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Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2025 VB.2025.00190

8 maggio 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·2,049 parole·~10 min·8

Riassunto

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Nach Auflösung der Ehe des Beschwerdeführers mit einer hier aufenthaltsberechtigten Landsfrau im ersten Ehejahr widerrief der Beschwerdegegner 2023 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Mit dem verfahrensauslösenden Gesuch ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls.] Die vom Beschwerdeführer eingereichten (neuen) Unterlagen belegen nicht, dass seine frühere Ehefrau (und/oder sein früherer Schwager) in Sri Lanka eine Strafanzeige gegen ihn erhoben haben. Selbst wenn dem aber so sein sollte, bedeutete dies nicht zwingend, dass er bzw. seine Wiedereingliederung in der Heimat konkret gefährdet wäre (E. 3.3). Damit konnte der Beschwerdeführer nicht dartun, dass neue Sachumstände vorlägen, welche eine Neubeurteilung seiner Chancen auf eine Wiedereingliederung in der Heimat und insofern eine materielle Änderung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung geboten erscheinen liessen (E. 3.4). Mit Blick auf das Gesagte kann offenbleiben, ob gerichtlich beurteilte Entscheide betreffend einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 AIG überhaupt einer Wiedererwägung zugänglich sind oder ob hier nicht vielmehr eine Revision des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils hätte verlangt werden müssen (E. 3.5). Abweisung UP/URB. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00190   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2025 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung)

[Nach Auflösung der Ehe des Beschwerdeführers mit einer hier aufenthaltsberechtigten Landsfrau im ersten Ehejahr widerrief der Beschwerdegegner 2023 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Mit dem verfahrensauslösenden Gesuch ersuchte der Beschwerdeführer um wiedererwägungsweise Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls.] Die vom Beschwerdeführer eingereichten (neuen) Unterlagen belegen nicht, dass seine frühere Ehefrau (und/oder sein früherer Schwager) in Sri Lanka eine Strafanzeige gegen ihn erhoben haben. Selbst wenn dem aber so sein sollte, bedeutete dies nicht zwingend, dass er bzw. seine Wiedereingliederung in der Heimat konkret gefährdet wäre (E. 3.3). Damit konnte der Beschwerdeführer nicht dartun, dass neue Sachumstände vorlägen, welche eine Neubeurteilung seiner Chancen auf eine Wiedereingliederung in der Heimat und insofern eine materielle Änderung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung geboten erscheinen liessen (E. 3.4). Mit Blick auf das Gesagte kann offenbleiben, ob gerichtlich beurteilte Entscheide betreffend einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 AIG überhaupt einer Wiedererwägung zugänglich sind oder ob hier nicht vielmehr eine Revision des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils hätte verlangt werden müssen (E. 3.5). Abweisung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT NACHEHELICHER HÄRTEFALL NEUE TATSACHEN NICHT BEKANNTE TATSACHEN RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG REVISION WIEDEREINGLIEDERUNG WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2025.00190

Urteil

der 4. Kammer

vom 8. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1987 geborener sri-lankischer Staatsangehöriger, reiste Anfang Juli 2021 in die Schweiz ein, wo ihm infolge der Heirat mit einer hier aufenthaltsberechtigten Landsfrau eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.

Das Ehepaar trennte sich noch während des ersten Ehejahrs, weshalb das Migrationsamt des Kantons Zürich am 24. Januar 2023 die Aufenthaltsbewilligung von A widerrief und ihn aus der Schweiz wegwies. Den dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. VGr, 29. Februar 2024, VB.2023.00330). Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde von A am 8. Mai 2024 nicht ein (2C_225/2024).

B. Am 16. August 2024 ersuchte A um wiedererwägungsweise Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls sowie um Aufhebung der ihm angesetzten Ausreisefrist bzw. Gestattung des prozeduralen Aufenthalts.

Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 trat das Migrationsamt auf das Wiedererwägungsgesuch von A nicht ein und hielt den inzwischen Geschiedenen zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz an.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs am 6. Februar 2025 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), forderte A auf, die Schweiz und den Schengenraum unverzüglich zu verlassen (Dispositiv-Ziff. II), verweigerte ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III und IV) sowie eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. VI) und auferlegte ihm in Dispositiv-Ziff. V die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'350.-.

III.  

Am 19. März 2025 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 6. Februar 2025 aufzuheben und das Migrationsamt zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; in prozessualer Hinsicht ersuchte A zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. März 2025 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.  

