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Zürich Verwaltungsgericht 27.05.2025 VB.2025.00227

27 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·3,709 parole·~19 min·7

Riassunto

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverlängerung des Kontaktverbots zum Sohn.] Die Vorinstanz bejahte zwar die Gefährdung des Sohnes, welcher anlässlich eines Gewaltvorfalls zwischen den Parteien zugegen gewesen war, verneinte aber unter den konkreten Umständen den Fortbestand einer Gefährdung zu Recht. Die Parteien leben getrennt und es wurde nicht geltend gemacht, dass das Kind Zeuge weiterer Vorfälle gewesen sei (E. 5.3-5). Das GSG-Verfahren dient weder dazu, ein strafrechtliches Verhalten zu untersuchen noch die familienrechtlichen Belange neu zu regeln oder allfällig notwendige Kindesschutzmassnahmen neu zu prüfen (E. 5.6). Kostenbefreiung nach § 12 Abs. 2 GSG (E. 6.1). UP gegenstandslos; Abweisung URB mangels belegter Mittellosigkeit bei anwaltlich vertretener Partei (E. 6.4-6). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00227   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.05.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverlängerung des Kontaktverbots zum Sohn.] Die Vorinstanz bejahte zwar die Gefährdung des Sohnes, welcher anlässlich eines Gewaltvorfalls zwischen den Parteien zugegen gewesen war, verneinte aber unter den konkreten Umständen den Fortbestand einer Gefährdung zu Recht. Die Parteien leben getrennt und es wurde nicht geltend gemacht, dass das Kind Zeuge weiterer Vorfälle gewesen sei (E. 5.3-5). Das GSG-Verfahren dient weder dazu, ein strafrechtliches Verhalten zu untersuchen noch die familienrechtlichen Belange neu zu regeln oder allfällig notwendige Kindesschutzmassnahmen neu zu prüfen (E. 5.6). Kostenbefreiung nach § 12 Abs. 2 GSG (E. 6.1). UP gegenstandslos; Abweisung URB mangels belegter Mittellosigkeit bei anwaltlich vertretener Partei (E. 6.4-6). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: BELEGE FAMILIENRECHT GESUCH UM UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KIND KONTAKTVERBOT MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSPFLICHT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT VERLÄNGERUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 2 Abs. IV GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 12 Abs. I GSG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00227

Urteil

des Einzelrichters

vom 27. Mai 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B leben getrennt und haben einen gemeinsamen Sohn (geboren 2020), welcher bei der sorgeberechtigten Mutter, A, wohnhaft ist.

B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 21. Februar 2025 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) gegenüber B für die Dauer von 14 Tagen Rayonverbote betreffend den Wohnort von A und den Kindergarten des Sohnes an. Zudem verbot die Kantonspolizei Zürich B für dieselbe Dauer, mit A und dem Sohn in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Dietikon (fortan: Zwangsmassnahmengericht Dietikon) um Verlängerung der Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 21. Februar 2025 um drei Monate.

B. Mit Urteil vom 3. März 2025 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Dietikon die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 21. Februar 2025 angeordneten Schutzmassnahmen bis 7. Juni 2025 im Rahmen eines vorläufigen Entscheids.

C. B erhob am 21. März 2025 dagegen Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht Dietikon und beantragte sinngemäss die Aufhebung dessen Urteils vom 3. März 2025.

D. Das Zwangsmassnahmengericht Dietikon hörte A und B am 26. März 2025 getrennt voneinander an. Mit Urteil vom 26. März 2025 hob es das provisorisch verlängerte Kontaktverbot gegenüber dem gemeinsamen Sohn auf (Dispositivziffer 1). Die Schutzmassnahmen gegenüber A wurden bis und mit 7. Juni 2025 verlängert; ausgenommen vom Kontaktverbot wurden Kontakte über Behörden und/oder Beratungsstellen zwecks Aufnahme des persönlichen Kontakts von B mit dem Sohn (Dispositivziffer 2). Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde verzichtet (Dispositivziffer 3) und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Dispositivziffer 4). Mit Verfügung gleichen Datums wurde das Gesuch von A um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben und ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

III.

