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Geschäftsnummer: VB.2025.00208 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.11.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Ein Anspruch nach Art. 50 AIG besteht nur, wenn im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft eine originäre Bewilligung bestand, von der sich ein Anspruch ableiten lässt (E. 3.2.1). Die originäre Bewilligung ist vorliegend nicht automatisch erloschen (Art. 61a Abs. 4 AIG), weil die originär Aufenthaltsberechtigte ihr Arbeitsverhältnis freiwillig beendete, womit für den Bewilligungsverlust ein Widerruf nach Art. 23 Abs. 1 VFP notwendig wäre (E. 3.2.2). Die Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft liegt bei der ausländischen Person (E. 3.3.2). Vorliegend erscheint dem Gericht ein Verbleib der Ehefrau beim Beschwerdeführer bis zum Erreichen der Dreijahresfrist unwahrscheinlich (E. 3.5). Antizipierte Beweiswürdigung aufgrund der klaren Beweislage (E. 3.5.4). Abweisung.
Stichworte: ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT ALBANIEN ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA BEWEISLAST BEWEISWÜRDIGUNG DREIJAHRESFRIST EHEDAUER ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERLÖSCHEN DES AUFENTHALTSRECHTS FAMILIENNACHZUG ORIGINÄRER BEWILLIGUNGSANSPRUCH WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen: Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 Ziff. a AIG Art. 60a Abs. 4 AIG Art. 126g AIG Art. 23 Abs. 1 VFP § 60 VRG § 157 ZPO
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2025.00208
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Studer.
In Sachen
A,
vertreten durch lic. iur. E und/oder RA D
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1988 geborener Staatsangehöriger Albaniens, heiratete am 22. Mai 2017 die bulgarische Staatsangehörige B, geboren 1988. Zwischen dem 15. und 17. Oktober 2017 reisten sie gemeinsam in die Schweiz ein, woraufhin ihnen am 26. Oktober 2017 beziehungsweise am 24. November 2017 je eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA für den Kanton Zürich erteilt wurde. Am 15. November 2019 wurde ihnen zuletzt je eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis am 13. Oktober 2024 erteilt.
Am 25. Juli 2023 teilte die Einwohnerkontrolle der Stadt Dietikon dem Migrationsamt mit, dass B rückwirkend per 25. Juli 2021 aus dem Einwohnerregister gestrichen werde, da sie nach unbekannt weggezogen sei. Am 28. August 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A mit der Begründung, dass die eheliche Gemeinschaft mit B bereits 2019 aufgegeben und nicht drei Jahre gelebt worden sei.
II.
Einen von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14. Februar 2025 ab.
III.
A führte am 24. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben, es sei ihm seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und es sei auf seine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. April 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) haben die Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen grundsätzlich einen (abgeleiteten) Aufenthaltsanspruch, solange die Ehe formell fortdauert und die/der originär Aufenthaltsberechtigte in der Schweiz lebt (vgl. Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; VGr, 13. März 2025, VB.2024.00446, E. 2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist unstreitig spätestens per 25. Juli 2021 aus der Schweiz ausgereist und lebt spätestens seither nicht mehr in der Schweiz. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist am 24. Oktober 2024 abgelaufen. Damit ist die Voraussetzung für die Erteilung der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA entfallen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er und seine damalige Ehefrau sich am 25. Juli 2021 getrennt hätten. Nach Auflösung der Ehe hat der ausländische Ehegatte einer (ehemals) EU/EFTA-Aufenthaltsberechtigten gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG (in seiner neuen Fassung [Art. 126g AIG; vgl. VGr, 10. Juli 2025, VB.2024.00687, E. 3.1.1, und 27. März 2025, VB.2024.00424, E. 3] und in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 AIG) weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).
3.2
3.2.1 Dies gilt jedoch nur, wenn im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft überhaupt eine originäre Aufenthaltsbewilligung aufseiten der Ehefrau bestand, von der der Beschwerdeführer seinen Anspruch ableiten kann (vgl. VGr, 23. Oktober 2025, VB.2025.00244, E. 2.2 mit Hinweisen [noch nicht publiziert]). Geht man von den Behauptungen des Beschwerdeführers – das heisst der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau im Oktober 2019 und der Trennung am 25. Juli 2021 – aus, so stellt sich die Frage, ob in dieser Zeit die originäre Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau erloschen ist.
