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Zürich Verwaltungsgericht 02.09.2025 VB.2025.00189

2 settembre 2025·Deutsch·Zurigo·Verwaltungsgericht·HTML·1,885 parole·~9 min·7

Riassunto

Sozialhilfe | Die Sozialbehörde kürzt dem Beschwerdeführer den Grundbedarf für die Dauer von drei Monaten um 30 %, weil er sich entgegen der Weisung der Sozialbehörde nicht für den Bezug einer vorzeitigen AHV-Rente angemeldet hat. Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge gehen der Sozialhilfe grundsätzlich vor und unterstützte Personen sind im Sinn des Subsidiaritätsprinzips zum frühestmöglichen Bezug von AHV-Leistungen verpflichtet. Eine angemessene Existenzsicherung im Alter darf jedoch nicht gefährdet werden. Hat der Sozialhilfeempfänger sowohl mit gekürzter als auch mit ordentlicher Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wird er im Alter über die gleichen finanziellen Mittel verfügen. Diesfalls ist – besondere Umstände des Einzelfalls vorbehalten – die Weisung zum vorzeitigen Bezug einer AHV-Rente zulässig (E. 2.3). Vorliegend kann die Zulässigkeit der Weisung nicht überprüft werden, da die Sozialbehörde nicht abgeklärt hat, wie hoch die AHV-Rente des Beschwerdeführers bei einem vorzeitigen bzw. einem ordentlichen Bezug ausfallen würde (E. 3.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde.

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  Geschäftsnummer: VB.2025.00189   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.09.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Die Sozialbehörde kürzt dem Beschwerdeführer den Grundbedarf für die Dauer von drei Monaten um 30 %, weil er sich entgegen der Weisung der Sozialbehörde nicht für den Bezug einer vorzeitigen AHV-Rente angemeldet hat. Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge gehen der Sozialhilfe grundsätzlich vor und unterstützte Personen sind im Sinn des Subsidiaritätsprinzips zum frühestmöglichen Bezug von AHV-Leistungen verpflichtet. Eine angemessene Existenzsicherung im Alter darf jedoch nicht gefährdet werden. Hat der Sozialhilfeempfänger sowohl mit gekürzter als auch mit ordentlicher Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wird er im Alter über die gleichen finanziellen Mittel verfügen. Diesfalls ist – besondere Umstände des Einzelfalls vorbehalten – die Weisung zum vorzeitigen Bezug einer AHV-Rente zulässig (E. 2.3). Vorliegend kann die Zulässigkeit der Weisung nicht überprüft werden, da die Sozialbehörde nicht abgeklärt hat, wie hoch die AHV-Rente des Beschwerdeführers bei einem vorzeitigen bzw. einem ordentlichen Bezug ausfallen würde (E. 3.2). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde.

  Stichworte: AHV-RENTE AHV-VORBEZUG RÜCKWEISUNG SUBSIDIARITÄTSPRINZIP WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUMUTBARKEIT

Rechtsnormen: § 14 SHG § 21 Abs. I SHG § 24 Abs. 1 SHG § 17 SHV § 7 VRG § 64 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2025.00189

Urteil

des Einzelrichters

vom 2. September 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Caroline Schweizer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird von der Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 26. November 2024 kürzte die Sozialbehörde der Gemeinde B den Grundbedarf mit Wirkung ab 1. Februar 2025 für die Dauer von drei Monaten um 30 %, weil sich A entgegen der Weisung der Sozialbehörde vom 17. Juni 2024 nicht für den Bezug einer vorzeitigen AHV-Rente angemeldet hatte.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde der Gemeinde B vom 26. November 2024. Mit Beschluss vom 19. Februar 2025 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 19. März 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrates vom 19. Februar 2025 sei aufzuheben. Mit Eingabe vom 2. April 2025 verzichtete der Bezirksrat auf eine Stellungnahme. Die Sozialbehörde der Gemeinde B beantragte mit Eingabe vom 28. April 2025 die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Streitgegenstand bildet die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten um 30 %. Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-. Da sich überdies keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Die Sozialhilfe hat nur ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Es müssen namentlich das vorhandene Einkommen und Vermögen und die eigene Arbeitskraft eingesetzt werden (statt vieler VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein menschenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Unterstützung angewiesen (BGE 142 I 1 E. 7.2.2). Das Subsidiaritätsprinzip ist – als tragender Gedanke des Sozialhilferechts – Ausdruck der Pflicht zur Mitwirkung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert ist (BGE 150 IV 161 E. 6.1 und E. 7.3.2).

