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Geschäftsnummer: VB.2025.00222 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.05.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Rechtsverweigerung)
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Rechtsverweigerung). Dem Zwangsmassnahmenrichter kann keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen vorgeworfen werden. Zwar entschied er darüber nicht innert der vom Gesetz vorgesehenen vier Arbeitstage. Zu unterschiedlichen Zeitpunkten von der gefährdenden und der gefährdeten Person anhängig gemachte Verfahren zu vereinigen, um anschliessend im Rahmen nur eines Entscheids über beide Gesuche zu befinden, dient der Prozessökonomie und ist jedenfalls dann angezeigt, wenn das Verlängerungsgesuch – wie hier – noch innerhalb von vier Tagen nach Eingang des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung eingeht. In solchen Konstellationen dürfte es regelmässig nicht sachgerecht sein, mit gesonderten Entscheiden über die jeweiligen Gesuche zu befinden, und ist die Überschreitung der Ordnungsfrist hinsichtlich des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung in Kauf zu nehmen, solange der Endentscheid innert vier Tagen nach Eingang des Verlängerungsgesuchs ergeht. Dies war vorliegend der Fall (E. 2.2). Abweisung.
Stichworte: GERICHTLICHE BEURTEILUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTSSCHUTZINTERESSE RECHTSVERWEIGERUNGSBESCHWERDE RECHTSVERZÖGERUNG VERLÄNGERUNGSGESUCH
Rechtsnormen: Art. 5 GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 9 Abs. I GSG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2025.00222
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Mai 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
I.
Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) verbot die Kantonspolizei Zürich A mit Verfügung vom 28. März 2025 für die Dauer von 14 Tagen, mit B und deren Töchter Kontakt aufzunehmen sowie Rayons um den Wohn- und den Arbeitsort von B in C bzw. D zu betreten.
II.
A. Mit Eingabe vom 30. März 2025 ersuchte A das Bezirksgericht Pfäffikon (Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen, woraufhin das Zwangsmassnahmengericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS20250007-H eröffnete. B ersuchte das Zwangsmassnahmengericht mit Eingabe vom 2. April 2025 um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht eröffnete in der Folge ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer GS20250008-H. Mit Verfügung vom 7. April 2025 vereinigte der Zwangsmassnahmenrichter die beiden Verfahren und schrieb das Verfahren GS20250008-H als dadurch erledigt ab.
B. Mit elektronisch eingereichter Beschwerde vom 6. April 2025 war A zuvor an das Verwaltungsgericht gelangt und hatte Folgendes beantragt:
" 1. Es sei superprovisorisch festzustellen, dass die Beurteilung des Gesuches des Gesuchstellers vom 30. März 2025, zugestellt am 31. März 2025 an das Bezirksgericht Pfäffikon ZH, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon nicht fristgerecht erfolgt ist und dass eine Rechtsverweigerung vorliegt.
2. Das Gesuch des Gesuchstellers vom 30. März 2025, zugestellt am 31. März 2025 an das Bezirksgericht Pfäffikon ZH, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon sei superprovisorisch gutzuheissen und die mit Verfügung vom 28. März 2025 erlassenen Verbote seien rückwirkend und sofort aufzuheben.
3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei das Gesuch des Gesuchstellers vom 30. März 2025, zugestellt am 31. März 2025 an das Bezirksgericht Pfäffikon ZH, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon superprovisorisch teilweise gutzuheissen, indem das Rayonverbot rückwirkend und sofort aufgehoben und das Kontaktaufnahmeverbot dahingehend rückwirkend und sofort aufgehoben wird, dass dem Gesuchsteller bloss verboten wird, der Gesuchsgegnerin E-Mails zuzusenden.
4. Das Gesuch des Gesuchstellers vom 30. März 2025, zugestellt am 31. März 2025 an das Bezirksgericht Pfäffikon ZH, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon sei gutzuheissen und die mit Verfügung vom 28. März 2025 erlassenen Verbote seien rückwirkend und sofort aufzuheben.
5. Die Kosten des Verfahrens nach § 5 GSG vor dem Bezirksgericht Pfäffikon ZH, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen und die Parteikosten des Gesuchstellers seien der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00222 und wies mit Präsidialverfügung vom 7. April 2025 die Gesuche von A um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Zugleich forderte es das Zwangsmassnahmengericht auf, unmittelbar nach Abschluss des bei ihm hängigen Verfahrens die Akten einzureichen.
