Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 21.05.2025 VB.2025.00235

21 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,344 parole·~7 min·6

Riassunto

gemeinnützige Arbeit | Gemeinnützige Arbeit. Da der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht innert Nachfrist keine mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehene Beschwerdeschrift über eine anerkannte Zustellplattform (erneut) zukommen liess, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2.2). Ob das handschriftliche "Zusatzschreiben" des Beschwerdeführers die elektronisch eingereichte Beschwerde ersetzte und der Mangel der fehlenden qualifizierten elektronischen Unterschrift dadurch beseitigt werden konnte, kann offengelassen werden (E. 3.1), da das E-Mail des Beschwerdegegners kein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt und - selbst wenn es ein solches wäre - jedenfalls zunächst mit Rekurs bei der Justizdirektion hätte angefochten werden müssen (E. 3.2). Nichteintreten.

Testo integrale

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2025.00235   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: gemeinnützige Arbeit

Gemeinnützige Arbeit. Da der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht innert Nachfrist keine mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehene Beschwerdeschrift über eine anerkannte Zustellplattform (erneut) zukommen liess, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2.2). Ob das handschriftliche "Zusatzschreiben" des Beschwerdeführers die elektronisch eingereichte Beschwerde ersetzte und der Mangel der fehlenden qualifizierten elektronischen Unterschrift dadurch beseitigt werden konnte, kann offengelassen werden (E. 3.1), da das E-Mail des Beschwerdegegners kein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt und - selbst wenn es ein solches wäre - jedenfalls zunächst mit Rekurs bei der Justizdirektion hätte angefochten werden müssen (E. 3.2). Nichteintreten.

  Stichworte: ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ELEKTRONISCHE EINGABE ELEKTRONISCHE SIGNATUR NACHFRIST OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art./§ 8a Abs. I VeÜ-ZSSV § 19 Abs. I lit. a VRG § 38b Abs. I lit. a VRG § 56 Abs. I VRG § 130 ZPO CH

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00235

Verfügung

des Einzelrichters

vom 21. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend gemeinnützige Arbeit,

hat sich ergeben:

I.  

Nachdem Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: das JuWe) das Gesuch von A um Verbüssung zahlreicher Bussen durch gemeinnützige Arbeit gutgeheissen hatte, brach es diese mit Verfügung vom 24. Dezember 2024 wieder ab, da sich A nicht an die festgelegten Bedingungen und Auflagen gehalten habe.

II.  

In Beantwortung eines E-Mails vom 19. März 2025 teilte der Fallverantwortliche des JuWe A mit E- Mail vom 24. März 2025 mit, sein Schreiben – von A – an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) bis heute nicht erhalten zu haben und die Rekursfrist sei im Januar 2025 abgelaufen. Ihm – A – werde eine letzte Zahlungsfrist bis 11. April 2025 gewährt, danach werde der Fall der Polizei übergeben.

III.  

A. Am 11. April 2025 übermittelte A dem Verwaltungsgericht via IncaMail der Schweizerischen Post eine als "Beschwerde gegen die Ablehnung des Rekurses (Geschäfts-Nr.: 2024/7099 DS)" bzw. "Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 24.03.2025" bezeichnete Eingabe, datierend vom 10. April 2025. Mit Präsidialverfügung vom 14. April 2025 erwog das Verwaltungsgericht, A scheine mit "Entscheid" das E-Mail der Justizdirektion [recte: des JuWe] vom 24. März 2025 (vorn II.) zu meinen. Sodann erwog es, die Gültigkeit einer elektronischen Rechtsschrift setze voraus, dass diese mithilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet und fristgerecht über eine anerkannte Zustellplattform an das Verwaltungsgericht gesendet worden sei. Mit der Zustellung via IncaMail erfülle die Beschwerde vom 11. April 2025 zwar die zweite Voraussetzung. Die Beschwerde verfüge jedoch über keine qualifizierte elektronische Signatur von A. In Anwendung von § 56 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) forderte das Verwaltungsgericht A daher auf, ihm innert einer Nachfrist von zehn Tagen die mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehene Beschwerdeschrift über eine anerkannte Zustellplattform (erneut) zukommen zu lassen. Im Säumnisfall werde bereits deswegen auf die Beschwerde nicht eingetreten.

B. Am 9. Mai 2025 fand das Verwaltungsgericht in seinem Briefkasten ein handschriftlich verfasstes "Zusatzschreiben" von A vor, welches vom 20. April 2025 datierte und womit er sinngemäss um Weiterführung der gemeinnützigen Arbeit ersuchte. Dem Schreiben beigelegt waren verschiedene Dokumente, darunter auch ein Ausdruck seiner am 11. April 2025 per IncaMail eingereichten Beschwerde.

Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde aus formellen Gründen (hinten E. 2), mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts und aufgrund fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (hinten E. 3) offensichtlich unzulässig ist und darauf nicht einzutreten ist. Das Verfahren ist deshalb durch den Einzelrichter zu erledigen, zumal dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Dessen Zuständigkeit ergibt sich ebenso aus § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG, liegt der Beschwerde doch eine Angelegenheit des Justizvollzugs zugrunde.

2.  