Dagegen liess A am 7. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) beantragen, die gegenüber dem Sohn angeordneten Gewaltschutzmassnahmen seien in Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. März 2025 bis und mit 7. Juni 2025 zu verlängern. In prozessualer Hinsicht sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Das Zwangsmassnahmengericht Dietikon verzichtete am 10. April 2025 auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Mit Eingabe ohne Datum, Poststempel vom 14. April 2025, eingegangen am 15. April 2025, nahmen B sowie E Stellung und legten "Einspruch gegen das zugunsten unserer ehemaligen Partnerin, Frau A, ergangene Gerichtsurteil" ein.

Mit Präsidialverfügung vom 16. April 2025 hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Eingabe vom 14. April 2025 sowohl als Beschwerdeantwort im vorliegenden Verfahren als auch als eigenständige Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Dietikon vom 26. März 2025 zu verstehen sei, weshalb insofern ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet wurde (VB.2025.00242) und davon abgesehen wurde, E als weitere Beschwerdegegnerin in das vorliegende Verfahren aufzunehmen. Nebst der Ansetzung von Fristen zur Stellungnahme zu den erfolgten Eingaben wurde A Frist angesetzt zur Einreichung einer zugunsten ihres Rechtsvertreters ausgestellten Vollmacht. Dem kam A mit Eingabe vom 4. Mai 2025 nach und liess eine Stellungnahme sowie die Vollmacht einreichen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Verlängerung des Rayon- und Kontaktverbots gegenüber dem Sohn der Parteien. Die Mitbeteiligte ordnete mit Verfügung vom 21. Februar 2025 Rayonverbote bezüglich des Wohnorts der Beschwerdeführerin sowie des Kindergartens des Sohnes an. Mit Urteil vom 26. März 2025 hob die Vorinstanz nur das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn – aber nicht das Rayonverbot bezüglich des Kindergartens – auf, während sie bezüglich des Rayonverbots explizit dessen Verlängerung anordnete (Dispositivziffern 1 und 2). Demzufolge beschränkt sich der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf das nicht verlängerte Kontaktverbot gegenüber dem Sohn der Parteien. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin um Verlängerung des Rayonverbots gegenüber dem Sohn ist somit nicht einzutreten.

2.2 Soweit der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Beschwerdeantwort vom 14. April 2025 Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin "einreichen" und damit um Einleitung eines Strafverfahrens ersuchen möchte, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig. Dem Beschwerdegegner steht es frei, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.

3.  

3.1 Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.

3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).

3.3 Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann ihrerseits innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG, § 11 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.4 Der Zweck von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2; 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022, VB.2022.00238, E. 4.2).

3.5 Ein Kontaktverbot kann gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf einer gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese nicht selbst unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG gefährdet sind. Eine solche Ausdehnung des Kontaktverbots ist etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig ist, weil beispielsweise Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 18. Dezember 2015, VB.2015.00723, E. 4.4).

3.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die Auferlegung eines vollständigen Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das gemäss Art. 14 der Bundesverfassung (BV; SR 101) geschützte Recht auf Familienleben dar. Eine solche Beschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Im Fall einer Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen ist ohne Weiteres von einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage und einem öffentlichen Interesse auszugehen. Was die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit betrifft, ist gemäss Bundesgericht Folgendes zu beachten: Ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot ist – abgesehen von konkreten Gefährdungshinweisen – nicht im Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung seiner Beziehung zum Elternteil, mit dem es nicht zusammenlebt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3–2.5; VGr, 13. März 2023, VB.2023.00093, E. 5.5; 7. April 2011, VB.2011.00142, E. 3.2).

3.7 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 23. Dezember 2024, VB.2024.00713, E. 2.4). Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 6. Februar 2025, VB.2025.00031, E. 2.4; 9. Januar 2025, VB.2024.00751, E. 2.3).

4.  

4.1 Auslöser der Schutzmassnahmen war ein zwischen den Parteien am 20. Februar 2025 am Wohnort des Beschwerdegegners entstandener und eskalierter Streit, anlässlich welchem es mitunter zu verbalen (Todes-)Drohungen sowie Handgreiflichkeiten (Schlagen mit den Händen und Treten mit den Füssen) gekommen sei.