3.1 Am 24. Januar 2023 widerrief der Beschwerdegegner die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Diese Verfügung schützten die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 2. Mai 2023 und das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2024 (VB.2023.00330). Letzteres erwog dabei im Wesentlichen, dass dem Beschwerdeführer weder das Landes- noch das Völkerrecht einen Anspruch auf Verlängerung der bestehenden bzw. einen solchen auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung vermittelten, da die Ehegemeinschaft mit seiner früheren Frau keine drei Jahre gelebt worden sei und diese bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge (vgl. Art. 44 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20] in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 der Verordnung über Aufenthalt, Zulassung und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE, SR 142.201], beide Erlasse in der damals massgeblichen, bis Ende 2024 geltenden Fassung [vgl. AS 2024 713]). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VZAE (in der damals geltenden Fassung), die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machten, lägen ebenfalls nicht vor. Namentlich seien weder aus den vom Beschwerdeführer als Beweise angerufenen noch aus den weiteren Akten klare bzw. objektivierte Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schliessen liessen, dass die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers diesen systematisch misshandelt hätte oder dass dieser in der Heimat gefährdet wäre. Die einmalige und allgemeine Aussage eines ehemaligen Schwagers des Beschwerdeführers, er werde diesen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka umbringen, genüge als Nachweis einer ernsthaften Gefährdung mithin nicht, zumal es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, die Strafverfolgungsbehörden seines Heimatlandes um Schutz zu ersuchen.

Das Bundesgericht trat auf eine dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers am 8. Mai 2024 nicht ein (2C_225/2024), weil ein potenzieller Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nicht ersichtlich bzw. nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht worden sei und der Beschwerdeführer auch keine Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte im Zusammenhang mit seiner Wegweisung geltend gemacht habe. Ergänzend wies auch das Bundesgericht den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass das vorerwähnte Schreiben eines Bruders seiner früheren Frau nicht genüge, um substanziiert darzutun, dass ihm im Fall einer Rückkehr eine ernsthafte und konkrete Lebensgefahr drohe.

Kurz vor Ablauf der ihm nach rechtskräftiger Wegweisung angesetzten Ausreisefrist stellte der Beschwerdeführer am 16. August 2024 ein Wiedererwägungsgesuch, weil sich die Sachlage erheblich verändert habe.

3.2 Eine ausländische Person kann jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.496). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 146 I 185 E. 4.1, 136 II 177 E. 2.1; BGr, 16. Januar 2025, 2C_112/2023, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (zum Ganzen VGr, 26. September 2024, VB.2023.00682, E. 3.2 mit Hinweisen).

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 29. August 2024, VB.2024.00289, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3 Zur Begründung seines Gesuchs vom 16. August 2024 verweist der Beschwerdeführer auf die Akten eines von seiner früheren Ehefrau gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens unter anderem wegen sexueller Nötigung, Drohung und Vergewaltigung sowie auf eine von ihrem Bruder gegenüber der Polizei in Sri Lanka abgegebene Erklärung bzw. Aussage und macht geltend, dass seine frühere Ehefrau ihre Familie in Sri Lanka zu Retorsionsmassnahmen gegen ihn und seine Familie "aufgefordert" habe, wobei die örtliche Polizei bereits Ermittlungen aufgenommen habe und die Ausstellung eines Haftbefehls prüfe. Er laufe daher Gefahr, bei einer Wiedereinreise – aufgrund falscher Anschuldigungen seiner früheren Ehefrau – verhaftet und inhaftiert zu werden.

