mittels einer mündlichen Anhörung erbracht werden könnte, bleibt unerklärlich. Mündliche Bestätigungen und Ausführungen vermögen grundsätzlich keinen rechtsgenügenden Nachweis ausreichender finanzieller Mittel darzustellen. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein Recht auf eine mündliche Anhörung durch das Migrationsamt. Vorliegend sind insbesondere keine persönlichen Umstände ersichtlich noch werden diese substanziiert geltend gemacht, welche eine mündliche Anhörung als geboten erscheinen lassen würden.

Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV kann demnach nicht erblickt werden.

3.  

Der Beschwerdeführer ist Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU). Er beruft sich sinngemäss auf einen Anspruch auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 6 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA.

3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a), sowie über einen Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Die Vertragsparteien können, wenn sie dies für erforderlich erachten, nach Ablauf der beiden ersten Jahre des Aufenthalts eine Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis verlangen (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA). Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation [VFP]).

3.2 Die Voraussetzung der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA sowie insbesondere in Art. 16 VFP konkretisiert. Bei nicht rentenberechtigten Personen gelten sie dann als ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (sog. SKOS-Richtlinien) gewährt werden (Art. 16 Abs. 1 VFP). Bei rentenberechtigten EU/EFTA-Staatsangehörigen gelten sie dann als ausreichend, wenn der Rentenanspruch den Betrag übersteigt, der zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP); diese gelten im spezifischen Kontext von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA – anders als im innerstaatlichen Recht – als Sozialhilfe (vgl. dazu BGE 135 II 265 E. 3.6; BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 4.2; BGr, 20. April 2023, 2C_975/2022, E. 7.2; BGr, 24. November 2022, 2C_121/2022, E. 4.1; BGr, 11. März 2021, 2C_914/2020, E. 5.10; jeweils mit Hinweisen).

3.3 Der Zweck der ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA liegt darin, zu vermeiden, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats über Gebühr belastet werden ("indûment"; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 135 II 265 E. 3.4; sowie BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 6.3; BGr, 20. April 2023, 2C_975/2022, E. 7.2; BGr, 23. Oktober 2014, 2C_52/2014, E. 4.3; jeweils mit Hinweisen auch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]). Ob die Person die erforderlichen finanziellen Mittel selbst verdient oder sie ihr von einem Dritten verschafft werden, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (BGE 144 II 113 E. 4.1 und 4.3; BGE 142 II 35 E. 5.1; BGE 135 II 265 E. 3.3; jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH; BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 6.3; BGr, 20. April 2023, 2C_975/2022, E. 7.2; BGr, 24. November 2021, 2C_121/2022, E. 4.1), solange diese Mittel tatsächlich verfügbar sind und glaubhaft ist, dass sie – auch längerfristig (vgl. Andreas Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich 2015, S. 204) – ausgerichtet werden (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.4; BGr, 20. April 2023, 2C_975/2022, E. 7.2 und 7.4; BGr, 21. Oktober 2021, 2C_433/2021, E. 5.4; jeweils mit Hinweisen). Die Behörden dürfen dabei einen geeigneten Nachweis über die Solvenz der Drittperson verlangen (vgl. insbesondere zu Fällen von verschuldeten Drittpersonen: BGr, 21. Oktober 2021, 2C_433/2021, E. 5.4; BGr, 29. Januar 2015, 2C_470/2014, E. 3.4).

Schliesslich geht das Freizügigkeitsabkommen – unabhängig davon, ob es sich um Eigen- oder Drittmittel handelt – davon aus, dass stets ein latentes Risiko des Wegfalls ausreichender finanzieller Mittel besteht, weshalb das Aufenthaltsrecht ausdrücklich auch nur so lange besteht, als die Berechtigten die entsprechenden Bedingungen einhalten. Diese Regelung erlaubt dem Aufenthaltsstaat während des gesamten Aufenthalts nachzuprüfen, ob die Bedingungen (noch) eingehalten werden (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA; vgl. auch BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 6.3 mit Hinweisen).