2.3 Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge gehen der Sozialhilfe grundsätzlich vor. Unterstützte Personen sind deshalb grundsätzlich zum frühestmöglichen Bezug der AHV-Leistungen verpflichtet. Es gilt jedoch sicherzustellen, dass eine angemessene Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet wird (SKOS-Richtlinien, D.3.3). Verlangen die Sozialhilfebehörden einen vorzeitigen Bezug von Altersleistungen, müssen sie daher vorgängig die Auswirkungen des Vorbezugs auf die finanziellen Verhältnisse des Unterstützten prüfen. Die Existenzsicherung im Alter ist dann nicht gefährdet, wenn die durch den Vorbezug der AHV-Rente ausgelöste Rentenkürzung nicht ins Gewicht fällt, weil die Alterssicherung durch den Rentenvorbezug nicht geschmälert wird. Dieser Fall tritt ein, wenn der Sozialhilfeempfänger sowohl mit gekürzter als auch mit ordentlicher Rente Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV hat, da er ungeachtet der Höhe seiner Rente aufgrund der ihm ausgerichteten Ergänzungsleistungen über die gleichen finanziellen Mittel verfügen wird. Anders als beim Vorbezug eines Freizügigkeitsguthabens kann die mit einem Vorbezug der AHV-Altersrente verbundene prozentuale Kürzung zwar grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert werden (BGE 150 V 161 E. 7.3.4). Vorbehalten bleiben aber besondere Umstände des Einzelfalls, die einen AHV-Vorbezug als unverhältnismässig bzw. unzumutbar erscheinen lassen. Hierüber ist mittels Interessenabwägung zu entscheiden (BGr, 20. März 2007, 2P.298/2006, E. 2.2; BGr, 13. Mai 2004, 2P.53/2004, E. 4.3; VGr, 13. November 2003, VB.2003.00241, E. 2c; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 271).

2.4 Gemäss § 21 Abs. 1 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, können die Sozialhilfeleistungen nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt werden. Die Kürzung kann in dem Mass erfolgen, als dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (§ 24 SHV). Der Hilfeempfänger muss zuvor schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. b SHG), wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung der Auflage oder Weisung verbunden werden kann (VGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00529, E. 2.4). Als Sanktion kommt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine Kürzung des GBL um 5 bis 30 % sowie der Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibeträge und Integrationszulagen) und der fördernden situationsbedingten Leistungen infrage, ohne dass damit das absolute Existenzminimum des Hilfesuchenden tangiert wäre. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien, F.2).

2.5 Das Verwaltungsverfahren unterliegt der Untersuchungsmaxime, d. h., die zuständige Behörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Dies soll gewährleisten, dass die Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeinstanzen Entscheide fällen, die auf dem wahren Sachverhalt beruhen und dem massgebenden Recht entsprechen. Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Solche Mängel können im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gerügt werden. Die Rechtsmittelbehörde muss unvollständige, unrichtige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ferner auch von Amtes wegen berücksichtigen; denn nur so lässt sich letztlich sicherstellen, dass der zu überprüfende Verwaltungsakt materiell rechtmässig ist. Im Fall einer ungenügenden Sachverhaltsfeststellung weist das Verwaltungsgericht die Sache in der Regel zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (§ 7 und § 64 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A, Zürich etc. 2014, § 7 N. 2 und N. 36).

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer den Grundbedarf für seinen Lebensunterhalt mit Beschluss vom 26. November 2024 für die Dauer von drei Monaten um 30 % gekürzt, weil er der Weisung, sich bei der SVA Zürich für den frühestmöglichen AHV-Vorbezug anzumelden, nicht nachgekommen ist. Gemäss § 21 SHG ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt, dem Beschwerdeführer Weisungen zu erteilen. Ebenso darf die Beschwerdegegnerin bei Missachtung der Weisung die Sozialhilfeleistungen angemessen kürzen (§ 24 SHG). Eine Kürzung ist jedoch nur zulässig, wenn die Weisung rechtmässig erfolgte. Dafür muss geprüft werden, ob die Sozialbehörde befugt war, den Beschwerdeführer zu einem Vorbezug der AHV-Rente zu verpflichten.

