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Zürich Verwaltungsgericht 23.10.2025 VB.2025.00244

23 ottobre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,460 parole·~7 min·9

Riassunto

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der im Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung infolge Wegzugs der originär Aufenthaltsberechtigten] Unter den Voraussetzungen von Art. 49 AIG kann eine Zeit mit getrennten Wohnorten an die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden, selbst wenn der Wohnort der den abgeleiteten Anspruch vermittelnden Ehegattin im Ausland liegt. Entfällt jedoch das originäre Aufenthaltsrecht aufgrund der definitiven Abmeldung der Ehegattin aus der Schweiz, so entfällt auch der Anspruch, daraus eine Bewilligung abzuleiten (E. 2.2). Besonders intensive Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 8 EMRK verneint (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00244   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.12.2025 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

[Widerruf der im Familiennachzug erteilten Aufenthaltsbewilligung infolge Wegzugs der originär Aufenthaltsberechtigten] Unter den Voraussetzungen von Art. 49 AIG kann eine Zeit mit getrennten Wohnorten an die Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG angerechnet werden, selbst wenn der Wohnort der den abgeleiteten Anspruch vermittelnden Ehegattin im Ausland liegt. Entfällt jedoch das originäre Aufenthaltsrecht aufgrund der definitiven Abmeldung der Ehegattin aus der Schweiz, so entfällt auch der Anspruch, daraus eine Bewilligung abzuleiten (E. 2.2). Besonders intensive Beziehungen zur Schweiz im Sinn von Art. 8 EMRK verneint (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: ABGELEITETE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT AUFENTHALTSANSPRUCH AUFENTHALTSBERECHTIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG DREIJAHRESFRIST DREIJAHRESGRENZE EHEDAUER ERLÖSCHEN DES AUFENTHALTSRECHTS FAMILIENNACHZUG GETRENNTE EHE GETRENNTE WOHNSITZE GETRENNTES FAMILIENLEBEN INTENSIVE BEZIEHUNG NICHTVERLÄNGERUNG ORIGINÄRER BEWILLIGUNGSANSPRUCH PRIVAT- UND FAMILIENLEBEN PRIVATLEBEN PRIVATLEBENSSCHUTZ RECHT AUF PRIVATLEBEN WEGZUG WICHTIGE GRÜNDE WOHNSITZ

Rechtsnormen: Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 49 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG Art. 64d Abs. 1 AIG Art. 13 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00244

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. Oktober 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Studer. 

In Sachen

A,

vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger Kosovos, hielt sich zwischen 2014 und 2017 wiederholt unrechtmässig in der Schweiz auf und wurde mehrfach weggewiesen. Zuletzt verfügte das Staatssekretariat für Migration im November 2016 ein Einreiseverbot bis 26. März 2021. Am 29. September 2017 heiratete er im Kosovo die damals hier niederlassungsberechtigte kosovarische Staatsangehörige B (zuvor C, geb. 1977). Nachdem ein im November 2017 gestelltes Gesuch um Einreisebewilligung noch abgelehnt worden war (siehe VGr, 26. September 2019, VB.2019.00209), wurde A nach seiner Einreise am 4. Dezember 2021 am 6. Januar 2022 eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich erteilt. Diese wurde ihm zuletzt bis am 3. Dezember 2024 verlängert.

Am 1. März 2024 meldete sich B per 10. Mai 2024 nach Albanien ab. Am 10. Januar 2025 verweigerte das Migrationsamt A aufgrund des zwischenzeitlichen Wegzugs seiner Ehefrau die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 10. März 2025 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums eine Frist bis 10. Juni 2025 (Disp. Ziff. II).

III.  

Mit Beschwerde vom 11. April 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei Disp. Ziff. II des Rekursentscheids aufzuheben und die Ausreisefrist neu und frühstens auf vier Monate nach dem Entscheiddatum anzusetzen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 22. April 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Niederlassungsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung der Ehe hat der ausländische Partner einer Niederlassungsberechtigten gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Art. 50 AIG wurde per 1. Januar 2025 neu gefasst (vgl. AS 2024 713; BBl 2023 2418, 2851), erfuhr in Bezug auf die hier relevanten Anspruchstatbestände jedoch keine materielle Änderung (vgl. auch Art. 126g AIG).

2.2 Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 AIG ist nur gegeben, solange die partnerschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Wille zur Fortführung der Ehe besteht (BGE 138 II 229 E. 2; BGr, 20. August 2025, 2C_147/2025, E. 4.1). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass bei ihm und seiner Ehefrau der Ehewille trotz deren Ausreise am 10. Mai 2024 noch mindestens bis zum 4. Dezember 2024 bestanden habe und das Dahinfallen des Ehewillens zu Beginn des Jahres 2025 massgeblich für die Berechnung der Dreijahresfrist sei.

