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Geschäftsnummer: VB.2025.00195 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung
[Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung an ein siebenjähriges Kind.] Dem Beschwerdeführer kommt kein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu (E. 2). Kinder unter zwölf Jahren folgen dem migrationsrechtlichen Status der Eltern. Eine (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung kommt nur in Frage, wenn ein Elternteil ebenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllt. Die Eltern des Beschwerdeführers sind in der Schweiz lediglich aufenthaltsberechtigt. Dem Vater droht die Landesverweisung und die Mutter hat nicht nachgewiesen, dass sie die Integrationskriterien erfüllt. Es kann der Vorinstanz kein Ermessensfehler vorgeworfen werden (E. 3). Abweisung UP/URB Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2025.00195
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. August 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Silvia Hunziker (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
gesetzlich vertreten durch die Eltern
B und C,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 2017, Staatsangehöriger des Kosovo, ist in E geboren worden und verfügt seit dem 6. Oktober 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seinen Eltern, letztmals verlängert bis 21. Mai 2025. Er hat sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht und besucht seit Sommer 2024 die 1. Klasse. Mit Gesuch vom 27. September 2024 beantragten seine Eltern für ihn die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2024 teilte ihnen das Migrationsamt mit, es beabsichtige, das Gesuch abzuweisen. Weiter wies es sie darauf hin, dass sie bis 24. Oktober 2024 Zeit hätten, ein formelles Gesuch einzureichen und sich hierzu an die Einwohnerkontrolle des Wohnorts zu wenden, falls sie dennoch daran festhalten wollen. Falls dieses Gesuch nicht innerhalb der Frist eingehe, werde davon ausgegangen, dass sie an der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung nicht weiter interessiert seien, und das Gesuch als erledigt abgeschrieben. Nach der ihnen gewährten Fristverlängerung bis 29. November 2024 stellte die Mutter von A am 25. November 2024 fristgerecht ein formelles Gesuch. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch um vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab.
II.
Den dagegen am 17. Januar 2025 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Februar 2025 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 24. März 2025 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es sei ihm in Gutheissung der Beschwerde die Niederlassungsbewilligung vorzeitig zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwältin D, sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 25. März 2025 hielt der Abteilungspräsident fest, dass die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion die Akten der Eltern von A beigezogen habe und für das Verwaltungsgericht die gleiche Aktenlage massgebend sei, weshalb diese von Amtes wegen beizuziehen seien.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer weder aus einem Staatsvertrag noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ableiten kann. Ebenfalls kein Rechtsanspruch ergibt sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; vgl. VGr, 25. Januar 2024, VB.2023.00601, E. 6). Sodann ist dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung auch nicht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) ordentlich zu erteilen, da er die zeitlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt (vgl. lit. a), und es liegen auch keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG für die Erteilung nach einem kürzeren Aufenthalt vor.
3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer (vorzeitig) die Niederlassungsbewilligung zu erteilen ist.
3.1 Kinder unter 12 Jahren erhalten von Gesetzes wegen ebenfalls die Niederlassungsbewilligung, wenn dem sorgeberechtigten und obhutsberechtigten Elternteil die Niederlassungsbewilligung erteilt wird. Sind Kinder älter als 12 Jahre, gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 34 AIG). Bei Erfüllung der Integrationskriterien kann die Niederlassungsbewilligung nach 5 Jahren erteilt werden (Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Massgebend ist das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. VGr, 30. November 2022, VB.2022.00596, E. 4.5.1).
Gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten 5 Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als 12 Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE).
Nach Art. 34 Abs. 4 AIG besteht kein Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, weshalb der Entscheid im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens zu treffen ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00301, E. 2.4; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).
3.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer derzeit 7 Jahre alt sei und seine Eltern weder über das Schweizer Bürgerrecht noch über die Niederlassungsbewilligung verfügten und auch nicht geltend gemacht werde, dass ein Elternteil die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfülle. Es gehe vielmehr aus den Akten des Vaters hervor, dass dieser von Frühling 2015 bis Anfang 2022 sieben Strafurteile erwirkt habe, mitunter auch Freiheitsstrafen von drei und vier Monaten, und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 20. August 2024 beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen ihn wegen mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (Art. 19 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG]) sowie wegen mehrfacher Übertretung des BetmG erhob. Es drohe ihm bei einer Verurteilung die Landesverweisung. Der Beschwerdeführer und seine Mutter verfügten lediglich über ein vom Vater bzw. Ehemann abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Es befänden sich in den Akten der Eltern auch keine anerkannten Zertifikate, die ihnen mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 bescheinigen würden. Es gebiete sich unter diesen Umständen nicht, dem Beschwerdeführer die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen.
3.3 Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert aufgezeigt, inwiefern die Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer Art. 34 Abs. 4 AIG i. V. m. Art. 34 Abs. 2 lit. b und lit. c AIG das Verhältnismässigkeitsprinzip, das Diskriminierungsverbot und das Willkürverbot verletzen sowie gegen Art. 11 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 ([BV]; Schutz der Kinder und Jugendlichen) und die Kinderrechtskonvention verstossen soll. Der Beschwerdeführer erhält keinen benachteiligenden Status, sondern folgt der rechtlichen Lage der Eltern. Die Entscheidung der Vorinstanzen stützt sich auf gesetzliche Grundlagen und die verwaltungsgerichtliche Praxis (vgl. VGr, 30. November 2022, VB.2022.00596, E. 4.5.1).