4.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Parteien übereinstimmend ausgeführt hätten, der gemeinsame Sohn sei anlässlich des Vorfalls vom 20. Februar 2025 ebenfalls anwesend gewesen, womit dessen Gefährdung glaubhaft gemacht worden sei. Das einzige gefährdende Moment könne in einem zwischen den Parteien eskalierenden Streit gesehen werden, womit bei dem vorliegend zu verlängernden Kontaktverbot des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin jedoch kein Fortbestand der Gefährdung des gemeinsamen Sohnes vorliege. Einen anderweitigen Fortbestand der Gefährdung des Sohnes habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere habe sie ausgeführt, zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn sie es nie zu physischer Gewalt gekommen.

4.3 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, die Aussagen der Parteien divergierten natürlich, jedoch hätten beide bei der Vorinstanz ausgesagt, dass der Sohn Zeuge der Auseinandersetzung gewesen sei. Der Beschwerdegegner hätte berücksichtigen müssen, dass der Sohn während dieser Auseinandersetzung direkt danebengestanden sei und massiv Angst gehabt habe. Die Fachstelle F habe aufgrund der Schilderungen des Sohnes angegeben, dass das Vorgefallene diesen stark beschäftige und er deswegen sehr verunsichert und verängstigt sei. Der Beschwerdegegner habe offenbar keine grosse Bindung zum Kind und lasse es dies auch spüren. Sie habe das Vertrauen in den Beschwerdegegner verloren und habe Angst, dass das Kind vernachlässigt werde. Es bestünden keine anderen Verfahren, die Schutz bieten könnten. Die Hinweise der Vorinstanz, dass die Kontakte nur über Fachstellen bzw. Behörden erfolgen sollten, seien nicht bindend. Der Beschwerdegegner habe unmittelbar nach vermeintlichem Wegfall des Kontakt- und Rayonverbots dagegen verstossen.

4.4 Der Beschwerdegegner äusserte sich nicht explizit bezüglich der Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn, sondern stellte sich mehrheitlich pauschal auf den Standpunkt, der Fall sei neu zu beurteilen (vgl. hierzu oben Prozessgeschichte III. letzter Absatz). Er macht aber geltend, der Sohn sei das wahre Opfer, welches den grössten Schaden erleide. Während des Vorfalls habe dieser geweint und Angst gehabt.

5.  

5.1 Weder den Erwägungen der Vorinstanz noch den Aussagen der Parteien oder den (übrigen) Akten lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass der Sohn der Parteien unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG – gleichsam als Adressat – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen (gewesen) wäre. Solche machte die Beschwerdeführerin weder in ihrem Verlängerungsgesuch vom 26. Februar 2025 – vielmehr wird in diesem der Sohn nur am Rande erwähnt – noch in der vorliegenden Beschwerde geltend. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, die Vorinstanz habe nicht bedacht, dass der Sohn Zeuge des Vorfalls gewesen sei und unzweifelhaft grosse Angst gehabt habe. Hierzu reicht sie eine Beratungsbestätigung und Facheinschätzung der Beratungsstelle F vom 25. März 2025 ein, welche sie bereits der Vorinstanz vorlegte, wonach der Sohn gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin bereits längere Zeit den streitbaren Stimmungen und Handlungen durch den Kindsvater (der Beschwerdegegner) ausgesetzt gewesen sei.

5.2 Nach der Rechtsprechung kann indessen nicht davon ausgegangen werden, dass ein minderjähriges Kind regelmässig oder gewissermassen automatisch selbst von häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen führen. Solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Jedoch kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selbst zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 9. Januar 2025, VB.2024.00751, E. 4.1). Zudem ist ein Kind als Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigt (statt vieler VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.1; 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.2). Ist ein Kind nicht selbst unmittelbar von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich – wie vorliegend – in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (VGr, 24. Oktober 2023, VB.2023.00541, E. 4.3.2; 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1 mit Hinweisen).