3.2 Wie oben (E. 2.3) dargelegt, sind unterstützte Personen grundsätzlich verpflichtet, sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt für einen Vorbezug der AHV-Rente anzumelden; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dadurch eine angemessene Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet ist. Da ein Vorbezug mit einer Rentenkürzung einhergeht, muss die Sozialbehörde vorgängig prüfen, welche Auswirkungen ein solcher auf die finanziellen Verhältnisse des Sozialhilfeempfängers hat. Die Verpflichtung zum Vorbezug darf nur dann ausgesprochen werden, wenn der Hilfesuchende mit und ohne Vorbezug im Alter über dieselben finanziellen Mittel verfügen würde, da er ohnehin Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte. Mit diesem Punkt hat sich weder die Beschwerdegegnerin noch die Rekursinstanz auseinandergesetzt. Aus dem Beschluss vom 26. November 2024 und dem Rekursentscheid vom 19. Februar 2025 geht nicht hervor, wie hoch die Rente des Beschwerdeführers bei einem Vorbezug bzw. bei einem ordentlichen Bezug wäre. Dabei kann auch nicht beurteilt werden, ob der Anspruch auf Ergänzungsleistungen bei einem ordentlichen Bezug wegfallen würde. Schliesslich können diese Informationen den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Ebenso ist unklar, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen langfristig Unterstützten handelt, bei welchem eher angenommen werden könnte, ein Rentenvorbezug sei ohne wirtschaftliche Nachteile möglich. Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerdeschrift, er müsse sich "seit Herbst 2023 den Machenschaften der Sozialbehörde B erwehren", ist eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer noch nicht lange Sozialhilfe bezieht. Wäre dies tatsächlich der Fall, könnte die AHV-Rente bei einem ordentlichen Bezug so hoch ausfallen, dass ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen wegfällt. Jedenfalls kann das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht beurteilen, ob die Weisung der Beschwerdegegnerin, sich für den Vorbezug der AHV-Rente anzumelden, berechtigterweise erteilt wurde. Dafür ist der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden. Sind wichtige, entscheidrelevante Elemente des Sachverhalts von der Vorinstanz bzw. der verfügenden Behörde nicht bzw. nicht hinreichend geklärt worden, nimmt das Verwaltungsgericht in der Regel eine Rückweisung vor (§ 64 VRG; VGr, 20. April 2005, VB.2004.00523, E. 4.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A, Zürich etc. 2014, § 64 N. 8). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine mangelnde Feststellung des Sachverhalts in seiner Beschwerdeschrift nicht explizit rügt. Aufgrund der Untersuchungsmaxime ist das Gericht im Verwaltungsverfahren verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zwar trifft die Parteien eine gewisse Mitwirkungspflicht, doch kann das Gericht gerade bei einer anwaltlich nicht vertretenen Partei sowie unter Berufung auf die materielle Wahrheit einen angefochtenen Entscheid auf alle Rechtsmängel hin überprüfen; mithin auch auf solche, die von den Parteien nicht gerügt wurden.

3.3 Nach dem Gesagten war die Kürzung des Grundbedarfs wegen Missachtung der Weisung ohne (weitergehende) Sachverhaltsabklärungen hinsichtlich der Rechtmässigkeit dieser Weisung seitens der Sozialbehörde nicht zulässig. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sind daher der Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 19. Februar 2025 sowie der Beschluss der Sozialbehörde B vom 26. November 2024 aufzuheben und ist die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Sozialbehörde zurückzuweisen. Die Sozialbehörde wird hierfür namentlich Abklärungen treffen müssen, wie hoch eine AHV-Rente des Beschwerdeführers bei vorzeitigem bzw. ordentlichem Bezug ausfallen würde. Nur so kann beurteilt werden, ob ein Vorbezug Auswirkungen auf die finanziellen Verhältnisse des Unterstützten hat bzw. ob durch den Vorbezug eine angemessene Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet wird.

3.4 Mit der Rückweisung erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

4.  

Nach der Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Entsprechend sind die Gerichtskosten vollumfänglich der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 i. V. m. § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt.

5.  

Rückweisungsentscheide der vorliegenden Art stellen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Zwischenentscheide dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Als solche sind sie nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vor Bundesgericht nur dann unmittelbar anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Bülach vom 19. Februar 2025 sowie der Beschluss der Sozialbehörde B vom 26. November 2024 werden aufgehoben und die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Sozialbehörde B zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--;    Zustellkosten, Fr.    620.--;    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Bülach.

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