3.4 Personen, die ein Aufenthaltsrecht gestützt auf Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA geltend machen, haben einen Nachweis über ausreichende finanzielle Mittel beizubringen (lit. a). Wie sie diesen Nachweis erbringen, steht ihnen grundsätzlich frei, solange die vorgelegten Beweismittel hierfür geeignet sind (BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 6.5.1 mit Hinweisen). Dieser Pflicht kommt der Beschwerdeführer vorliegend nicht beziehungsweise nur ungenügend nach.

3.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er bestreite seinen jährlichen Lebensunterhalt in der Höhe von derzeit etwa Fr. 300'000.- aus Vermögen, das er in den letzten vier Jahrzehnten nach seiner Zeit als Beamter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in Deutschland sowie als Unternehmer und Eigentümer diverser Firmen, zuletzt im Land D, verdient habe. Nach der Aufforderung des Migrationsamts, er solle nachweisen, dass er über die für den hiesigen Lebensunterhalt erforderlichen finanziellen Mittel verfüge, teilte der Beschwerdeführer noch im Gesuchverfahren mit, er sei Alleininhaber der E SA mit Sitz in F (Land G) und 50%iger Mitinhaber der in H (Deutschland) domizilierten I GmbH. Die Gewinnausschüttungen würden jährlich etwa Euro 500'000.- betragen. Zudem besitze er Wertpapiere eines Investmentfonds aus dem Land J im Wert von zirka USD 12'500'000.-. Darüber hinaus beziehe er eine monatliche Altersrente von monatlich Euro 818.77.

3.5.1 Betreffend die Beteiligung an der I GmbH reichte der Beschwerdeführer im Gesuchverfahren ein Schreiben von K, Geschäftsführerin der ebenerwähnten Gesellschaft, vom 16. August 2023 ein. Diese bestätigt, der Beschwerdeführer könne als Gesellschafter mit einem Anteil von 50 % im Jahr 2023 voraussichtlich mit Gewinnausschüttungen von etwa Euro 100'000.- rechnen, welche sich in dieser Grössenordnung auch in den kommenden Jahren vermutlich wiederholen würden. Des Weiteren hielt K fest, der Beschwerdeführer habe der Gesellschaft zur Finanzierung eines grossen Auftrags Betriebsmittel in der Höhe von Euro 303'000.- zur Verfügung gestellt. Mit einem Rückfluss dieser Mittel könne der Beschwerdeführer jeweils zur Hälfte für 2023 und 2024 rechnen. Ferner habe der Beschwerdeführer der Gesellschaft zur Verstärkung der Eigenkapitalausstattung Wertpapiere aus dem Land J zur Verfügung gestellt, deren Wert konservativ mit USD 3'500'000.- zu veranschlagen sei. Die Verzinsung der Wertpapiere liege bei 5.25 % pro Jahr. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, macht der Beschwerdeführer weder geltend, noch hat er nachgewiesen, dass er die bereitgestellten Betriebsmittel im Umfang von Euro 303'000.- zwischenzeitlich zurückerhalten hätte. Im Übrigen hat die Vorinstanz festgestellt, dass die I GmbH seit dem 29. Januar 2025 in Liquidation bzw. insolvent ist. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Damit kann der Vorinstanz beigepflichtet werden, wenn sie davon ausgeht, dass das Schreiben von K als Beweismittel für den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA nicht geeignet ist.

3.5.2 Auch das in den Akten liegende Dokument betreffend die E SA vermag keinen rechtsgenügenden Nachweis ausreichender finanzieller Mittel darzustellen. Bei diesem Dokument handelt es sich lediglich um einen Auszug betreffend die Aktiengesellschaft aus dem Handelsregister des Landes G. Gänzlich unbelegt bleibt die Behauptung des Beschwerdeführers, er besitze Wertpapiere eines Investmentfonds aus dem Land J im Wert von zirka USD 12'500'000.-.