C. Mit Verfügung vom 7. April 2025 hob der Zwangsmassnahmenrichter die von der Kantonspolizei angeordneten Rayonverbote mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 1). Die Kontaktverbote zugunsten von B und deren Töchter verlängerte er demgegenüber bis 30. April 2025 (Dispositivziffer 2). Die Missachtung der Schutzmassnahmen könne mit Busse bestraft werden und überdies dazu führen, dass A in Polizeigewahrsam genommen werde (Dispositivziffer 3). Die Gerichtskosten nahm der Zwangsmassnahmenrichter vorbehältlich einer Einsprache auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 5). Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 6). Gegen die Verfügung könne innert fünf Tagen Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht erhoben werden (Dispositivziffer 8). Der Zwangsmassnahmenrichter traf seinen Entscheid vorläufig, mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien.
III.
A. Mit als "Einsprache" bezeichneter, elektronisch eingereichter Eingabe vom 9. April 2025 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 7. April 2025 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B aufzuheben. Das Verwaltungsgericht eröffnete ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2025.00230, trat mit Verfügung vom 11. April 2025 auf die Beschwerde nicht ein und überwies diese zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht zur Bearbeitung als Einsprache gegen dessen Verfügung vom 7. April 2025.
B. Unter Hinweis auf die Verfügung VB.2025.00230 vom 11. April 2025 nahm das Verwaltungsgericht dem Zwangsmassnahmengericht mit Präsidialverfügung vom 11. April 2025 die diesem im Verfahren VB.2025.00222 mit Präsidialverfügung vom 7. April 2025 angesetzte Frist zur Einreichung der Akten des Verfahrens GS250007-H ab.
IV.
A. Am 24. April 2025 hörte der Zwangsmassnahmenrichter B persönlich an. A, der bis 3. Mai 2025 auslandabwesend gewesen war, hörte er schliesslich am 8. Mai 2025 an. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 wies der Zwangsmassnahmenrichter die Einsprache von A ab und bestätigte seine Verfügung vom 7. April 2025 (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten nahm er definitiv auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 3). Parteientschädigungen sprach er keine zu (Dispositivziffer 4).
B. Mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2025 nahm das Verwaltungsgericht vom Eingang der Akten GS20250007-H des Zwangsmassnahmengerichts Vormerk.
C. Am 16. Mai 2025 teilte Rechtsanwältin E dem Verwaltungsgericht telefonisch mit, dass sie B im Gewaltschutzverfahren nicht vertrete. Das Verwaltungsgericht passte das Rubrum in der Folge entsprechend an.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Desgleichen ist es dies hinsichtlich gegen das Zwangsmassnahmengericht erhobener Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerden, folgt der Rechtsweg für solche doch grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 11. Dezember 2024, VB.2024.00367, E. 1.1). Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, da sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2
1.2.1 Die Gesuche des Beschwerdeführers um Erlass superprovisorischer Massnahmen (Anträge 1–3) wies das Verwaltungsgericht bereits mit Präsidialverfügung vom 7. April 2025 ab (vorn II.B.).
1.2.2 Soweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 6. April 2025 beantragt, das Verwaltungsgericht habe die Schutzmassnahmen vollumfänglich oder teilweise aufzuheben (Anträge 2–4) und über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden (Antrag 5), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war das mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen vor dem Zwangsmassnahmengericht anhängig gemachte Verfahren GS20250007-H noch nicht abgeschlossen. Mithin hatte noch das Zwangsmassnahmengericht über die Aufhebung (bzw. Verlängerung) der Schutzmassnahmen zu entscheiden, während das Verwaltungsgericht hierfür – gleichsam anstelle des Zwangsmassnahmengerichts – von vornherein nicht zuständig war. Die Eingabe vom 6. April 2025 entspricht denn auch in erster Linie einer Rechtsverweigerungs- bzw. einer Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Antrag 1, E. 3.2 der Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2025 und sogleich hinten E. 1.2.3).
