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Zürich Verwaltungsgericht 24.04.2025 VB.2025.00229

24 aprile 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·826 parole·~4 min·6

Riassunto

Waffenbeschlagnahmung/-Waffeneinziehung | Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung. Mit Blick auf die klare Sach- und Rechtslage konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde anzusetzen (E. 1.2). Da der Beschwerdeführer den Prozesskostenvorschuss nicht leistete, durfte die Vorinstanz auf den Rekurs androhungsgemäss nicht eintreten (E. 2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00229   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Waffenbeschlagnahmung/-Waffeneinziehung

Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung. Mit Blick auf die klare Sach- und Rechtslage konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der ungenügend begründeten Beschwerde anzusetzen (E. 1.2). Da der Beschwerdeführer den Prozesskostenvorschuss nicht leistete, durfte die Vorinstanz auf den Rekurs androhungsgemäss nicht eintreten (E. 2). Abweisung.

  Stichworte: BEGRÜNDUNGSMANGEL POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT PROZESSKOSTENVORSCHUSS ZIRKULATIONSENTSCHEID

Rechtsnormen: § 15 Abs. II VRG § 15 Abs. II lit. b VRG § 38 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00229

Urteil

der 3. Kammer

vom 24. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Dietikon,

Beschwerdegegner,

betreffend Waffenbeschlagnahmung/Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit unbegründeter Verfügung vom 29. August 2024 ordnete das Statthalteramt Dietikon die Beschlagnahmung und Einziehung der von der Kantonspolizei Zürich am 20. Juni 2024 sichergestellten Gegenstände an (zwei Äxte und eine Sichel), welche A damals auf sich getragen hatte.

B. Nachdem A dagegen Einsprache erhoben hatte, ordnete das Statthalteramt Dietikon mit nunmehr begründeter Verfügung vom 1. Oktober 2024 die (definitive) Beschlagnahmung und Einziehung der fraglichen Gegenstände an.

II.  

A erhob daraufhin mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 Rekurs beim Regierungsrat. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 setzte dieser bzw. die fallführende Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion A gestützt auf § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) Frist bis am 9. Februar 2025 an, um die ihn allenfalls treffenden Kosten des Rekursverfahrens durch einen Vorschuss von Fr. 1'700.- sicherzustellen. Bei Säumnis würde auf den Rekurs nicht eingetreten. Da A den Prozesskostenvorschuss in der Folge nicht bezahlte, trat der Regierungsrat mit Beschluss vom 12. März 2025 androhungsgemäss auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte er A.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 2. April 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 12. März 2025, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten "der Behörden". Mit Präsidialverfügung vom 10. April 2025 forderte das Verwaltungsgericht den Regierungsrat zur Einreichung der Akten auf, welche am 17. April 2025 eingingen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit derselben (vgl. sogleich E. 1.2 und hinten E. 2) konnte auf dem Zirkulationsweg entschieden werden (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. Er muss klar, eindeutig und unbedingt sein. In der Begründung ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar sind bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen an Antrag und Begründung zu stellen. Letztere muss aber mindestens im Ansatz erkennen lassen, weshalb der beanstandete Entscheid angefochten wird. Handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss in der Begründung dargelegt werden, weshalb die Vorinstanz auf das Begehren hätte eintreten sollen. Sowohl Antrag als auch Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 8, N. 12 ff. und N. 17 ff.).

Die Beschwerdeschrift verfügt über einen rechtsgenügenden Antrag auf (vollumfängliche) Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Eine rechtsgenügende Begründung bzw. eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Regierungsrats, der auf den Rekurs mangels Leistung des Prozesskostenvorschusses nicht eintrat, fehlt jedoch gänzlich. Vielmehr versucht der Beschwerdeführer, die Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung und Einziehung der sichergestellten Gegenstände infrage zu stellen, was der Regierungsrat indes gar nicht (mehr) zu prüfen hatte. Im Übrigen beruft er sich in pauschaler Weise darauf, dass das Verfahren unnötige Kosten verursache und eine Rechtsverweigerung sei. Mit Blick auf die klare Sach- und Rechtslage konnte seitens des Verwaltungsgerichts darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen (vgl. § 56 Abs. 1 VRG). Mithin ist die Beschwerde zwar als zulässig anzusehen, jedoch ohne Weiterungen als unbegründet abzuweisen, weil sich der angefochtene Entscheid nicht als rechtsverletzend erweist (vgl. hinten E. 2).

1.3 Angesichts der klaren Sach- und Rechtslage erübrigte sich auch die Durchführung eines Schriftenwechsels (vgl. § 58 VRG).

2.  

2.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Beschluss vom 12. März 2025, Abklärungen bei der zentralen Inkassostelle der Gerichte hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor zürcherischen Gerichtsbehörden Fr. 59'088.60 (davon Fr. 30'670.85 betreibbar) schulde. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 sei ihm deshalb in Anwendung von § 15 Abs. 2 lit. b VRG Frist bis am 9. Februar 2025 angesetzt worden, um zur Sicherstellung der Kosten des Rekursverfahrens einen Barvorschuss von Fr. 1'700.- zu leisten. Diese Verfügung habe dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 zugestellt werden können. Innert Frist und "bis heute" habe der Beschwerdeführer jedoch keine Zahlung geleistet, weshalb auf den Rekurs androhungsgemäss und ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten sei.

2.2 Die Erwägungen des Regierungsrats stützen sich auf die Akten und der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was sie infrage stellen würde (vorn E. 1.2). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    870.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Regierungsrat; c)    die Sicherheitsdirektion; d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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