5.3 Die Vorinstanz ging nicht von einer solchen Situation aus, da sie durch die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin keine weitere Bedrohungssituation für das Kind durch Miterleben von (weiteren) elterlichen (gewalttätigen) Konflikten sah. Die Vorinstanz erwog, dass vorliegend nur ein Vorfall im Raum stünde, anlässlich welchem das Kind zugegen gewesen sei. Weder Aussagen der Beschwerdeführerin noch dem Bericht der Beratungsstelle F ist zu entnehmen, dass der Sohn in letzter Zeit ständig Streitereien, welche unter den Begriff der häuslichen Gewalt im Sinn des GSG zu subsumieren wären (vgl. oben E. 3.1 und 5.2), ausgesetzt gewesen wäre. Weitere substanziierte Ausführungen zu konkreten Vorfällen oder Häufigkeiten der Streitereien, bei welchen der Sohn zugegen gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht. Aus den zum Vorfall vom 20. Februar 2025 zwar divergierenden, aber bezüglich der Anwesenheit des Sohnes übereinstimmenden Aussagen der Parteien lässt sich keine fortbestehende Gefährdungssituation ableiten. Da die Beschwerdeführerin bestätigte, dass die Parteien seit mehr als fünf Monaten getrennt leben und sie zudem getrennte Wohnungen bewohnen, lässt sich auch aus den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten in der Vergangenheit liegenden Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, anlässlich welchen sie vom Beschwerdegegner geschlagen worden sei, bezüglich welchen jedoch nicht die Rede von einer Anwesenheit des Kindes ist, keine fortbestehende Gefährdungssituation ableiten. Dass der Beschwerdegegner den Kontakt zum Sohn zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin missbrauchen oder das Kind gegen sie instrumentalisieren würde, wird weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich (vgl. VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.4). Dass deshalb von der Vorinstanz kein Fortbestand der Gefährdungssituation zulasten des Sohnes angenommen wurde, ist nicht zu beanstanden.

5.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe angegeben, der Beschwerdegegner leide an einer Persönlichkeitsstörung, wodurch unkontrollierte Reaktionen des Beschwerdegegners durchaus im Bereich des Möglichen lägen. Dass die Vorinstanz auf diese unsubstanziierten Ausführungen nicht detailliert eingegangen ist, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln muss, sondern sich auf die wesentlichen Punkte beschränken kann, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können, was vorliegend der Fall ist (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 6. April 2022, VB.2022.00136, E. 4.2, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat denn auch eine Gefährdung des Sohnes durch das Miterleben der Situation bejaht, weshalb sie entgegen der Beschwerdeführerin durchaus berücksichtigt hat, dass dieser Zeuge des Vorfalls geworden ist und unzweifelhaft grosse Angst gehabt hat. Unter den konkreten Umständen hat sie jedoch den Fortbestand einer Gefährdung zu Recht verneint.

5.5 Zudem fällt das offenbare Bestehen einer Vater-Kind-Beziehung, zumal der Beschwerdegegner das Kind jeweils halbtags bzw. während der Besuche eines Deutschkurses der Beschwerdeführerin betreut haben soll, bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung durchaus ins Gewicht. Gleiches gilt, da das Kind noch sehr jung ist, weshalb ihm die Trennung vom Vater als subjektiv länger erscheint. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist entsprechend die Zeitdauer der Schutzmassnahmen im Licht der Eltern-Kind-Beziehung zu prüfen, zumal eine etwaige Entfremdung – insbesondere bei sehr kleinen Kindern – schneller stattfinden kann (vgl. VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319, E. 5.9).

5.6 Die längerfristige Gestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn ist hingegen nicht Gegenstand des Gewaltschutzverfahrens (vgl. oben E. 3.4). Vorliegend ist bereits eine Involvierung der Behörden angelaufen (ein Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und dem kjz habe stattgefunden), um den zukünftigen persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und dem Sohn aufzugleisen. Damit erweist sich die Kombination eines Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und der Rayonverbote um mögliche Begegnungspunkte (Wohnort der Beschwerdeführerin und Kindergarten) als milderes Mittel (vgl. oben E. 3.6). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch zu beachten, dass aufgrund des Alters des Kindes eine direkte Kontaktaufnahme des Beschwerdegegners mit diesem vorliegend ohnehin ausgeschlossen scheint. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die vorinstanzlichen Hinweise auf KESB und kjz seien nicht bindend, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Dass, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, keine Zwangsmassnahmen aus dem Strafverfahren bestünden und, da die Parteien geschieden seien, auch keine eherechtlichen Massnahmen ergriffen werden könnten, rechtfertigt für sich allein den Fortbestand von Gewaltschutzmassnahmen nicht. Schliesslich sind die Voraussetzungen zum Erlass von GSG-Massnahmen unabhängig von strafprozessualen Zwangsmassnahmen zu prüfen (vgl. § 7 Abs. 2 GSG). Das vorliegende Verfahren dient schliesslich weder dazu, ein strafrechtliches Verhalten des Beschwerdegegners zu untersuchen noch die familienrechtlichen Belange neu zu regeln oder allfällig notwendige Kindesschutzmassnahmen zu prüfen.