3.2.2 Nach Art. 61a Abs. 4 AIG erlischt das FZA-Aufenthaltsrecht bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Ehefrau erklärt jedoch, dass sie das Arbeitsverhältnis selbst beendet habe. Auch wenn sie sich angeblich aufgrund der schlechten Zahlungsmoral ihres Arbeitgebers zu diesem Schritt gezwungen sah, kann dies jedoch kaum als "unfreiwillige" Aufgabe im Sinn dieser Bestimmung betrachtet werden, weswegen nicht ohne Weiteres von einem Erlöschen der originären Bewilligung ausgegangen werden darf. Zwar kann die Bewilligung im Fall der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ohnehin widerrufen werden, weshalb dieser Fall keinen Eingang in die Regelung von Art. 61a AIG fand (Art. 23 Abs. 1 VFP; BGr, 27. März 2014, 2C_412/2014, E. 3.2; BBl 2016 3007 ff., insb. 3055; Staatssekretariat für Migration, Weisungen VFP vom 1. Januar 2025, Ziff. 8.2.1). Im Gegensatz zu den in Art. 61a AIG geregelten Fällen erlischt sie jedoch im Fall der freiwilligen Aufgabe nicht automatisch (Art. 23 Abs. 1 VFP, vgl. BGE 144 II 121 E. 3.1). Ein Widerruf wurde vorliegend zumindest nicht vor dem 25. Juli 2021 verfügt, weshalb die originäre Bewilligung im behaupteten Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft formal bestand.
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG besteht ein Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind. Eine relevante Ehe im Sinn dieser Bestimmung ist dabei nur gegeben, solange die partnerschaftliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Wille zur Fortführung der Ehe besteht (BGE 138 II 229 E. 2; BGr, 20. August 2025, 2C_147/2025, E. 4.1). Im Regelfall ist auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen. Für die Berechnung der Frist von drei Jahren ist ausschliesslich die in der Schweiz nach der Heirat in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist unbestritten, dass das Ehepaar im Oktober 2017 gemeinsam in die Schweiz eingereist ist. Es stellt sich somit die Frage, ob die Beziehung mindestens bis Oktober 2020 beziehungsweise bis zum behaupteten Abreisedatum der Ehefrau im Juli 2021 in der Schweiz gelebt wurde.
3.3.2 Die Beweislast für eine mindestens dreijährige eheliche Gemeinschaft liegt, da es sich dabei um eine rechtsbegründende Tatsache handelt, bei der ausländischen Person (VGr, 30. Juli 2025, VB.2025.00098, E. 4.1; vgl. BGr, 14. August 2012, 2C_1046/2011, E. 4.3; VGr, 8. Mai 2024, VB.2024.00161, E. 1.2.2).
3.4 Aus den Akten und den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes:
3.4.1 Der Beschwerdeführer gab am 25. Juli 2023 gegenüber der Einwohnerkontrolle Dietikon bekannt, dass er und seine Ehefrau seit ca. 2 Jahren getrennt seien. Diese erfasste deshalb deren Wegzug per 25. Juli 2021.
3.4.2 Gemäss Arbeitsverträgen sowie Bestätigungen von C war die Ehefrau ab dem 23. Oktober 2017 bis zur letzten Bestätigung des Arbeitgebers am 29. Oktober 2019 bei diesem in einem 100%-Pensum als Reinigungskraft mit einem Lohn von Fr. 3'500.- angestellt. Der Arbeitgeber deklarierte gegenüber dem Steueramt einzig im Jahr 2017 einen Lohn von Fr. 10'500.für die Ehefrau und gegenüber der Sozialversicherungsanstalt einzig im Jahr 2017 einen Lohn von Fr. 7'000.-.
3.4.3 Ein Mietvertrag vom 18. Oktober 2017 über eine 2-Zimmer-Wohnung zum Preis von Fr. 850.- wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Ehefrau unterschrieben. Aus den vorhandenen Rechnungen und Abrechnungen der Krankenkasse ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2024 Krankenkassenprämien für seine Ehefrau bezahlte. Sodann reichte der Beschwerdeführer fünf Quittungen ein, die (vermutlich Bar-)Zahlungen zwischen dem 30. März 2018 und dem 28. September 2019 seitens der Ehefrau zu seinen Gunsten über insgesamt Fr. 4'900.- belegen sollen. Gemäss seinen Ausführungen "sollte die Ehegattin (…) monatlich Fr. 1'000.- bezahlen für die Miete und die Krankenkasse". Sinngemäss erklärt er jedoch, dass es für ihren gesamten Aufenthalt in der Schweiz bei diesen Fr. 4'900.- blieb.
3.4.4 Der Beschwerdeführer reichte sodann diverse Fotos ein, die ihn und seine Ehefrau 2020 und 2021 in der Schweiz zeigen sollen. Schliesslich reichte er auch eine Erklärung der Ehefrau ein, in der diese ausführt, am 25. Juli 2021 von Zürich nach Sofia geflogen und nicht mehr zum Beschwerdeführer zurückgekehrt zu sein.