2.1 Beschwerden und weitere Eingaben können dem Verwaltungsgericht sowohl in Papierform als auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Das Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden (VGr, 15. November 2024, VB.2024.00657, E. 2.4; 23. August 2023, VB.2023.00408, E. 1.2 mit Hinweisen).

2.2 Die Präsidialverfügung vom 14. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer, nachdem er einen Nachsendeauftrag eingerichtet hatte, am 5. Mai 2025 zugestellt. Die ihm damit angesetzte Nachfrist von zehn Tagen lief folglich spätestens am 15. Mai 2025 ab. Da der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht bis dato keine mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehene Beschwerdeschrift über eine anerkannte Zustellplattform (erneut) zukommen liess, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten.

3.  

3.1 Das Verwaltungsgericht erwog in der Verfügung VB.2019.00778 vom 6. Dezember 2019, ausserhalb der Voraussetzungen von Art. 8a Abs. 1 VeÜ-ZSSV, wonach eine Behörde die Nachreichung von Eingaben und Beilagen auf Papier verlangen könne, wenn diese aufgrund von technischen Problemen von der Behörde nicht geöffnet werden könnten (lit. a) oder für die Behörde beim Anzeigen am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar seien (lit. b), könnten Mängel einer elektronischen Eingabe nicht ohne Weiteres mittels einer Papiereingabe kompensiert werden. Es könne nicht angehen, dass etwa die Beschwerdefrist mittels einer ungenügenden elektronischen Eingabe gewahrt werde, hernach aber mangels Bestehens einer qualifizierten elektronischen Signatur die Eingabe in Papierform mit handschriftlicher Unterzeichnung erfolge, denn solches würde einer unzulässigen Verlängerung der gesetzlichen Beschwerdefrist gleichkommen. Wenn eine Eingabe auf elektronischem Weg eingesandt werde, habe sie demnach sämtliche dafür gesetzten Voraussetzungen zu erfüllen. Sei dies nicht der Fall, erscheine es nur so lange, als die Beschwerdefrist noch laufe, möglich, eine Eingabe in Papierform nachzureichen, die dann aber als neues Beschwerdebegehren zu betrachten sei und ihrerseits die Beschwerdefrist einzuhalten habe. Nur insofern könne der Mangel der fehlenden qualifizierten elektronischen Unterschrift durch das Nachreichen einer Eingabe in Papierform behoben werden (E. 2.2).

Vor diesem Hintergrund liesse sich im vorliegenden Fall fragen, ob das handschriftliche, am 8. oder 9. Mai 2025 in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts gelegte "Zusatzschreiben" des Beschwerdeführers samt Beilagen, worunter sich auch ein (nicht mit einer Originalunterschrift versehener) Ausdruck der elektronisch eingereichten Beschwerdeschrift befindet (vorn III.B.), die am 11. April 2025 elektronisch eingereichte Beschwerde ersetzte und der Mangel der fehlenden qualifizierten elektronischen Unterschrift dadurch beseitigt werden konnte. Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann diese Frage indes offengelassen werden.

3.2 Das Verwaltungsgericht erwog mit Präsidialverfügung vom 14. April 2025 (vorn III.A.), der Beschwerdeführer scheine mit "Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 24.03.2025" das E-Mail der Justizdirektion [recte: des JuWe] vom 24. März 2025 zu meinen und dieses anzufechten. Im Folgenden stellte der Beschwerdeführer dies nicht infrage, auch nicht mit dem "Zusatzschreiben" vom 20. April 2025 samt Beilagen. Abklärungen des Verwaltungsgerichts bei der Justizdirektion ergaben sodann, dass diese keinen Entscheid mit Datum 24. März 2025 gefällt hatte; am 13. Mai 2025 habe sie über den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Verfügung des JuWe vom 24. Dezember 2024 (vorn I.) entschieden. Damit steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht das besagte E-Mail des JuWe vom 24. März 2025 anfechten wollte. Dabei handelt es sich indes schon aus formellen Gründen nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt bzw. um eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG (vgl. auch § 10 Abs. 1 VRG), sondern eben um ein nicht auf Rechtswirkungen ausgerichtetes, blosses E-Mail, mit welchem der Fallverantwortliche ein E-Mail des Beschwerdeführers vom 19. März 2025 beantwortete. Selbst wenn es sich aber beim fraglichen E-Mail des JuWe um eine Anordnung im Sinn des Gesetzes handeln würde, hätte der Beschwerdeführer diese zunächst mit Rekurs bei der Justizdirektion anfechten müssen (§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Erst gegen deren Entscheid hätte er mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen können. Wäre somit nicht bereits aus formellen Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten (vorn E. 2), so wäre mangels Vorliegens eines tauglichen Anfechtungsobjekts oder aufgrund fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gleich zu verfahren gewesen.

4.  

Der Vollständigkeit halber festzuhalten bzw. zu wiederholen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen bis 9. Mai 2025 dem Verwaltungsgericht eingereichten Eingaben keinen Entscheid der Justizdirektion und damit namentlich auch nicht denjenigen vom 13. Mai 2025 anficht. Letzteres ist bereits aus zeitlichen Gründen nicht möglich (vgl. vorn E. 3.2).

5.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm aufgrund seines Unterliegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2025.00235 — Zürich Verwaltungsgericht 21.05.2025 VB.2025.00235 — Swissrulings