5.7 Der Vorinstanz, welche sich anlässlich der Anhörung von beiden Parteien einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, kann somit keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Kontaktverbot gegenüber dem Sohn aufhob. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

6.1 Das Gewaltschutzgesetz sieht im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessführung –nicht (mehr) vor (VGr, 23. Dezember 2024, VB.2024.00728, E. 4.1; VGr, 6. November 2023, VB.2023.00584, E. 2.1). Sodann ist die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (statt vieler VGr, 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 6.1). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu. Mangels eines Antrags als auch mangels ersichtlicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird mangels Kostenauflage gegenstandslos. Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.3 Gemäss § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 VRG haben Private, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, hierauf Anspruch, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren bzw. die Bestellung eines Rechtsbeistands als sachlich notwendig erscheint (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 77 ff.). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.4 Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Reicht eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht nicht ein, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Plüss, § 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist die Gesuchstellende jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.).

6.5 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin beschränkt sich in der Beschwerde darauf, vorzubringen, die Beschwerdeführerin sei als Mutter eines Kleinkindes nicht leistungsfähig und "die Bestätigung der Unterstützung durch die Sozialhilfe sei in den Akten". Weder der Beschwerdeschrift vom 7. April 2025 noch der Stellungnahme vom 4. Mai 2025 lagen Belege zur Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, insbesondere eine Bestätigung der Sozialhilfe, bei. In den vorinstanzlichen Akten und in den darin beigezogenen polizeilichen Akten findet sich ebenfalls keine Bestätigung über den Bezug wirtschaftlicher Hilfe durch die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid knapp, die Beschwerdeführerin habe ihre Mittellosigkeit anlässlich der Anhörung glaubhaft gemacht, ohne dies näher auszuführen oder auf Belege zu verweisen, auf welche vorliegend abgestellt werden könnte. Ebenso wenig führte die Vorinstanz aus, der Mittellosigkeit liege eine Sozialhilfeabhängigkeit zugrunde. Dem Protokoll der Anhörung ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung gestellt hat. Weitere Ausführungen zur Mittellosigkeit bzw. einer Sozialhilfeabhängigkeit sind nicht protokolliert; überdies wäre auch eine protokollierte Aussage zur Mittellosigkeit ohne Belege im Rahmen der Mitwirkungspflicht von § 7 Abs. 2 lit. a VRG als ungenügend zu beurteilen, zumindest wenn die Person anwaltlich vertreten ist. Jedenfalls ist aus dem vorinstanzlichen Entscheid ersichtlich, dass der Annahme einer Mittellosigkeit keine Belege zugrunde lagen und somit auch keine Bestätigung über den Sozialhilfebezug. Eine solche befindet sich denn auch nicht in den Akten. Die Vorinstanz stellte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf entsprechende Anfrage das Protokoll zu. Ein Nachweis über den Bezug von Sozialhilfe der Beschwerdeführerin liegt somit nicht vor.

6.6 Anwaltlich vertretenen Parteien, die ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen, ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sind; ihr Gesuch ist grundsätzlich ohne Weiteres abzuweisen. Das Gericht hat die antragstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung immer dann zur Klärung aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn sie ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen (BGer, 17. Februar 2023, 1B_549/2022, E. 3.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den pauschalen Verweis auf "die Akten" ohne weitere Bezeichnung der gemeinten Aktenstücke oder konkreter Unterlagen, wie sie ihn vorbringen lässt, ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Auch wenn bei sozialhilfeempfangenden Personen in der Regel ohne detaillierte (weitere) Belege die Mittellosigkeit bejaht werden kann (vgl. oben E. 6.4), muss für die Glaubhaftmachung der Mittellosigkeit zumindest der Unterstützungsbescheid bzw. eine entsprechende Bestätigung der Fürsorgebehörde eingereicht werden (vgl. Plüss, § 16 N. 38). Die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin musste somit nicht zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit aufgefordert werden (Plüss, § 16 N. 40; VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 5.2.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    180.--     Zustellkosten, Fr. 1'380.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Dietikon.

VB.2025.00227 — Zürich Verwaltungsgericht 27.05.2025 VB.2025.00227 — Swissrulings