3.5 Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (§ 60 VRG in Verbindung mit Art. 157 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [SR 272]). Aufgrund der vorhandenen Beweismittel erscheint dem Gericht ein Verbleib der Ehefrau beim Beschwerdeführer über den Oktober 2019 hinaus bis zum behaupteten Abreisedatum 25. Juli 2021 unwahrscheinlich:
3.5.1 Die vorhandenen Informationen zur Arbeitstätigkeit der Ehefrau sprechen dagegen, dass die Ehefrau bis am 25. Juli 2021 in der Schweiz verblieb. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass er nichts für allfällig unrechtmässiges Verhalten des ehemaligen Arbeitgebers seiner Ehefrau könne, ändern nichts daran, dass er die Beweislast trägt und dass abgesehen von den unglaubhaften Bestätigungen ebenjenes Arbeitgebers keine Beweismittel im Recht liegen, die einen anderen Schluss nahelegen. Ohnehin würde selbst die Annahme einer Arbeitstätigkeit der Ehefrau bis Oktober 2019 noch keine darüber hinausgehende Anwesenheit nahelegen. Der Beschwerdeführer hat nie erklärt, geschweige denn belegt, wie das Leben seiner Ehefrau sowie das Zusammenleben mit ihr ab Oktober 2019 aussah; auch in der Erklärung der Ehefrau bleibt diese Zeitspanne offen. Überdies verblieb der amtliche Ausweis der Ehefrau trotz Abholungseinladung durch die Einwohnerkontrolle ab dem 7. November 2019 bis ins Jahr 2023 nicht abgeholt dort.
Sodann erscheint es ungewöhnlich und wenig glaubwürdig, dass die Ehefrau sich gegenüber dem Beschwerdeführer ausschliesslich bar an den Miet- und Krankenkassenkosten beteiligt haben soll und er keine Kontoauszüge hierzu einzulegen vermochte. Ebenfalls ungewöhnlich erscheint es, dass der Ehemann eine Zahlung seiner Ehefrau für die laufenden Kosten quittiert. Unabhängig davon würden auch diese Belege ohnehin nur eine Anwesenheit bis September 2019 belegen, was für eine Ausreise der Ehefrau im Jahr 2019 sprechen würde und gegen einen Verbleib bis 2020 oder 2021.
Auch die Bezahlung der Krankenkassenprämien beweisen keine Anwesenheit der Ehefrau in der Schweiz bis Juli 2021, zumal diese ohnehin bis ins Jahr 2024 und damit weit über die vom Beschwerdeführer behauptete Anwesenheit der Ehefrau hinaus bezahlt wurden. Das Gleiche gilt für die Fotos des Schranks mit angeblich der Ehefrau gehörenden Kleidern.
3.5.2 An dieser Überzeugung ändern auch die Fotos nichts. Das erste Foto, das die Ehefrau am 14. Dezember 2020 vor dem Rheinfall zeigen soll, datiert gemäss Desktop-Screenshot der Datei-Eigenschaften vom 14. Dezember 2021, was nach dem behaupteten Abreisedatum der Ehefrau liegt. Auf den Screenshots zu den beiden anderen Fotos vor dem Rheinfall, auf denen die Ehefrau die exakt gleichen Kleider trägt, ist wiederum der 14. Dezember 2020 als Erstellungsdatum ersichtlich. Gemäss über den Fotos durch die Vertretung hineingeschriebenen Daten sollen alle Fotos vom 14. Dezember 2020 stammen. Die Screenshots erscheinen deshalb manipuliert, weshalb die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers leidet und nicht weiter auf die Bilder einzugehen ist. Auch die vom Beschwerdeführer angebotene Einreichung der digitalen Dateien erübrigt sich.
3.5.3 Desgleichen vermag die Erklärung der Ehefrau deren Anwesenheit bis zum 25. Juli 2021 nicht wahrscheinlicher erscheinen zu lassen. Es wirkt unglaubhaft, dass die Ehefrau tatsächlich genau am 25. Juli 2021 ausgereist sein soll, nachdem dieses Datum einzig deshalb als Wegzugsdatum Eingang in die Akten fand, weil der Beschwerdeführer am 25. Juli 2023 mit der Aussage bei der Einwohnerkontrolle vorstellig wurde, dass seine Frau ihn vor "ca. zwei Jahren" verlassen habe. Die Erklärung muss deshalb als Gefälligkeit gewertet werden.
Generell ist festzuhalten, dass die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf den 25. Juli 2021 als Abreisedatum seiner Ehefrau unglaubhaft wirkt, da er einerseits erst angab, nicht genau zu wissen, wann die Ehefrau ihn verlassen habe, andererseits aber später stets exakt auf den 25. Juli 2021 abstellte, ohne jedoch jemals ein Flugticket oder ein anderweitiges Beweismittel einzureichen.
3.5.4 Auf die beantragten Befragungen kann vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. VGr, 30. Juli 2025, VB.2025.00098, E. 2.2 mit Hinweisen). Diese könnten bei der gegebenen Beweislage an der Überzeugung des Gerichts nichts mehr ändern.
3.6 Dem Beschwerdeführer kommt somit im Ergebnis kein Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG zu. Sodann sind auch keine wichtigen Gründe im Sinn eines nachehelichen Härtefalls gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geltend gemacht oder ersichtlich.
4.
Der Beschwerdeführer kann schliesslich auch aus dem Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) beziehungsweise Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ableiten. Er hält sich inklusive prozessualem Aufenthalt erst seit rund acht Jahren in der Schweiz auf und besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur bestehen keine.
5.
Die Vorinstanzen haben davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Das ist hier nicht der Fall. Das Vorgehen der Vorinstanzen erweist sich unter den vorliegenden Umständen nicht als rechtsverletzend. Die Aufenthaltsbeendigung ist unter den gegebenen Umständen auch verhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.