Grundsätzlich kann im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nur die Zeit der in der Schweiz gelebten Ehegemeinschaft angerechnet werden (BGE 136 II 113 E. 3.3; Martina Caroni, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 50 N. 18). Gemäss Art. 49 AIG besteht das Erfordernis des Zusammenwohnens jedoch nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Im Rahmen von Art. 49 AIG kann eine Zeit mit getrennten Wohnorten selbst dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn der Wohnsitz der den abgeleiteten Anspruch vermittelnden Ehegattin im Ausland liegt (BGE 140 II 345 E. 4.4; BGr, 28. August 2024, 2C_202/2023, E. 3.2.1 ff., und 8. Mai 2024, 2C_590/2023, E. 5, insbesondere E. 5.6.1). Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die originär Aufenthaltsberechtigte definitiv aus der Schweiz abgemeldet hat. Entfällt das originäre Aufenthaltsrecht, so entfällt auch der Anspruch, daraus eine Bewilligung abzuleiten. In diesem Fall ist Art. 43 AIG nicht anwendbar und folglich auch Art. 50 AIG nicht. Der Anspruch aus Art. 50 AIG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt, in dem die Ehe oder Familiengemeinschaft aufgelöst wird, eine originäre Bewilligung besteht, die einen abgeleiteten Anspruch vermittelt. Die den Anspruch vermittelnde Ehegattin muss folglich noch über einen eigenen Anspruch verfügen. Weder darf der Anspruch widerrufen worden sein noch darf die Ehegattin ohne wichtige Gründe gemäss Art. 49 AIG definitiv aus der Schweiz ausgereist sein (BGr, 15. November 2023, 2C_63/2023, E. 4.2; VGr, 13. März 2025, VB.2024.00446, E. 3.3; vgl. BGE 140 II 129 E. 3.4).

2.3 B hat sich per 10. Mai 2024 aus der Schweiz abgemeldet. Mit ihrer Abmeldung ist ihre (originäre) Bewilligung erloschen (Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG). Damit ist auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine abgeleitete Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a (in Verbindung mit Art. 43) AIG entfallen. Eine Prüfung des Vorliegens wichtiger Gründe und des Weiterbestehens der Familiengemeinschaft gemäss Art. 49 AIG erübrigt sich deshalb.

Auch wenn man stattdessen von einer Trennung des Ehepaars zum Zeitpunkt des Wegzugs am 10. Mai 2024 ausgehen würde, liesse sich hieraus kein Anspruch herleiten. Mit seiner Einreise am 4. Dezember 2021 erreichte der Beschwerdeführer die Dreijahresfrist bei einer angenommenen Trennung am 10. Mai 2024 nicht. Dem Beschwerdeführer käme selbst bei dieser Annahme kein Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG in der Schweiz zu. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Prüfung der Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG.

2.4 Ein Anspruch aufgrund eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 50 Abs. 2 AIG; VGr, 25. September 2025, VB.2025.00280, E. 2.3.2 mit Hinweisen [noch nicht publiziert]).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er in einem ungekündigten und unbefristeten Anstellungsverhältnis sei, bereits im Kosovo einen Deutschkurs absolviert und das Sprachenlernen hier konsequent fortgesetzt habe und dass er hier verschiedene Freunde habe, was auf ein tragfähiges soziales Netzwerk hinweise.

3.2 Soweit hieraus ein Anspruch gestützt auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens geltend gemacht werden soll, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Erforderlich für einen auf das Recht auf Privatleben gestützten Aufenthaltsanspruch sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Der Zeit, in der die ausländische Person aufgrund laufender Verfahren lediglich geduldet ist, namentlich durch die gewährte aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde, kommt jedoch praxisgemäss nicht der gleiche Stellenwert zu wie dem bewilligten Aufenthalt und sie zählt nicht als rechtmässiger Aufenthalt im Sinn der Rechtsprechung (BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 149 I 66 E. 4.3, 149 I 72 E. 2.1.2, 144 I 266 E. 3.9; BGr, 24. Januar 2025, 2C_361/2024, E. 1.3.3).

Weder aus den Akten noch aus den vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen ergeben sich besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat sich bisher weniger als vier Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Davon entfällt ein nicht unbedeutender Teil auf einen rein prozessualen Aufenthalt. Dem Beschwerdeführer kommt somit auch gestützt auf Art. 8 EMRK sowie Art. 13 BV kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

3.3 Die Aufenthaltsbeendigung erweist sich unter den gegebenen Umständen sodann auch als verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG) und es besteht kein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.

4.  

4.1 In der Hauptsache ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Disp. Ziff. II des Rekursentscheids und die Neufestsetzung einer mindestens viermonatigen Ausreisefrist.

Nach § 64d Abs. 1 AIG ist mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen 7 und 30 Tagen anzusetzen (Satz 1); eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Anwesenheit dies erfordern (Satz 2). Vorliegend rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2026 zu gewähren (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00610, E. 6.1, und 15. August 2020, VB.2020.00250, E. 4.2).

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGE 147 I 268 E. 1.2 mit Hinweisen). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-Raums eine neue Frist bis 31. Januar 2026 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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