1.2.3 Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zielt grundsätzlich darauf ab, die Vorinstanz (des Verwaltungsgerichts) zu einer beförderlichen Verfahrenserledigung anzuhalten (Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 52, auch zum Folgenden). Demnach muss sie erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Vorinstanz noch aussteht. Auf Beschwerden, die erst nach Erlass des Entscheids erhoben werden, ist grundsätzlich mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG) nicht einzutreten. Ebenso sind hängige Beschwerdeverfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben, wenn die ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung erging. Ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung kann jedoch unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn die Vorinstanz des Verwaltungsgerichts, der Säumigkeit vorgeworfen wird, mittlerweile tätig wurde. Diesfalls besteht das Rechtsschutzinteresse in der damit verbundenen Genugtuung für die betroffene Person (statt vieler VGr, 16. Mai 2024, VB.2024.00124, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Feststellung setzt allerdings ein ausreichend substanziiertes Begehren voraus (statt vieler VGr, 13. Oktober 2022, VB.2022.00457, E. 2.3). Ob mit Antrag 1 der Beschwerde ein solches Begehren vorliegt, kann offengelassen werden, da dem Zwangsmassnahmenrichter ohnehin keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung im Zusammenhang mit der Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen vorgeworfen werden kann (vgl. sogleich E. 2).
1.3 Zusammenfassend ist zu wiederholen, dass vorliegend ausschliesslich zu beurteilen ist, ob dem Zwangsmassnahmenrichter eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vorgeworfen werden kann, nicht jedoch, ob die Schutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden.
2.
2.1 Während die gefährdende Person innert fünf Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen kann (§ 5 GSG), kann die gefährdete Person innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das zuständige Gericht entscheidet über solche Gesuche innert vier Arbeitstagen (§ 9 Abs. 1 GSG). Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Überschreitung nicht automatisch eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung darstellt; vielmehr kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19).
2.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen vom 30. März 2025 ging am Montag, 31. März 2025, beim Zwangsmassnahmengericht ein. Noch am selben Tag überbrachte der Beschwerdeführer dem Zwangsmassnahmengericht persönlich eine Ergänzung seines Gesuchs und liess er ihm zusätzlich eine E-Mail zukommen. Mit Verfügung vom 1. April 2025 ersuchte der Zwangsmassnahmenrichter daraufhin die Kantonspolizei um Einreichung der Akten bis 2. April 2025, 12.00 Uhr. Mit elektronischer Eingabe vom 2. April 2025 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch noch einmal und am selben Tag liess er dem Zwangsmassnahmengericht eine weitere E-Mail zukommen. Am 3. April 2025 ging beim Zwangsmassnahmengericht das Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin ein. Mit separaten Verfügungen vom 7. April 2025 vereinigte der Zwangsmassnahmenrichter einerseits die beiden Verfahren (vorn II.A.) und entschied er andererseits vorläufig über das Gesuch um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der Schutzmassnahmen des Beschwerdeführers sowie das Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin (vorn II.C.). Was das erste Gesuch angeht, erfolgte der Entscheid des Zwangsmassnahmenrichters somit nicht innert der vom Gesetz vorgesehenen vier Arbeitstage. Zu beanstanden ist dies jedoch nicht. Zu unterschiedlichen Zeitpunkten von der gefährdenden und der gefährdeten Person anhängig gemachte Verfahren zu vereinigen, um anschliessend im Rahmen nur eines Entscheids über beide Gesuche zu befinden, dient der Prozessökonomie und ist jedenfalls dann angezeigt, wenn das Verlängerungsgesuch – wie hier – noch innerhalb von vier Tagen nach Eingang des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung beim Zwangsmassnahmengericht eingeht. In solchen Konstellationen dürfte es auch mit Blick auf die anschliessende Möglichkeit der Parteien, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, regelmässig nicht sachgerecht sein, mit gesonderten Entscheiden über die jeweiligen Gesuche zu befinden, und ist die Überschreitung der Ordnungsfrist hinsichtlich des Gesuchs um gerichtliche Beurteilung in Kauf zu nehmen, solange der Endentscheid innert vier Tagen nach Eingang des Verlängerungsgesuchs ergeht. Dies war vorliegend der Fall.
3.
3.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer könnte einwenden, dass er "erst" mit Verfügung vom 7. April 2025 über den Eingang des Verlängerungsgesuchs der Beschwerdegegnerin Kenntnis erhielt, zu einem Zeitpunkt also, als die Frist gemäss § 9 Abs. 1 GSG schon abgelaufen war und er bereits Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben hatte. Es wäre ihm indes zuzumuten gewesen, sich zuvor beim Zwangsmassnahmengericht nach dem Verfahrensstand zu erkundigen und dieses allenfalls zu ermahnen. Dass er dies getan hätte, geht aus den Akten nicht hervor, weshalb kein Anlass besteht, von einer vollumfänglichen Kostenauflage abzusehen (vgl. Bosshart/Bertschi, § 19 N. 48). Eine Umtriebsentschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 105.-- Zustellkosten, Fr. 1'105.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Mitbeteiligte; c) das Bezirksgericht Pfäffikon.