Dass seine Ehefrau sowohl in der Schweiz wie auch in der gemeinsamen Heimat einen Rachefeldzug gegen ihn führe, sodass er bei einer Ausreise nach Sri Lanka nicht nur sozial geächtet, sondern auch akut gefährdet wäre, brachte der Beschwerdeführer allerdings bereits im früheren Verfahren vor. Schon damals verwies er zum Beleg auf die Akten des gegen ihn (in der Schweiz) eingeleiteten Strafverfahrens wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie weiterer Delikte zulasten seiner früheren Ehefrau und das dazu ergangene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. November 2023, das ihn von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freispricht. "Neu" ist insofern lediglich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die sri-lankische Polizei inzwischen gegen ihn ermittle und ihm eine Haftstrafe bzw. Behördenwillkür drohe. Die in diesem Zusammenhang ins Recht gelegte beglaubigte Übersetzung eines Eintrags mit dem Titel "In respect of bothering to Younger Sister" im "Information Book of Miscellaneous 01" eines Polizeipostens in seiner Heimatstadt genügt als Beleg für die behauptete drohende Gefährdung jedoch nicht. So geht daraus lediglich hervor, dass eine Person namens C am 14. August 2024 auf dem besagten Polizeiposten erschienen sein und darum gebeten haben soll, gegen A, seinen Schwager bzw. den Ehemann seiner jüngeren Schwester, der demnächst nach Sri Lanka zurückkehre, eine Untersuchung bzw. ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ("I and my younger sister are requesting to have an inquiry [...]"), weil er seine Schwester gemäss deren Schilderungen bedroht habe ("[...] my younger sister told me that he is threatening her."). Dass in der Heimat (inzwischen) ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden wäre, ist damit nicht dargetan. Solches ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau des vorerwähnten Dokuments mit der bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotografie eines von Hand in singhalesischer Schrift ausgefüllten Formulars bzw. dessen Übersetzung mit dem Titel "Acknowledgement of Complaint", woraus hervorgeht, dass ein gewisser C ebenfalls am 14. August 2024 auf dem gleichen Polizeiposten eine Strafanzeige gegen eine nicht namentlich genannte Person erhoben haben soll wegen "Sisters Family problem (husband)". Wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht bemerkt, trägt das übersetzte Dokument keinen offiziellen Stempel einer Polizeistation und sind die Umstände unklar, wie der Beschwerdeführer dazu gekommen sein will, sollte es sich um ein offizielles Dokument handeln. Es fällt zudem auf, dass das erstgenannte, vor Verwaltungsgericht nachgereichte Dokument zahlreiche Angaben zu den darin genannten Personen (frühere Adresse des Beschwerdeführers in der Schweiz, Telefonnummer in der Schweiz, Datum der Heirat des Beschwerdeführers, Datum der Einreise seiner früheren Ehefrau etc.) enthält, während die "Parteien" ("Opfer", "Beschuldigter", "Schwester", "Anzeigeerstatter") in dem Acknowledgement of Complaint gleichen Datums nicht (näher) identifizierbar sind, was die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rekursentscheid ausdrücklich entgegenhielt. Auch hatte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch – in Abweichung von den Angaben in den eingereichten Unterlagen und der Beschwerde – behauptet, dass seine frühere Ehefrau selbst in Sri Lanka eine Anzeige "wegen Vergewaltigung und versuchter Tötung etc." gegen ihn erhoben habe und gemäss seinem Anwalt in der Heimat diesbezüglich bereits "der Antrag [...] beim zuständigen Gericht eingegangen" sowie in den nächsten Wochen mit einem Gerichtsentscheid zu rechnen sei.

Selbst wenn die frühere Ehefrau des Beschwerdeführers (und/oder sein früherer Schwager) in Sri Lanka aber eine Strafanzeige gegen ihn erhoben haben sollte(n), bedeutete dies nicht zwingend, dass er bzw. seine Wiedereingliederung in der Heimat konkret gefährdet wäre. So geht die asylrechtliche Rechtsprechung praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des sri-lankischen Staats gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern aus (vgl. BVGr, 17. September 2024, D-5206/2020, E. 7.2, und 24. Januar 2024, D-5401/2022, E. 9.6 [je mit Hinweisen]), was auch bezüglich ungerechtfertigter Anschuldigungen gelten dürfte.

3.4 Damit konnte der Beschwerdeführer nicht dartun, dass neue Sachumstände vorlägen, welche eine Neubeurteilung seiner Chancen auf eine Wiedereingliederung in der Heimat und insofern eine materielle Änderung der Verfügung vom 24. Januar 2023 geboten erscheinen liessen.

3.5 Mit Blick auf das Gesagte kann offenbleiben, ob gerichtlich beurteilte Entscheide betreffend einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 AIG überhaupt einer Wiedererwägung zugänglich sind oder ob hier nicht vielmehr eine Revision des rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils gemäss §§ 86a–86d VRG hätte verlangt werden müssen. Ein betreffendes Gesuch wäre nicht nur direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben gewesen, sondern der Beschwerdeführer hätte für eine Gutheissung seines Gesuchs auch erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen müssen, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Dies trifft auf die von ihm geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel nicht zu.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen – so namentlich den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im früheren Verfahren eine angebliche Gefährdung in der Heimat wegen des rufschädigenden Verhaltens seiner früheren Ehefrau geltend machte, dafür jedoch keine neuen (objektiv tauglichen) Beweismittel vorzuweisen vermochte – ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. indes BGr, 8. Mai 2024, 2C_225/2024, E. 2); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

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