Das Migrationsamt hat in Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 und Abs. 1bis VZAE die Weisung "Niederlassungsbewilligung" vom 23. Oktober 2024 (nachfolgend: Weisung Migrationsamt) erlassen. Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei Gesuchen von Kindern unter 12 Jahren dem Begehren um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung unter Berücksichtigung von Art. 62 Abs. 2 VZAE nur entsprochen, wenn auch ein Elternteil die Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt (Weisung Migrationsamt, Ziff. 2.2.1). Ähnliches lässt sich den Weisungen AIG des SEM vom Oktober 2013 (Stand am 1. Juni 2025; nachfolgend: Weisungen SEM) entnehmen: Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Integrationskriterien eigenständig und altersgerecht zu prüfen; bei erfüllten Voraussetzungen kann ihnen die vorzeitige Niederlassungsbewilligung auch unabhängig von den Eltern erteilt werden (analog Art. 30 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 [BüG]). Dabei ist ein mögliches Verfahren um Nichtverlängerung oder Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gegenüber den Eltern zu berücksichtigen. Der Nachweis der Integration der Kinder ist namentlich durch einen Schulbericht zu belegen (Weisungen SEM, Ziff. 3.5.3.2). Die Weisungen des Migrationsamts und des SEM sind für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen zwar nicht verbindlich und auch die Verwaltungsbehörden haben jeden Einzelfall zu prüfen und ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts können solche Weisungen aber als Auslegungshilfe dienen (VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00330, E. 3.3). Es gibt vorliegend keinen Anlass, von den Weisungen abzuweichen. Bei Kindern unter 12 Jahren wird davon ausgegangen, dass bei ihnen noch keine von den Eltern unabhängige Integration vorliegt und daher ihr ausländerrechtlicher Status von ihnen abhängt (vgl. Art. 43 Abs. 6 AIG; vgl. BGE 123 II 125 E. 4). Es macht daher Sinn, dass sie dem migrationsrechtlichen Status der Eltern folgen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht logisch, dass in Zürich ein Kind mit Zustimmung der Eltern bereits mit 9 Jahren (wegen guter Integration) eingebürgert werden, aber nicht eigenständig vorzeitig eine Niederlassungsbewilligung erhalten könne, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei der eigenständigen Einbürgerung eines Kindes wird die Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt (Art. 9 BüG). Es ist nach dem Gesagten im vorinstanzlichen Entscheid keine Willkür oder Ungleichbehandlung erkennbar. Art. 11 BV und die Kinderrechtskonvention schützen die Interessen des Kindes im Rahmen der bestehenden Rechtsordnung. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Dem wird in der Praxis insofern Rechnung getragen, als der fortgeschrittenen sozialen und schulischen Integration von Kindern in der Schweiz regelmässig besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. BVGr, 10. Juni 2020, F-5147/2018, E. 5.3). Wie bereits festgehalten wurde, begründen sie jedoch keinen Anspruch auf vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (vgl. E. 2). Diese Anforderungen werden mit der Möglichkeit der eigenständigen (vorzeitigen) Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab 12 Jahren erfüllt.
Eine (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung kommt nach dem Gesagten nur in Frage, wenn ein Elternteil ebenfalls die Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllt. Wie von der Vorinstanz dargelegt wurde, sind die Eltern des Beschwerdeführers in der Schweiz lediglich aufenthaltsberechtigt. Der Vater hat aufgrund seiner Straffälligkeit und seiner Schuldenwirtschaft derzeit keine Aussichten auf eine Hochstufung seiner Bewilligung. Es droht im Falle einer Verurteilung sogar die Landesverweisung. Da keine Sprachnachweise eingereicht wurden und daher im Dunkeln blieb, ob die Eltern die Anforderungen an die Sprachkompetenzen erfüllen würden, wies die Vorinstanz das Gesuch um (vorzeitige) Erteilung der Niederlassung zu Recht ab. Es kann ihr kein Ermessensfehler vorgeworfen werden (vgl. E. 3.1).
Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Mutter einen Testnachweis (kantonaler Deutschtest im Einbürgerungsverfahren [KDE]) vom 23. Januar 2025 eingereicht, wonach sie schriftlich B1-Hören, A2-Lesen und A2-Schreiben sowie mündlich B1-Sprechen bestanden hat. Weiter reichte sie jedoch keine Belege ein. Selbst wenn sie damit über die erforderlichen Sprachkompetenzen verfügen sollte, so ist doch mangels aktueller Belege (Betreibungsregisterauszug etc.) nicht nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, dass sie auch die übrigen Voraussetzungen erfüllen würde.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer bzw. seinen gesetzlichen Vertretern, B und C, aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Der Beschwerdeführer ersucht wie bereits vor der Vorinstanz um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Rekurs- sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren.
4.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
4.2.2 Nach dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers auch im Beschwerdeverfahren als offensichtlich aussichtslos und ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege unabhängig von der finanziellen Lage zu verweigern.
4.2.3 Wie dargelegt wurde, ist der Vorinstanz vorliegend keine fehlerhafte Beurteilung vorzuwerfen. Es rechtfertigt sich deshalb keine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens und der vorinstanzliche Entscheid ist auch diesbezüglich zu bestätigen.
5.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden den gesetzlichen Vertretern des Beschwerdeführers, B und C, unter solidarischer Haftung auferlegt.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).