3.5.3 Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, er beziehe monatlich eine deutsche Altersrente im Betrag von Euro 818.77 (entspricht Fr. 770.33 [Kurs vom 19. August 2025]). Die finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU-Angehörige gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) berechtigt (Art. 16 Abs. 2 VFP). Gemäss den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen könnte der Beschwerdeführer mit seiner Altersrente nicht einmal den jährlichen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 20'670.- decken (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; vgl. VGr, 27. Oktober 2022, VB.2022.00210, E. 4.5). Die Altersrente des Beschwerdeführers genügt deshalb offensichtlich nicht, um sich den hiesigen Lebensunterhalt finanzieren zu können.

3.5.4 Um den Nachweis ausreichender finanzieller Mittel doch noch erbringen zu können, beantragt der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht, dieses solle dem Beschwerdegegner den Auftrag erteilen, auszurechnen, "welche staatliche Sozialhilfe fällig werden könnte, wenn er [der Beschwerdeführer] jetzt sofort notleidend würde und für den Rest seines Lebens über 30 Jahre hilfsbedürftig bliebe". Sodann solle das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer verpflichten, den errechneten Betrag durch eine Bankbürgschaft der Bank L zu erbringen, um "die Schweizerische Eidgenossenschaft […] vor Unbill zu schützen", damit sich "die schweizerische Eidgenossenschaft […] bei der Bank L für jeden Rappen schadlos halten kann, der etwa irgendwann einmal aus öffentlichen Kassen zum Lebensunterhalt [des Beschwerdeführers] beitragen werden müsste". Alternativ schlägt der Beschwerdeführer vor, er könne eine Desinvestition seiner Unternehmen durchführen, um die ausreichenden finanziellen Mittel zu belegen.

Den Angeboten des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Trotz Untersuchungsgrundsatz (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG) trifft die ausländische Person bei der Feststellung des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 VRG sowie Art. 90 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, einen Nachweis ausreichender finanzieller Mittel mittels geeigneter Beweismittel beizubringen (BGr, 24. Mai 2024, 2C_891/2022, E. 6.5.1). Dieser Nachweis hätte verschiedentlich geltend gemacht werden können. Freilich wäre es dem Beschwerdeführer offengestanden, den Nachweis durch eine Desinvestition seiner Unternehmen zu erbringen. Der Nachweis hätte auch mit anderen Eigenmitteln oder auch mit Drittmitteln erbracht werden können, wobei letztere in vergleichbarem Masse sichergestellt sein müssen wie Bankgarantien (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 28 AIG N. 4). Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert, die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Diesen Aufforderungen ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Wird ein entsprechender Beweis nicht beigebracht, so gilt der fragliche Umstand als nicht nachgewiesen (Peter Uebersax/Stefan Schlegel in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, Rz. 9.181). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein hinreichender finanzieller Mittel eine Bewilligungsvoraussetzung ist, weshalb diese grundsätzlich bereits vor der Bewilligungserteilung vorhanden sein müssen (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2021.00062, E. 4.2).

Damit vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA verfügt.

3.5.5 Schliesslich ist auch die zweite Voraussetzung für eine Aufenthaltsbewilligung zwecks erwerbsloser Wohnsitznahme gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. b Anhang I FZA nicht erfüllt. Zwar behauptete der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren, er sei seit November 2024 bei der Versicherung M krankenversichert. Diese Behauptung konnte er aber nicht belegen.

3.6 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA zur erwerbslosen Wohnsitznahme nicht. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers wurde zu Recht abgewiesen.

3.7 Da das Verfahren spruchreif ist, besteht weder für die beantragte Rückweisung zum Neuentscheid an das Migrationsamt noch für weitere "hilfsweise" beantragte "Anordnungen oder Exekutionen" eine Veranlassung.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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